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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

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202 Aus der Arbeit der <strong>BRAK</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007<br />

wurde mit am 7.7.zugestellten Beschluss mangels Erfolgsaussicht<br />

zurückgewiesen, woraufhin der Berufungsführer ohne<br />

PKH Berufung am 24.7. einlegte <strong>und</strong> diese am 7.8.2006<br />

begründete.<br />

Der BGH billigt der PKH beantragenden Partei in st. Rspr. nach<br />

Zustellung des ablehnenden Beschlusses neben der Wiedereinsetzungsfrist<br />

von zwei Wochen eine zusätzliche Überlegungsfrist<br />

von „ca.“ drei Tagen zu<strong>und</strong> sah keine Veranlassung, hier<br />

davon abzuweichen. Damit war die Frist am24.7. gerade noch<br />

gewahrt. Die Frist zur Begründung der Berufung sei zwar zwei<br />

Monate nach dem 18.2.2006 abgelaufen. Da die Prozesshandlung<br />

aber am 7.8. <strong>und</strong> damit noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist<br />

von einem Monat gem. §234 Abs. 1 Satz 2 ZPO<br />

nachgeholt wurde, hätte das LGunter den gegebenen Umständen<br />

auch ohne expliziten Antrag Wiedereinsetzung in den<br />

vorigen Stand von Amts wegen gewähren müssen.<br />

Bleibt noch zuerwähnen, dass natürlich auch der Rechtsbeschwerde<br />

zum BGH jeweils ein PKH-Antrag vorausging, worauf<br />

die Senate zunächst über diese Wiedereinsetzungsanträge<br />

zu entscheiden hatten, bevor sie sich innerhalb der Begründetheitsprüfung<br />

mit den Wiedereinsetzungsentscheidungen der<br />

Vorgerichte auseinandersetzen konnten. Außerdem gab es im<br />

Fall des XI. ZSauchnocheinen Wiedereinsetzungsantragindie<br />

versäumte Wiedereinsetzungsfrist, der aber wegen der hier<br />

gef<strong>und</strong>enen Ergebnisse dann keine Rolle mehr spielte. Die Fristenberechnung<br />

bei PKH-Sachen ist also durchaus komplex <strong>und</strong><br />

war nicht ohne Gr<strong>und</strong> in jüngster Zeit Gegenstand mehrerer<br />

BGH-Beschlüsse.<br />

Rechtsanwalt Bertin Chab<br />

Hinweispflicht des Gerichts bei unklarem Wiedereinsetzungsvortrag<br />

Sieht das Gericht imWiedereinsetzungsverfahren rechtzeitigen<br />

Vortrag des Antragstellers als unklar an, ist esgem. §139 ZPO<br />

verpflichtet, ihn hierauf hinzuweisen <strong>und</strong> ihm Gelegenheit zur<br />

Klarstellung seines Vortrags zugeben. (eigener Leitsatz)<br />

BGH, Beschl. v. 13.6.2007 –XII ZB232/06<br />

Vorschlag der B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer<br />

zur Neuregelung des anwaltlichen<br />

Erfolgshonorars 1<br />

1. Änderung der BRAO<br />

§49b Abs. 2wird wie folgt neu gefasst:<br />

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom<br />

Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit<br />

abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der<br />

Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar<br />

1 Erarbeitet von der AG Erfolgshonorare der B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer,<br />

Mitglieder: RAuN Dieter Ebert †,RAin <strong>und</strong> Notarin Dagmar Beck-Bever,<br />

RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart, RAuN Herbert Schons, RA Dr.<br />

Markus Sickenberger, RAuN Joachim Teubel, RAin Julia von Seltmann.<br />

Anmerkung:<br />

Aus der Arbeit der <strong>BRAK</strong><br />

Die Berufungsbegründung war um einen Tag verspätet bei<br />

Gericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte beantragte<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand <strong>und</strong> begründete diesen<br />

unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung damit, dass er<br />

den Schriftsatz amTag des Fristablaufs unterzeichnet <strong>und</strong> seiner<br />

Bürovorsteherin mit der Weisung übergeben habe, den<br />

Schriftsatz persönlich andas Berufungsgericht zufaxen <strong>und</strong><br />

den Sendebericht auf vollständige Übertragung an die korrekte<br />

Fax-Nummer zu überprüfen <strong>und</strong> erst danach die Frist imKalender<br />

zu streichen. Entgegen der Weisung sei die Übermittlung<br />

des Schriftsatzes versehentlich ebenso unterblieben wie andiesem<br />

Tagdie Kontrolle des Fristenkalenders.<br />

Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen<br />

<strong>und</strong> die Berufung als unzulässig verworfen. Ein Verschulden<br />

des Anwalts sei nicht zweifelsfrei auszuschließen, da nach dem<br />

Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag unklar bleibe, ob in der<br />

<strong>Kanzlei</strong> die Anweisung bestehe, am Ende des Arbeitstags den<br />

Fristenkalender daraufhin zuüberprüfen, obsämtliche Fristen<br />

erledigt seien.<br />

Der BGH hat der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde stattgegeben.<br />

DasOLG habegegen §139 ZPO verstoßen, indem es<br />

unterstellt habe, in der <strong>Kanzlei</strong> bestehe keine Anweisung zur<br />

Kontrolle des Fristenkalenders am Ende des Arbeitstages. Der<br />

Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag lege, wenn auch nicht<br />

ausdrücklich, die gegenteilige Deutung nahe. Die vom OLG<br />

vorgenommene Deutung sei demgegenüber eher fernliegend.<br />

Wenn das OLG den Vortrag als unklar ansehe, sei esverpflichtet,<br />

einen entsprechenden Hinweis nach §139 ZPO zu erteilen<br />

<strong>und</strong> Gelegenheit zur Klarstellung zu erteilen.<br />

Zwar müssten nach §§234 Abs. 1,236 Abs. 2ZPO alle für<br />

eine Wiedereinsetzung relevanten Tatsachen innerhalb von<br />

zwei Wochen vorgetragen werden. Erkennbar unklare oder<br />

ergänzungsbedürftige Angaben dürften jedoch nach st. BGH-<br />

Rspr. noch nach Fristablauf erläutert <strong>und</strong> vervollständigt werden<br />

(BGH, NJW 2006, 2269 m.w.N.).<br />

Rechtsanwalt Holger Grams<br />

erhält (quota litis), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz<br />

nichts anderes bestimmt. Ein Erfolgshonorar<br />

im Sinne des Satzes 1liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung<br />

von gesetzlichen Gebühren vereinbart wird. Dem Rechtsanwalt<br />

ist esuntersagt, Gerichtskosten oder gegnerische Kosten,<br />

die der Mandant oder ein Dritter schulden, zu übernehmen<br />

oder sich zur Übernahme zu verpflichten.<br />

2. Änderung des RVG:<br />

a) Änderung des §4–Vereinbarung der Vergütung<br />

(1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die gesetzlicheVergütung<br />

nur gefordert werden, wenn die Vereinbarung in<br />

Textform erfolgt <strong>und</strong> nicht inder Vollmacht enthalten ist. Das<br />

Schriftstück muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme<br />

der eigentlichen Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein. Hat<br />

der Auftraggeber freiwillig <strong>und</strong> ohne Vorbehalt geleistet, kann

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