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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

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188 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007<br />

len, europarechtlichsogar vorgeschrieben. 24 Die praktische Relevanz<br />

solcher Kooperationen ist derzeit allerdings eher gering.<br />

25<br />

Das Berufsrecht der Steuerberater kannte lange Zeit ebenfalls<br />

ein Verbot der Beteiligung von Kapitalgesellschaften ananderen<br />

Berufsausübungsgesellschaften. In der Reform des Jahres<br />

2000 hat man sich für eine Teilöffnung entschieden. Seither ist<br />

die Beteiligung von anerkannten Steuerberatungsgesellschaften<br />

an anderen Gesellschaften, die ebenfalls als Steuerberatungsgesellschaft<br />

anerkannt sind, zulässig (§ 50a Abs. 1 Nr. 1<br />

StBerG). An einfachen Steuerberatungssozietäten dürfen sich<br />

Kapitalgesellschaften dagegen weiterhin nicht beteiligen.<br />

c) Das Verbot der Sternsozietät<br />

Das deutsche anwaltliche Berufsrecht geht sogar noch einen<br />

Schritt weiter. Nach dem in §31BORA verankerten Verbot der<br />

sog. Sternsozietät darf sich ein Anwalt auch als aktiver Gesellschafter<br />

nur an einer einzigen Berufsausübungsgesellschaft<br />

oder Bürogemeinschaft beteiligen. Der verwandte Beruf des<br />

Wirtschaftsprüfers kennt ein vergleichbares Verbot nicht. Die<br />

gleichzeitige Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers an einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie an einer interprofessionellen<br />

Sozietät, der auch Rechtsanwälte angehören, ist zulässig.<br />

26<br />

Die rechtspolitisch verfehlte Regelung ist auch in ihrer eingeschränkten<br />

Fassung einer Vielzahl von Einwänden ausgesetzt. 27<br />

Durch den ohnehin vagen Normzweck, der auf den Schutz des<br />

Mandanten vor der Ungewissheit über den Vertragspartner gerichtet<br />

sein soll, wird der weite Anwendungsbereich der Verbotsvorschrift<br />

nicht gestützt. Die sachgerechte Gestaltung der<br />

Briefköpfe <strong>und</strong> <strong>Kanzlei</strong>schilder vermeidet die ohnehin nur in<br />

seltenen Fällen denkbaren Unsicherheiten. Kommt es im Einzelfall<br />

wegen einer Vermischung der Sphären beider Gesellschaften<br />

zu Fehlvorstellungen des Mandanten, so sind dessen<br />

Interessen hinreichend durch die Rechtsscheinsgr<strong>und</strong>sätze geschützt.<br />

Der Eingriff indie Freiheit der Berufsausübung ist nicht<br />

durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt <strong>und</strong><br />

damit verfassungswidrig. Der AGH Hamburg 28 <strong>und</strong> im Anschluss<br />

hieran auch der BGH 29 haben allerdings erst jüngst entgegen<br />

der hier vertretenen Auffassung die Vereinbarkeit des<br />

Verbots der Sternsozietät mit dem Gr<strong>und</strong>gesetz bejaht. Das Gericht<br />

sieht inder möglichen Interessenkollision einen beachtlichen<br />

Gemeinwohlgr<strong>und</strong> <strong>und</strong> in der besonderen rechtlichen<br />

Konfliktsituation der Rechtsanwälte einen zulässigen Differenzierungsgr<strong>und</strong><br />

gegenüber den anderen freien Berufen i.S.d.<br />

Art. 3 Abs. 1 GG. In einer weiteren Entscheidung hat der<br />

BGH 30 selbst die Bürogemeinschaft eines als Einzelanwalt tätigen<br />

Rechtsanwalts mit einer Steuerberatungsgesellschaft, an<br />

der er als Partner beteiligt war, untersagt. Zur Begründung berief<br />

sich der Anwaltssenat auf §59a Abs. 4BRAO, der das für<br />

Sozietäten geltende Verbot auf die Bürogemeinschaft erstreckt.<br />

Es ist somit nicht zulässig, den Beruf des Rechtsanwalts gleichzeitig<br />

in einer Bürogemeinschaft <strong>und</strong> einer Sozietät oder Partnerschaft<br />

auszuüben. Der AGH Celle 31 hat es einem in einer<br />

Sozietät tätigen Rechtsanwalt sogar untersagt, sich mit einer<br />

reinen Kapitalbeteiligung unter Ausschluss einer aktiven Mitarbeit<br />

aneiner Steuerberatungs-GmbH zu beteiligen, obwohl die<br />

24 Zurückhaltend noch die Stellungnahme des IDW v.5.4.2004, Wpg<br />

2004, 650, 652.<br />

25 Naumann, (Fn. 22) ARdnr. 214.<br />

26 Naumann, (Fn. 22) ARdnr. 205.<br />

27 Zu Einzelheiten s. Henssler, ZIP 1998, 2121.<br />

28 AGH Hamburg, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2004, 271 (273).<br />

29 BGH, NJW 2006, 1132 <strong>und</strong> Anmerkung von Kilian, BGH-Report<br />

2006, 339 f.<br />

30 BGH, NJW 2003, 3548.<br />

31 AnwGH Celle, NJW 2004, 3270.<br />

Henssler, Die Kapitalbeteiligung an Anwaltsgesellschaften<br />

Kapitalbeteiligung an einer Steuerberatungsgesellschaft jedermann<br />

offen steht. Rechtsirrig ist das Gericht davon ausgegangen,<br />

auch die reine Kapitalbeteiligung sei die Eingehung einer<br />

Sozietät nach §59a Abs. 1BRAO, so dass das Verbot der Sternsozietät<br />

einschlägig sei. 32<br />

Mit der geplanten Neufassung des §59a BRAO soll nach dem<br />

Regierungsentwurf im Zuge der Verabschiedung des RDG auch<br />

das Verbot der Sternsozietät entfallen. Rechtsanwälten soll die<br />

Zusammenarbeit in mehreren Sozietäten gestattet sein. 33 Das<br />

BMJ folgt hier einem verbreiteten Wunsch der Praxis. 34 Das<br />

bislang für Steuerberater gleichfalls geltende Verbot der Sternsozietät<br />

35 soll parallel zur Änderung bei den Rechtsanwälten<br />

aufgehoben werden, §56Abs. 1StBerG-E. 36<br />

d) Kommanditbeteiligungen<br />

Steuerberater <strong>und</strong> Wirtschaftsprüfer können sich untereinander,<br />

obwohl sie freie Berufe ausüben, auch ineiner Handelsgesellschaft<br />

in Form der OHG <strong>und</strong> KG zusammenschließen (so ausdrücklich<br />

§49Abs. 1StBerG zur Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft).<br />

Dies beruht auf der zubeiden Berufsbildern<br />

gehörenden Tätigkeit als Treuhänder, 37 die aus handelsrechtlicher<br />

Sicht ein Handelsgewerbe ist. 38 Damit stellt sich auch<br />

die Frage der Zulässigkeit der Kapitalgesellschaft & Co KG.<br />

Dies scheitert bislang an dem Verbot der Beteiligung von Kapitalgesellschaften<br />

als persönlich haftende Gesellschafter, §§ 56<br />

Abs. 1StBerG, 28 Abs. 1WPO. 39 Für Steuerberatungsgesellschaften<br />

<strong>und</strong> WP-Gesellschaften wird die GmbH &Co. KG mit<br />

Aufhebung dieses Verbotes durch §50 Abs. 1Satz 3StBerG-E 40<br />

<strong>und</strong> §28Abs. 1Satz 2WPO-E ausdrücklich zugelassen. 41 Allerdings<br />

fehlt imRegierungsentwurf eine klarstellende Aufnahme<br />

der GmbH &Co. KG in §49Abs. 1StBerG. Beide Berufe<br />

können sichdementsprechend auch in derGmbH&CoKGzusammenschließen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Mehrheitserfordernisse ist es<br />

aber notwendig, dass als persönlich haftender Gesellschafter<br />

entweder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, eine Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH oder eine Wirtschaftsprüfungs<strong>und</strong><br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH fungiert. Rechtsanwälte<br />

dürfen dagegen nicht ineiner Handelsgesellschaft zusammenarbeiten,<br />

schon aus diesem Gr<strong>und</strong> steht ihnen die GmbH &Co<br />

KG nicht offen. Gleiches gilt auch für die Anwalts-KG. 42<br />

2. Der Gesellschafterkreis in Anwaltskapitalgesellschaften<br />

Für die Kapitalgesellschaften beschränkt §59e Abs. 1 Satz 2<br />

BRAO den Gesellschafterkreis auf solche natürliche Personen,<br />

die inder Gesellschaft beruflich tätig sind. Diese unmittelbar<br />

nur für die Anwalts-GmbH geltende Regelung ist entsprechend<br />

32 A.A. Grunewald, NJW 2006, 2306, 2307; Posegga, NJW 2004,<br />

3228, 3229.<br />

33 So ausdrücklich BR-Drucks. 623/06, S. 181.<br />

34 Die <strong>BRAK</strong> hingegen lehnt die Aufhebung des Verbotes der Sternsozietät<br />

weiterhin aus den genannten Gründen ab. Stellungnahme der<br />

<strong>BRAK</strong> Nr. 37/2004, S.32 sowie zum ersten Referentenentwurf<br />

<strong>BRAK</strong>-Stellungnahme Nr. 16/2005, S. 53.<br />

35 Vgl. LG Düsseldorf, DStR 1992, 1600 <strong>und</strong> Späth in: Mittelsteiner/<br />

Gilgan/Späth, Berufsordnung der Steuerberater, 1.Aufl. 2002, §51<br />

Rdnr. 15ff.<br />

36 Vgl. auch Begründung zum Referentenentwurf vom 13.07.2006 zur<br />

Neufassung des StBerG, S.36.<br />

37 Vgl. Naumann, (Fn. 22), A Rdnr. 29ff.; Baumbach/ Hopt, HGB,<br />

32. Aufl. 2006, §105 Rdnr. 3.<br />

38 Meurers in: Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz,<br />

2. Aufl. 2004,§ 49, Rdnr. 4.<br />

39 Meurers, (Fn. 38) §49, Rdnr. 1; Naumann ,(Fn. 22) ARdnr. 130.<br />

40 In §50Abs. 1StBerG soll folgender Satz angefügt werden: „Persönlich<br />

haftender Gesellschafter kann auch eine Steuerberatungsgesellschaft<br />

sein, die die Voraussetzungen des §50a erfüllt.“<br />

41 Begründung zum Referentenentwurf vom 13.07.2006 zur Neufassung<br />

des StBerG, S.34; BT-Drucks. 555/06, S. 42.<br />

42 A.A. Muthers, NZG 2001, 930, 933 f.

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