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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

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220 Berufsrechtliche Rechtsprechung <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007<br />

der Öffentlichkeit <strong>und</strong> des Mandaten könne nicht auf<br />

bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.<br />

Dieser Argumentation ist der EuGH nicht gefolgt. Er hält die<br />

für Rechtsanwälte geltenden Begrenzungen der <strong>Informations</strong>pflichten<br />

durch Art. 2a Nr. 5a <strong>und</strong> Art. 6 Abs. 3 der<br />

Geldwäscherichtlinie im Hinblick auf die Anforderungen,<br />

die aus Art. 6EMRK <strong>und</strong> Art. 6Abs. 2EUfolgen, für ausreichend:<br />

Zum einen gewährleiste Art. 2a Nr. 5ader Geldwäscherichtlinie<br />

die Begrenzung der Pflicht zur Information<br />

<strong>und</strong> Zusammenarbeit für Rechtsanwälte auf bestimmte<br />

Finanz- oder Immobilientransaktionen, bei denen sie Mandanten<br />

unterstützen oder die sie in seinem Namen <strong>und</strong> auf<br />

seine Rechnung erledigen. Zum anderen sei die –nach dem<br />

Wortlaut nicht eindeutige – Vorschrift des Art. 6 Abs. 3<br />

Unterabs. 2der Geldwäscherichtlinie gemeinschaftsrechtskonform<br />

sozulesen, dass Anwälte von der Meldepflicht<br />

über Informationen ausgenommen seien, die sie von einem<br />

oder über einen Mandanten im Rahmen der Beurteilung der<br />

Zulassung –Kein Widerruf trotz Vermögensverfalls<br />

BRAO §14Abs. 2Nr. 7<br />

*Ein angestellter RAkann ausnahmsweise trotz Vermögensverfalls<br />

seine Zulassung behalten, wenn aufgr<strong>und</strong> konkreter, imArbeitsvertrag<br />

geregelter Sicherungsvorkehrungen <strong>und</strong> Vertretungsregelungen<br />

im Einzelfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden<br />

durch den Vermögensverfall nicht mehr fortbesteht.<br />

BGH, Beschl. v. 25.6.2007 –AnwZ (B) 101/05<br />

Aus den Gründen:<br />

[1] I.Der am 5.10.1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene<br />

Ast. ist als RA beim LG X. zugelassen. Mit Verfügung v.<br />

14.9.2004 widerrief die Agin. die Zulassung des Ast. zur<br />

Rechtsanwaltschaft nach§14Abs. 2Nr. 7BRAO wegenVemögensverfalls.<br />

[2] Der AGH hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Ast. mit seiner<br />

sofortigen Beschwerde.<br />

[3] II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1Nr. 3, Abs. 4<br />

BRAO) <strong>und</strong> hat auch inder Sache Erfolg.<br />

[4] Nach §14 Abs. 2Nr. 7BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft<br />

zuwiderrufen, wenn der RA in Vermögensverfall<br />

geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden<br />

nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren<br />

zwar im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt, liegen aber<br />

nicht mehr vor.<br />

[5] 1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der RAinungeordnete,<br />

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in<br />

absehbarer Zeit nicht ordnen kann, <strong>und</strong> außerstande ist, seinen<br />

Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür<br />

sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln <strong>und</strong> Vollstreckungsmaßnahmen<br />

gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v.<br />

25.3.1991 AnwZ [B] 73/90, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschl.<br />

v. 21.11.1994 AnwZ [B] 40/94, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 1995, 126).<br />

[6] Der Ast. hat am 10.5.2004 die eidesstattliche Versicherung<br />

abgegeben; er wurde am 14.5.2004 in das Schuldnerverzeich-<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

*Leitsatz der Redaktion (Orientierungssatz)<br />

Rechtslage sowie vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren<br />

erlangt haben.<br />

Hinzuweisen ist darauf, dass der EuGH inFolge seiner Bindung<br />

an die Vorlagefrage die Prüfung ausschließlich auf den<br />

Verstoß der Richtlinienbestimmungen gegen das Recht auf<br />

ein faires Verfahren, Art. 6 EMRK <strong>und</strong> Art. 6 Abs. 2 EU,<br />

beschränkt hat. Die Entscheidung äußert sich nicht zur Gültigkeit<br />

der Bestimmungen im Hinblick auf andere Gr<strong>und</strong>rechte,<br />

wie das inArt. 8EMRK niedergelegte Recht auf Achtung<br />

des Privatlebens.<br />

Obwohl das Urteil im Hinblick auf die oftmals schwierige<br />

Abgrenzung der Rechtsberatung <strong>und</strong> Zusammenarbeit bei<br />

Finanz- oder Immobilientransaktionen Anlass zuBedauern<br />

gibt, ist doch hervorzuheben, dass der Gerichtshof die Einhaltung<br />

der Kernwerte des anwaltlichen Berufsrechts Unabhängigkeit<br />

<strong>und</strong> Verschwiegenheit sowohl bei der forensischen<br />

als auch der anwaltlich beratenden Tätigkeit für<br />

unabdingbar hält.<br />

Rechtsanwältin Mila Otto, LL.M.<br />

nis des AG Y. eingetragen. Die dadurch begründete gesetzliche<br />

Vermutung für den Vermögensverfall des Ast. (§ 14 Abs. 2Nr. 7<br />

BRAO) hat dieser nicht widerlegt. Die Agin. <strong>und</strong> der AGH sind<br />

deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Ast. im<br />

Zeitpunkt der Widerrufsverfügung inVermögensverfall befand.<br />

[7] Dagegen bringt der Ast. imBeschwerdeverfahren nichts vor.<br />

Er beruft sich auch nicht auf eine im laufenden Verfahren noch<br />

zu berücksichtigende Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse<br />

nach Erlass der Widerrufsverfügung. Anhaltspunkte dafür<br />

sind auch nicht ersichtlich. Der Ast. ist nach wie vor imSchuldnerverzeichnis<br />

eingetragen. Er hat am30.5.2007 beantragt, das<br />

Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen; daraufhin<br />

hat das AG X. mit Beschl. v. 17.4.2007 (11 IN116/07) einen<br />

vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.<br />

[8] 2. Wie der Bestimmung des §14Abs. 2Nr. 7BRAO zu entnehmen<br />

ist, geht der Gesetzgeber gr<strong>und</strong>sätzlich von einer<br />

Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich<br />

der RA in Vermögensverfall befindet; dies ist auch i.d.R. der<br />

Fall, insbesondere imHinblick auf den Umgang des RA mit<br />

Fremdgeldern <strong>und</strong> den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern<br />

(Senatsbeschl. v. 18.10.2004 – AnwZ [B] 43/03, NJW<br />

2005, 511, unter II 2a). Die Voraussetzungen für die Annahme<br />

eines Ausnahmefalls, indem eine Gefährdung der Interessen<br />

der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des RA verneint<br />

werden kann (dazu Senatsbeschl. v.18.10.2004, a.a.O.,<br />

unter II 2c;Senatsbeschl. v.5.12.2005 –AnwZ [B] 13/05,<br />

NJW-RR 2006, 559, unter II 2; Senatsbeschl. v. 5.12.2005<br />

AnwZ [B] 14/05, AnwBl 2006, 281, unter II 3), lagen zwar im<br />

Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht vor.<br />

Gesamtwürdigung<br />

aller Umstände<br />

Bei einer Gesamtwürdigung aller<br />

Umstände, insbesondere der im<br />

Beschwerdeverfahren vorgelegten<br />

Nachweise, ist aber davon<br />

auszugehen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden<br />

durch den Vermögensverfall des Ast. nicht mehr fortbesteht.<br />

Damit ist der Widerrufsgr<strong>und</strong> nachträglich entfallen;<br />

dies ist im Beschwerdeverfahren zuberücksichtigen (vgl. BGHZ<br />

75, 356) <strong>und</strong> führt zur Aufhebung der Widerrufsverfügung.

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