Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen
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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007 Pflichten <strong>und</strong> Haftung des Anwalts 199<br />
künfte sowie für die Fertigung ausländischer Steuererklärungen<br />
<strong>und</strong> Anmeldungen gegenübergestanden hätte, ließ der BGH<br />
diesen Anscheinsbeweis nicht zum Tragen kommen, daselbst<br />
bei Kenntnis des Mandanten von den möglichen Steuervorteilen<br />
beide Verhaltensweisen gleichermaßen plausibel gewesen<br />
wären.<br />
Bei der Schadensermittlung nach der Differenzhypothese<br />
könne ein entgangener Schaden nur dann als Schaden im<br />
Rechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig <strong>und</strong><br />
nicht unter Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder die<br />
guten Sitten hätte erlangt werdenkönnen (BGH, WM1984, 95;<br />
NJW 1980, 775; NJW 1981, 920; NJW 1976, 1884). Bei der<br />
Alternative der Besteuerung imAusland müsse daher die Situation<br />
zugr<strong>und</strong>e gelegt werden, die sich bei ordnungsgemäßer<br />
Versteuerung im Ausland ergeben hätte. Damit ist eine Schadensberechnung,<br />
die nach der „Rosinentheorie“ lediglich auf<br />
die geringere Inlandsbesteuerung abstellt, unzulässig.<br />
Rechtsanwalt Holger Grams<br />
Einholung einer Kostendeckungszusage nach Mandatsübernahme<br />
Es ist Aufgabe des Mandanten, dem Rechtsanwalt ausreichende<br />
Informationen über die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls<br />
in Betracht kommende Rechtsschutzversicherung zur<br />
Verfügung zu stellen; den Rechtsanwalt trifft insoweit keine<br />
Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des zuständigen Versicherungsunternehmens.<br />
OLG Celle, Urt. v.7.3.2007 –3U262/06<br />
Anmerkung:<br />
Der Mandant klagte hier die Kosten des Vorprozesses ein, den<br />
der beklagte Anwalt für diesen geführt hatte. Streit gab es vor<br />
allem umdie Frage, unter welchen Umständen der Mandant<br />
dem Anwalt welche Informationen über seine Rechtsschutzversicherungen<br />
zukommen ließ. Die genauen Einzelheiten darzulegen<br />
würde an dieser Stelle zu weit führen. Die wesentliche<br />
Problematik bestand darin, dass unstreitig zunächst die Daten<br />
der aktuell bestehenden Rechtsschutzversicherung durchgegeben<br />
wurden, die dann allerdings auf Anfrage Kostendeckung<br />
ablehnte, weil der Vertragsbeginn zeitlich zuspät war, so dass<br />
anheim gestellt wurde, den Vorversicherer einzuschalten. Über<br />
den Vorversicherer hatte der Mandant aber zunächst keine<br />
Angaben beschaffen können, insbesondere nicht den Versicherungsschein.<br />
Sowurde schließlich Klage ohne Kostenzusage<br />
eingereicht. Nach Verlust der ersten Instanz kam das Problem<br />
aber umso dringender wieder auf. Eine dann doch noch durchgeführte<br />
Anfrage beim Vorversicherer blieb erfolglos, weil<br />
diese inzwischen wesentlich verspätet war <strong>und</strong> sich die Versicherung<br />
deshalb auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen<br />
berief.<br />
Das OLG Celle erläutert in der ausführlichen Begründung die<br />
wechselseitig bestehenden Verpflichtungen des Anwalts einerseits<br />
<strong>und</strong> des Mandanten andererseits. Nachdem der Mandant<br />
seinem Anwalt die Daten einer Rechtsschutzversicherung<br />
übermittelt hatte, sei dieser dazu verpflichtet gewesen, bei<br />
jenem Versicherer umKostendeckung nachzusuchen <strong>und</strong> seinen<br />
Mandanten vom Ergebnis seiner Bemühungen zu unterrichten.<br />
Bestünde dieses Ergebnis aber darin, dass allenfalls<br />
Deckung über einen Vorversicherer zu erlangen ist, dann sei es<br />
Sache des Mandanten, dem Anwalt diesen Versicherer mit<br />
Policennummer zu benennen. Zahlt der Mandant stattdessen<br />
die Gerichtskosten zunächst selbst, darf der Anwalt davon ausgehen,<br />
dass dieser das Verfahren auch auf eigenes Kostenrisiko<br />
durchführen möchte. Insbesondere –<strong>und</strong> damit wird eine in<br />
der Praxis häufiger gestellte Frage beantwortet –sei er nicht<br />
Rechtsprechungsleitsätze<br />
verpflichtet, sich die älteren Rechtsschutzdaten aus bereits<br />
archivierten früheren Vorgängen desselben Mandanten herauszuziehen.<br />
Da der Kläger über die Problematik der verspäteten Rechtsschutzanfrage<br />
hinaus auch noch geltend machte, über die Prozessrisiken<br />
selbst nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein,<br />
wird auch diese Frage in den Urteilsgründen ausführlich<br />
behandelt, wobei der Senat hier zum Ergebnis kommt, dass die<br />
Klage einerseits nicht von vornherein völlig aussichtslos gewesen<br />
sei <strong>und</strong> über die Risiken andererseits auch ausreichend aufgeklärt<br />
wurde.<br />
Die Beratung über die Prozessaussichten schuldet der Anwalt<br />
dem Mandanten stets. Sie kann aber nicht ohne Blick auf eine<br />
etwaig bestehende Rechtsschutzversicherung erfolgen, denn<br />
der Mandant wird selbstverständlich wesentlich eher auch<br />
einen hochriskanten Prozess führen, solange <strong>und</strong> soweit ein<br />
Rechtsschutzversicherer die Kosten dafür übernimmt.<br />
Fristen<br />
Rechtsanwalt Bertin Chab<br />
Rechtzeitige Weiterleitung eines Urteils anden Mandanten<br />
Der Prozessbevollmächtigte hat seine Partei so rechtzeitig –<br />
zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils –vom Zeitpunkt<br />
der Zustellung <strong>und</strong> über die daraus folgenden Umstände<br />
der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, dass die Partei den<br />
Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung<br />
einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der<br />
Rechtsmittelfrist erteilen kann; eine Information eine Woche vor<br />
Fristablauf ist auch ineinfachen Fällen dann nicht rechtzeitig,<br />
wenn der Prozessbevollmächtigte Anhaltspunkte dafür hat, dass<br />
der Mandant nicht erreichbar sein könnte (Bestätigung <strong>und</strong> Fortführung<br />
von BGH, Beschl. v.1.10.1992 –IXZB41/92 –VersR<br />
1993, 630).<br />
BGH, Beschl. v.23.5.2007 –IV ZB 48/05<br />
Anmerkung:<br />
Was sich imLeitsatz zunächst liest wie ein Haftpflichturteil<br />
gegen einen Anwalt, ist tatsächlich eine Wiedereinsetzungsentscheidung.<br />
Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte<br />
am 21.7.2005, der Mandant wurde vom Prozessverlust <strong>und</strong> der<br />
Rechtsmittelfrist aber erst mit Schreiben seiner Anwälte vom<br />
17.8.2005 informiert. Da der Mandant aber vom 12. bis<br />
26.8.2005 urlaubsbedingt abwesend war, konnte erdas Schreiben<br />
überhaupt erst am 27.8. zur Kenntnis nehmen.<br />
Sowohl OLG als auch der BGH versagten die Wiedereinsetzung<br />
in den vorigen Stand. Auch wenn die sachbearbeitende<br />
Rechtsanwältin bei Zustellung des Urteils selbst imUrlaub war,<br />
hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass der Mandant rechtzeitig<br />
informiert wird. Rechtzeitig in diesemSinne ist aber nicht<br />
wenige Tage vor Ablauf der Frist. Für die Wiedereinsetzung<br />
spielte es dann keine entscheidende Rolle, dass möglicherweise<br />
auch den Mandanten selbst ein Verschulden traf, daer<br />
im laufenden Verfahren auch eigene Vorkehrungen zu treffen<br />
hat, damit ihn Informationen rechtzeitig erreichen, wenn er<br />
nicht zuHause ist. Im Wiedereinsetzungsgesuch war offenbar<br />
vorgetragen worden, dass erseine Anwältin telefonisch auf die<br />
geplante Abwesenheit hingewiesen hatte. Damit lag aber das<br />
Anwaltsverschulden, das gem. §85Abs.2 ZPO der Mandantschaft<br />
zugerechnet wird, auf der Hand.<br />
Zwischen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils <strong>und</strong> dem<br />
Ablauf der Berufungsfrist liegt unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten,<br />
Überlegungsfristen <strong>und</strong> evtl. Terminsschwierigkei-