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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

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198 Pflichten <strong>und</strong> Haftung des Anwalts <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007<br />

lungen, die imZusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.<br />

Über §8Abs. 2PartGG hätte man hier also zu einer Haftungsbeschränkung<br />

auf den Scheinsozius <strong>und</strong> das Gesellschaftsvermögen<br />

kommen müssen.<br />

Schließlich war noch zu klären, ob all diese Erwägungen auch<br />

für die Rechtsscheinhaftung gelten sollen. Der IX. ZS bejaht<br />

dies: Was die Zurechnungsnorm des §31 BGB angeht, so<br />

knüpfe dieser ja ohnehin nicht andie formelle Organstellung<br />

an, sondern stelle aufdie Fähigkeit ab, für diejuristischePerson<br />

zu handeln. Wenn die Sozietät dies dulde, so müsse sie sich<br />

die Handlungen auch zurechnen lassen. Ebenso müssten die<br />

Sozien, die eine Scheinsozietät dulden –<strong>und</strong> dann ja auch die<br />

werblichen Vorteile inKauf nähmen –esakzeptieren, dass die<br />

Folgen mit ihnen heimgehen (ebenso wie der Scheinsozius es<br />

hinnehmen muss, dass er wie ein echter Sozius haftet).<br />

Für Sozietäten bleibt die Erkenntnis mitzunehmen, dass mit<br />

dem Zusammenschluss nun eine weitergehende persönliche<br />

Haftung als früher verb<strong>und</strong>en ist. Diese betrifft bzw. trifft dann<br />

auch den Scheinsozius –dieser sollte sich überlegen, bei wem<br />

er sich auf den Briefkopf setzen lässt. Der vorliegende Fall<br />

zeigt, dass aber auch die echten Sozien abwägen sollten, wen<br />

sie auf ihren Briefkopf nehmen.<br />

Haftung<br />

Rechtsprechungsleitsätze<br />

Arglisteinwand gegen Verjährungseinrede<br />

Rechtsanwältin Antje Jungk<br />

Ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater handelt nicht ohne weiteres<br />

arglistig <strong>und</strong> damit treuwidrig, wenn er gegenüber dem<br />

Regressanspruch eines Mandanten den Verjährungseinwand<br />

erhebt, obwohl er den Mandanten fortlaufend über die Korrespondenz<br />

mit dem eigenen Haftpflichtversicherer unterrichtet <strong>und</strong><br />

dabei bei dem Mandanten den Eindruck erweckt hat, er nehme<br />

dessen Interessen gegenüber dem Haftpflichtversicherer wahr.<br />

Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. (eigener<br />

Leitsatz)<br />

BGH, Beschl. v. 28.6.2007 –IX ZR 169/04<br />

Anmerkung:<br />

Es entspricht der üblichen Praxis bei den Schadenabteilungen<br />

der Berufshaftpflichtversicherer, dass die Korrespondenz in<br />

Haftpflichtfällen von dort aus im Innenverhältnis mit den Versicherungsnehmern<br />

geführt wird. Sofern der möglicherweise<br />

geschädigte Mandant nicht ohnehin schon einen anderen<br />

Anwalt mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen<br />

beauftragt hat, sitzt der Versicherungsnehmer bisweilen<br />

durchaus „zwischen den Stühlen“. Nachdem der Haftpflichtversicherer<br />

die notwendigen Informationen eingeholt hat, trifft<br />

er die prinzipiellen Entscheidungen zum weiteren Vorgehen.<br />

So sehen es jedenfalls die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

vor. Der Anwalt fühlt sich nicht selten noch dem Mandanten<br />

gegenüber in gewisser Weise verpflichtet <strong>und</strong> möchte<br />

die Versicherung zu einer großzügigen Handhabe bewegen.<br />

Das ist durchaus verständlich <strong>und</strong> für die jeweilige Versicherung<br />

auch sicher akzeptabel, soweit sich der Anwalt nicht dem<br />

begründeten Vorwurf von Obliegenheitsverletzungen aussetzt.<br />

In dieser Gemengelage verschiedener Interessen kommt eshin<br />

<strong>und</strong> wieder zu Missverständnissen. Der Mandant geht nämlich<br />

davon aus, dass „sein“ Anwalt seine Interessen gegenüber der<br />

Haftpflichtversicherung durchsetzt, <strong>und</strong> verkennt dabei häufig<br />

das Verhältnis zwischen Anwalt <strong>und</strong> Haftpflichtversicherung.<br />

Dass allein die Schadenmeldung anden Versicherer <strong>und</strong> die<br />

Rechtsprechungsleitsätze<br />

Information hierüber an den Mandanten nicht als Anerkenntnis<br />

gewertet werden kann, sollte eindeutig sein. Abseits dieser<br />

Linie gibt esaber auch einen weiten Graubereich. Der BGH<br />

betont, dass die Entscheidung darüber, obdas Verhalten einer<br />

Partei als Anerkenntnis auszulegen ist oder nicht, tatrichterlicher<br />

Würdigung unterliegt. Zwar hatten sich die Beklagten vorliegend<br />

gegenüber dem Versicherer für den Ersatz des gesamten<br />

geltend gemachten Schadens eingesetzt <strong>und</strong> den Mandanten<br />

über diesen Schriftverkehr informiert. Der Mandant könne<br />

aber seinerseits nicht daran zweifeln, dass inder Beeinflussung<br />

des Regulierungsverhaltens des Versicherers gerade kein Anerkenntnis<br />

imHaftpflichtverhältnis zu sehen ist, da auch er nicht<br />

davon ausgehen dürfe, dass ein Anerkenntnis unabhängig von<br />

der Einstandspflicht des Versicherers abgegeben werden soll.<br />

Ähnlich verhält es sich mit der Frage der Hemmung der<br />

Regressverjährung durch Verhandlung gem. §203 BGB bzw.<br />

vor dem 1.1.2002 mit dem Arglisteinwand gegen die Einrede<br />

der Verjährung. Auch hier sind lt. BGH die Umstände des Einzelfalles<br />

maßgebend. Das gelte auch dann, wenn der Anwalt<br />

oder Steuerberater fortlaufend mit der Versicherung korrespondiert<br />

<strong>und</strong> den Mandanten hiervon unterrichtet. Letztlich konnte<br />

der IX. ZSdie Beantwortung für den konkreten Fall dahinstehen<br />

lassen, weil bereits vor Aufnahme der Korrespondenz, die als<br />

Verhandlung hätte gewertet werden können, Verjährung eingetreten<br />

war.<br />

Es dürfte also von Vorteil sein, wenn imHaftpflichtfall eines<br />

Rechtsberaters alle Seiten ihre Interessen möglichst deutlich<br />

offen legen. Insbesondere ist es nur fair, den Mandanten darauf<br />

hinzuweisen, dass der Auftragnehmer, der sich nun Schadenersatzansprüchen<br />

ausgesetzt sieht, gr<strong>und</strong>sätzlich inder Verteidigungsposition<br />

steht <strong>und</strong> an die Entscheidungen des Versicherers<br />

geb<strong>und</strong>en ist. So kann sich dann der Mandant entsprechend<br />

einrichten <strong>und</strong> wird sich nicht darauf verlassen, dass<br />

seine Interessen allein durch die Schadenmeldung an den Versicherer<br />

durchgesetzt werden.<br />

Schadenkausalität bei Steuerschaden<br />

Rechtsanwalt Bertin Chab<br />

1. Steht möglichen Steuervorteilen, die aufgr<strong>und</strong> eines Beratungsfehlers<br />

nicht erzielt wurden, ein erheblicher Mehraufwand bei<br />

der Gewinnermittlung <strong>und</strong> Fertigung der Steuererklärungen entgegen,<br />

kann sich der Mandant nicht auf die Vermutung beratungsgemäßen<br />

Verhaltens berufen.<br />

2. Ein entgangener Steuervorteil kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur als Schaden<br />

imRechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig<br />

<strong>und</strong> nicht unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die<br />

guten Sitten hätte erlangt werden können. (eigene Leitsätze)<br />

BGH, Beschl. v. 5.7.2007 –IXZR230/04<br />

Anmerkung:<br />

Die Entscheidung setzt die st. Rspr. des für Anwalts- <strong>und</strong> Steuerberaterhaftung<br />

zuständigen IX. Zivilsenats fort. Die Darlegungs-<br />

<strong>und</strong> Beweislast des Mandanten für einen durch eine<br />

Falschberatung entstandenen kausalen Schaden kann im Wege<br />

des Anscheinsbeweises inder Weise erleichtert werden, dass<br />

dem Mandanten die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens<br />

zugute kommt, wenn nach der Lebenserfahrung lediglich ein<br />

bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte (BGH, NJW 2004,<br />

444 m.w.N.).<br />

Da im vorliegenden Fall (Besteuerung von Auslandseinkünften<br />

eines Geschäftsführers <strong>und</strong> Alleingesellschafters) bei einer teilweisen<br />

Besteuerung im Ausland zwar eine niedrigere Steuer<br />

angefallen wäre, diesem Vorteil jedoch ein erheblicher Mehraufwand<br />

für die gesonderte Ermittlung der Gewinne <strong>und</strong> Ein-

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