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MeinPferd_04_2019

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eimtheiten in den Papieren, der Abstammung<br />

und vieles mehr zu verstehen.<br />

3. Dieser Sachmangel muss schon<br />

beim Verkäufer vorliegen oder auf<br />

diesen zurückzuführen sein<br />

Zunächst muss das Pferd einen Sachmangel<br />

aufweisen, welcher zum Zeitpunkt des<br />

Gefahr übergangs, sprich: der Übergabe<br />

vom Verkäufer an den Käufer, bereits vorlag.<br />

Das ist oftmals im späteren Rechtsstreit der<br />

Knackpunkt, über den man sich vortrefflich<br />

in den Haaren liegen kann.<br />

4. Der Käufer muss dem Verkäufer<br />

grundsätzlich eine Frist zur Nachbesserung<br />

setzen<br />

Was bedeutet das in der Praxis? Sofern ein<br />

Sachmangel beim Pferd vorliegt, muss dem<br />

Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden,<br />

den Mangel selbst zu beheben oder beheben<br />

zu lassen. Er kann beispielsweise einen neuen<br />

Beritt vornehmen, um das Pferd in vertragsgemäßen<br />

Zustand zu bringen. Was jedoch,<br />

wenn das Pferd dringend medizinisch behandelt<br />

werden muss? Wenn der Verkäufer die<br />

Nachbesserung nicht selbst vornehmen kann,<br />

muss ihm diese Möglichkeit grundsätzlich<br />

nicht mehr gegeben werden. Wenn auch der<br />

Verkäufer einen Tierarzt beauftragen müsste,<br />

geht die Nachbesserung also grundsätzlich<br />

fehl. Das bedeutet für den Käufer, dass er eine<br />

Nachfrist nicht setzen muss und direkt vom<br />

Vertrag zurücktreten kann.<br />

In der Praxis sieht es leider häufig so aus,<br />

dass, nachdem der Käufer dem Verkäufer<br />

die Probleme mit dem neu gekauften Pferd<br />

mitgeteilt hat, dieser meist jegliche Verantwortung<br />

für den Zustand des Pferdes ablehnt.<br />

Dem Käufer bleibt dann häufig nichts anderes<br />

übrig, als vom Vertrag zurückzutreten.<br />

Vonseiten des Verkäufers muss dieser aber<br />

auch nicht für jeglichen Mangel des Pferdes<br />

einstehen.<br />

Aber Achtung: Ein Wechsel zwischen<br />

Rücktritt und Minderung ist nicht möglich.<br />

Hat man sich daher zum Rücktritt entschieden,<br />

ist diese Entscheidung bindend. Der<br />

Käufer kann sich nach dem Rücktritt nicht<br />

mehr beim Verkäufer melden und ihm mitteilen,<br />

er habe es sich noch mal überlegt, wolle<br />

das Pferd jetzt doch nicht mehr zurückgeben<br />

und lieber eine Kaufpreisminderung.<br />

Man muss sich daher die Entscheidung für<br />

einen Rücktritt gut überlegen.<br />

Wenn der Verkäufer den Rücktritt ablehnt<br />

oder es keine Einigung gibt, muss<br />

der Verkäufer seinen Rücktritt gerichtlich<br />

durchsetzen.<br />

5. Was passiert während dieser<br />

Zeit mit dem Pferd?<br />

Leider mahlen die Mühlen der Justiz langsam.<br />

Bis sich eine Klärung in Streitigkeiten<br />

UNSER EXPERTE<br />

ANDREAS ACKENHEIL<br />

veröf fentlicht als Spezialist<br />

für Pferderecht regelmäßig in<br />

zahlreichen Fachzeitschriften<br />

und Online-Portalen juristische<br />

Fachbeiträge sowie Kommentare<br />

zu neuen Rechtsentscheidungen<br />

und hält Vorträge und Seminare.<br />

Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt<br />

einen großen Ratgeber für Tierrecht mit<br />

einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.<br />

www.tierrecht-anwalt.de<br />

rund um die Rückabwicklung eines Pferdekaufs<br />

einstellt, können mitunter mehrere<br />

Monate vergehen. Was passiert in dieser<br />

Zeit mit dem Pferd? Der Käufer will es nicht<br />

behalten, und der Verkäufer will es nicht<br />

zurücknehmen. Wer trägt die Kosten der<br />

Unterbringung? Und was passiert, wenn das<br />

Pferd sich verletzt oder krank wird?<br />

6. Was kann der Verkäufer tun,<br />

wenn das Pferd sich in der Zeit<br />

beim Käufer verschlechtert hat?<br />

Gibt der Käufer das Pferd dem Verkäufer in<br />

einem schlechteren Zustand zurück, als er<br />

es gekauft hat, muss der Käufer dem Verkäufer<br />

Wertersatz leisten (§ 346 II S. 1 Nr. 3<br />

BGB). Zurückerstatteter Kaufpreis und die<br />

Wertminderung werden in einem solchen<br />

Fall miteinander verrechnet.<br />

Dies kann sehr ungerecht für den Käufer<br />

sein, denn die Verschlechterung des Pferdes<br />

tritt ja oftmals aufgrund des vorherigen<br />

vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens<br />

des Verkäufers ein.<br />

Wird ein Pferd zum Beispiel mit einem<br />

gesundheitlichen Mangel im Rücken<br />

verkauft und kann es beim Pferdekäufer<br />

nur als Beistellpferd gehalten werden,<br />

sodass es infolge dieses Umstands drastisch<br />

Muskulatur abbaut und seine Rittigkeit verliert,<br />

wäre es ungerecht, den Käufer deswegen<br />

zu belasten.<br />

Der Gesetzgeber hat daher einen Interessenausgleich<br />

zwischen Verkäufer und<br />

Käufer geschaffen. Demnach entfällt die<br />

Pflicht des Käufers, Wertersatz zu leisten,<br />

sofern der Verkäufer die Verschlechterung<br />

oder den Tod des Pferdes zu vertreten hat,<br />

der Schaden also auch beim Verkäufer<br />

eingetreten wäre.<br />

Haben Sie Fragen zum<br />

Pferderecht?<br />

Rechtsanwalt Ackenheil hilft<br />

Ihnen weiter:<br />

Tel.: 06136/762833<br />

Autor, Anwalt für Pferderecht<br />

Ackenheil Anwaltskanzlei<br />

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