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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

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190 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007<br />

Wort meldet. Dass eine Diskussion gleichwohl nicht aufzuhalten<br />

ist, zeigt sich schon daran, dass die Monopolkommission in<br />

ihrem letzten, 2006 veröffentlichten Hauptgutachten der Frage<br />

der Kapitalbeteiligung an Anwaltsgesellschaften einige Seiten<br />

Raum eingeräumt hat. 57 Sie weist ausdrücklich auf die diesbezüglichen<br />

Entwicklungen des Auslands hin. Die Monopolkommission<br />

hält esfür einen bedenkenswerten Ansatz, die berufsrechtliche<br />

Verantwortlichkeit in multiprofessionell strukturierten<br />

Gesellschaften auf die Person des Rechtsanwalts zu konzentrieren.<br />

Sie verweist insoweit auf die Situation von angestellten<br />

Ärzten, die inKrankenhaus-GmbHs <strong>und</strong> Aktiengesellschaften<br />

angestellt seien, ohne dass Gefahren für ihren Status<br />

als Freiberufler bestünden. Die Monopolkommission sieht als<br />

Vorteil der Kapitalbeteiligung Dritter die Möglichkeit der Beschaffung<br />

von Kapital <strong>und</strong> verweist auf die Probleme deutscher<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen hoher Kapitalbedarf<br />

ein Zugangshemmnis zur Prüfung multinationaler Unternehmen<br />

darstellt. Ähnliches gelte auch für Anwaltsgesellschaften.<br />

Etwas überraschend macht sich die Monopolkommission<br />

Gedanken über die Transparenz von Rechtsanwaltsgesellschaften,<br />

an denen Dritte beteiligt sind –ein Ansatz, der invergleichbaren<br />

Reformüberlegungen im Ausland keine Rolle gespielt<br />

hat. Die Monopolkommission treibt die Sorge um, dass<br />

Mandanten keine Klarheit über den Eigentümerkreis gewinnen<br />

können, <strong>und</strong> es für sie nicht möglich wäre, etwaige wirtschaftliche<br />

Interessenkonflikte zu erkennen. Da hiermit wohl der<br />

Konflikt zwischen dem für den Mandanten wirtschaftlich Sinnvollen<br />

<strong>und</strong> den über dass allgemeine Gewinninteresse hinausgehenden<br />

Interessen der nicht-anwaltlichen Eigentümer gemeint<br />

ist, scheint mir dieser Hinweis auf die wahrscheinlichsten<br />

Investoren, die Versicherungsindustrie, zuzielen. Richtig<br />

zu Ende gedacht sind die Bedenken der Kommission freilich<br />

nicht: Entscheidender Ausgangspunkt ist stets die „Immunisierung“<br />

der Vorbehaltsaufgabenvor Einflüssen der Gesellschafter,<br />

also gleichsam das Primat des Berufsrechts. Ist dieses sichergestellt<br />

–<strong>und</strong> nur in einem solchen Fall ist an die Öffnung von<br />

Berufsausübungsgesellschaften zudenken –ist das Auftreten<br />

von wirtschaftlichen Interessenkonflikten zwischen Eigentümern<br />

<strong>und</strong> Mandanten ein bloßes Scheinproblem. Wirtschaftliche<br />

Interessenkonflikte können sich imÜbrigen auch zwischen<br />

anwaltlichen Eigentümern <strong>und</strong> Mandanten ergeben, sind also<br />

kein spezifisches Attribut berufsfremder Kapitalgeber.<br />

Das Resümee der Monopolkommission lautet: „Die Monopolkommission<br />

spricht sich für eine Zulassung des Fremdbesitzes<br />

an Rechtsanwaltssozietäten aus. Allerdings sollten Vorkehrungen<br />

getroffen werden, um eine Transparenz der Eigentümerstruktur<br />

gegenüber potenziellen Mandanten zu ermöglichen<br />

<strong>und</strong> Interessenkonflikte auszuschließen. Unter diesem Gesichtspunkt<br />

sollte eine Börsennotierung der Rechtsanwalts-AG<br />

ausgeschlossen sein. Denkbar sind auch weitere Vorkehrungen<br />

wie eine Zuverlässigkeitsprüfung von nicht-anwaltlichen Kapitalgebern.<br />

58 Die Monopolkommission schlägt zudem eine Alternative<br />

vor: „Falls dieser Vorschlag dem Gesetzgeber zu radikal<br />

erscheint, sollte er die Möglichkeit einer anteilsmäßig beschränkten<br />

Zulassung von Kapitalbeteiligungen Dritter erwägen.<br />

So wäre z.B. auch eine auf 25 %der Anteile <strong>und</strong> Stimmrechte<br />

beschränkte Zulassung von Kapitalbeteiligungen Dritter<br />

denkbar“. 59 So weit die Monopolkommission.<br />

VI. Eigener Reformvorschlag<br />

Ich habe das Erfordernis der aktiven Berufsausübung –<strong>und</strong> damit<br />

das Verbot externer Kapitalbeteiligungen –stets sowohl für<br />

56 Kritisch etwa Michalski/Römermann, (Fn. 9) §1Rdnr. 7ff. mit eingehender<br />

Begründung.<br />

57 BT-Drucks. 16/2460 S. 411 f.<br />

58 BT-Drucks. 16/2460 S. 412.<br />

59 BT-Drucks. 16/2460 S. 412.<br />

Henssler, Die Kapitalbeteiligung an Anwaltsgesellschaften<br />

die Partnerschaft 60 als auch für die Kapitalgesellschaft für wesentlich<br />

erklärt. 61 M.E. ist dieses Postulat sogar eine zentrale<br />

Voraussetzung, um die anwaltliche Unabhängigkeit sicherzustellen.<br />

Die Auslagerung der Rechtsabteilungen von Banken<br />

<strong>und</strong> Versicherungen in nur scheinselbständige Anwaltskanzleien<br />

wäre eine berufspolitische Fehlentwicklung, die unbedingt<br />

verhindert werden sollte. 62 De facto greifen hier die gleichen<br />

Gründe, die hinter den Beschränkungen des §46BRAO für<br />

Syndikusanwälte stehen. Aufgr<strong>und</strong> der engen wirtschaftlichen<br />

Abhängigkeit wäre eine weisungsfreie <strong>und</strong> selbständige Rechtsberatung<br />

nicht mehr sichergestellt.<br />

Allerdings sollte das Verbot dort, wosich Gefahren für die Unabhängigkeit<br />

vernünftigerweise ausschließen lassen, restriktiv<br />

gehandhabt werden. Insbesondere sollte bei Rechtsanwälten<br />

jede Form einer aktiven Tätigkeit, also auch eine Managementtätigkeit<br />

oder ein Akquisitionsengagement als ausreichend angesehen<br />

werden. Nur begrenzte <strong>und</strong> steuerbare Gefahren ergeben<br />

sich zudem bei einer Gesellschafterstellung ehemals aktiver<br />

Rechtsanwälte, die sich alters- oder ges<strong>und</strong>heitsbedingt zurückgezogen<br />

haben. Eine angemessene Sicherung der Altersversorgung<br />

ist durchaus im Interesse des Berufsstandes, sollte<br />

daher nicht durch allzu strikte Regelung erschwert werden. Die<br />

derzeitige Grauzone ist einem juristischen Beruf <strong>und</strong> Rechtspflegeorgan<br />

nicht angemessen. Entsprechend den französischen<br />

<strong>und</strong> österreichischen Vorbildern sollte schließlich auch<br />

den Erben (überlebende Ehegatten <strong>und</strong> Kinder) eines Rechtsanwaltes<br />

für eine Übergangszeit eine Gesellschafterstellung erlaubt<br />

werden. Selbstverständlich bleiben sie von jeder Einflussnahme<br />

auf die anwaltliche Tätigkeit ausgeschlossen. Die Gefahren<br />

für die anwaltliche Unabhängigkeit sind hier begrenzt,<br />

die Vorteile der Waisen- <strong>und</strong> Witwenversorgung überwiegen.<br />

Will man noch einen Schritt weitergehen, so erscheinen mir<br />

zwei Varianten ernsthaft diskussionswürdig:<br />

–Generelle Öffnung der aktiven Zusammenarbeit mit anderen<br />

verkammerten Berufen, dieeiner strafrechtlichsanktionierten<br />

Pflicht zur Verschwiegenheit unterworfen sind. Sicherung<br />

der anwaltlichen Unabhängigkeit durch absolute Weisungsfreiheit<br />

im Bereich der Rechtsdienstleistung. Außerdem gilt<br />

für die interprofessionelle Gesellschaft der Gr<strong>und</strong>satz des jeweils<br />

strengsten Berufsrechts.<br />

–Minderheitsbeteiligung von sonstigen Berufen, die aktiv in<br />

der Gesellschaft mitarbeiten <strong>und</strong> deren Mitwirkung gegenüber<br />

der Anwaltstätigkeit eine „dienende“ bzw. unterstützende<br />

Funktion (Management, Büroleitung u.Ä.) hat (dänisches<br />

Modell).<br />

BeideÖffnungen sindberufsrechtlichunproblematisch. Sie wären<br />

zugleich ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des Anwaltsberufs<br />

<strong>und</strong> zur Professionalisierung der kooperativen anwaltlichen<br />

Berufsauübung. Die Anwaltschaft sollte ungeachtet der<br />

berechtigten Sorge um ihre Unabhängigkeit die Chance ergreifen,<br />

sich neue Geschäftsfelder zu erschließen <strong>und</strong> die Effizienz<br />

ihrer eigenen Tätigkeit zuverbessern. Von Seiten der internationalen<br />

Großkanzleien wird ausdrücklich ein Bedarf für die Einbeziehung<br />

von im Management <strong>und</strong> im Finanz- <strong>und</strong> Rechnungswesen<br />

tätigen Personen in den Gesellschafterkreis bejaht.<br />

63 Die langfristige Einbindung von Spitzenkräften aus diesem<br />

Bereich wird häufig für Professionalität <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

der Anwaltsgesellschaft von entscheidender Bedeutung<br />

sein.<br />

60 Henssler,PartGG, 2Aufl. 2007 (demnächst), §1Rdnr. 22.<br />

61 Etwa Henssler,JZ1992, 697, 703 f.; Henssler in: Henssler/Streck<br />

(Fn. 16) ERdnr. 54.<br />

62 Henssler,JZ1992, 697, 703 f.; Henssler (Fn. 16), ERdnr. 68; zustimmend<br />

Damm, FSBrandner, 1996, S. 31, 53.<br />

63 Vgl. FAZv.26. 6. 2007.

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