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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007 Pflichten <strong>und</strong> Haftung des Anwalts 199<br />

künfte sowie für die Fertigung ausländischer Steuererklärungen<br />

<strong>und</strong> Anmeldungen gegenübergestanden hätte, ließ der BGH<br />

diesen Anscheinsbeweis nicht zum Tragen kommen, daselbst<br />

bei Kenntnis des Mandanten von den möglichen Steuervorteilen<br />

beide Verhaltensweisen gleichermaßen plausibel gewesen<br />

wären.<br />

Bei der Schadensermittlung nach der Differenzhypothese<br />

könne ein entgangener Schaden nur dann als Schaden im<br />

Rechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig <strong>und</strong><br />

nicht unter Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder die<br />

guten Sitten hätte erlangt werdenkönnen (BGH, WM1984, 95;<br />

NJW 1980, 775; NJW 1981, 920; NJW 1976, 1884). Bei der<br />

Alternative der Besteuerung imAusland müsse daher die Situation<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt werden, die sich bei ordnungsgemäßer<br />

Versteuerung im Ausland ergeben hätte. Damit ist eine Schadensberechnung,<br />

die nach der „Rosinentheorie“ lediglich auf<br />

die geringere Inlandsbesteuerung abstellt, unzulässig.<br />

Rechtsanwalt Holger Grams<br />

Einholung einer Kostendeckungszusage nach Mandatsübernahme<br />

Es ist Aufgabe des Mandanten, dem Rechtsanwalt ausreichende<br />

Informationen über die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls<br />

in Betracht kommende Rechtsschutzversicherung zur<br />

Verfügung zu stellen; den Rechtsanwalt trifft insoweit keine<br />

Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des zuständigen Versicherungsunternehmens.<br />

OLG Celle, Urt. v.7.3.2007 –3U262/06<br />

Anmerkung:<br />

Der Mandant klagte hier die Kosten des Vorprozesses ein, den<br />

der beklagte Anwalt für diesen geführt hatte. Streit gab es vor<br />

allem umdie Frage, unter welchen Umständen der Mandant<br />

dem Anwalt welche Informationen über seine Rechtsschutzversicherungen<br />

zukommen ließ. Die genauen Einzelheiten darzulegen<br />

würde an dieser Stelle zu weit führen. Die wesentliche<br />

Problematik bestand darin, dass unstreitig zunächst die Daten<br />

der aktuell bestehenden Rechtsschutzversicherung durchgegeben<br />

wurden, die dann allerdings auf Anfrage Kostendeckung<br />

ablehnte, weil der Vertragsbeginn zeitlich zuspät war, so dass<br />

anheim gestellt wurde, den Vorversicherer einzuschalten. Über<br />

den Vorversicherer hatte der Mandant aber zunächst keine<br />

Angaben beschaffen können, insbesondere nicht den Versicherungsschein.<br />

Sowurde schließlich Klage ohne Kostenzusage<br />

eingereicht. Nach Verlust der ersten Instanz kam das Problem<br />

aber umso dringender wieder auf. Eine dann doch noch durchgeführte<br />

Anfrage beim Vorversicherer blieb erfolglos, weil<br />

diese inzwischen wesentlich verspätet war <strong>und</strong> sich die Versicherung<br />

deshalb auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen<br />

berief.<br />

Das OLG Celle erläutert in der ausführlichen Begründung die<br />

wechselseitig bestehenden Verpflichtungen des Anwalts einerseits<br />

<strong>und</strong> des Mandanten andererseits. Nachdem der Mandant<br />

seinem Anwalt die Daten einer Rechtsschutzversicherung<br />

übermittelt hatte, sei dieser dazu verpflichtet gewesen, bei<br />

jenem Versicherer umKostendeckung nachzusuchen <strong>und</strong> seinen<br />

Mandanten vom Ergebnis seiner Bemühungen zu unterrichten.<br />

Bestünde dieses Ergebnis aber darin, dass allenfalls<br />

Deckung über einen Vorversicherer zu erlangen ist, dann sei es<br />

Sache des Mandanten, dem Anwalt diesen Versicherer mit<br />

Policennummer zu benennen. Zahlt der Mandant stattdessen<br />

die Gerichtskosten zunächst selbst, darf der Anwalt davon ausgehen,<br />

dass dieser das Verfahren auch auf eigenes Kostenrisiko<br />

durchführen möchte. Insbesondere –<strong>und</strong> damit wird eine in<br />

der Praxis häufiger gestellte Frage beantwortet –sei er nicht<br />

Rechtsprechungsleitsätze<br />

verpflichtet, sich die älteren Rechtsschutzdaten aus bereits<br />

archivierten früheren Vorgängen desselben Mandanten herauszuziehen.<br />

Da der Kläger über die Problematik der verspäteten Rechtsschutzanfrage<br />

hinaus auch noch geltend machte, über die Prozessrisiken<br />

selbst nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein,<br />

wird auch diese Frage in den Urteilsgründen ausführlich<br />

behandelt, wobei der Senat hier zum Ergebnis kommt, dass die<br />

Klage einerseits nicht von vornherein völlig aussichtslos gewesen<br />

sei <strong>und</strong> über die Risiken andererseits auch ausreichend aufgeklärt<br />

wurde.<br />

Die Beratung über die Prozessaussichten schuldet der Anwalt<br />

dem Mandanten stets. Sie kann aber nicht ohne Blick auf eine<br />

etwaig bestehende Rechtsschutzversicherung erfolgen, denn<br />

der Mandant wird selbstverständlich wesentlich eher auch<br />

einen hochriskanten Prozess führen, solange <strong>und</strong> soweit ein<br />

Rechtsschutzversicherer die Kosten dafür übernimmt.<br />

Fristen<br />

Rechtsanwalt Bertin Chab<br />

Rechtzeitige Weiterleitung eines Urteils anden Mandanten<br />

Der Prozessbevollmächtigte hat seine Partei so rechtzeitig –<br />

zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils –vom Zeitpunkt<br />

der Zustellung <strong>und</strong> über die daraus folgenden Umstände<br />

der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, dass die Partei den<br />

Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung<br />

einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der<br />

Rechtsmittelfrist erteilen kann; eine Information eine Woche vor<br />

Fristablauf ist auch ineinfachen Fällen dann nicht rechtzeitig,<br />

wenn der Prozessbevollmächtigte Anhaltspunkte dafür hat, dass<br />

der Mandant nicht erreichbar sein könnte (Bestätigung <strong>und</strong> Fortführung<br />

von BGH, Beschl. v.1.10.1992 –IXZB41/92 –VersR<br />

1993, 630).<br />

BGH, Beschl. v.23.5.2007 –IV ZB 48/05<br />

Anmerkung:<br />

Was sich imLeitsatz zunächst liest wie ein Haftpflichturteil<br />

gegen einen Anwalt, ist tatsächlich eine Wiedereinsetzungsentscheidung.<br />

Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte<br />

am 21.7.2005, der Mandant wurde vom Prozessverlust <strong>und</strong> der<br />

Rechtsmittelfrist aber erst mit Schreiben seiner Anwälte vom<br />

17.8.2005 informiert. Da der Mandant aber vom 12. bis<br />

26.8.2005 urlaubsbedingt abwesend war, konnte erdas Schreiben<br />

überhaupt erst am 27.8. zur Kenntnis nehmen.<br />

Sowohl OLG als auch der BGH versagten die Wiedereinsetzung<br />

in den vorigen Stand. Auch wenn die sachbearbeitende<br />

Rechtsanwältin bei Zustellung des Urteils selbst imUrlaub war,<br />

hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass der Mandant rechtzeitig<br />

informiert wird. Rechtzeitig in diesemSinne ist aber nicht<br />

wenige Tage vor Ablauf der Frist. Für die Wiedereinsetzung<br />

spielte es dann keine entscheidende Rolle, dass möglicherweise<br />

auch den Mandanten selbst ein Verschulden traf, daer<br />

im laufenden Verfahren auch eigene Vorkehrungen zu treffen<br />

hat, damit ihn Informationen rechtzeitig erreichen, wenn er<br />

nicht zuHause ist. Im Wiedereinsetzungsgesuch war offenbar<br />

vorgetragen worden, dass erseine Anwältin telefonisch auf die<br />

geplante Abwesenheit hingewiesen hatte. Damit lag aber das<br />

Anwaltsverschulden, das gem. §85Abs.2 ZPO der Mandantschaft<br />

zugerechnet wird, auf der Hand.<br />

Zwischen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils <strong>und</strong> dem<br />

Ablauf der Berufungsfrist liegt unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten,<br />

Überlegungsfristen <strong>und</strong> evtl. Terminsschwierigkei-

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