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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007 Berufsrechtliche Rechtsprechung 221<br />

[9] a)Der Ast. ist aufgr<strong>und</strong> des Arbeitsvertrages v.15.12.2003<br />

<strong>und</strong> der Zusatzvereinbarung v. 1.8.2004 (GA 105 bis 108) seit<br />

dem 1.1.2004 nicht mehr als Gesellschafter, sondern nur noch<br />

als angestellter RAinder Z. RA-Gesellschaft mbH tätig.<br />

Er übernimmt keine eigenen<br />

Mandate mehr; Vollmachten<br />

werden nur auf die RA-Gesellschaft<br />

ausgestellt. Auch in den<br />

PKH-Verfahren in Familiensachen, mit denen der Ast. nahezu<br />

ausschließlich befasst ist, wird nicht er, sondern RAZ.beigeordnet;<br />

die Abrechnung auch dieser Mandate erfolgt durch die<br />

RA-Gesellschaft, auf deren Konten der Ast. keinen Zugriff hat.<br />

Kein Zugriff auf<br />

Konten<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Auf den <strong>Kanzlei</strong>briefbögen der<br />

RA-Gesellschaft wird der Ast.<br />

nicht mehr als selbstständig tätiger,<br />

sondern als angestellter RA<br />

aufgeführt. Aufgr<strong>und</strong> der im Beschwerdeverfahren glaubhaft<br />

gemachten Sicherungsvorkehrungen <strong>und</strong> Vertretungsregelungen<br />

erscheint es auch imÜbrigen ausgeschlossen, dass der Ast.<br />

in der <strong>Kanzlei</strong> der RA-Gesellschaft mit Mandantengeldern in<br />

Berührung kommt.<br />

[10] b) Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Ast. sich<br />

in seiner langjährigen Berufstätigkeit nichts hat zu Schulden<br />

kommen lassen;<br />

Mandanten gehören nicht zuseinen<br />

Gläubigern.<br />

Keine eigenen<br />

Mandate mehr<br />

Keine Mandanten<br />

als Gläubiger<br />

[11] c) Der Ast. ist nach Kräften<br />

bemüht, seine finanziellen<br />

Schwierigkeiten inden Griff zu bekommen; er hat jetzt auch<br />

den für eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse erforderlichen<br />

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein<br />

Vermögen sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.<br />

[12] Zwar entfällt die Gefährdung der Rechtsuchenden gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht bereits durch die –hier noch nicht erfolgte –<br />

Insolvenzeröffnung <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Verfügungsbeschränkung<br />

des Insolvenzschuldners (Senatsbeschl. v.<br />

18.10.2004 –AnwZ [B] 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2a).<br />

Deshalb kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren<br />

zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung<br />

der Vermögensverhältnisse des Ast. gerechnet werden<br />

kann, d.h. mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch<br />

Beschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden,<br />

dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine<br />

Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem<br />

Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht<br />

(Senatsbeschl. v.16.4.2007 –AnwZ [B] 6/06, zur Veröffentlichung<br />

bestimmt, unter II 3; Senatbeschl. v. 25.6.2007 –AnwZ<br />

[B] 46/06, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2b). Anders<br />

liegt esjedoch dann, wie der Senat entschieden hat (Senatsbeschl.<br />

v.18.10.2004, a.a.O.), wenn besondere Umstände, insbesondere<br />

arbeitsvertragliche Beschränkungen <strong>und</strong> Sicherungsvorkehrungen,<br />

die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefährdung<br />

der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall<br />

des RA schon vor Abschluss des in die Wege geleiteten<br />

Insolvenzverfahrens nicht mehr zubefürchten ist. Soverhält<br />

essich, wie ausgeführt, auch imvorliegenden Fall.<br />

Unzulässige Feststellungsklage im anwaltsgerichtlichen Verfahren<br />

BRAO §46 Abs. 1, §223 Abs. 1Satz 1; VwGO §43; VwVfG<br />

§35Satz 1<br />

*1. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der<br />

Feststellung eines Rechtsverhältnisses entsprechend der verwaltungsgerichtlichen<br />

Feststellungsklage nach §43VwGO sieht die<br />

BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht vor. Ein Antrag<br />

auf gerichtliche Entscheidung setzt vielmehr voraus, dass die RAK<br />

eine konkrete Maßnahme ergriffen hat, die geeignet ist, den RA in<br />

seinen Rechten zu beeinträchtigen.<br />

*2. Die RAK ist nicht gezwungen, auf einen Berufsrechtsverstoß<br />

mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen zu reagieren oder eine<br />

Rüge auszusprechen. Sie hat auch die Möglichkeit, dem RAnach<br />

dem eingetretenen Verstoß eine missbilligende Belehrung zu<br />

erteilen, die der RAvor dem AGH angreifen kann.<br />

*3. Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §223<br />

Abs. 1Satz 1BRAO kann lediglich ein Verwaltungsakt angefochten<br />

werden, der nach oder aufgr<strong>und</strong> der BRAO ergeht. Das erfordert<br />

eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme<br />

zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung<br />

nach außen oder eine andere Maßnahme, die geeignet<br />

ist, indie Rechtsstellung des RA einzugreifen.<br />

*4. Die Anordnung einer RAK an einen RA, ein bestimmtes Tunzu<br />

unterlassen, ist rechtswidrig, weil es für solche Maßnahmen der<br />

RAKn an der erforderlichen gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage fehlt.<br />

BGH, Beschl. v.16.4.2007 –AnwZ (B) 40/06<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Beteiligung Dritter anVerfahren über Zulassungssachen<br />

BRAO §§37ff.<br />

Die Beteiligung Dritter anVerfahren über Zulassungssachen nach<br />

der BRAO ist nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des<br />

§65VwGO zubeurteilen; die Vorschriften der Nebenintervention<br />

gem. §§66ff. ZPO sind hier nicht anwendbar.<br />

BGH, Beschl. v.27.11.2006 –AnwZ (B) 102/05<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Werbung –Zur Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“<br />

BORA §7Abs. 2<br />

*Ein Fachanwalt für Familienrecht ist nicht vorwiegend auf dem<br />

Gebiet des Erbrechts tätig, sodass ihm die Möglichkeit verwehrt<br />

ist, sich als „Spezialist für Erbrecht“ zubezeichnen.<br />

Niedersächsischer AGH, Beschl. v. 18.7.2007 –AGH 12/07<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Fachanwalt – Nachweis der besonderen theoretischen<br />

Kenntnisse<br />

FAO§4a, §7<br />

*1. RAKn müssen von einemAnbieter anwaltsspezifischer Fachanwaltslehrgänge<br />

bewertete Klausuren aufgr<strong>und</strong> der Formalisierung<br />

des Nachweisverfahrens akzeptieren, wenn diese als bestanden<br />

bewertet worden sind. Eine inhaltliche Nachkorrektur ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht möglich.<br />

*2. Hat ein Ast. nicht die erforderliche Mindestst<strong>und</strong>enzahl für<br />

die als bestanden zubewertenden Leistungskontrollen nachgewiesen,<br />

kann dieses Defizit nicht durch ein Fachgespräch ausgeglichen<br />

werden.<br />

Niedersächsischer AGH, Beschl. v. 19.6.2007 –AGH 5/07 (n.r.)<br />

Aus den Gründen:<br />

I. Der am... 1962 geborene Ast. ist seit 17.11.1995 als RA<br />

beim AG<strong>und</strong> LG H. zugelassen.<br />

1. Am 13.6.2006 beantragte der Ast. bei der Agin., ihm die<br />

Führung der Fachanwaltsbezeichnung „Strafrecht“ zu gestatten.<br />

Seinem Antrag fügte der Ast. Nachweise für die besonderen<br />

praktischen Erfahrungen gem. §§ 5<strong>und</strong> 6Abs. 3FAObei sowie<br />

für seine Teilnahme am Fachlehrgang „Strafrecht“ gem. §6<br />

Abs. 1, 2 FAO <strong>und</strong> das Klausurenzertifikat der Deutschen

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