Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen
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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007 Berufsrechtliche Rechtsprechung 221<br />
[9] a)Der Ast. ist aufgr<strong>und</strong> des Arbeitsvertrages v.15.12.2003<br />
<strong>und</strong> der Zusatzvereinbarung v. 1.8.2004 (GA 105 bis 108) seit<br />
dem 1.1.2004 nicht mehr als Gesellschafter, sondern nur noch<br />
als angestellter RAinder Z. RA-Gesellschaft mbH tätig.<br />
Er übernimmt keine eigenen<br />
Mandate mehr; Vollmachten<br />
werden nur auf die RA-Gesellschaft<br />
ausgestellt. Auch in den<br />
PKH-Verfahren in Familiensachen, mit denen der Ast. nahezu<br />
ausschließlich befasst ist, wird nicht er, sondern RAZ.beigeordnet;<br />
die Abrechnung auch dieser Mandate erfolgt durch die<br />
RA-Gesellschaft, auf deren Konten der Ast. keinen Zugriff hat.<br />
Kein Zugriff auf<br />
Konten<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
Auf den <strong>Kanzlei</strong>briefbögen der<br />
RA-Gesellschaft wird der Ast.<br />
nicht mehr als selbstständig tätiger,<br />
sondern als angestellter RA<br />
aufgeführt. Aufgr<strong>und</strong> der im Beschwerdeverfahren glaubhaft<br />
gemachten Sicherungsvorkehrungen <strong>und</strong> Vertretungsregelungen<br />
erscheint es auch imÜbrigen ausgeschlossen, dass der Ast.<br />
in der <strong>Kanzlei</strong> der RA-Gesellschaft mit Mandantengeldern in<br />
Berührung kommt.<br />
[10] b) Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Ast. sich<br />
in seiner langjährigen Berufstätigkeit nichts hat zu Schulden<br />
kommen lassen;<br />
Mandanten gehören nicht zuseinen<br />
Gläubigern.<br />
Keine eigenen<br />
Mandate mehr<br />
Keine Mandanten<br />
als Gläubiger<br />
[11] c) Der Ast. ist nach Kräften<br />
bemüht, seine finanziellen<br />
Schwierigkeiten inden Griff zu bekommen; er hat jetzt auch<br />
den für eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse erforderlichen<br />
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein<br />
Vermögen sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.<br />
[12] Zwar entfällt die Gefährdung der Rechtsuchenden gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht bereits durch die –hier noch nicht erfolgte –<br />
Insolvenzeröffnung <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Verfügungsbeschränkung<br />
des Insolvenzschuldners (Senatsbeschl. v.<br />
18.10.2004 –AnwZ [B] 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2a).<br />
Deshalb kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren<br />
zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung<br />
der Vermögensverhältnisse des Ast. gerechnet werden<br />
kann, d.h. mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch<br />
Beschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden,<br />
dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine<br />
Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem<br />
Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht<br />
(Senatsbeschl. v.16.4.2007 –AnwZ [B] 6/06, zur Veröffentlichung<br />
bestimmt, unter II 3; Senatbeschl. v. 25.6.2007 –AnwZ<br />
[B] 46/06, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2b). Anders<br />
liegt esjedoch dann, wie der Senat entschieden hat (Senatsbeschl.<br />
v.18.10.2004, a.a.O.), wenn besondere Umstände, insbesondere<br />
arbeitsvertragliche Beschränkungen <strong>und</strong> Sicherungsvorkehrungen,<br />
die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefährdung<br />
der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall<br />
des RA schon vor Abschluss des in die Wege geleiteten<br />
Insolvenzverfahrens nicht mehr zubefürchten ist. Soverhält<br />
essich, wie ausgeführt, auch imvorliegenden Fall.<br />
Unzulässige Feststellungsklage im anwaltsgerichtlichen Verfahren<br />
BRAO §46 Abs. 1, §223 Abs. 1Satz 1; VwGO §43; VwVfG<br />
§35Satz 1<br />
*1. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der<br />
Feststellung eines Rechtsverhältnisses entsprechend der verwaltungsgerichtlichen<br />
Feststellungsklage nach §43VwGO sieht die<br />
BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht vor. Ein Antrag<br />
auf gerichtliche Entscheidung setzt vielmehr voraus, dass die RAK<br />
eine konkrete Maßnahme ergriffen hat, die geeignet ist, den RA in<br />
seinen Rechten zu beeinträchtigen.<br />
*2. Die RAK ist nicht gezwungen, auf einen Berufsrechtsverstoß<br />
mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen zu reagieren oder eine<br />
Rüge auszusprechen. Sie hat auch die Möglichkeit, dem RAnach<br />
dem eingetretenen Verstoß eine missbilligende Belehrung zu<br />
erteilen, die der RAvor dem AGH angreifen kann.<br />
*3. Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §223<br />
Abs. 1Satz 1BRAO kann lediglich ein Verwaltungsakt angefochten<br />
werden, der nach oder aufgr<strong>und</strong> der BRAO ergeht. Das erfordert<br />
eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme<br />
zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung<br />
nach außen oder eine andere Maßnahme, die geeignet<br />
ist, indie Rechtsstellung des RA einzugreifen.<br />
*4. Die Anordnung einer RAK an einen RA, ein bestimmtes Tunzu<br />
unterlassen, ist rechtswidrig, weil es für solche Maßnahmen der<br />
RAKn an der erforderlichen gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage fehlt.<br />
BGH, Beschl. v.16.4.2007 –AnwZ (B) 40/06<br />
Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />
Beteiligung Dritter anVerfahren über Zulassungssachen<br />
BRAO §§37ff.<br />
Die Beteiligung Dritter anVerfahren über Zulassungssachen nach<br />
der BRAO ist nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des<br />
§65VwGO zubeurteilen; die Vorschriften der Nebenintervention<br />
gem. §§66ff. ZPO sind hier nicht anwendbar.<br />
BGH, Beschl. v.27.11.2006 –AnwZ (B) 102/05<br />
Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />
Werbung –Zur Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“<br />
BORA §7Abs. 2<br />
*Ein Fachanwalt für Familienrecht ist nicht vorwiegend auf dem<br />
Gebiet des Erbrechts tätig, sodass ihm die Möglichkeit verwehrt<br />
ist, sich als „Spezialist für Erbrecht“ zubezeichnen.<br />
Niedersächsischer AGH, Beschl. v. 18.7.2007 –AGH 12/07<br />
Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />
Fachanwalt – Nachweis der besonderen theoretischen<br />
Kenntnisse<br />
FAO§4a, §7<br />
*1. RAKn müssen von einemAnbieter anwaltsspezifischer Fachanwaltslehrgänge<br />
bewertete Klausuren aufgr<strong>und</strong> der Formalisierung<br />
des Nachweisverfahrens akzeptieren, wenn diese als bestanden<br />
bewertet worden sind. Eine inhaltliche Nachkorrektur ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht möglich.<br />
*2. Hat ein Ast. nicht die erforderliche Mindestst<strong>und</strong>enzahl für<br />
die als bestanden zubewertenden Leistungskontrollen nachgewiesen,<br />
kann dieses Defizit nicht durch ein Fachgespräch ausgeglichen<br />
werden.<br />
Niedersächsischer AGH, Beschl. v. 19.6.2007 –AGH 5/07 (n.r.)<br />
Aus den Gründen:<br />
I. Der am... 1962 geborene Ast. ist seit 17.11.1995 als RA<br />
beim AG<strong>und</strong> LG H. zugelassen.<br />
1. Am 13.6.2006 beantragte der Ast. bei der Agin., ihm die<br />
Führung der Fachanwaltsbezeichnung „Strafrecht“ zu gestatten.<br />
Seinem Antrag fügte der Ast. Nachweise für die besonderen<br />
praktischen Erfahrungen gem. §§ 5<strong>und</strong> 6Abs. 3FAObei sowie<br />
für seine Teilnahme am Fachlehrgang „Strafrecht“ gem. §6<br />
Abs. 1, 2 FAO <strong>und</strong> das Klausurenzertifikat der Deutschen