Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen
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202 Aus der Arbeit der <strong>BRAK</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007<br />
wurde mit am 7.7.zugestellten Beschluss mangels Erfolgsaussicht<br />
zurückgewiesen, woraufhin der Berufungsführer ohne<br />
PKH Berufung am 24.7. einlegte <strong>und</strong> diese am 7.8.2006<br />
begründete.<br />
Der BGH billigt der PKH beantragenden Partei in st. Rspr. nach<br />
Zustellung des ablehnenden Beschlusses neben der Wiedereinsetzungsfrist<br />
von zwei Wochen eine zusätzliche Überlegungsfrist<br />
von „ca.“ drei Tagen zu<strong>und</strong> sah keine Veranlassung, hier<br />
davon abzuweichen. Damit war die Frist am24.7. gerade noch<br />
gewahrt. Die Frist zur Begründung der Berufung sei zwar zwei<br />
Monate nach dem 18.2.2006 abgelaufen. Da die Prozesshandlung<br />
aber am 7.8. <strong>und</strong> damit noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist<br />
von einem Monat gem. §234 Abs. 1 Satz 2 ZPO<br />
nachgeholt wurde, hätte das LGunter den gegebenen Umständen<br />
auch ohne expliziten Antrag Wiedereinsetzung in den<br />
vorigen Stand von Amts wegen gewähren müssen.<br />
Bleibt noch zuerwähnen, dass natürlich auch der Rechtsbeschwerde<br />
zum BGH jeweils ein PKH-Antrag vorausging, worauf<br />
die Senate zunächst über diese Wiedereinsetzungsanträge<br />
zu entscheiden hatten, bevor sie sich innerhalb der Begründetheitsprüfung<br />
mit den Wiedereinsetzungsentscheidungen der<br />
Vorgerichte auseinandersetzen konnten. Außerdem gab es im<br />
Fall des XI. ZSauchnocheinen Wiedereinsetzungsantragindie<br />
versäumte Wiedereinsetzungsfrist, der aber wegen der hier<br />
gef<strong>und</strong>enen Ergebnisse dann keine Rolle mehr spielte. Die Fristenberechnung<br />
bei PKH-Sachen ist also durchaus komplex <strong>und</strong><br />
war nicht ohne Gr<strong>und</strong> in jüngster Zeit Gegenstand mehrerer<br />
BGH-Beschlüsse.<br />
Rechtsanwalt Bertin Chab<br />
Hinweispflicht des Gerichts bei unklarem Wiedereinsetzungsvortrag<br />
Sieht das Gericht imWiedereinsetzungsverfahren rechtzeitigen<br />
Vortrag des Antragstellers als unklar an, ist esgem. §139 ZPO<br />
verpflichtet, ihn hierauf hinzuweisen <strong>und</strong> ihm Gelegenheit zur<br />
Klarstellung seines Vortrags zugeben. (eigener Leitsatz)<br />
BGH, Beschl. v. 13.6.2007 –XII ZB232/06<br />
Vorschlag der B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer<br />
zur Neuregelung des anwaltlichen<br />
Erfolgshonorars 1<br />
1. Änderung der BRAO<br />
§49b Abs. 2wird wie folgt neu gefasst:<br />
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom<br />
Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit<br />
abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der<br />
Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar<br />
1 Erarbeitet von der AG Erfolgshonorare der B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer,<br />
Mitglieder: RAuN Dieter Ebert †,RAin <strong>und</strong> Notarin Dagmar Beck-Bever,<br />
RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart, RAuN Herbert Schons, RA Dr.<br />
Markus Sickenberger, RAuN Joachim Teubel, RAin Julia von Seltmann.<br />
Anmerkung:<br />
Aus der Arbeit der <strong>BRAK</strong><br />
Die Berufungsbegründung war um einen Tag verspätet bei<br />
Gericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte beantragte<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand <strong>und</strong> begründete diesen<br />
unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung damit, dass er<br />
den Schriftsatz amTag des Fristablaufs unterzeichnet <strong>und</strong> seiner<br />
Bürovorsteherin mit der Weisung übergeben habe, den<br />
Schriftsatz persönlich andas Berufungsgericht zufaxen <strong>und</strong><br />
den Sendebericht auf vollständige Übertragung an die korrekte<br />
Fax-Nummer zu überprüfen <strong>und</strong> erst danach die Frist imKalender<br />
zu streichen. Entgegen der Weisung sei die Übermittlung<br />
des Schriftsatzes versehentlich ebenso unterblieben wie andiesem<br />
Tagdie Kontrolle des Fristenkalenders.<br />
Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen<br />
<strong>und</strong> die Berufung als unzulässig verworfen. Ein Verschulden<br />
des Anwalts sei nicht zweifelsfrei auszuschließen, da nach dem<br />
Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag unklar bleibe, ob in der<br />
<strong>Kanzlei</strong> die Anweisung bestehe, am Ende des Arbeitstags den<br />
Fristenkalender daraufhin zuüberprüfen, obsämtliche Fristen<br />
erledigt seien.<br />
Der BGH hat der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde stattgegeben.<br />
DasOLG habegegen §139 ZPO verstoßen, indem es<br />
unterstellt habe, in der <strong>Kanzlei</strong> bestehe keine Anweisung zur<br />
Kontrolle des Fristenkalenders am Ende des Arbeitstages. Der<br />
Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag lege, wenn auch nicht<br />
ausdrücklich, die gegenteilige Deutung nahe. Die vom OLG<br />
vorgenommene Deutung sei demgegenüber eher fernliegend.<br />
Wenn das OLG den Vortrag als unklar ansehe, sei esverpflichtet,<br />
einen entsprechenden Hinweis nach §139 ZPO zu erteilen<br />
<strong>und</strong> Gelegenheit zur Klarstellung zu erteilen.<br />
Zwar müssten nach §§234 Abs. 1,236 Abs. 2ZPO alle für<br />
eine Wiedereinsetzung relevanten Tatsachen innerhalb von<br />
zwei Wochen vorgetragen werden. Erkennbar unklare oder<br />
ergänzungsbedürftige Angaben dürften jedoch nach st. BGH-<br />
Rspr. noch nach Fristablauf erläutert <strong>und</strong> vervollständigt werden<br />
(BGH, NJW 2006, 2269 m.w.N.).<br />
Rechtsanwalt Holger Grams<br />
erhält (quota litis), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz<br />
nichts anderes bestimmt. Ein Erfolgshonorar<br />
im Sinne des Satzes 1liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung<br />
von gesetzlichen Gebühren vereinbart wird. Dem Rechtsanwalt<br />
ist esuntersagt, Gerichtskosten oder gegnerische Kosten,<br />
die der Mandant oder ein Dritter schulden, zu übernehmen<br />
oder sich zur Übernahme zu verpflichten.<br />
2. Änderung des RVG:<br />
a) Änderung des §4–Vereinbarung der Vergütung<br />
(1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die gesetzlicheVergütung<br />
nur gefordert werden, wenn die Vereinbarung in<br />
Textform erfolgt <strong>und</strong> nicht inder Vollmacht enthalten ist. Das<br />
Schriftstück muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme<br />
der eigentlichen Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein. Hat<br />
der Auftraggeber freiwillig <strong>und</strong> ohne Vorbehalt geleistet, kann