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Taxi Times München - 2. Quartal 2023

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MINDESTPREIS<br />

für Mietwagen über eine Verwaltungsrichtlinie<br />

definiert wird. Er gilt in Leipzig bereits<br />

seit mehr als zwei Jahren und hat juristisch<br />

immer noch Bestand. In Lörrach ist die Allgemeinverfügung<br />

über die Festsetzung von<br />

Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr<br />

mit Mietwagen am 2<strong>2.</strong> März 2022 in<br />

Kraft getreten. Sie ist seitdem gültig und<br />

wird von keiner Seite angefochten.<br />

Mietwagenfahrten müssen demnach in<br />

Lörrach mindestens fünf Euro Grundpreis<br />

kosten zuzüglich 2,80 Euro je gefahrenem<br />

Kilometer. Wer dagegen verstößt, begeht<br />

nach § 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG eine Ordnungswidrigkeit,<br />

die mit einer Geldstrafe<br />

sanktioniert werden kann. Das Mindestentgelt<br />

gilt für alle Fahrten mit Mietwagen, bei<br />

denen der Ein- und Ausstieg innerhalb des<br />

Landkreises Lörrach liegt – auch für auswärtige<br />

Mietwagen, sofern diese Fahrten innerhalb<br />

des Landkreises Lörrach durchführen.<br />

In der drei Seiten umfassenden Begründung<br />

führt der Landkreis unter anderem<br />

aus, dass der Verkehr mit <strong>Taxi</strong>s aufgrund<br />

der unterschiedlichen Regulierung vor der<br />

Konkurrenz des Mietwagens zu schützen<br />

ist. Das <strong>Taxi</strong> müsse beispielsweise eine<br />

Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht<br />

erfüllen, der Mietwagen wiederum ist in<br />

der Art der Bereitstellung, der Auftragsannahme<br />

und -ausführung, durch die<br />

Rückkehrpflicht sowie anhand der Aufzeichnungspflicht<br />

reglementiert.<br />

SCHUTZ FÜR VERBRAUCHER<br />

All das reiche aber nicht aus, um einen<br />

ruinösen Wettbewerb zwischen den beiden<br />

Mobilitätsanbietern zu verhindern,<br />

der im Falle von Dumpingangeboten entsteht.<br />

Daher tragen die Mindestbeförderungsentgelte<br />

dazu bei, die Möglichkeit<br />

eines ruinösen Wettbewerbs zwischen den<br />

Mobilitätsanbietern der verschiedenen Verkehrsformen<br />

auszuschließen.<br />

Gleichzeitig bedeuten die Mindestbeförderungsentgelte<br />

einen Schutz des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs, um diesen<br />

als Bestandteil der Daseinsvorsorge nicht<br />

in seinem Bestand zu gefährden. Ein wirtschaftlicher<br />

Betrieb der unterschiedlichen<br />

Formen des Gelegenheitsverkehrs liegt<br />

zudem im Interesse des Gemeinwohls und<br />

somit im öffentlichen Verkehrsinteresse.<br />

Die Absicht des Mindesttarifs wird in<br />

der Begründung vom Landkreis Lörrach<br />

klar definiert: „Ziel ist es, gesamthaft einen<br />

stabilen Markt für die Verkehrsformen im<br />

Bereich des Gelegenheitsverkehrs sowie<br />

des öffentlichen Personennahverkehrs zu<br />

schaffen, der einen wirtschaftlichen Betrieb<br />

der einzelnen Unternehmen ermöglicht.“<br />

Genau dieses Ziel sollte auch die bayerische<br />

Landeshauptstadt verfolgen. Dann<br />

kann es auch für <strong>München</strong> nur eine Konsequenz<br />

geben: der Erlass einer Allgemeinverfügung<br />

über die Festsetzung<br />

von Mindestbeförderungsentgelten für<br />

den Verkehr mit Mietwagen. Schluss mit<br />

Zögern! <br />

jh<br />

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FOTO: Daimler Ag.

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