Pensionsfibel - VAEB
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<strong>Pensionsfibel</strong><br />
2013<br />
(Jänner 2013)
Sehr geehrte Versicherte!<br />
Sehr geehrter Versicherter!<br />
Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten<br />
grundsätzlich für jene Personen, die am 1. Jänner 2005 das<br />
50. Lebensjahr bereits vollendet haben; also für jene<br />
Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind.<br />
3
Wir informieren über…<br />
Seite<br />
Aufgaben der Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7<br />
Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8<br />
Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />
Die Versicherungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />
Zugehörigkeit - Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14<br />
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Pensionsleistungen im Überblick . . . . . . . .15<br />
Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21<br />
Die Bemessungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34<br />
Die Berechnung der Eigenpensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37<br />
Die Höherversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .42<br />
Die Berechnung der Hinterbliebenenpensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .44<br />
Kinderzuschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47<br />
Ausgleichszulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48<br />
Das Pflegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50<br />
Altersteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52<br />
Die freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .53<br />
Die knappschaftliche Pensionsversicherung und ihre Besonderheiten . . . . . . . . . . .59<br />
Beilage - Definition „Schwerarbeit“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .69<br />
5
Aufgaben der Pensionsversicherung<br />
Die Pensionsversicherung hat als wichtigste Aufgabe, die versicherten Personen, und<br />
nach dem Tode der/des Versicherten den Hinterbliebenen, durch Pensionsleistungen<br />
eine dem Gesetz entsprechende Versorgung zu gewähren.<br />
Zu diesem Zweck trifft die Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle<br />
l des Alters,<br />
l der geminderten Arbeitsfähigkeit und<br />
l des Todes.<br />
Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />
bezeichnet man als „Eigenpensionen“. Leistungen aus dem Versicherungsfall<br />
des Todes nennt man „Hinterbliebenenpensionen“.<br />
Eigenpensionen<br />
Zu diesen gehören:<br />
l die Alterspension<br />
l die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
(inkl. Hackler-Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)<br />
l die Korridorpension<br />
l die Schwerarbeitspension<br />
l die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und<br />
die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />
Hinterbliebenenpensionen<br />
Zu diesen gehören:<br />
l die Witwen- und Witwerpension<br />
l die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen<br />
l die Waisenpension<br />
Weiters hat die Pensionsversicherung für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge<br />
entsprechende Maßnahmen vorzusehen.<br />
Zusätzliche Aufgaben umfassen die Erbringung von Serviceleistungen, welche durch<br />
ständige Änderungen des Sozialversicherungsrechtes notwendig werden.<br />
7
8<br />
Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn<br />
Antrag<br />
Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden<br />
Antrag gewährt werden (Antragsprinzip). Dies gilt auch für den Anfall von Hinterbliebenenpensionen<br />
nach dem Ableben einer Pensionsempfängerin/eines Pensionsempfängers.<br />
Für die Antragstellung ist die Verwendung der von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen<br />
und Bergbau (<strong>VAEB</strong>) aufgelegten Antragsformulare zweckmäßig; es wird jedoch<br />
auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Der Antrag ist bei der <strong>VAEB</strong><br />
oder bei einer ihrer Servicestellen (siehe Beilage) einzubringen. Darüber hinaus besteht<br />
die Möglichkeit bei allen Sozialversicherungsträgern oder bei einer Behörde der<br />
allgemeinen Verwaltung (z.B. Finanzamt) Anträge einzubringen. Wird der Antrag bei<br />
einer Gemeinde eingebracht und verstreichen bis zum Einlangen beim Versicherungsträger<br />
nicht mehr als zwei Monate, gilt der Antrag mit dem Tag des Einlangens bei der<br />
Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht.<br />
Stichtag<br />
Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Pensionsvoraussetzungen<br />
erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welche Versicherungsanstalt<br />
sie auszahlt.<br />
Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten.<br />
Bei Eigenpensionen wird der Stichtag durch den Antrag ausgelöst. Erfolgt die Antragstellung<br />
an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende<br />
Monatserste.<br />
Bei Hinterbliebenenpensionen wird der Stichtag durch den Tod des Versicherten<br />
ausgelöst. Fällt der Todestag auf einen Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag,<br />
ansonsten der folgende Monatserste.
Pensionsbeginn<br />
l Alterspensionen<br />
fallen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsersten erfüllt sind,<br />
mit diesem Monatsersten an, ansonsten mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen<br />
folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung<br />
der Voraussetzungen beantragt wird.<br />
Erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Frist, fällt die Pension mit dem<br />
Stichtag an.<br />
Um Nachteile hinsichtlich des Pensionsanfalles bei Alterspensionen zu vermeiden,<br />
ist es empfehlenswert, den Antrag - sofern die Aufgabe der Erwerbstätigkeit beabsichtigt<br />
ist und als Anspruchsvoraussetzung gilt - etwa 2 Monate vor Erreichung der<br />
Altersgrenze zu stellen.<br />
l Bei krankheitsbedingten Leistungen (Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension)<br />
gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Alterspensionen,<br />
jedoch ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit erforderlich, auf Grund welcher<br />
der/die Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, es sei denn, es besteht<br />
Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach den Bestimmungen des<br />
Bundespflegegeldgesetzes. Der Pensions beginn kann in diesen Fällen auch untermonatig<br />
gelegen sein.<br />
Werden der/dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind<br />
ihr/ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer/seiner<br />
Ausbildung sowie der von ihr/ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar,<br />
so fällt die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erst dann an, wenn durch<br />
die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht<br />
bewirkt werden kann.<br />
l Hinterbliebenenpensionen gebühren ab dem Tag, der dem Todestag folgt, sofern<br />
der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag gestellt wird. Bei einer<br />
späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.<br />
Ausnahmen:<br />
Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension<br />
mit dem Tag, der dem Todestag folgt, an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf<br />
von 6 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird. Des<br />
Weiteren beginnt die Leistung bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem<br />
Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt.<br />
9
10<br />
Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines<br />
Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung<br />
des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.<br />
Voraussetzungen<br />
für einen Pensionsanspruch<br />
Für die einzelnen Pensionsarten müssen jeweils spezifische Voraussetzungen erfüllt<br />
sein. Für alle Pensionsansprüche wird jedoch gefordert, dass am Stichtag<br />
l der Versicherungsfall eingetreten ist und<br />
l eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten<br />
(Wartezeit/Mindestversicherungszeit) vorliegt.<br />
Zusätzlich sind für die einzelnen Leistungen weitere Voraussetzungen zu erbringen,<br />
die bei der jeweiligen Pensionsart beschrieben werden.<br />
Die Versicherungszeiten<br />
Versicherungszeiten werden in zwei Gruppen - Beitragszeiten und Ersatzzeiten - unterschieden.<br />
Beitragszeiten<br />
Beitragszeiten werden entweder auf Grund einer Pflichtversicherung („Arbeits -<br />
zeiten“) oder einer freiwilligen Versicherung erworben.<br />
Weiters gelten als Beitragszeit:<br />
l Zeiten der Pflichtversicherung von höchstens 9 Monaten der Freistellung gegen<br />
Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen<br />
Angehörigen oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz).<br />
Gleiches gilt für Zeiträume, für die sich ein(e) Arbeitslosengeld- oder<br />
NotstandshilfebezieherIn aus diesen Gründen vom Leistungsbezug abgemeldet hat.
l Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (z.B. als Beamtin/Beamter),<br />
für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger<br />
geleistet wurde.<br />
Folgende Formen der freiwilligen Versicherung sind möglich:<br />
l Selbstversicherung<br />
l Weiterversicherung<br />
l Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />
l Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes<br />
l Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />
l Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />
l nachgekaufte Schul-, Studien-, Ausbildungszeiten<br />
Ausführliche Informationen über „Die freiwillige Versicherung“<br />
finden Sie ab der Seite 53 dieser Broschüre<br />
Ersatzzeiten<br />
Als Ersatzzeiten gelten vor allem:<br />
l Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten:<br />
Darunter versteht man Zeiten des nach Vollendung des 15. Lebensjahres<br />
gelegenen Besuches einer inländischen *) öffentlichen<br />
*)Dem Besuch einer österreichischen Schulungs- oder Bildungseinrichtung steht der Besuch<br />
einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz gleich, wenn<br />
die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt Beitragsmonate in Österreich erworben hat.<br />
ð mittleren Schule (z.B. Handelsschule, Fachschule ohne Lehrverhältnis)<br />
oder einer mittleren Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot<br />
ð höheren Schule (z.B. Gymnasium/Realgymnasium, Handelsakademie)<br />
ð Hochschule (z.B. Universität, Kunsthochschule, Kunstakademie)<br />
oder<br />
ð die nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine vorgeschriebene<br />
Ausbildung für den künftigen Beruf erfolgt ist<br />
ð eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien.<br />
Die Anrechnung von Schulzeiten erfolgt in folgendem Umfang:<br />
Schultyp Höchstausmaß<br />
mittlere Schule 2 Jahre<br />
höhere Schule 3 Jahre<br />
Hochschule 12 Semester<br />
Ausbildungszeit 6 Jahre<br />
Lehrinstitut für Dentisten 1 Jahr<br />
11
12<br />
Als Ersatzzeiten werden für jedes Schuljahr 12 Monate, für jedes Hochschulsemester<br />
6 Monate und Ausbildungszeiten im Ausmaß ihrer Dauer angerechnet, sofern noch<br />
eine weitere Versicherungszeit vorliegt.<br />
Die vorgemerkten Zeiten sind dem Grunde nach Ersatzmonate, die aber weder für die<br />
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch für die Leistungsbemessung (Höhe der<br />
Pension) zu berücksichtigen sind. Ein Nachkauf ist jedoch möglich bzw. werden diese<br />
Zeiten dann Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung.<br />
Höhe der Beiträge für das Kalenderjahr 2013 für nach dem 31.12.1954 geborene<br />
Personen und einen Schulbesuch vor dem 1. 1. 2005:<br />
Beitrag für jeden Ersatzmonat<br />
Schultyp<br />
im Jahr 2013<br />
mittlere und höhere Schule,<br />
Hochschule<br />
Höhe des Beitrages für jeden Ersatzmonat für vor dem 1. Jänner 1955 geborene<br />
Personen und einen Schulbesuch vor dem 1. Jänner 2005 unter Berücksichtigung<br />
eines sogenannten „Risikozuschlages“:<br />
Schultyp<br />
mittlere und höhere Schule,<br />
Hochschule<br />
€ 1.012,32<br />
Nach Vollendung des<br />
55.Lebensjahres 60.Lebensjahres<br />
€ 2.147,35 € 2.368,83<br />
Ausnahmen:<br />
Bei Hinterbliebenenpensionen zählen diese Zeiten auch ohne Beitragsleistung auf<br />
die Erfüllung der Mindestversicherungsdauer als Ersatzzeiten.<br />
Besonderheit:<br />
Für den Nachkauf von Schulzeiten entrichtete Beiträge werden bei Pensionen mit einem<br />
Stichtag ab 1. Jänner 2004 von Amts wegen rückerstattet, wenn sich diese Zeiten<br />
weder für den Anspruch noch auf die Leistungshöhe auswirken.<br />
Für ab dem 1. 1. 2005 gelegene Zeiten eines Besuches einer Bildungseinrichtung<br />
kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung eingegangen werden.<br />
siehe dazu „Die Pensionen von morgen – für Personen, die am 1. 1. 2005 das<br />
50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also für jene Personen, die nach dem<br />
31. 12. 1954 geboren sind.
l Zeiten der Kindererziehung<br />
Monate der Erziehung eines Kindes im Inland *) können als Ersatzzeiten nur<br />
angerechnet werden, sofern vorher oder nachher Beitragszeiten erworben<br />
wurden.<br />
*) Der Kindererziehung in Österreich steht unter bestimmten Voraussetzungen eine solche in<br />
einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz gleich.<br />
Als Monate der Kindererziehung werden Ersatzzeiten bis zum Höchstausmaß<br />
von 48 Kalendermonaten pro Kind angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten ist ein<br />
Höchstausmaß von 60 Kalendermonaten vorgesehen.<br />
Liegt eine neuerliche Geburt vor Ablauf dieser Frist, werden die Ersatzzeiten für<br />
das ältere Kind durch diese neuerliche Geburt begrenzt.<br />
Für folgende Kinder kommt eine Anrechnung in Frage:<br />
l eheliche und legitimierte Kinder<br />
l uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten<br />
l uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft<br />
durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist<br />
l Stiefkinder<br />
l Wahlkinder<br />
l Pflegekinder, sofern die Übernahme zur unentgeltlichen Pflege nach dem<br />
31. Dezember 1987 erfolgte<br />
Die Kindererziehungszeiten sind grundsätzlich jener Person anzurechnen, die das<br />
Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Anspruch besteht jeweils nur für<br />
eine Person. Die Reihenfolge für die Zuordnung ist im Gesetz wie folgt geregelt:<br />
l Vorrang hat die Person, die Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe<br />
oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat.<br />
l Wenn im maßgeblichen Zeitraum ein Elternteil nicht der Pflichtversicherung unterlag,<br />
besteht die Vermutung, dass sie/er das Kind erzogen hat, sofern der andere<br />
Elternteil pflichtversichert war. Der pflichtversicherte Elternteil kann diese<br />
Vermutung jedoch widerlegen.<br />
l Für den Fall, dass beide Elternteile (nicht) pflichtversichert waren bzw. kein Karenz(urlaubs)geld<br />
bezogen worden ist oder beiden Elternteilen Karenzgeld (bei<br />
Teilzeitbeschäftigung) zustand, besteht die Vermutung, dass die weibliche Versicherte<br />
das Kind erzogen hat. Der männliche Versicherte kann diese Vermutung<br />
widerlegen.<br />
13
14<br />
Besonderheit:<br />
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden die ersten 24 Monate<br />
bei Geburt eines Kindes ab 1. Jänner 2002 wie Beitragszeiten berücksichtigt, sofern<br />
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestand.<br />
Weitere Ersatzzeiten im Überblick:<br />
l Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer bzw. Zivildienst<br />
l Wochengeldbezug<br />
l Krankengeldbezug ab 1. Jänner 1971<br />
l Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ab 1. Jänner 1971<br />
l Zeiten einer Erwerbstätigkeit als ArbeiterIn, Angestellte(r), Gewerbetreibende(r)<br />
oder Bäuerin/Bauer vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung.<br />
Diese Zeiten werden für das Leistungsausmaß nicht in vollem Ausmaß, sondern<br />
nur zum Teil als Ersatzzeiten berücksichtigt.<br />
Zugehörigkeit - Zuständigkeit<br />
Die Möglichkeit, in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen (Wanderversicherung)<br />
bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen<br />
(Mehrfachversicherung) Versicherungsmonate erwerben zu können, bedingt Regelungen<br />
dafür, welchem Gesetz (Zweig) die/der Versicherte im Leistungsfall zugehörig<br />
bzw. welcher Pensionsversicherungsträger zuständig ist.<br />
Hat die/der Versicherte Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren<br />
Gesetzen bzw. innerhalb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in mehreren<br />
Zweigen erworben, kommen für sie/ihn die Leistungen jener Pensionsversicherung<br />
in Betracht, der sie/er zugehörig ist.<br />
Für die Leistungsberechnung werden sämtliche Versicherungsmonate herangezogen<br />
und von einem Versicherungsträger (Zuständigkeit) berücksichtigt.<br />
Maßgebend sind die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Versicherungsmonate.<br />
l Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate nur in<br />
einem Gesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in<br />
einem Zweig einer Pensionsversicherung vor, so ist dieser Pensionsversicherungsträger<br />
für die/den Versicherte(n) zuständig.
l Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate in mehreren<br />
Gesetzen bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in<br />
mehreren Zweigen einer Pensionsversicherung vor, so ist der Pensionsversicherungsträger<br />
für die/den Versicherte(n) zuständig, bei dem die größte Anzahl<br />
von Versicherungsmonaten vorliegt.<br />
l Bei Vorliegen einer gleichen Anzahl von Versicherungsmonaten ist jener Pensionsversicherungsträger<br />
zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat<br />
erworben wurde.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
der einzelnen Pensionsleistungen<br />
im Überblick<br />
ALTERSPENSION<br />
Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahres*)<br />
Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
*) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter<br />
für Männer (65. Lebensjahr).<br />
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />
(Wartezeit/Mindestversicherungszeit)<br />
Mindestens 180 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />
ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />
*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.<br />
ODER<br />
mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. 1.1956)<br />
ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />
ODER<br />
mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate<br />
vor dem Stichtag (Rahmenzeitraum)<br />
Besondere Anspruchsvoraussetzung<br />
Keine!<br />
15
16<br />
VORZEITIGE ALTERSPENSION<br />
BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER<br />
Übergangsbestimmung<br />
Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Durch die Bestimmungen der Pensionsreform 2003/2004 ist der Zugang zu dieser<br />
Pensionsart nur mehr für bestimmte Jahrgänge möglich.<br />
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn entsprechend dem Geburtsdatum das in der Tabelle<br />
angeführte Alter erreicht ist. Für ab dem 1. 10. 1957 geborene Frauen bzw. ab<br />
dem 1. 10. 1952 geborene Männer gilt grundsätzlich das Regelpensionsalter von 60<br />
bzw. 65 Lebensjahren.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />
(Wartezeit/Mindestversicherungszeit)<br />
Mindestens 240 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung ohne bestimmte zeitliche<br />
Lagerung<br />
*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld<br />
und bis zu 30 Monate Präsenz- und Zivildienst.<br />
ODER<br />
mindestens 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate<br />
vor dem Stichtag (Rahmenzeitraum)<br />
Besondere Anspruchsvoraussetzungen<br />
Anspruch auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht<br />
- für Frauen mit Geburtsdatum bis 30.09.1957,<br />
- für Männer mit Geburtsdatum bis 30.09.1952,<br />
wenn mindestens<br />
- 450 Versicherungsmonate für die Leistungshöhe<br />
ODER<br />
- 420 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung<br />
nachgewiesen sind.<br />
*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld<br />
und bis zu 30 Monate Präsenz- und Zivildienst.<br />
Ab dem Jahr 2013 wird die erforderliche Mindestanzahl an Versicherungsmonaten und<br />
Beitragsmonaten um 6 Monate pro Jahr bis zum Höchstausmaß von 480 Versicherungsmonaten<br />
bzw. 450 Beitragsmonaten erhöht.<br />
Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung Versicherungsmonate<br />
2012 420 450<br />
2013 426 456<br />
2014 432 462<br />
2015 438 468<br />
2016 444 474<br />
2017 450 480<br />
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension erfüllt, erhöht<br />
sich die erforderliche Mindestanzahl nicht, wenn die Pension erst in den Folgejahren in<br />
Anspruch genommen wird.<br />
19
20<br />
Weitere Voraussetzungen am Stichtag:<br />
l Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch<br />
aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen<br />
über der Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 (nach dem BSVG mehr als<br />
€ 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat<br />
(z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages (€ 4.110,36) erzielt werden.<br />
l Besteht am Stichtag eine Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges einer Kündgungsentschädigung,<br />
gebührt keine Pension. In diesem Fall wird eine Stichtagsverschiebung<br />
empfohlen.<br />
l Auch der Bezug einer Urlaubsentschädigung/-abfindung verhindert den Bezug der vorzeitigen<br />
Alterspension. Liegt dieser Tatbestand bereits zu Pensionsbeginn vor, erfolgt<br />
gleichzeitig mit der Zuerkennung ein Wegfall der Leistung. In diesem Fall wird ebenfalls<br />
eine Stichtagsverschiebung auf einen günstigeren Zeitpunkt empfohlen.<br />
l Ein Antrag auf diese Pension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter<br />
Anspruch auf eine Eigenpension besteht.<br />
Besonderheiten:<br />
l Wenn sämtliche Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension (ausgenommen<br />
"keine Pflichtversicherung") bereits am 31. Dezember 2003 nach der zu diesem Zeitpunkt<br />
geltenden Rechtslage erfüllt waren, die Pension jedoch erst später in Anspruch<br />
genommen wird, so werden - falls dies für den Versicherten günstiger ist - die am<br />
31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen weiter angewendet.<br />
l Dies gilt auch für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige<br />
Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum 31. Dezember 2003 erfüllt haben,<br />
jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eine Alterspension in Anspruch nehmen.
Sonderbestimmungen<br />
für Langzeitversicherte<br />
Für Personen mit besonders langer Versicherungsdauer gelten nachfolgende<br />
Sonderbestimmungen:<br />
Pensionsantrittsalter für die<br />
„Hackler-Langzeitversicherung“ der Geburtsjahrgänge<br />
bis 1958 (Frauen) / bis 1953 (Männer)<br />
Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei<br />
Männern, geb. bis 31.12.1953<br />
das 60. Lebensjahr,<br />
wenn und sobald 540 Beitragsmonate*)<br />
vorliegen<br />
Frauen, geb. bis 31.12.1958<br />
das 55. Lebensjahr,<br />
wenn und sobald 480 Beitragsmonate*)<br />
vorliegen<br />
Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:<br />
l bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit<br />
Beitragsmonaten decken;<br />
l Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit<br />
Ersatzmonaten der Kindererziehung decken;<br />
l bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder Zivildienstleistung.<br />
l Ersatzmonate des Krankengeldbezuges<br />
l Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende<br />
und Bauern (Ausübungszeiten)), sofern die Voraussetzungen bis<br />
31.12.2010 erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt<br />
erfüllt, ist pro Monat eine Beitragsentrichtung von € 161,63 (Wert 2013)<br />
notwendig.<br />
*) Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von 480 bzw. 540 Beitragsmonaten wird bei Vorliegen<br />
von Ersatzzeiten (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) die gleichzeitige Entrichtung von<br />
Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ermöglicht.<br />
21
22<br />
Pensionsantrittsalter für die<br />
„Hackler-Langzeitversicherung“ der Geburtsjahrgänge<br />
ab 1959 (Frauen) / ab 1954 (Männer)<br />
Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei<br />
Männern, geb. ab 01.01.1954,<br />
das 62. Lebensjahr,<br />
wenn und sobald 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit*) vorliegen.<br />
Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird für<br />
Frauen schrittweise vom 57. auf das 62. Lebensjahr angehoben:<br />
Geburtsdatum Antrittsalter<br />
01.01.1959 - 31.12.1959 57. Lebensjahr<br />
01.01.1960 - 31.12.1960 58. Lebensjahr<br />
01.01.1961 - 31.12.1961 59. Lebensjahr<br />
01.01.1962 - 01.12.1963 60. Lebensjahr<br />
02.12.1963 - 01.06.1964 60,5. Lebensjahr<br />
02.06.1964 - 01.12.1964 61. Lebensjahr<br />
02.12.1964 - 01.06.1965 61,5. Lebensjahr<br />
ab 02.06.1965 62. Lebensjahr<br />
Für Frauen wird die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit<br />
*) schrittweise von 504 auf 540 angehoben.<br />
Geburtsdatum erforderliche Beitragsmonate<br />
01.01.1959 - 31.12.1959 504<br />
01.01.1960 - 31.12.1960 516<br />
01.01.1961 - 31.12.1961 528<br />
ab 01.01.1962 540<br />
*) Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:<br />
l bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit<br />
Beitragsmonaten decken;<br />
l Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten<br />
der Kindererziehung decken;<br />
l bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder Zivildienstleistung
Pensionsanfallsalter für die<br />
„Hackler-Schwerarbeit“<br />
Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei<br />
Männern, geb. ab 1.1.1954 bis 31.12.1958<br />
das 60. Lebensjahr,<br />
wenn und sobald 540 Beitragsmonate*) vorliegen<br />
und<br />
Frauen, geb. ab 1.1.1959 bis 31.12.1963<br />
das 55. Lebensjahr,<br />
wenn und sobald 480 Beitragsmonate*)vorliegen<br />
und<br />
mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag auf<br />
Grund von Tätigkeiten vorliegen, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen<br />
erbracht wurden (siehe Beilage - Definition „Schwerarbeit“).<br />
Liegen die erforderlichen Schwerarbeitsmonate ab Vollendung des 55. (Frauen) bzw.<br />
60. (Männer) Lebensjahres bereits vor, so bleibt dieser Pensionsanspruch auch bei<br />
einer späteren Pensionsantragstellung gewahrt.<br />
Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:<br />
l bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit<br />
Beitragsmonaten decken;<br />
l Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit<br />
Ersatzmonaten der Kindererziehung decken;<br />
l bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder Zivildienstleistung.<br />
l Ersatzmonate des Krankengeldbezuges<br />
l Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende<br />
und Bauern (Ausübungszeiten)<br />
*) Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von 480 bzw. 540 Beitragsmonaten wird bei Vorliegen<br />
von Ersatzzeiten (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) die gleichzeitige Entrichtung von<br />
Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ermöglicht.<br />
Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für<br />
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt.<br />
(siehe Beilage - Definition „Schwerarbeit“)<br />
23
24<br />
KORRIDORPENSION<br />
Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Männer: Vollendung des 62. Lebensjahres<br />
Für Frauen ist diese Leistung vorerst ohne Bedeutung, da vor Vollendung des 62. Lebensjahres<br />
entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann.<br />
Mindestversicherungszeit<br />
Der Anspruch auf Korridorpension ist erfüllt, wenn das 62. Lebensjahr vollendet ist und<br />
mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen<br />
sind, vorliegen.<br />
Die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten wird von 450 jährlich um 6 Monate<br />
- bis zum Jahr 2017 - auf 480 Versicherungsmonate erhöht.<br />
Stichtag erforderliche Versicherungsmonate<br />
2012 450<br />
2013 456<br />
2014 462<br />
2015 468<br />
2016 474<br />
2017 480<br />
Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhöht sich die Mindestanzahl bei verspäteter<br />
Inanspruchnahme in den Folgejahren nicht.<br />
Weitere Voraussetzungen am Stichtag:<br />
Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen,<br />
noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein<br />
Erwerbs einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 (nach dem BSVG<br />
mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen<br />
Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages (€ 4.110,36) erzielt<br />
werden.
Besonderheiten:<br />
l Personen, die ihr Dienstverhältnis weder selbst noch einvernehmlich gelöst haben<br />
und Anspruch auf Korridorpension hätten, können Arbeitslosengeld bis zu einem<br />
Jahr, aber maximal bis zur Vollendung des Anfallsalters für eine vorzeitige Alterspension<br />
bei langer Versicherungsdauer beziehen. Das bedeutet, dass arbeitslos<br />
gewordene Personen nicht zwingend eine Korridorpension beantragen müssen.<br />
l Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sein, kann<br />
trotzdem ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gestellt werden.<br />
25
26<br />
SCHWERARBEITSPENSION ab 1. Jänner 2007<br />
Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Frauen und Männer: 60. Lebensjahr<br />
Für Frauen vorerst ohne Bedeutung, da mit Vollendung des<br />
60. Lebensjahres entweder eine Alterspension oder zuvor noch eine<br />
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch<br />
genommen werden kann.<br />
Mindestversicherungszeit<br />
Mindestens 540 Versicherungsmonate und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate<br />
innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag.<br />
Liegen die erforderlichen Schwerarbeitsmonate ab Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
bereits vor, so bleibt dieser Pensionsanspruch auch bei einer späteren Pensionsantragstellung<br />
gewahrt<br />
Weitere Voraussetzungen am Stichtag:<br />
Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen,<br />
noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein<br />
Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 (nach dem BSVG<br />
mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen<br />
Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages (€ 4.110,36) erzielt<br />
werden.<br />
Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für<br />
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt.<br />
(siehe Beilage - Definition „Schwerarbeit“)
MAßNAHMEN DER<br />
BERUFLICHEN REHABILITATION<br />
Mit der Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation als Pflichtleistung<br />
aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wird der Leistungskatalog<br />
der Pensionsversicherung erweitert.<br />
Bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein individueller<br />
Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der leistungszuständige<br />
Pensionsversicherungsträger hat unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und<br />
nach Prüfung der Zumutbarkeit für die versicherten Personen zielorientierte Maßnahmen<br />
zu erbringen und über den Anspruch einen Bescheid zu erlassen.<br />
Eine Entscheidung über diese Maßnahmen ist jedenfalls vor Prüfung der Invalidität<br />
bzw. Berufsunfähigkeit zu treffen. Mit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ soll<br />
Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit verstärkt vermieden bzw. beseitigt werden.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen,<br />
wenn<br />
• in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit<br />
in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/oder<br />
Angestellte/r ausgeübt wurde und<br />
• sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts-,<br />
Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen<br />
oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.<br />
Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate<br />
zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch<br />
• innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf<br />
Pflichtversicherungsmonaten oder<br />
• in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten vor dem Stichtag eine Erwerbstätigkeit<br />
in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/oder Angestellte/r<br />
ausgeübt wurde.<br />
Für die Erfüllung dieser Voraussetzung zählen auch Monate des Bezuges von Wochengeld,<br />
Präsenz- bzw. Zivildienst, Zeiten als Zeitsoldat und maximal 12 Monate der<br />
Kindererziehung.<br />
27
28<br />
Ziel<br />
Als berufliche Maßnahmen gelten nur jene, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
eine bestehende bzw. drohende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden<br />
werden kann und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in<br />
das Berufsleben auf Dauer erzielt werden kann.<br />
Diese Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß<br />
des Notwendigen nicht überschreiten.<br />
Zumutbarkeit<br />
Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind der versicherten Person nur dann<br />
zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen Eignung<br />
ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung<br />
(Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der<br />
Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden.<br />
Wird das bisherige Qualifikationsniveau, durch eine Ausbildung zu einer neuen Berufstätigkeit,<br />
wesentlich unterschritten, bedarf die berufliche Rehabilitation der Zustimmung<br />
der versicherten Person.<br />
Wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss<br />
erfordert, oder durch die praktische Tätigkeit qualifizierte Kenntnisse oder<br />
Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten<br />
sind, ist eine berufliche Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertigen<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen, jedenfalls unzulässig.<br />
Übergangsgeld<br />
Das Übergangsgeld gebührt ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung dieser<br />
Rehabilitationsmaßnahmen.<br />
Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges<br />
Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice<br />
werden auf das Übergangsgeld angerechnet.
INVALIDITÄTS- bzw.<br />
BERUFSUNFÄHIGKEITS PENSION<br />
Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw.<br />
Knappschaftsvollpension, wenn<br />
• kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen<br />
Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,<br />
• die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern<br />
würde,<br />
• die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und<br />
• am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine<br />
Alters(Knappschaftsalters)pension, ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat.<br />
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension<br />
nur dann, wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht<br />
oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar<br />
sind.<br />
Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine<br />
ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des/der Antragstellers/Antragstellerin<br />
in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird.<br />
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />
(Wartezeit/Mindestversicherungszeit)<br />
Mindestens 180 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung oder freiwilligen<br />
Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />
*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges von<br />
Kinderbetreuungsgeld.<br />
ODER<br />
mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. 1. 1956)<br />
ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />
ODER<br />
- bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr<br />
mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum)<br />
vor dem Stichtag bzw.<br />
- bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr<br />
60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonates für jeden weiteren<br />
Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate);<br />
Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht,<br />
verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate.<br />
29
30<br />
besondere Anspruchsvoraussetzungen<br />
l Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension<br />
bei langer Versicherungsdauer bestehen.<br />
l Die Invalidität- bzw. Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate<br />
andauern.<br />
Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall<br />
der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />
l Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist;<br />
l Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz<br />
ist;<br />
l vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt<br />
mindestens 6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer<br />
Selbstversicherung nach § 16a ASVG, erworben wurden.<br />
Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit<br />
Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als<br />
Arbeiter(in) bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte(r)<br />
Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer<br />
Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr aus -<br />
üben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden<br />
(Berufsschutz).<br />
Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge<br />
ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen<br />
einer körperlich oder geistig gesunden versicherten Person mit ähnlicher Ausbildung<br />
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen<br />
werden kann, herabgesunken ist.<br />
Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit<br />
ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und<br />
Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.<br />
Ein Berufschutz liegt nur dann vor, wenn eine überwiegende Tätigkeit vorliegt, die jener<br />
in einem erlernten Beruf gleichzuhalten ist.<br />
Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre<br />
(Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten<br />
eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter(in)<br />
und/oder als Angestellte(r) ausgeübt wurde.
Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre,<br />
müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate,<br />
eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf<br />
als Arbeiter und/oder Angestellter ausgeübt worden sein.<br />
Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für<br />
die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten des<br />
Bezuges von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern.<br />
Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter)<br />
Berufe<br />
Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder<br />
geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die<br />
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung<br />
der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen<br />
werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen<br />
oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit<br />
wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde<br />
versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt.<br />
Härtefallregelung<br />
Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie<br />
l das 50. Lebensjahr vollendet hat,<br />
l unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,<br />
l mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der<br />
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und<br />
l nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt<br />
noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer<br />
der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung<br />
von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.<br />
Darunter sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem<br />
Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden<br />
und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.<br />
31
32<br />
Berufsschutz ab Vollendung des 58. Lebensjahres<br />
Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als invalid/berufs -<br />
unfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit<br />
auszuüben, die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre<br />
hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu<br />
berücksichtigen.<br />
Der Rahmenzeitraum von 15 Jahren verlängert sich um Zeiten des Bezuges von Wochengeld<br />
und Übergangsgeld.<br />
Außerdem sind maximal 24 Monate des Bezuges von Krankengeld für die Erfüllung<br />
der 10 Jahre zu berücksichtigen.<br />
Das für den Tätigkeitsschutz gesetzlich festgelegte Alter wird ab 01.01.2013 in 3 Stufen<br />
vom 57. Lebensjahr auf das 60. Lebensjahr erhöht.<br />
Stichtag Alter<br />
2012 57. Lebensjahr<br />
2013 58. Lebensjahr<br />
2014 58. Lebensjahr<br />
2015 59. Lebensjahr<br />
2016 59. Lebensjahr<br />
2017 60. Lebensjahr<br />
Originäre Invalidität<br />
Weiters gilt die versicherte Person auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen<br />
Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge<br />
Krankheit oder Gebrechen außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch<br />
aber mindestens 120 Beitragsmonate erworben hat.<br />
Dauer des Anspruches<br />
Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gebührt im Regelfall längstens für die<br />
Dauer von 24 Monaten (Befristung).<br />
Nach Ablauf der Befristung ist die Weitergewährung der Pension jeweils für die Dauer<br />
von längstens 24 Monaten möglich, wenn<br />
l weiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt<br />
UND<br />
l die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren<br />
Erlöschen beantragt wurde.
Gegen die Feststellung, dass die Pension für die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt<br />
wird, ist eine Klage nicht zulässig.<br />
Unbefristete Gewährung<br />
Wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität bzw.<br />
Berufsunfähigkeit angenommen werden kann, ist es auch möglich die Leistung ohne<br />
zeitliche Begrenzung zuzuerkennen.<br />
HINTERBLIEBENENPENSIONEN<br />
Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Mit dem Todestag<br />
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />
(Mindestversicherungszeit der/des verstorbenen Versicherten)<br />
Mindestens 180 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung oder freiwilligen<br />
Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />
*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges von<br />
Kinderbetreuungsgeld.<br />
ODER<br />
mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. 1. 1956)<br />
ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />
ODER<br />
- bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr<br />
mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum)<br />
vor dem Stichtag bzw.<br />
- bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr<br />
60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonates für jeden weiteren<br />
Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate);<br />
Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht,<br />
verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate.<br />
Wie beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann das geforderte<br />
Mindestausmaß an Versicherungsmonaten aus den gleichen Gründen beim Versicherungsfall<br />
des Todes entfallen. (siehe Ausführungen auf Seite 30)<br />
Weitere Informationen über die<br />
Gewährung von Hinterbliebenenleistungen finden Sie in unserer<br />
„Informationsbroschüre über die Witwen(Witwer)pension“<br />
33
34<br />
Die Bemessungsgrundlagen<br />
Bemessungsgrundlage zum Stichtag<br />
Die Pension soll ein annähernder, von der Versicherungsdauer abhängiger Ersatz für<br />
das durch die Pensionierung wegfallende beitragspflichtige Erwerbseinkommen sein.<br />
Wegen der oftmaligen Schwankungen des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens<br />
wird aber nicht das letzte Erwerbseinkommen vor dem Stichtag als Grundlage für die<br />
Pensionsbemessung (= Bemessungsgrundlage) herangezogen, sondern ein Durchschnitt<br />
des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens (Beitragsgrundlagen).<br />
Die Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung wurde bis<br />
zum Jahr 2003 im Regelfall aus den jeweils 180 Beitragsgrundlagen ("besten" 15<br />
Jahre) mit den höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen *) vor dem Jahr, in<br />
das der Stichtag fällt, ermittelt.<br />
*) Gesamtbeitragsgrundlage ist die durchschnittliche Beitragsgrundlage zuzüglich der<br />
Sonderzahlungen.<br />
Seit 1. Jänner 2004 erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Bemessungszeit auf die<br />
„besten 40 Jahre“ (480 Beitragsmonate), unabhängig von der Pensionsart.<br />
Verlängerung des Bemessungszeitraumes bis 2028 - Tabelle<br />
Die jeweils in Betracht kommende Anzahl der Beitragsmonate vermindert sich, soweit<br />
dadurch die Anzahl von 180 Monaten nicht unterschritten wird,<br />
l pro Kind und Elternteil um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes sowie<br />
l um die Zahl der Beitragsmonate auf Grund einer Familienhospizkarenz.
Bemessungsgrundlage<br />
für Zeiten der Kindererziehung<br />
Bei der Ermittlung der Pensionshöhe ist für Ersatzmonate der Kindererziehung nicht<br />
die Bemessungsgrundlage zum Stichtag heranzuziehen, sondern eine im Gesetz festgelegte<br />
Bemessungsgrundlage. Die Höhe ist mit dem jeweils im Kalenderjahr geltenden<br />
Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende festgelegt.<br />
Ab dem Jahr 2004 wird der jeweils geltende Richtsatz um je 2 % pro Jahr bis zum<br />
Jahr 2028 erhöht. Höhe im Jahr 2013: EUR 1.005,16<br />
Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung<br />
Tabelle<br />
l Liegen Zeiten der Kindererziehung vor oder überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung<br />
mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit (Ersatzzeit des<br />
Schulbesuches ohne Beitragsentrichtung), ist für diese Versicherungsmonate nur<br />
die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung anzuwenden.<br />
l Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung<br />
für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des<br />
4. Lebensjahres dieses Kindes oder einer Ersatzzeit des Wochengeldbezuges, ist<br />
für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage zum Stichtag anzu -<br />
wenden.<br />
l Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate,<br />
mit Ausnahme der vorgenannten Monate, werden für diese sich überschneidenden<br />
Zeiten die Bemessungsgrundlage zum Stichtag und die Bemessungsgrundlage für<br />
Zeiten der Kindererziehung zusammengezählt.<br />
35
36<br />
Die Gesamtbemessungsgrundlage<br />
Für die Berechnung der Pensionsleistung ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu<br />
bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage wird aus allen Bemessungsgrundlagen gebildet,<br />
die sich bei einer Pension im konkreten Fall auswirken. Dazu gehören im Regelfall<br />
die Bemessungsgrundlage zum Stichtag und - bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten<br />
- auch die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung.<br />
Die Gesamtbemessungsgrundlage ist der "gewichtete" Durchschnitt der Bemessungsgrundlage<br />
zum Stichtag und der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung.<br />
Liegen keine Zeiten der Kindererziehung vor, ist die Bemessungsgrundlage zum Stichtag<br />
auch die Gesamtbemessungsgrundlage.<br />
Beispiel:<br />
402 Versicherungsmonate Bemessungsgrundllage € 2.000,00<br />
+ 48 Versicherungsmonate Bemessungsgrundllage € 1.005,16 (Wert 2013)<br />
450 Versicherungsmonate<br />
€ 2.000,00 x 402 = € 804.000,00<br />
€ 1.005,16 x 48 = € 48.247,68<br />
€ 852.247,68 : 450 = € 1.893,88<br />
Die Gesamtbemessungsgrundlage von € 1.893,88 ist nunmehr für alle<br />
450 Versicherungsmonate anzusetzen.
Die Berechnung der Eigenpensionen<br />
Die Grundlagen für die Berechnung einer Pension sind:<br />
l die (Gesamt)Bemessungsgrundlage,<br />
l die Anzahl der Versicherungsmonate und<br />
l das Alter zu Pensionsbeginn.<br />
Die Pension besteht aus folgenden Bestandteilen:<br />
l dem Steigerungsbetrag und<br />
l aus dem besonderen Steigerungsbetrag für geleistete Beiträge zur<br />
Höherversicherung.<br />
Der Steigerungsbetrag<br />
Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate gebührt ein Prozentsatz der (Gesamt)Bemessungsgrundlage<br />
als Leistung.<br />
Es gebühren für je 12 Versicherungsmonate - unabhängig von der zeitlichen Lagerung<br />
- 1,78%. Restmonate werden anteilsmäßig berücksichtigt.<br />
Durch Übergangsbestimmungen in der Pensionsreform 2003 wurde festgelegt, dass<br />
der Prozentsatz von 1,78 erst ab 2009 im Dauerrecht zur Anwendung gelangt.<br />
Übergangsbestimmung - Tabelle<br />
im Kalenderjahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />
Prozentsatz 1,96 1,92 1,88 1,84 1,80 1,78<br />
Bei Anwendung eines höheren Prozentsatzes als 1,78 darf die Leistung, mit Ausnahme<br />
eines besonderen Steigerungsbetrages, 80% der Bemessungsgrundlage<br />
NICHT übersteigen.<br />
Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre (= 541 Versicherungsmonate und<br />
mehr) vor, ist die Leistung ohne Bedachtnahme auf Höchstgrenzen unter Zugrundelegung<br />
des Prozentsatzes von 1,78 zu ermitteln.<br />
Besonderheit:<br />
Jenen Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension oder vorzeitige<br />
Alterspension bei langer Versicherungsdauer in einem der Jahre 2004 bis 2008 erfüllen,<br />
jedoch die Pension erst im darauf folgenden Jahr oder später in Anspruch nehmen,<br />
bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.<br />
37
38<br />
Besonderheit bei der Berechnung einer<br />
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />
Für BezieherInnen einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist eine zusätzliche<br />
Anrechnung von (fiktiven) Versicherungsmonaten vorgesehen, da gerade diese<br />
Personengruppe unter Umständen nicht die Möglichkeit hatte, Versicherungsmonate<br />
in ausreichendem Maß für eine entsprechende Pensionshöhe zu erwerben.<br />
Voraussetzung für diese Anrechnung ist, dass der Stichtag vor dem 60. Lebensjahr<br />
liegt.<br />
Anrechnungsbestimmungen<br />
Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird bei einem Zusammentreffen mit<br />
einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 bzw. einem<br />
monatlichen Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des<br />
Ausgangsbetrages (€ 4.110,36) als Teilpension gezahlt.<br />
Beträgt das monatliche Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen)<br />
weniger als € 1.108,17 (Wert 2013) erfolgt keine Anrechnung.<br />
Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen<br />
Anrechnungsbetrag vermindert.<br />
Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile von<br />
über € 1.108,17 bis € 1.662,31 30%<br />
über € 1.662,31 bis € 2.216,34 40%<br />
über € 2.216,34 50%<br />
der jeweiligen Einkommentsteile (Werte 2013).<br />
Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 % der<br />
Pension (ausgenommen der "besondere Steigerungsbetrag für geleistete Höherversicherungsbeiträge)<br />
übersteigen.<br />
Eine Neufeststellung der Teilpension erfolgt<br />
l anlässlich der Pensionsanpassung<br />
l bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />
l über Antrag des Pensionisten und<br />
l bei Durchführung des Jahresausgleiches.
Besonderheit für langjährig Versicherte<br />
(Hackler-Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)<br />
Für den Steigerungsbetrag sind an Stelle von 1,78 % für je zwölf Versicherungsmonate<br />
bei Stichtagen im Kalenderjahr<br />
zu berücksichtigen.<br />
Bei Anwendung eines höheren Prozentsatzes als 1,78 darf die Leistung, mit Ausnahme<br />
eines besonderen Steigerungsbetrages, 80% der Bemessungsgrundlage<br />
NICHT übersteigen.<br />
Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre (= 541 Versicherungsmonate und<br />
mehr) vor, ist die Leistung ohne Bedachtnahme auf Höchstgrenzen unter Zugrundelegung<br />
des Prozentsatzes von 1,78 zu ermitteln.<br />
weitere Besonderheit:<br />
Jenen Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen in einem der Jahre 2004 bis<br />
2010 erfüllen, jedoch die Pension erst im darauf folgenden Jahr oder später in Anspruch<br />
nehmen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze<br />
gewahrt.<br />
39
40<br />
Abschlag<br />
Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen 60. Lebensjahr bzw.<br />
Männer 65.) vermindert sich die Pension für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme<br />
um 4,2 % der Pension.<br />
Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der Pension begrenzt.<br />
Besonderheit für langjährig Versicherte<br />
(Hackler-Langzeitversicherung)<br />
Die Leistung gebührt ohne Abschlag, wenn bis 31.12.2013 („Kalenderjahrprinzip“) alle<br />
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />
Ebenfalls ohne Abschläge gebührt die Leistung für vor dem 01.01.1954 geborene<br />
Männer und vor dem 01.01.1959 geborene Frauen, wenn diese trotz Erfüllung aller<br />
Voraussetzungen am 31.12.2013 – ausgenommen Beschäftigungsende – erst im Jahr<br />
2014 oder später in Anspruch genommen wird.<br />
Ab dem 01.01.2014 kommen in der Regel Abschläge zur Anwendung.<br />
Dabei gilt für vor dem 01.10.1952 geborene Männer und vor dem 01.10.1957 *) geborene<br />
Frauen: Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 01.01.2014 beträgt<br />
der Abschlag 0,35 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Stichtag und<br />
den in Betracht kommenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
(siehe Tabelle ab Seite 16 dieser Broschüre) liegt, höchstens jedoch 15 %.<br />
Für ab dem 01.10.1952 geborene Männer und ab dem 01.10.1957 *) geborene Frauen<br />
beträgt der Abschlag 0,35 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Stichtag<br />
und Regelpensionsalter liegt, höchstens jedoch 15 %.<br />
Besonderheit für langjährig Versicherte<br />
(Hackler-Schwerarbeit)<br />
Der Abschlag beträgt 0,15 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen Alter zum<br />
Stichtag und Regelpensionsalter liegt.<br />
*) siehe auch „Die Pensionen von morgen“ – für Personen, die am 01.01.2005 das<br />
50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also für jene Personen, die nach dem<br />
31.12.1954 geboren sind.
Vergleichsberechnung mit Deckelung des Verlustes<br />
Bei allen Pensionen mit einem Stichtag ab dem 1. Jänner 2004 (=Neupension) ist<br />
eine Vergleichsberechnung unter Anwendung der am 31.Dezember 2003 geltenden<br />
Rechtslage (=Vergleichspension) durchzuführen. Die Vergleichspension ist der Neupension<br />
gegenüber zu stellen. Ist die Neupension um mehr als 5 % niedriger als die<br />
Vergleichspension, so sind 95 % der Vergleichspension die gebührende Pension.<br />
Durch Übergangsbestimmungen ändern sich die genannten Prozentsätze bis zum<br />
Jahr 2024 pro Jahr um 0,25 %.<br />
Verlustdeckelung - Tabelle<br />
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension oder eine vorzeitige<br />
Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung<br />
des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag<br />
– in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr<br />
zugeordneten Prozentsätze gewahrt.<br />
Besonderheiten bei der Berechnung der Korridorpension<br />
Für den Steigerungsbetrag gebühren für je 12 Versicherungsmonate – unabhängig<br />
von der zeitlichen Lagerung – 1,78 %. Restmonate werden anteilsmäßig berücksichtigt.<br />
weitere Besonderheit:<br />
l Wird eine Korridorpension in Anspruch genommen, vermindert sich die Pension um<br />
4,2 % für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme. Die Verminderung beträgt<br />
daher höchstens 12,6 % der Pension.<br />
41
42<br />
l Übergangsbestimmungen gibt es für jene Personen, die eine vorzeitige Alterspension<br />
bei langer Versicherungsdauer (siehe Tabelle ab Seite 16 dieser Broschüre) in<br />
Anspruch nehmen könnten. Für sie wird ein Abschlag in der Höhe von 4,2 % für je<br />
12 Monate vom Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension bis zum Regelpensionsalter<br />
ermittelt.<br />
l Für den Zeitraum zwischen dem Pensionsantritt der Korridorpension und dem Anfallsalter<br />
für die vorzeitige Alterspension gibt es einen geringeren Abschlag von<br />
2,1 % für je 12 Monate.<br />
l Die Verminderung bei Inanspruchnahme der Korridorpension vor dem jeweiligen<br />
Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension fällt für diese Zeit nicht in den Verlustdeckel.<br />
Besonderheiten bei der Berechnung<br />
der Schwerarbeitspension<br />
Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension<br />
in Anspruch nehmen, erfolgt die Berechnung der Leistung und die Ermittlung<br />
des Abschlages nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.<br />
Dabei beträgt der Abschlag bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr<br />
bei Männern) für je 12 Monate des früheren Pensionsantrittes 4,2 % der Leistung,<br />
mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, höchstens jedoch 13,8 %.<br />
Höherversicherung -<br />
„der besondere Steigerungsbetrag“<br />
Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind,<br />
können neben der bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />
Beiträge zur Höherversicherung entrichten.<br />
Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt der Entrichtung können frei gewählt werden.<br />
Die Summe der Beiträge darf jedoch in einem Kalenderjahr die doppelte monatliche<br />
Höchstbeitragsgrundlage (€ 8.880,00 / Wert 2013) nicht übersteigen.<br />
Durch die Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen wird ein Anspruch auf einen eigenen<br />
Pensionsbestandteil, den besonderen Steigerungsbetrag, erworben.<br />
Dieser Betrag errechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.
Die Höhe hängt ab:<br />
l vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Einzahlung,<br />
l vom Lebensalter zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes und<br />
l vom Geschlecht der versicherten Person.<br />
Nach dem Tod der/des Versicherten oder Pensionistin/Pensionisten gehen 60 % des<br />
besonderen Steigerungsbetrages an die Witwe/den Witwer und 24 bzw. 36 % an jede<br />
Waise (einfach bzw. doppelt verwaist) zu deren Hinterbliebenenpensionen über.<br />
Die erhöhte Alterspension - Bonifikation<br />
Wird die Alterspension erst nach Vollendung des Regelpensionsalters (Frauen<br />
60./Männer 65. Lebensjahr) in Anspruch genommen, gebührt für die Zeit des Pensionsaufschubes<br />
eine Erhöhung der Leistung im Ausmaß von 4, 2 % pro Jahr.<br />
Ist die Wartezeit für die Alterspension erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt<br />
die Erhöhung erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit.<br />
Der erhöhte Steigerungsbetrag darf 91,76% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.<br />
Der besondere Höherversicherungsbetrag<br />
für erwerbstätige Pensionisten<br />
Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende<br />
Erwerbstätigkeit ausgeübt, gebührt ein besonderer Höherversicherungsbetrag.<br />
Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt erstmals ab dem 1. Jänner, der der<br />
Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt und wird bei laufender Erwerbstätigkeit jährlich<br />
neu festgestellt.<br />
Der Beitrag wird aus jenen Beiträgen ermittelt, die auf Grund seiner selbständigen<br />
oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Pensionsversicherung entrichtet wurden.<br />
43
44<br />
Die Berechnung der<br />
Hinterbliebenenpensionen<br />
Witwen-/Witwerpension, Pension für<br />
hinterbliebene eingetragene PartnerInnen *)<br />
*) Da die Bestimmungen für die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen im Wesentlichen<br />
jenen der Witwen/Witwerpension gleichen, wird aus Gründen der Lesbarkeit auf getrennte<br />
Formulierungen verzichtet.<br />
Die für Hinterbliebene vorgesehenen Pensionen (Witwen-, Witwer- und Waisenpension,<br />
Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen) werden von den Leistungsansprüchen<br />
abgeleitet, die die/der Verstorbene selbst erworben hat und können zwischen<br />
Null und 60 Prozent der Versichertenleistung betragen.<br />
è Für die tatsächliche Höhe sind zwei Berechnungsschritte erforderlich:<br />
Berechnungsschritt 1:<br />
Zuerst ist der individuelle „Basisprozentsatz“ zu ermitteln, der sich grundsätzlich aus<br />
dem Verhältnis zwischen dem Einkommen der/des Verstorbenen und der Witwe/des Witwers<br />
in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, jeweils geteilt<br />
durch 24, ergibt.<br />
Ist es für die hinterbliebene Person günstiger, ist unter bestimmten Voraussetzungen<br />
das Einkommen der verstorbenen Person in den letzten vier Kalenderjahren vor<br />
dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, heranzuziehen.<br />
Ermittlung des Basisprozentsatzes<br />
Der für die Bemessung der Witwen-/Witwerpension zu berücksichtigende Basis -<br />
prozentsatz wird wie folgt ermittelt:<br />
l Es wird der Anteil der Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person in Prozent<br />
an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person errechnet.<br />
Die Formel für die Berechnung des Basisprozentsatzes lautet:<br />
Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person *)<br />
Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person **)<br />
70 - 30 x<br />
*) Als Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive all -<br />
fälliger Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes,<br />
geteilt durch 24.<br />
**) Als Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger<br />
Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt<br />
durch 24, bzw. in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48<br />
(sofern günstiger).
Das Ergebnis zeigt den Prozentsatz der Hinterbliebenenpension, der jedoch nicht<br />
mehr als 60 Prozent betragen darf.<br />
Beispiel:<br />
Das Einkommen einer Frau in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt<br />
beträgt € 21.800,-; das Einkommen des Ehepartners beläuft sich auf € 30.000,-.<br />
Beide Einkommen sind durch 24 zu dividieren.<br />
a) Der Anspruch der Frau würde – falls der Mann stirbt – 48,20 Prozent der Pension<br />
des Mannes betragen:<br />
70 - 30 x<br />
908,33<br />
1.250,00<br />
= 48,20<br />
b) Im umgekehrten Fall - würde die Frau zuerst sterben - ergäbe sich ein Anspruch<br />
des Witwers im Ausmaß von 28,72 Prozent der Pension der Frau.<br />
1.250,00<br />
70 - 30 x = 28,72<br />
908,33<br />
Berechnungsschritt 2<br />
Beträgt der Basisprozentsatz weniger als 60, so ist eine Erhöhung des Prozentsatzes<br />
bis auf maximal 60 möglich.<br />
l Bezieht die hinterbliebene Person kein sonstiges Einkommen, so wird die Pension<br />
jedenfalls auf 60 % der Leistung der verstorbenen Person erhöht.<br />
l Verfügt die hinterbliebene Person über sonstige Einkünfte und erreicht die Summe<br />
aus der Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen nicht den Betrag von<br />
€ 1.812,34 monatlich (Wert 2013), so ist der Prozentsatz soweit zu erhöhen, dass<br />
einerseits die Summe den genannten Betrag nicht übersteigt und andererseits das<br />
Höchstausmaß von 60 % der Pension der verstorbenen Person nicht überschritten<br />
wird.<br />
Da im Berechnungsschritt 2 die momentane Einkommenssituation berücksichtigt wird,<br />
kann bei schwankenden Erwerbseinkommen eine monatliche Änderung des Auszahlungsbetrages<br />
eintreten. Die Hinterbliebenenpension wird in solchen Fällen also<br />
variieren.<br />
Leistungsobergrenze<br />
Bei Zusammentreffen einer Eigenpension und/oder eines Erwerbseinkommens mit einer<br />
Hinterbliebenenpension gibt es eine Leistungsobergrenze. Überschreitet die<br />
Summe der Einkünfte im Monat € 8.460,00 (unveränderter Wert aus 2012), dann vermindert<br />
sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag.<br />
45
46<br />
Einkommen<br />
l Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (In- und Ausland);<br />
l wiederkehrende Geldleistungen (brutto) aus der gesetzlichen Sozialversicherung<br />
und Arbeitslosenversicherung (z.B. Pension, Unfallrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld);<br />
l Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge und ähnliche Pensionsleistungen;<br />
l Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen,<br />
die einer Administrativpension entsprechen;<br />
l ausländische Pensionen (mit Ausnahme von Hinterbliebenenleistungen aus dem<br />
selben Versicherungsfall);<br />
l Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes oder sonstige Funktionsgebühren, wenn sie<br />
49 % des Ausgangsbetrages übersteigen;<br />
l Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung.<br />
Pensionshöhe für geschiedene Ehegatten<br />
l Auch der frühere Ehepartner aus einer geschiedenen Ehe hat Anspruch auf Hinterbliebenenpension,<br />
wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes zu<br />
Unterhaltszahlungen verpflichtet war.<br />
l Des Weiteren kann die tatsächliche Zahlung von Unterhalt ohne gesetzliche oder<br />
vertragliche Verpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsanspruch<br />
begründen.<br />
l Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen und einer Befristung gelten die gleichen<br />
Bestimmungen wie für den Partner aus der aufrechten Ehe.<br />
l Die Höhe der Pension wird nach den im vorigen Kapitel beschriebenen Grundsätzen<br />
berechnet. Sie darf allerdings nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch.<br />
Diese Begrenzung der Höhe kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen,<br />
wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,<br />
die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und der überlebende Ehepartner<br />
im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr<br />
vollendet hat.<br />
Waisenpension<br />
Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige<br />
Witwen-/Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich<br />
anfällt.<br />
Die Waisenpension beträgt für jedes<br />
l einfach verwaiste Kind 40% bzw.<br />
l doppelt verwaiste Kind 60%<br />
der Witwen-/Witwerpension.<br />
Weitere Informationen<br />
über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen finden Sie in unserer<br />
„Informationsbroschüre über die Witwen(Witwer)pension“.
Kinderzuschuss<br />
Zu allen Eigenpensionen kann über Antrag für jedes Kind der Pensionistin/des Pensionisten,<br />
ein Kinderzuschuss gewährt werden. Er gebührt grundsätzlich bis zur Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres ohne besondere Voraussetzungen.<br />
Der Kinderzuschuss beträgt € 29,07 monatlich (brutto) und gelangt 14 x im Jahr gemeinsam<br />
mit der Pension zur Anweisung.<br />
Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind<br />
kein weiterer Kinderzuschuss.<br />
Als Kinder gelten:<br />
l die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder des Versicherten; die<br />
Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;<br />
l die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;<br />
l die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft<br />
festgestellt bzw. anerkannt wurde;<br />
l die Enkelkinder, wenn sie mit dem Pensionisten ständig in Hausgemeinschaft<br />
leben, ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und sich der gemeinsame<br />
Wohnsitz im Inland befindet.<br />
Eine Weitergewährung über das 18. Lebensjahr, höchstens bis zur Vollendung des<br />
27. Lebensjahres ist über Antrag möglich, wenn<br />
l sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft<br />
überwiegend beansprucht bzw.<br />
l das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres,<br />
des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes<br />
im Ausland tätig ist.<br />
Des Weiteren ist eine Weitergewährung möglich, wenn<br />
l das Kind seit Vollendung des 18. Lebensjahres erwerbsunfähig ist oder<br />
l die Erwerbsunfähigkeit während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten<br />
ist. Der Kinderzuschuss wird für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt.<br />
Grundlage bildet eine ärztliche Begutachtung.<br />
Für die Prüfung des Anspruches ist jedenfalls die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen,<br />
gegebenenfalls auch ein Nachweis über die Vaterschaft, die Adoption bzw. die<br />
Hausgemeinschaft. Bei einer Gewährung über das 18. Lebensjahr hinaus werden zusätzlich<br />
Nachweise über die Schul- oder Berufsausbildung wie Schulbesuchsbestätigung<br />
oder Lehrvertrag benötigt.<br />
47
48<br />
Ausgleichszulage<br />
Die Pension ist grundsätzlich ein von der Versicherungsdauer abhängiger Ersatz für<br />
das durch die Pensionierung weggefallene Erwerbseinkommen.<br />
è Eine „MINDESTPENSION“ ist NICHT vorgesehen !<br />
Erreicht jedoch die Pension (brutto) zuzüglich dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen<br />
und den Unterhaltsansprüchen nicht einen bestimmten Richtsatz, gebührt<br />
die Differenz als Ausgleichszulage.<br />
Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, solange die/der Pensionsberechtigte ihren/seinen<br />
rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.<br />
Unter Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert<br />
(Sachbezüge) zu verstehen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.<br />
Berücksichtigt werden:<br />
l weitere Pensions- oder Rentenleistungen;<br />
l Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit,<br />
l Arbeitslosen- und Krankengeld;<br />
l Einkünfte aus Vermietung;<br />
l Leibrenten;<br />
l Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie das Ausgedinge.<br />
Unberücksichtigt bleiben:<br />
l Wohnungs-, Mietzinsbeihilfen;<br />
l Familien-, Schüler-, Studienbeihilfen;<br />
l Kinderzuschüsse sowie die Pensions- und Rentensonderzahlungen in der Sozialversicherung;<br />
l Einkünfte die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, wie<br />
das Pflegegeld.<br />
Unterhaltsansprüche der/des Pensionsberechtigten gegenüber bestimmten Personen<br />
sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB),<br />
zu berücksichtigen.<br />
Handelt es sich um Unterhaltsansprüche gegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />
Eltern, sind diese mit 12,5% des monatlichen Nettoeinkommens dieser Unterhaltsverpflichteten<br />
anzurechnen.
Richtsatz<br />
Der Richtsatz ist ein dem Pensionsbezieher garantiertes Mindesteinkommen (keine<br />
„Mindestpension“).<br />
Richtsätze im Jahr 2013 monatlich<br />
€ 837,63<br />
€ 1.255,89<br />
€ 308,09<br />
€ 547,47<br />
€ 462,60<br />
€ 837,63<br />
€ 129,24 ***)<br />
*) Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen<br />
**) gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft<br />
***) Diese Richtsätze – außer bei Bezieher einer Witwen-/Witwerpension – erhöhen sich für jedes<br />
Kind, dessen Nettoeinkommen € 308,09 (Wert 2013) nicht erreicht.<br />
49
50<br />
Das Pflegegeld<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Der/Dem Pensionsberechtigten gebührt ein Pflegegeld, wenn…<br />
l …sie/er auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung<br />
oder einer Sinneshinderung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf,<br />
l …der Pflegebedarf mehr als 60 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich mindestens<br />
sechs Monate andauert und<br />
l …der gewöhnliche Aufenthalt im Inland*) liegt.<br />
*) Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebührt das Pflegegeld auch bei gewöhnlichem<br />
Aufenthalt in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz.<br />
Höhe des Pflegegeldes<br />
*) Für Personen, die bis 31.12.2010 einen Antrag auf Pflegegeld gestellt haben, gelten die bis zu<br />
diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (Mindestpflegebedarf von mehr als 50 Stunden pro Monat<br />
für die Stufe 1 bzw. von mehr als 75 Stunden pro Monat für die Stufe 2) weiter.<br />
Für Personen, die bereits Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 beziehen, kommt es durch die Erhöhung<br />
der Stundenwerte ab 01.01.2011 zu keiner Änderung. Bezog z.B. jemand im Dezember 2010<br />
Pflegegeld der Stufe 1 mit einem Pflegebedarf von 55 Stunden, so bleibt die Stufe 1 ab<br />
01.01.2011 aufrecht.<br />
Nur bei einer wesentlichen Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes kann es zu einer Herabsetzung<br />
bzw. Entziehung des Pflegegeldes kommen.<br />
**) Wurde der Anspruch auf Pflegegeld bereits vor dem 1. Mai 1996 begründet, beträgt das Pflegegeld<br />
der Stufe 1 monatlich € 203,10.
Ruhen des Pflegegeldanspruches<br />
Ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes<br />
ruht das Pflegegeld, sofern die Kosten überwiegend von einem in- oder ausländischen<br />
Sozialversicherungsträger, vom Bund, von einem Landesfonds oder einer<br />
Krankenfürsorgeanstalt getragen werden.<br />
Familienhospizkarenz<br />
Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der<br />
Sterbe begleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung von im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern in Anspruch nehmen, können<br />
– sofern keine stationäre Pflege vorliegt – einen Antrag auf Auszahlung des Pflege -<br />
geldes, das der zu pflegenden Person gebührt, stellen.<br />
Dieser Antrag muss von der pflegebedürftigen Person eingebracht werden und gebührt<br />
nur der Person, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen hat.<br />
Weitere Informationen<br />
über die Gewährung von Pflegegeld finden Sie in unserer<br />
„Informationsbroschüre über das Pflegegeld“<br />
51
52<br />
Altersteilzeit<br />
Unter Altersteilzeit ist die Verringerung der Arbeitszeit einer/eines älteren Vollzeitarbeitnehmerin/-arbeitnehmers<br />
(vertragliche Vereinbarung zwischen DienstnehmerIn<br />
und DienstgeberIn) zu verstehen, wobei der Lohnausfall durch die/den ArbeitgeberIn<br />
teilweise zu ersetzen ist, die/der dafür eine Förderung aus der Arbeitslosenversicherung<br />
erhält.<br />
Die reduzierte Arbeitszeit darf zwischen 40 und 60% der Normalarbeitszeit *) bzw. der<br />
zulässigen geringeren Arbeitszeit betragen.<br />
*) Normalarbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher<br />
Vereinbarungen. Ein Dienstverhältnis in Normalarbeitszeit liegt auch dann vor,<br />
wenn die tatsächliche Arbeitszeit die Normalarbeitszeit höchsten 20 % unterschreitet.<br />
Altersteilzeitgeld<br />
Das Altersteilzeitgeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich längstens<br />
für einen Zeitraum von sieben Jahren bzw. maximal bis zur Erfüllung der Voraussetzungen<br />
für eine gesetzliche Leistung aus der Pensionsversicherung ausbezahlt werden(Frauen<br />
ab Vollendung des 53. Lebensjahres/Männern ab Vollendung des 58. Lebensjahres).<br />
Im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist der<br />
Weiterbezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum von einem Jahr über diesen<br />
Stichtag hinaus (längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine<br />
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) zulässig.<br />
Detaillierte Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen regionalen<br />
Arbeitsmarktservice.
Die freiwillige Versicherung<br />
Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird bzw. um<br />
höhere Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung zu erschließen, besteht die<br />
Möglichkeit, über Antrag, eine entsprechende, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte<br />
freiwillige Versicherung, einzugehen.<br />
Arten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung:<br />
l Selbstversicherung<br />
l Weiterversicherung<br />
l Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />
l Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes<br />
l Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />
l Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />
l Höherversicherung (siehe: „Die Höherversicherung - der besondere Steigerungsbetrag“)<br />
Selbstversicherung<br />
Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit<br />
unabhängig und schafft die Basis für die Berechtigung auf eine anschließende<br />
Weiterversicherung.<br />
Voraussetzungen<br />
l Vollendung des 15. Lebensjahres<br />
l Wohnsitz im Inland<br />
l keine gesetzliche Pensionsversicherung<br />
Beginn und Ende<br />
Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt,<br />
frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monates<br />
und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.<br />
Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der<br />
Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />
(z.B. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder mit dem<br />
Eintritt eines Ausschlussgrundes (z.B. Entstehen der Voraussetzungen für die Weiterversicherung).<br />
53
54<br />
Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />
Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt die um ein Sechstel erhöhte halbe<br />
Höchstbeitragsgrundlage. Geht der Selbstversicherung eine Pflichtversicherung<br />
voran, orientiert sich die Beitragsgrundlage an jener der Pflichtversicherung vor dem<br />
Ausscheiden.<br />
Der Beitragssatz beträgt 22, 8 % der Beitragsgrundlage.<br />
Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich.<br />
Weiterversicherung<br />
Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit<br />
abhängig.<br />
Voraussetzungen<br />
Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung ausscheiden<br />
oder ausgeschieden sind und vor dem Ausscheiden<br />
l in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate ODER<br />
l in den letzten 5 Jahren pro Jahr mindestens 3 Versicherungsmonate ODER<br />
l 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung<br />
in einer oder mehreren Pensionsversicherungen erworben haben<br />
(Vorversicherungszeit).<br />
Beginn und Ende<br />
Die Weiterversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt,<br />
frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monates<br />
und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.<br />
In der weiteren Folge steht es der/dem Versicherten frei, diejenigen Monate zu bestimmen,<br />
die sie/er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben<br />
will (kein Kontinuitätsprinzip).<br />
Die Weiterversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte<br />
ihren/seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />
(z.B. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder wenn<br />
Beiträge für mehr als sechs aufeinander folgende Monate nicht entrichtet sind, mit<br />
dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonats.
Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />
Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage<br />
des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung vorangegangenen<br />
letzten Kalenderjahres (Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgesehen!)<br />
Der Beitragssatz beträgt 22, 8% der Beitragsgrundlage.<br />
Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich.<br />
Selbstversicherung<br />
bei geringfügiger Beschäftigung<br />
Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet geringfügig beschäftigten Personen<br />
(teilversichert in der Unfallversicherung) die Möglichkeit, auf Antrag, in der Krankenund<br />
Pensionsversicherung versichert zu sein.<br />
Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger zu stellen.<br />
Voraussetzungen<br />
l im Kalendermonat darf das gebührende Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />
die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen<br />
l Wohnsitz im Inland<br />
l keine gesetzliche Pflichtversicherung<br />
Beginn und Ende<br />
Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beginnt<br />
l bei erstmaliger Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen<br />
Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt<br />
gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung nach diesen sechs Wochen, beginnt die<br />
Selbstversicherung mit dem der Antragstellung folgenden Tag;<br />
·l bei jeder weiteren Inanspruchnahme beginnt sie frühestens nach Ablauf von 3<br />
Monaten ab Ende der letzten Selbstversicherung (außer die Selbstversicherung<br />
endete wegen Wegfall der Voraussetzungen).<br />
55
56<br />
Die Selbstversicherung endet mit dem<br />
l Wegfall der Voraussetzungen,<br />
l mit dem Tag des Austrittes,<br />
l wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates,<br />
für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den<br />
zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.<br />
Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />
Personen, die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben<br />
hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbetrag<br />
zu leisten.<br />
Selbstversicherung<br />
für die Pflege eines behinderten Kindes<br />
Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die sich der Pflege eines im<br />
gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, kostenlos die<br />
Möglichkeit sich in der Pensionsversicherung zu versichern.<br />
zusätzliche Voraussetzungen<br />
l Wohnsitz im Inland<br />
l Bezug der erhöhten Familienbeihilfe<br />
l gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes<br />
l keine gesetzliche Pflichtversicherung bzw. Weiterversicherung<br />
Beginn und Ende<br />
Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />
den die/der Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte<br />
Familienbeihilfe gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf<br />
die Antragstellung folgt.<br />
Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhöhte<br />
Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem<br />
die/der Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt, spätestens jedenfalls, in dem das zu<br />
pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet.<br />
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung kann auf Antrag von Personen,<br />
die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012
die Voraussetzungen für die Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht<br />
werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle<br />
oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen<br />
vorlagen.<br />
Beitragsgrundlage<br />
Die Beitragsgrundlage ist eine im Gesetz festgelegter Betrag und wird zur Gänze aus<br />
Bundesmitteln getragen.<br />
Weiterversicherung<br />
für die Pflege naher Angehöriger<br />
Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die aus der Pflichtversicherung<br />
ausscheiden, um eine(n) nahe(n) Angehörige(n) zu pflegen, die Möglichkeit,<br />
zu günstigen Bedingungen in der Pensionsversicherung versichert zu bleiben.<br />
Voraussetzungen<br />
l Vorversicherungszeit (siehe Ausführungen unter „Weiterversicherung“)<br />
l Pflege in häuslicher Umgebung<br />
l gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege<br />
l Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3<br />
Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />
Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage<br />
des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung vorangegangenen<br />
letzten Kalenderjahres (Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgesehen!)<br />
Der Beitragssatz beträgt 22, 8% der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus<br />
Bundesmitteln getragen.<br />
57
58<br />
Selbstversicherung<br />
für die Pflege naher Angehöriger<br />
Diese neue Form der freiwilligen Versicherung bietet jenen Personen, die keine andere<br />
Art der freiwilligen Versicherung in Anspruch nehmen können, die Möglichkeit, bei<br />
Pflege einer/eines nahen Angehörigen sich in der Pensionsversicherung zu versichern.<br />
Voraussetzungen<br />
l Pflege in häuslicher Umgebung<br />
l erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege<br />
l Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3<br />
l keine Weiterversicherung sowie keine "begünstigte" Weiterversicherung<br />
Eine bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist kein<br />
Ausschließungsgrund für den Abschluss dieser Selbstversicherung.<br />
Beginn und Ende<br />
Die Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />
den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monates, in dem<br />
die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag<br />
der Antragstellung folgt.<br />
Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Pflegetätigkeit<br />
oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die pflegende<br />
Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.<br />
Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />
Die monatliche Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag.<br />
Der Beitragssatz beträgt 22, 8 % der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus<br />
Bundesmitteln getragen.
Die knappschaftliche<br />
Pensionsversicherung<br />
und ihre Besonderheiten<br />
Die gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf eine Pensionsleistung sind bei<br />
allen Pensionsversicherungen (Pensionsversicherung für Arbeiter und Angestellte sowie<br />
knappschaftliche Pensionsversicherung) weitgehend gleich geregelt.<br />
Nachstehend werden die Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
erläutert:<br />
Leistungskatalog<br />
Bezeichnung der Eigenpensionen<br />
Zu diesen gehören:<br />
l die Knappschaftsalterspension<br />
l die Knappschaftsalterspension bei Erfüllung der Knappschaftssoldvoraussetzungen<br />
l die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
(inkl. Hackler-Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)<br />
l die Korridorpension<br />
l die Schwerarbeitspension<br />
l die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und die Knappschaftsvollpension<br />
Sonderregelungen für die Leistungszugehörigkeit zur<br />
knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
l Bezieher einer Leistung aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung (z.B.<br />
Knappschaftssold oder Knappschaftspension) bleiben bei Eintritt eines weiteren<br />
Versicherungsfalles auch dann zur knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig,<br />
wenn sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend<br />
in einem nicht knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt waren.<br />
l Versicherte Personen, die am 31.10.1975 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
zugehörig waren und zu diesem Zeitpunkt entweder 180 knappschaftliche<br />
Versicherungsmonate erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische<br />
oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet haben, bleiben der knappschaftlichen<br />
Pensionsversicherung zugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der<br />
Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen<br />
Betriebes erfolgt ist.<br />
59
60<br />
l Das Gleiche gilt für Versicherte, die am Stichtag mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate<br />
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben und<br />
wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche,<br />
Grube, Revier) oder einem solchen gleichgestellten Betrieb nach dem 31.10.1975<br />
aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind.<br />
l Ebenso bleibt eine versicherte Person, die am 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen<br />
Pensionsversicherung versichert war, auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden<br />
ununterbrochenen Zeiten einer nicht wesentlich bergmännischen Beschäftigung<br />
in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
versichert.<br />
Das bedeutet, dass auch für diesen Personenkreis die Sonderstellung des knappschaftlichen<br />
Pensionsrechtes im Zuge einer Pensionszuerkennung zum Tragen<br />
kommt. Dies gilt auch für Personen, die am 30. Juni 1993 eine Leistung vom Arbeitsmarktservice<br />
(z.B. Sonderunterstützung) bezogen haben und unmittelbar vor<br />
Inanspruchnahme dieser Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
versichert waren.<br />
Hinweis:<br />
Für Versicherte, die zum Stichtag wegen Einschränkung oder Stilllegung eines<br />
knappschaftlichen (oder eines solchen gleichgestellten) Betriebes – auch unter<br />
Bedachtnahme auf die erwähnten Sonderregelungen – nicht der knappschaftlichen<br />
Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und für die Beiträge zur knappschaftlichen<br />
Pensionsversicherung entrichtet wurden, gelten diese Beiträge im Ausmaße von<br />
5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung<br />
entrichtet.<br />
Die Berechnung der Eigenpensionen<br />
Es gebühren für je 12 Versicherungsmonate - unabhängig von der zeitlichen Lagerung<br />
- 1,955 %. Restmonate werden anteilsmäßig berücksichtigt.<br />
Durch Übergangsbestimmungen in der Pensionsreform 2003 wurde festgelegt, dass<br />
der Prozentsatz von 1,955 erst ab 2009 im Dauerrecht zur Anwendung gelangt.
Übergangsbestimmung - Tabelle<br />
im Kalenderjahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />
Prozentsatz 2,135 2,095 2,055 2,015 1,975 1,955<br />
Bei Anwendung eines höheren Prozentsatzes als 1,955 darf die Leistung, mit<br />
Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, 87% der Bemessungsgrundlage<br />
NICHT übersteigen.<br />
Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre (= 541 Versicherungsmonate und<br />
mehr) vor, ist die Leistung ohne Bedachtnahme auf Höchstgrenzen unter Zugrundelegung<br />
des Prozentsatzes von 1,955 zu ermitteln.<br />
Besonderheit:<br />
Jenen Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension<br />
oder vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer in einem<br />
der Jahre 2004 bis 2008 erfüllen, jedoch die Pension erst im darauf folgenden<br />
Jahr oder später in Anspruch nehmen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten<br />
Prozentsätze gewahrt<br />
Besonderheiten für langjährig Versicherte<br />
(„Hacklerregelungen“)<br />
Für den Steigerungsbetrag sind an Stelle von 1,955 % für je zwölf Versicherungsmonate<br />
bei Stichtagen im Kalenderjahr<br />
zu berücksichtigen.<br />
Bei Anwendung eines höheren Prozentsatzes als 1,955 darf die Leistung, mit<br />
Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, 87% der Bemessungsgrundlage<br />
NICHT übersteigen.<br />
Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre (= 541 Versicherungsmonate und<br />
mehr) vor, ist die Leistung ohne Bedachtnahme auf Höchstgrenzen unter Zugrundelegung<br />
des Prozentsatzes von 1,955 zu ermitteln.<br />
61
62<br />
weitere Besonderheit:<br />
Jenen Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen in einem der Jahre 2004 bis<br />
2010 erfüllen, jedoch die Pension erst im darauf folgenden Jahr oder später in Anspruch<br />
nehmen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze<br />
gewahrt.<br />
Berechnung der Knappschaftsvollpension<br />
Für BezieherInnen einer Knappschaftsvollpension ist eine zusätzliche Anrechnung von<br />
(fiktiven) Versicherungsmonaten vorgesehen, da gerade diese Personengruppe unter<br />
Umständen nicht die Möglichkeit hatte, Versicherungsmonate in ausreichendem Maß<br />
für eine entsprechende Pensionshöhe zu erwerben.<br />
Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Stichtag vor dem 60. Lebensjahr<br />
liegt.<br />
Leistungszuschlag<br />
In der knappschaftlichen Pensionsversicherung gebühren für jedes volle Jahr wesentlich<br />
bergmännischer oder ihr gleichgestellter Tätigkeit 0,3 % der zur Anwendung<br />
kommenden Bemessungsgrundlage als Leistungszuschlag.<br />
Dieser Leistungszuschlag ist ein Pensionsbestandteil und findet sowohl bei Eigenpensionen<br />
(mit Ausnahme des Knappschaftssoldes) als auch bei Hinterbliebenenpensionen<br />
seine Berücksichtigung.<br />
Abschlag<br />
Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Männer 65. bzw. 60. Lebensjahr)<br />
vermindert sich die Pension für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme<br />
um 4,45 % der Pension.<br />
Die Höhe des Abschlages ist mit 14,3% der Pension begrenzt.
Besonderheit für langjährig Versicherte<br />
(Hackler-Langzeitversicherung)<br />
Die Leistung gebührt ohne Abschlag, wenn bis 31.12.2013 („Kalenderjahrprinzip“)<br />
alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />
Ebenfalls ohne Abschläge gebührt die Leistung für vor dem 01.01.1954 geborene<br />
Männer und vor dem 01.01.1959 geborene Frauen, wenn diese trotz Erfüllung aller<br />
Voraussetzungen am 31.12.2013 – ausgenommen Beschäftigungsende – erst im Jahr<br />
2014 oder später in Anspruch genommen wird.<br />
Ab dem 01.01.2014 kommen in der Regel Abschläge zur Anwendung.<br />
Dabei gilt für vor dem 01.10.1952 geborene Männer und vor dem 01.10.1957 *) geborene<br />
Frauen:<br />
Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 01.01.2014 beträgt der Abschlag<br />
für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme 4,45 % der Leistung, die zwischen<br />
dem Stichtag und den in Betracht kommenden Anfallsalter für die vorzeitige Knappschaftsalterspension<br />
bei langer Versicherungsdauer (siehe Tabelle ab Seite 16 dieser<br />
Broschüre) liegen, höchstens jedoch 15,575 %.<br />
Für ab dem 01.10.1952 geborene Männer und ab dem 01.10.1957 *) geborene Frauen<br />
beträgt der Abschlag für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme 4,45 % der Leistung,<br />
die zwischen dem Stichtag und Regelpensionsalter liegen, höchstens jedoch<br />
15,575 %.<br />
*) siehe auch „Die Pensionen von morgen“ – für Personen, die am 01.01.2005 das<br />
50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also für jene Personen, die nach dem<br />
31.12.1954 geboren sind.<br />
Besonderheit für langjährig Versicherte<br />
(Hackler - Schwerarbeit)<br />
Der Abschlag beträgt 0,15 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen Alter zum<br />
Stichtag und Regelpensionsalter liegt.<br />
Besonderheiten bei der Berechnung der Korridorpension<br />
Für den Steigerungsbetrag gebühren für je 12 Versicherungsmonate – unabhängig von<br />
der zeitlichen Lagerung – 1,955 %. Restmonate werden anteilmäßig berücksichtigt.<br />
Wird eine Korridorpension in Anspruch genommen, vermindert sich die Pension um<br />
4,45 % für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme. Die Verminderung beträgt daher<br />
höchstens 13,35 % der Pension.<br />
63
64<br />
weitere Besonderheiten:<br />
l Übergangsbestimmungen gibt es für jene Personen, die eine vorzeitige Knappschaftsalterspension<br />
bei langer Versicherungsdauer (siehe Tabelle ab Seite 16 dieser<br />
Broschüre) in Anspruch nehmen könnten. Für sie wird ein Abschlag in der<br />
Höhe von 4,45 % für je 12 Monate vom Anfallsalter für eine vorzeitige Knappschaftsalterspension<br />
bis zum Regelpensionsalter ermittelt.<br />
l Für den Zeitraum zwischen dem Pensionsantritt der Korridorpension und dem Anfallsalter<br />
für die vorzeitige Knappschaftsalterspension gibt es einen geringeren Abschlag<br />
von 2,1 % für je 12 Monate.<br />
l Die Verminderung bei Inanspruchnahme der Korridorpension vor dem jeweiligen<br />
Anfallsalter für die vorzeitige Knappschaftsalterspension fällt für diese Zeit nicht in<br />
den Verlustdeckel.<br />
Besonderheiten bei der Berechnung der<br />
Schwerarbeitspension<br />
Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension<br />
in Anspruch nehmen, erfolgt die Berechnung der Leistung und die Ermittlung des<br />
Abschlages nach den Bestimmungen für die Knappschaftsvollpension.<br />
Dabei beträgt der Abschlag bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr<br />
bei Männern) für je 12 Monate des früheren Pensionsantrittes 4,45 % der<br />
Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, höchstens jedoch<br />
14,3%.<br />
Die erhöhte Knappschaftsalterspension<br />
- Bonifikation<br />
Wird die Knappschaftsalterspension erst nach Vollendung des Regelpensionsalters<br />
(Frauen 60./Männer 65. Lebensjahr) in Anspruch genommen, gebührt für die Zeit des<br />
Pensionsaufschubes eine Erhöhung der Leistung im Ausmaß von 4,45 % pro Jahr.<br />
Ist die Wartezeit für die Alterspension erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt<br />
die Erhöhung erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit.<br />
Der erhöhte Steigerungsbetrag darf 99,79 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Sonderleistungen in der<br />
knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
In der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen<br />
für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben ein "erweiterter" Leistungskatalog vorgesehen.<br />
Zu diesen Sonderleistungen zählen:<br />
l der Knappschaftssold,<br />
l die Knappschaftspension bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit und<br />
l das Bergmannstreuegeld.<br />
Knappschaftssold<br />
Ein Anspruch auf Knappschaftssold besteht für männliche Versicherte frühestens ab<br />
Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern die Wartezeit erfüllt ist.<br />
Mindestversicherungszeit<br />
Für den Knappschaftssold müssen 240 knappschaftliche Versicherungsmonate<br />
innerhalb von 360 Kalendermonaten (=30 Jahre) vor dem Stichtag vorliegen.<br />
Während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate müssen<br />
wenigstens 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte<br />
Arbeiten verrichtet worden sein.<br />
Höhe des Knappschaftssoldes<br />
Die Höhe des Knappschaftssoldes beträgt monatlich € 99,14 brutto (Wert 2013).<br />
Besondere Bestimmungen<br />
Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalles einer Leistung aus<br />
dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Knappschaftspension,<br />
Knappschaftsvollpension) oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension, für die<br />
Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung.<br />
Der Knappschaftssold fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg.<br />
65
66<br />
Knappschaftspension<br />
Die Knappschaftspension ist eine Leistung aus dem Versicherungsfall der<br />
geminderten Arbeitsfähigkeit.<br />
Ein Anspruch auf Knappschaftspension besteht, wenn<br />
l Dienstunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde<br />
und<br />
l die Mindestversicherungszeit erfüllt ist.<br />
Begriff „Dienstunfähigkeit“<br />
Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen<br />
Zustandes weder im Stande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch eine andere<br />
im wesentlich gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeit (=Verdienstabfall<br />
von mindestens 20 %) auszuüben.<br />
Mindestversicherungszeit<br />
Die Mindestversicherungszeit wird nur mit knappschaftlichen Versicherungs -<br />
monaten geprüft und beträgt<br />
l 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (Rahmenzeitraum)<br />
vor dem Stichtag, sofern dieser vor Vollendung des 50. Lebensjahres<br />
liegt.<br />
l Liegt der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich die Mindestversicherungszeit<br />
(60 Versicherungsmonate) je nach dem Lebensalter um<br />
jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten.<br />
Von Angestellten in Bergbaubetrieben muss für die Knappschaftspension während<br />
der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit erforderlichen 60 Versicherungsmonate<br />
wenigstens 30 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte<br />
Arbeiten verrichtet worden sein.<br />
Die Mindestversicherungszeit entfällt,<br />
l wenn die Dienstunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit<br />
bzw.<br />
l die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung eines Wehrpflichtigen (Präsenzdienst)<br />
ist.
Höhe der Knappschaftspension<br />
Bei der Berechnung der Knappschaftspension gebührt für jeden knappschaftlichen<br />
Versicherungsmonat ein Steigerungsprozentsatz von 0,1%.<br />
Für die Bemessung der Pension werden ausschließlich die knappschaftlichen<br />
Versicherungsmonate, und zwar bis zum Höchstausmaß von 280 Monaten<br />
(= max. 28%), herangezogen.<br />
Leistungszuschlag zur Knappschaftspension<br />
Der Leistungszuschlag gebührt für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder<br />
ihr gleichgestellter Tätigkeit in der Höhe von 0,15% der zur Anwendung kommenden<br />
Bemessungsgrundlage.<br />
Besondere Bestimmungen<br />
Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll-,<br />
Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für die Dauer des bescheidmäßig<br />
zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung.<br />
Die Knappschaftspension fällt mit dem Anfall der Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension<br />
weg.<br />
Der Anspruch auf Knappschaftsalterspension (=Regelalterspension) besteht bei<br />
Erfüllung der Voraussetzungen für den Knappschaftssold bereits ab Vollendung des<br />
60. Lebensjahres.<br />
Bergmannstreuegeld<br />
Bei Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />
oder des Alters (ausgenommen Knappschaftssold) besteht unter nachstehender Voraussetzung<br />
auch Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegeldes.<br />
Voraussetzung<br />
Der Versicherte muss mindestens ein volles Jahr eine Gewinnungshauertätigkeit oder<br />
eine ihr gleichgestellteTätigkeit verrichtet haben und während dieses Jahres<br />
Knappschaftssold bezogen haben oder beziehen hätte können.<br />
67
Höhe des Bergmannstreuegeldes<br />
Bergmannstreuegeld<br />
für jedes volle Jahr (Wert 2013)<br />
Bergmannstreuegeld<br />
für höchstens 10 Jahre (Wert 2013)<br />
€ 1.487,35 € 14.873,50<br />
Eine einmalige Vorauszahlung auf das Bergmannstreuegeld kann gewährt werden,<br />
diese darf aber die Hälfte des zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Anspruches<br />
nicht übersteigen.<br />
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere<br />
SERVICESTELLEN.<br />
Wir stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch<br />
zur Verfügung.
Definition „Schwerarbeit“<br />
BEILAGE<br />
Welche Tätigkeiten unter den Begriff „Schwerarbeit“ fallen, ist durch Verordnung<br />
vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz<br />
(BMSG) festgelegt.<br />
Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden<br />
Bedingungen erbracht werden, gelten jene, die geleistet werden<br />
l in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von<br />
mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen<br />
im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft<br />
fällt,<br />
l regelmäßig unter Hitze; dazu zählen zB Tätigkeiten, die an Hochöfen, in Gießereien<br />
und in Glasschmelzen erbracht werden,<br />
l regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren<br />
Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius<br />
ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen<br />
und sonstigen Arbeitsräumen erfordert,<br />
l unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde; und das insbesondere<br />
- bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende<br />
Erschütterung auf den Körper einwirken, oder<br />
- wenn regelmäßig und mindestens während 4 Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte<br />
oder während 2 Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen,<br />
oder<br />
- bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen,<br />
die zu Berufskrankheiten führen können,<br />
l als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit<br />
von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien)<br />
und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht<br />
werden,<br />
l zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem<br />
Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder<br />
Palliativmedizin,<br />
l trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz)<br />
von 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch<br />
auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.<br />
Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten,<br />
für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein<br />
Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz entstanden ist.
Impressum:<br />
Medieninhaber und Herausgeber:<br />
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />
1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />
Für den Inhalt verantwortlich: Reinhard Beiglböck<br />
Redaktion & Layout: Wolfgang Meißner<br />
Druck: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Hauptstelle WIEN<br />
1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />
Pensionsversicherung:<br />
Tel.: 050 2350-33302 Fax : 050 2350-73200<br />
Geschäftsstelle GRAZ<br />
8010 Graz, Lessingstraße 20<br />
Pensionsversicherung:<br />
Tel.: 050 2350-33600 Fax : 050 2350-73201<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum WIEN<br />
Linke Wienzeile 48-52,1060 Wien<br />
Tel.: 050 2350-0<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum LINZ<br />
Bahnhofplatz 3-6, 4020 Linz<br />
Telefon: 050 2350-36900<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum SALZBURG<br />
Hauptbahnhof, Südtirolerplatz 1, 5020 Salzburg<br />
Telefon: 050 2350-36700<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum INNSBRUCK<br />
Südtirolerplatz 3, 6020 Innsbruck<br />
Telefon: 050 2350-36800<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum GRAZ<br />
Hauptbahnhof, Europaplatz 5, 8020 Graz<br />
Telefon: 050 2350-36400<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum VILLACH<br />
Bahnhofplatz 1, 9500 Villach<br />
Telefon: 050 2350-36600<br />
Außenstelle EISENERZ<br />
Hammerplatz 1, 8790 Eisenerz<br />
Telefon: 050 2350-36450<br />
www.vaeb.at