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Pensionsfibel - VAEB

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<strong>Pensionsfibel</strong><br />

2013<br />

(Jänner 2013)


Sehr geehrte Versicherte!<br />

Sehr geehrter Versicherter!<br />

Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten<br />

grundsätzlich für jene Personen, die am 1. Jänner 2005 das<br />

50. Lebensjahr bereits vollendet haben; also für jene<br />

Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind.<br />

3


Wir informieren über…<br />

Seite<br />

Aufgaben der Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7<br />

Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8<br />

Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />

Die Versicherungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />

Zugehörigkeit - Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14<br />

Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Pensionsleistungen im Überblick . . . . . . . .15<br />

Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21<br />

Die Bemessungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34<br />

Die Berechnung der Eigenpensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37<br />

Die Höherversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .42<br />

Die Berechnung der Hinterbliebenenpensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .44<br />

Kinderzuschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47<br />

Ausgleichszulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48<br />

Das Pflegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50<br />

Altersteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52<br />

Die freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .53<br />

Die knappschaftliche Pensionsversicherung und ihre Besonderheiten . . . . . . . . . . .59<br />

Beilage - Definition „Schwerarbeit“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .69<br />

5


Aufgaben der Pensionsversicherung<br />

Die Pensionsversicherung hat als wichtigste Aufgabe, die versicherten Personen, und<br />

nach dem Tode der/des Versicherten den Hinterbliebenen, durch Pensionsleistungen<br />

eine dem Gesetz entsprechende Versorgung zu gewähren.<br />

Zu diesem Zweck trifft die Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle<br />

l des Alters,<br />

l der geminderten Arbeitsfähigkeit und<br />

l des Todes.<br />

Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />

bezeichnet man als „Eigenpensionen“. Leistungen aus dem Versicherungsfall<br />

des Todes nennt man „Hinterbliebenenpensionen“.<br />

Eigenpensionen<br />

Zu diesen gehören:<br />

l die Alterspension<br />

l die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

(inkl. Hackler-Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)<br />

l die Korridorpension<br />

l die Schwerarbeitspension<br />

l die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und<br />

die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />

Hinterbliebenenpensionen<br />

Zu diesen gehören:<br />

l die Witwen- und Witwerpension<br />

l die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen<br />

l die Waisenpension<br />

Weiters hat die Pensionsversicherung für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge<br />

entsprechende Maßnahmen vorzusehen.<br />

Zusätzliche Aufgaben umfassen die Erbringung von Serviceleistungen, welche durch<br />

ständige Änderungen des Sozialversicherungsrechtes notwendig werden.<br />

7


8<br />

Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn<br />

Antrag<br />

Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden<br />

Antrag gewährt werden (Antragsprinzip). Dies gilt auch für den Anfall von Hinterbliebenenpensionen<br />

nach dem Ableben einer Pensionsempfängerin/eines Pensionsempfängers.<br />

Für die Antragstellung ist die Verwendung der von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen<br />

und Bergbau (<strong>VAEB</strong>) aufgelegten Antragsformulare zweckmäßig; es wird jedoch<br />

auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Der Antrag ist bei der <strong>VAEB</strong><br />

oder bei einer ihrer Servicestellen (siehe Beilage) einzubringen. Darüber hinaus besteht<br />

die Möglichkeit bei allen Sozialversicherungsträgern oder bei einer Behörde der<br />

allgemeinen Verwaltung (z.B. Finanzamt) Anträge einzubringen. Wird der Antrag bei<br />

einer Gemeinde eingebracht und verstreichen bis zum Einlangen beim Versicherungsträger<br />

nicht mehr als zwei Monate, gilt der Antrag mit dem Tag des Einlangens bei der<br />

Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht.<br />

Stichtag<br />

Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Pensionsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welche Versicherungsanstalt<br />

sie auszahlt.<br />

Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten.<br />

Bei Eigenpensionen wird der Stichtag durch den Antrag ausgelöst. Erfolgt die Antragstellung<br />

an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende<br />

Monatserste.<br />

Bei Hinterbliebenenpensionen wird der Stichtag durch den Tod des Versicherten<br />

ausgelöst. Fällt der Todestag auf einen Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag,<br />

ansonsten der folgende Monatserste.


Pensionsbeginn<br />

l Alterspensionen<br />

fallen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsersten erfüllt sind,<br />

mit diesem Monatsersten an, ansonsten mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen<br />

folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung<br />

der Voraussetzungen beantragt wird.<br />

Erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Frist, fällt die Pension mit dem<br />

Stichtag an.<br />

Um Nachteile hinsichtlich des Pensionsanfalles bei Alterspensionen zu vermeiden,<br />

ist es empfehlenswert, den Antrag - sofern die Aufgabe der Erwerbstätigkeit beabsichtigt<br />

ist und als Anspruchsvoraussetzung gilt - etwa 2 Monate vor Erreichung der<br />

Altersgrenze zu stellen.<br />

l Bei krankheitsbedingten Leistungen (Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension)<br />

gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Alterspensionen,<br />

jedoch ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit erforderlich, auf Grund welcher<br />

der/die Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, es sei denn, es besteht<br />

Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach den Bestimmungen des<br />

Bundespflegegeldgesetzes. Der Pensions beginn kann in diesen Fällen auch untermonatig<br />

gelegen sein.<br />

Werden der/dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind<br />

ihr/ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer/seiner<br />

Ausbildung sowie der von ihr/ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar,<br />

so fällt die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erst dann an, wenn durch<br />

die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht<br />

bewirkt werden kann.<br />

l Hinterbliebenenpensionen gebühren ab dem Tag, der dem Todestag folgt, sofern<br />

der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag gestellt wird. Bei einer<br />

späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.<br />

Ausnahmen:<br />

Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension<br />

mit dem Tag, der dem Todestag folgt, an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf<br />

von 6 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird. Des<br />

Weiteren beginnt die Leistung bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem<br />

Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt.<br />

9


10<br />

Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines<br />

Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung<br />

des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.<br />

Voraussetzungen<br />

für einen Pensionsanspruch<br />

Für die einzelnen Pensionsarten müssen jeweils spezifische Voraussetzungen erfüllt<br />

sein. Für alle Pensionsansprüche wird jedoch gefordert, dass am Stichtag<br />

l der Versicherungsfall eingetreten ist und<br />

l eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten<br />

(Wartezeit/Mindestversicherungszeit) vorliegt.<br />

Zusätzlich sind für die einzelnen Leistungen weitere Voraussetzungen zu erbringen,<br />

die bei der jeweiligen Pensionsart beschrieben werden.<br />

Die Versicherungszeiten<br />

Versicherungszeiten werden in zwei Gruppen - Beitragszeiten und Ersatzzeiten - unterschieden.<br />

Beitragszeiten<br />

Beitragszeiten werden entweder auf Grund einer Pflichtversicherung („Arbeits -<br />

zeiten“) oder einer freiwilligen Versicherung erworben.<br />

Weiters gelten als Beitragszeit:<br />

l Zeiten der Pflichtversicherung von höchstens 9 Monaten der Freistellung gegen<br />

Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen<br />

Angehörigen oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz).<br />

Gleiches gilt für Zeiträume, für die sich ein(e) Arbeitslosengeld- oder<br />

NotstandshilfebezieherIn aus diesen Gründen vom Leistungsbezug abgemeldet hat.


l Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (z.B. als Beamtin/Beamter),<br />

für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger<br />

geleistet wurde.<br />

Folgende Formen der freiwilligen Versicherung sind möglich:<br />

l Selbstversicherung<br />

l Weiterversicherung<br />

l Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

l Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes<br />

l Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />

l Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />

l nachgekaufte Schul-, Studien-, Ausbildungszeiten<br />

Ausführliche Informationen über „Die freiwillige Versicherung“<br />

finden Sie ab der Seite 53 dieser Broschüre<br />

Ersatzzeiten<br />

Als Ersatzzeiten gelten vor allem:<br />

l Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten:<br />

Darunter versteht man Zeiten des nach Vollendung des 15. Lebensjahres<br />

gelegenen Besuches einer inländischen *) öffentlichen<br />

*)Dem Besuch einer österreichischen Schulungs- oder Bildungseinrichtung steht der Besuch<br />

einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz gleich, wenn<br />

die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt Beitragsmonate in Österreich erworben hat.<br />

ð mittleren Schule (z.B. Handelsschule, Fachschule ohne Lehrverhältnis)<br />

oder einer mittleren Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot<br />

ð höheren Schule (z.B. Gymnasium/Realgymnasium, Handelsakademie)<br />

ð Hochschule (z.B. Universität, Kunsthochschule, Kunstakademie)<br />

oder<br />

ð die nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine vorgeschriebene<br />

Ausbildung für den künftigen Beruf erfolgt ist<br />

ð eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien.<br />

Die Anrechnung von Schulzeiten erfolgt in folgendem Umfang:<br />

Schultyp Höchstausmaß<br />

mittlere Schule 2 Jahre<br />

höhere Schule 3 Jahre<br />

Hochschule 12 Semester<br />

Ausbildungszeit 6 Jahre<br />

Lehrinstitut für Dentisten 1 Jahr<br />

11


12<br />

Als Ersatzzeiten werden für jedes Schuljahr 12 Monate, für jedes Hochschulsemester<br />

6 Monate und Ausbildungszeiten im Ausmaß ihrer Dauer angerechnet, sofern noch<br />

eine weitere Versicherungszeit vorliegt.<br />

Die vorgemerkten Zeiten sind dem Grunde nach Ersatzmonate, die aber weder für die<br />

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch für die Leistungsbemessung (Höhe der<br />

Pension) zu berücksichtigen sind. Ein Nachkauf ist jedoch möglich bzw. werden diese<br />

Zeiten dann Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung.<br />

Höhe der Beiträge für das Kalenderjahr 2013 für nach dem 31.12.1954 geborene<br />

Personen und einen Schulbesuch vor dem 1. 1. 2005:<br />

Beitrag für jeden Ersatzmonat<br />

Schultyp<br />

im Jahr 2013<br />

mittlere und höhere Schule,<br />

Hochschule<br />

Höhe des Beitrages für jeden Ersatzmonat für vor dem 1. Jänner 1955 geborene<br />

Personen und einen Schulbesuch vor dem 1. Jänner 2005 unter Berücksichtigung<br />

eines sogenannten „Risikozuschlages“:<br />

Schultyp<br />

mittlere und höhere Schule,<br />

Hochschule<br />

€ 1.012,32<br />

Nach Vollendung des<br />

55.Lebensjahres 60.Lebensjahres<br />

€ 2.147,35 € 2.368,83<br />

Ausnahmen:<br />

Bei Hinterbliebenenpensionen zählen diese Zeiten auch ohne Beitragsleistung auf<br />

die Erfüllung der Mindestversicherungsdauer als Ersatzzeiten.<br />

Besonderheit:<br />

Für den Nachkauf von Schulzeiten entrichtete Beiträge werden bei Pensionen mit einem<br />

Stichtag ab 1. Jänner 2004 von Amts wegen rückerstattet, wenn sich diese Zeiten<br />

weder für den Anspruch noch auf die Leistungshöhe auswirken.<br />

Für ab dem 1. 1. 2005 gelegene Zeiten eines Besuches einer Bildungseinrichtung<br />

kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung eingegangen werden.<br />

siehe dazu „Die Pensionen von morgen – für Personen, die am 1. 1. 2005 das<br />

50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also für jene Personen, die nach dem<br />

31. 12. 1954 geboren sind.


l Zeiten der Kindererziehung<br />

Monate der Erziehung eines Kindes im Inland *) können als Ersatzzeiten nur<br />

angerechnet werden, sofern vorher oder nachher Beitragszeiten erworben<br />

wurden.<br />

*) Der Kindererziehung in Österreich steht unter bestimmten Voraussetzungen eine solche in<br />

einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz gleich.<br />

Als Monate der Kindererziehung werden Ersatzzeiten bis zum Höchstausmaß<br />

von 48 Kalendermonaten pro Kind angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten ist ein<br />

Höchstausmaß von 60 Kalendermonaten vorgesehen.<br />

Liegt eine neuerliche Geburt vor Ablauf dieser Frist, werden die Ersatzzeiten für<br />

das ältere Kind durch diese neuerliche Geburt begrenzt.<br />

Für folgende Kinder kommt eine Anrechnung in Frage:<br />

l eheliche und legitimierte Kinder<br />

l uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten<br />

l uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft<br />

durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist<br />

l Stiefkinder<br />

l Wahlkinder<br />

l Pflegekinder, sofern die Übernahme zur unentgeltlichen Pflege nach dem<br />

31. Dezember 1987 erfolgte<br />

Die Kindererziehungszeiten sind grundsätzlich jener Person anzurechnen, die das<br />

Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Anspruch besteht jeweils nur für<br />

eine Person. Die Reihenfolge für die Zuordnung ist im Gesetz wie folgt geregelt:<br />

l Vorrang hat die Person, die Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe<br />

oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat.<br />

l Wenn im maßgeblichen Zeitraum ein Elternteil nicht der Pflichtversicherung unterlag,<br />

besteht die Vermutung, dass sie/er das Kind erzogen hat, sofern der andere<br />

Elternteil pflichtversichert war. Der pflichtversicherte Elternteil kann diese<br />

Vermutung jedoch widerlegen.<br />

l Für den Fall, dass beide Elternteile (nicht) pflichtversichert waren bzw. kein Karenz(urlaubs)geld<br />

bezogen worden ist oder beiden Elternteilen Karenzgeld (bei<br />

Teilzeitbeschäftigung) zustand, besteht die Vermutung, dass die weibliche Versicherte<br />

das Kind erzogen hat. Der männliche Versicherte kann diese Vermutung<br />

widerlegen.<br />

13


14<br />

Besonderheit:<br />

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden die ersten 24 Monate<br />

bei Geburt eines Kindes ab 1. Jänner 2002 wie Beitragszeiten berücksichtigt, sofern<br />

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestand.<br />

Weitere Ersatzzeiten im Überblick:<br />

l Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer bzw. Zivildienst<br />

l Wochengeldbezug<br />

l Krankengeldbezug ab 1. Jänner 1971<br />

l Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ab 1. Jänner 1971<br />

l Zeiten einer Erwerbstätigkeit als ArbeiterIn, Angestellte(r), Gewerbetreibende(r)<br />

oder Bäuerin/Bauer vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung.<br />

Diese Zeiten werden für das Leistungsausmaß nicht in vollem Ausmaß, sondern<br />

nur zum Teil als Ersatzzeiten berücksichtigt.<br />

Zugehörigkeit - Zuständigkeit<br />

Die Möglichkeit, in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen (Wanderversicherung)<br />

bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen<br />

(Mehrfachversicherung) Versicherungsmonate erwerben zu können, bedingt Regelungen<br />

dafür, welchem Gesetz (Zweig) die/der Versicherte im Leistungsfall zugehörig<br />

bzw. welcher Pensionsversicherungsträger zuständig ist.<br />

Hat die/der Versicherte Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren<br />

Gesetzen bzw. innerhalb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in mehreren<br />

Zweigen erworben, kommen für sie/ihn die Leistungen jener Pensionsversicherung<br />

in Betracht, der sie/er zugehörig ist.<br />

Für die Leistungsberechnung werden sämtliche Versicherungsmonate herangezogen<br />

und von einem Versicherungsträger (Zuständigkeit) berücksichtigt.<br />

Maßgebend sind die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Versicherungsmonate.<br />

l Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate nur in<br />

einem Gesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in<br />

einem Zweig einer Pensionsversicherung vor, so ist dieser Pensionsversicherungsträger<br />

für die/den Versicherte(n) zuständig.


l Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate in mehreren<br />

Gesetzen bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in<br />

mehreren Zweigen einer Pensionsversicherung vor, so ist der Pensionsversicherungsträger<br />

für die/den Versicherte(n) zuständig, bei dem die größte Anzahl<br />

von Versicherungsmonaten vorliegt.<br />

l Bei Vorliegen einer gleichen Anzahl von Versicherungsmonaten ist jener Pensionsversicherungsträger<br />

zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat<br />

erworben wurde.<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

der einzelnen Pensionsleistungen<br />

im Überblick<br />

ALTERSPENSION<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahres*)<br />

Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

*) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter<br />

für Männer (65. Lebensjahr).<br />

Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />

(Wartezeit/Mindestversicherungszeit)<br />

Mindestens 180 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />

ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />

*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.<br />

ODER<br />

mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. 1.1956)<br />

ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />

ODER<br />

mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate<br />

vor dem Stichtag (Rahmenzeitraum)<br />

Besondere Anspruchsvoraussetzung<br />

Keine!<br />

15


16<br />

VORZEITIGE ALTERSPENSION<br />

BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER<br />

Übergangsbestimmung<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Durch die Bestimmungen der Pensionsreform 2003/2004 ist der Zugang zu dieser<br />

Pensionsart nur mehr für bestimmte Jahrgänge möglich.<br />

Der Versicherungsfall tritt ein, wenn entsprechend dem Geburtsdatum das in der Tabelle<br />

angeführte Alter erreicht ist. Für ab dem 1. 10. 1957 geborene Frauen bzw. ab<br />

dem 1. 10. 1952 geborene Männer gilt grundsätzlich das Regelpensionsalter von 60<br />

bzw. 65 Lebensjahren.


Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />

(Wartezeit/Mindestversicherungszeit)<br />

Mindestens 240 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung ohne bestimmte zeitliche<br />

Lagerung<br />

*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld<br />

und bis zu 30 Monate Präsenz- und Zivildienst.<br />

ODER<br />

mindestens 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate<br />

vor dem Stichtag (Rahmenzeitraum)<br />

Besondere Anspruchsvoraussetzungen<br />

Anspruch auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht<br />

- für Frauen mit Geburtsdatum bis 30.09.1957,<br />

- für Männer mit Geburtsdatum bis 30.09.1952,<br />

wenn mindestens<br />

- 450 Versicherungsmonate für die Leistungshöhe<br />

ODER<br />

- 420 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung<br />

nachgewiesen sind.<br />

*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld<br />

und bis zu 30 Monate Präsenz- und Zivildienst.<br />

Ab dem Jahr 2013 wird die erforderliche Mindestanzahl an Versicherungsmonaten und<br />

Beitragsmonaten um 6 Monate pro Jahr bis zum Höchstausmaß von 480 Versicherungsmonaten<br />

bzw. 450 Beitragsmonaten erhöht.<br />

Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung Versicherungsmonate<br />

2012 420 450<br />

2013 426 456<br />

2014 432 462<br />

2015 438 468<br />

2016 444 474<br />

2017 450 480<br />

Sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension erfüllt, erhöht<br />

sich die erforderliche Mindestanzahl nicht, wenn die Pension erst in den Folgejahren in<br />

Anspruch genommen wird.<br />

19


20<br />

Weitere Voraussetzungen am Stichtag:<br />

l Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch<br />

aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen<br />

über der Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 (nach dem BSVG mehr als<br />

€ 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat<br />

(z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages (€ 4.110,36) erzielt werden.<br />

l Besteht am Stichtag eine Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges einer Kündgungsentschädigung,<br />

gebührt keine Pension. In diesem Fall wird eine Stichtagsverschiebung<br />

empfohlen.<br />

l Auch der Bezug einer Urlaubsentschädigung/-abfindung verhindert den Bezug der vorzeitigen<br />

Alterspension. Liegt dieser Tatbestand bereits zu Pensionsbeginn vor, erfolgt<br />

gleichzeitig mit der Zuerkennung ein Wegfall der Leistung. In diesem Fall wird ebenfalls<br />

eine Stichtagsverschiebung auf einen günstigeren Zeitpunkt empfohlen.<br />

l Ein Antrag auf diese Pension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter<br />

Anspruch auf eine Eigenpension besteht.<br />

Besonderheiten:<br />

l Wenn sämtliche Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension (ausgenommen<br />

"keine Pflichtversicherung") bereits am 31. Dezember 2003 nach der zu diesem Zeitpunkt<br />

geltenden Rechtslage erfüllt waren, die Pension jedoch erst später in Anspruch<br />

genommen wird, so werden - falls dies für den Versicherten günstiger ist - die am<br />

31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen weiter angewendet.<br />

l Dies gilt auch für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige<br />

Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum 31. Dezember 2003 erfüllt haben,<br />

jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eine Alterspension in Anspruch nehmen.


Sonderbestimmungen<br />

für Langzeitversicherte<br />

Für Personen mit besonders langer Versicherungsdauer gelten nachfolgende<br />

Sonderbestimmungen:<br />

Pensionsantrittsalter für die<br />

„Hackler-Langzeitversicherung“ der Geburtsjahrgänge<br />

bis 1958 (Frauen) / bis 1953 (Männer)<br />

Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei<br />

Männern, geb. bis 31.12.1953<br />

das 60. Lebensjahr,<br />

wenn und sobald 540 Beitragsmonate*)<br />

vorliegen<br />

Frauen, geb. bis 31.12.1958<br />

das 55. Lebensjahr,<br />

wenn und sobald 480 Beitragsmonate*)<br />

vorliegen<br />

Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:<br />

l bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit<br />

Beitragsmonaten decken;<br />

l Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit<br />

Ersatzmonaten der Kindererziehung decken;<br />

l bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder Zivildienstleistung.<br />

l Ersatzmonate des Krankengeldbezuges<br />

l Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende<br />

und Bauern (Ausübungszeiten)), sofern die Voraussetzungen bis<br />

31.12.2010 erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt<br />

erfüllt, ist pro Monat eine Beitragsentrichtung von € 161,63 (Wert 2013)<br />

notwendig.<br />

*) Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von 480 bzw. 540 Beitragsmonaten wird bei Vorliegen<br />

von Ersatzzeiten (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) die gleichzeitige Entrichtung von<br />

Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ermöglicht.<br />

21


22<br />

Pensionsantrittsalter für die<br />

„Hackler-Langzeitversicherung“ der Geburtsjahrgänge<br />

ab 1959 (Frauen) / ab 1954 (Männer)<br />

Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei<br />

Männern, geb. ab 01.01.1954,<br />

das 62. Lebensjahr,<br />

wenn und sobald 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit*) vorliegen.<br />

Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird für<br />

Frauen schrittweise vom 57. auf das 62. Lebensjahr angehoben:<br />

Geburtsdatum Antrittsalter<br />

01.01.1959 - 31.12.1959 57. Lebensjahr<br />

01.01.1960 - 31.12.1960 58. Lebensjahr<br />

01.01.1961 - 31.12.1961 59. Lebensjahr<br />

01.01.1962 - 01.12.1963 60. Lebensjahr<br />

02.12.1963 - 01.06.1964 60,5. Lebensjahr<br />

02.06.1964 - 01.12.1964 61. Lebensjahr<br />

02.12.1964 - 01.06.1965 61,5. Lebensjahr<br />

ab 02.06.1965 62. Lebensjahr<br />

Für Frauen wird die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit<br />

*) schrittweise von 504 auf 540 angehoben.<br />

Geburtsdatum erforderliche Beitragsmonate<br />

01.01.1959 - 31.12.1959 504<br />

01.01.1960 - 31.12.1960 516<br />

01.01.1961 - 31.12.1961 528<br />

ab 01.01.1962 540<br />

*) Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:<br />

l bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit<br />

Beitragsmonaten decken;<br />

l Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten<br />

der Kindererziehung decken;<br />

l bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder Zivildienstleistung


Pensionsanfallsalter für die<br />

„Hackler-Schwerarbeit“<br />

Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei<br />

Männern, geb. ab 1.1.1954 bis 31.12.1958<br />

das 60. Lebensjahr,<br />

wenn und sobald 540 Beitragsmonate*) vorliegen<br />

und<br />

Frauen, geb. ab 1.1.1959 bis 31.12.1963<br />

das 55. Lebensjahr,<br />

wenn und sobald 480 Beitragsmonate*)vorliegen<br />

und<br />

mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag auf<br />

Grund von Tätigkeiten vorliegen, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen<br />

erbracht wurden (siehe Beilage - Definition „Schwerarbeit“).<br />

Liegen die erforderlichen Schwerarbeitsmonate ab Vollendung des 55. (Frauen) bzw.<br />

60. (Männer) Lebensjahres bereits vor, so bleibt dieser Pensionsanspruch auch bei<br />

einer späteren Pensionsantragstellung gewahrt.<br />

Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:<br />

l bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit<br />

Beitragsmonaten decken;<br />

l Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit<br />

Ersatzmonaten der Kindererziehung decken;<br />

l bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund von Präsenz- oder Zivildienstleistung.<br />

l Ersatzmonate des Krankengeldbezuges<br />

l Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende<br />

und Bauern (Ausübungszeiten)<br />

*) Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von 480 bzw. 540 Beitragsmonaten wird bei Vorliegen<br />

von Ersatzzeiten (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) die gleichzeitige Entrichtung von<br />

Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ermöglicht.<br />

Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für<br />

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt.<br />

(siehe Beilage - Definition „Schwerarbeit“)<br />

23


24<br />

KORRIDORPENSION<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Männer: Vollendung des 62. Lebensjahres<br />

Für Frauen ist diese Leistung vorerst ohne Bedeutung, da vor Vollendung des 62. Lebensjahres<br />

entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann.<br />

Mindestversicherungszeit<br />

Der Anspruch auf Korridorpension ist erfüllt, wenn das 62. Lebensjahr vollendet ist und<br />

mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen<br />

sind, vorliegen.<br />

Die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten wird von 450 jährlich um 6 Monate<br />

- bis zum Jahr 2017 - auf 480 Versicherungsmonate erhöht.<br />

Stichtag erforderliche Versicherungsmonate<br />

2012 450<br />

2013 456<br />

2014 462<br />

2015 468<br />

2016 474<br />

2017 480<br />

Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhöht sich die Mindestanzahl bei verspäteter<br />

Inanspruchnahme in den Folgejahren nicht.<br />

Weitere Voraussetzungen am Stichtag:<br />

Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen,<br />

noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein<br />

Erwerbs einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 (nach dem BSVG<br />

mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen<br />

Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages (€ 4.110,36) erzielt<br />

werden.


Besonderheiten:<br />

l Personen, die ihr Dienstverhältnis weder selbst noch einvernehmlich gelöst haben<br />

und Anspruch auf Korridorpension hätten, können Arbeitslosengeld bis zu einem<br />

Jahr, aber maximal bis zur Vollendung des Anfallsalters für eine vorzeitige Alterspension<br />

bei langer Versicherungsdauer beziehen. Das bedeutet, dass arbeitslos<br />

gewordene Personen nicht zwingend eine Korridorpension beantragen müssen.<br />

l Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sein, kann<br />

trotzdem ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gestellt werden.<br />

25


26<br />

SCHWERARBEITSPENSION ab 1. Jänner 2007<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Frauen und Männer: 60. Lebensjahr<br />

Für Frauen vorerst ohne Bedeutung, da mit Vollendung des<br />

60. Lebensjahres entweder eine Alterspension oder zuvor noch eine<br />

vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch<br />

genommen werden kann.<br />

Mindestversicherungszeit<br />

Mindestens 540 Versicherungsmonate und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate<br />

innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag.<br />

Liegen die erforderlichen Schwerarbeitsmonate ab Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

bereits vor, so bleibt dieser Pensionsanspruch auch bei einer späteren Pensionsantragstellung<br />

gewahrt<br />

Weitere Voraussetzungen am Stichtag:<br />

Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen,<br />

noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein<br />

Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 (nach dem BSVG<br />

mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen<br />

Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages (€ 4.110,36) erzielt<br />

werden.<br />

Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für<br />

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt.<br />

(siehe Beilage - Definition „Schwerarbeit“)


MAßNAHMEN DER<br />

BERUFLICHEN REHABILITATION<br />

Mit der Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation als Pflichtleistung<br />

aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wird der Leistungskatalog<br />

der Pensionsversicherung erweitert.<br />

Bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein individueller<br />

Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der leistungszuständige<br />

Pensionsversicherungsträger hat unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und<br />

nach Prüfung der Zumutbarkeit für die versicherten Personen zielorientierte Maßnahmen<br />

zu erbringen und über den Anspruch einen Bescheid zu erlassen.<br />

Eine Entscheidung über diese Maßnahmen ist jedenfalls vor Prüfung der Invalidität<br />

bzw. Berufsunfähigkeit zu treffen. Mit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ soll<br />

Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit verstärkt vermieden bzw. beseitigt werden.<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen,<br />

wenn<br />

• in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit<br />

in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/oder<br />

Angestellte/r ausgeübt wurde und<br />

• sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts-,<br />

Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen<br />

oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.<br />

Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate<br />

zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch<br />

• innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf<br />

Pflichtversicherungsmonaten oder<br />

• in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten vor dem Stichtag eine Erwerbstätigkeit<br />

in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/oder Angestellte/r<br />

ausgeübt wurde.<br />

Für die Erfüllung dieser Voraussetzung zählen auch Monate des Bezuges von Wochengeld,<br />

Präsenz- bzw. Zivildienst, Zeiten als Zeitsoldat und maximal 12 Monate der<br />

Kindererziehung.<br />

27


28<br />

Ziel<br />

Als berufliche Maßnahmen gelten nur jene, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

eine bestehende bzw. drohende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden<br />

werden kann und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in<br />

das Berufsleben auf Dauer erzielt werden kann.<br />

Diese Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß<br />

des Notwendigen nicht überschreiten.<br />

Zumutbarkeit<br />

Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind der versicherten Person nur dann<br />

zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen Eignung<br />

ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung<br />

(Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der<br />

Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden.<br />

Wird das bisherige Qualifikationsniveau, durch eine Ausbildung zu einer neuen Berufstätigkeit,<br />

wesentlich unterschritten, bedarf die berufliche Rehabilitation der Zustimmung<br />

der versicherten Person.<br />

Wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss<br />

erfordert, oder durch die praktische Tätigkeit qualifizierte Kenntnisse oder<br />

Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten<br />

sind, ist eine berufliche Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertigen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen, jedenfalls unzulässig.<br />

Übergangsgeld<br />

Das Übergangsgeld gebührt ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung dieser<br />

Rehabilitationsmaßnahmen.<br />

Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges<br />

Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice<br />

werden auf das Übergangsgeld angerechnet.


INVALIDITÄTS- bzw.<br />

BERUFSUNFÄHIGKEITS PENSION<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw.<br />

Knappschaftsvollpension, wenn<br />

• kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen<br />

Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,<br />

• die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern<br />

würde,<br />

• die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und<br />

• am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine<br />

Alters(Knappschaftsalters)pension, ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat.<br />

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension<br />

nur dann, wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht<br />

oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar<br />

sind.<br />

Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine<br />

ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des/der Antragstellers/Antragstellerin<br />

in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird.<br />

Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />

(Wartezeit/Mindestversicherungszeit)<br />

Mindestens 180 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung oder freiwilligen<br />

Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />

*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges von<br />

Kinderbetreuungsgeld.<br />

ODER<br />

mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. 1. 1956)<br />

ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />

ODER<br />

- bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr<br />

mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum)<br />

vor dem Stichtag bzw.<br />

- bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr<br />

60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonates für jeden weiteren<br />

Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate);<br />

Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht,<br />

verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate.<br />

29


30<br />

besondere Anspruchsvoraussetzungen<br />

l Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension<br />

bei langer Versicherungsdauer bestehen.<br />

l Die Invalidität- bzw. Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate<br />

andauern.<br />

Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall<br />

der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />

l Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist;<br />

l Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz<br />

ist;<br />

l vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt<br />

mindestens 6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer<br />

Selbstversicherung nach § 16a ASVG, erworben wurden.<br />

Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit<br />

Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als<br />

Arbeiter(in) bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte(r)<br />

Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer<br />

Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr aus -<br />

üben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden<br />

(Berufsschutz).<br />

Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge<br />

ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen<br />

einer körperlich oder geistig gesunden versicherten Person mit ähnlicher Ausbildung<br />

und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen<br />

werden kann, herabgesunken ist.<br />

Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit<br />

ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.<br />

Ein Berufschutz liegt nur dann vor, wenn eine überwiegende Tätigkeit vorliegt, die jener<br />

in einem erlernten Beruf gleichzuhalten ist.<br />

Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre<br />

(Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten<br />

eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter(in)<br />

und/oder als Angestellte(r) ausgeübt wurde.


Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre,<br />

müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate,<br />

eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf<br />

als Arbeiter und/oder Angestellter ausgeübt worden sein.<br />

Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für<br />

die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten des<br />

Bezuges von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern.<br />

Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter)<br />

Berufe<br />

Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder<br />

geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die<br />

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung<br />

der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen<br />

werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen<br />

oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit<br />

wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde<br />

versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt.<br />

Härtefallregelung<br />

Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie<br />

l das 50. Lebensjahr vollendet hat,<br />

l unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,<br />

l mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der<br />

Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und<br />

l nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt<br />

noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer<br />

der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung<br />

von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.<br />

Darunter sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem<br />

Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden<br />

und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.<br />

31


32<br />

Berufsschutz ab Vollendung des 58. Lebensjahres<br />

Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als invalid/berufs -<br />

unfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit<br />

auszuüben, die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre<br />

hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu<br />

berücksichtigen.<br />

Der Rahmenzeitraum von 15 Jahren verlängert sich um Zeiten des Bezuges von Wochengeld<br />

und Übergangsgeld.<br />

Außerdem sind maximal 24 Monate des Bezuges von Krankengeld für die Erfüllung<br />

der 10 Jahre zu berücksichtigen.<br />

Das für den Tätigkeitsschutz gesetzlich festgelegte Alter wird ab 01.01.2013 in 3 Stufen<br />

vom 57. Lebensjahr auf das 60. Lebensjahr erhöht.<br />

Stichtag Alter<br />

2012 57. Lebensjahr<br />

2013 58. Lebensjahr<br />

2014 58. Lebensjahr<br />

2015 59. Lebensjahr<br />

2016 59. Lebensjahr<br />

2017 60. Lebensjahr<br />

Originäre Invalidität<br />

Weiters gilt die versicherte Person auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen<br />

Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge<br />

Krankheit oder Gebrechen außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch<br />

aber mindestens 120 Beitragsmonate erworben hat.<br />

Dauer des Anspruches<br />

Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gebührt im Regelfall längstens für die<br />

Dauer von 24 Monaten (Befristung).<br />

Nach Ablauf der Befristung ist die Weitergewährung der Pension jeweils für die Dauer<br />

von längstens 24 Monaten möglich, wenn<br />

l weiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt<br />

UND<br />

l die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren<br />

Erlöschen beantragt wurde.


Gegen die Feststellung, dass die Pension für die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt<br />

wird, ist eine Klage nicht zulässig.<br />

Unbefristete Gewährung<br />

Wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität bzw.<br />

Berufsunfähigkeit angenommen werden kann, ist es auch möglich die Leistung ohne<br />

zeitliche Begrenzung zuzuerkennen.<br />

HINTERBLIEBENENPENSIONEN<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Mit dem Todestag<br />

Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />

(Mindestversicherungszeit der/des verstorbenen Versicherten)<br />

Mindestens 180 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung oder freiwilligen<br />

Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />

*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges von<br />

Kinderbetreuungsgeld.<br />

ODER<br />

mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. 1. 1956)<br />

ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />

ODER<br />

- bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr<br />

mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum)<br />

vor dem Stichtag bzw.<br />

- bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr<br />

60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonates für jeden weiteren<br />

Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate);<br />

Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht,<br />

verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate.<br />

Wie beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann das geforderte<br />

Mindestausmaß an Versicherungsmonaten aus den gleichen Gründen beim Versicherungsfall<br />

des Todes entfallen. (siehe Ausführungen auf Seite 30)<br />

Weitere Informationen über die<br />

Gewährung von Hinterbliebenenleistungen finden Sie in unserer<br />

„Informationsbroschüre über die Witwen(Witwer)pension“<br />

33


34<br />

Die Bemessungsgrundlagen<br />

Bemessungsgrundlage zum Stichtag<br />

Die Pension soll ein annähernder, von der Versicherungsdauer abhängiger Ersatz für<br />

das durch die Pensionierung wegfallende beitragspflichtige Erwerbseinkommen sein.<br />

Wegen der oftmaligen Schwankungen des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens<br />

wird aber nicht das letzte Erwerbseinkommen vor dem Stichtag als Grundlage für die<br />

Pensionsbemessung (= Bemessungsgrundlage) herangezogen, sondern ein Durchschnitt<br />

des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens (Beitragsgrundlagen).<br />

Die Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung wurde bis<br />

zum Jahr 2003 im Regelfall aus den jeweils 180 Beitragsgrundlagen ("besten" 15<br />

Jahre) mit den höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen *) vor dem Jahr, in<br />

das der Stichtag fällt, ermittelt.<br />

*) Gesamtbeitragsgrundlage ist die durchschnittliche Beitragsgrundlage zuzüglich der<br />

Sonderzahlungen.<br />

Seit 1. Jänner 2004 erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Bemessungszeit auf die<br />

„besten 40 Jahre“ (480 Beitragsmonate), unabhängig von der Pensionsart.<br />

Verlängerung des Bemessungszeitraumes bis 2028 - Tabelle<br />

Die jeweils in Betracht kommende Anzahl der Beitragsmonate vermindert sich, soweit<br />

dadurch die Anzahl von 180 Monaten nicht unterschritten wird,<br />

l pro Kind und Elternteil um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes sowie<br />

l um die Zahl der Beitragsmonate auf Grund einer Familienhospizkarenz.


Bemessungsgrundlage<br />

für Zeiten der Kindererziehung<br />

Bei der Ermittlung der Pensionshöhe ist für Ersatzmonate der Kindererziehung nicht<br />

die Bemessungsgrundlage zum Stichtag heranzuziehen, sondern eine im Gesetz festgelegte<br />

Bemessungsgrundlage. Die Höhe ist mit dem jeweils im Kalenderjahr geltenden<br />

Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende festgelegt.<br />

Ab dem Jahr 2004 wird der jeweils geltende Richtsatz um je 2 % pro Jahr bis zum<br />

Jahr 2028 erhöht. Höhe im Jahr 2013: EUR 1.005,16<br />

Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung<br />

Tabelle<br />

l Liegen Zeiten der Kindererziehung vor oder überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung<br />

mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit (Ersatzzeit des<br />

Schulbesuches ohne Beitragsentrichtung), ist für diese Versicherungsmonate nur<br />

die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung anzuwenden.<br />

l Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung<br />

für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des<br />

4. Lebensjahres dieses Kindes oder einer Ersatzzeit des Wochengeldbezuges, ist<br />

für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage zum Stichtag anzu -<br />

wenden.<br />

l Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate,<br />

mit Ausnahme der vorgenannten Monate, werden für diese sich überschneidenden<br />

Zeiten die Bemessungsgrundlage zum Stichtag und die Bemessungsgrundlage für<br />

Zeiten der Kindererziehung zusammengezählt.<br />

35


36<br />

Die Gesamtbemessungsgrundlage<br />

Für die Berechnung der Pensionsleistung ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu<br />

bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage wird aus allen Bemessungsgrundlagen gebildet,<br />

die sich bei einer Pension im konkreten Fall auswirken. Dazu gehören im Regelfall<br />

die Bemessungsgrundlage zum Stichtag und - bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten<br />

- auch die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung.<br />

Die Gesamtbemessungsgrundlage ist der "gewichtete" Durchschnitt der Bemessungsgrundlage<br />

zum Stichtag und der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung.<br />

Liegen keine Zeiten der Kindererziehung vor, ist die Bemessungsgrundlage zum Stichtag<br />

auch die Gesamtbemessungsgrundlage.<br />

Beispiel:<br />

402 Versicherungsmonate Bemessungsgrundllage € 2.000,00<br />

+ 48 Versicherungsmonate Bemessungsgrundllage € 1.005,16 (Wert 2013)<br />

450 Versicherungsmonate<br />

€ 2.000,00 x 402 = € 804.000,00<br />

€ 1.005,16 x 48 = € 48.247,68<br />

€ 852.247,68 : 450 = € 1.893,88<br />

Die Gesamtbemessungsgrundlage von € 1.893,88 ist nunmehr für alle<br />

450 Versicherungsmonate anzusetzen.


Die Berechnung der Eigenpensionen<br />

Die Grundlagen für die Berechnung einer Pension sind:<br />

l die (Gesamt)Bemessungsgrundlage,<br />

l die Anzahl der Versicherungsmonate und<br />

l das Alter zu Pensionsbeginn.<br />

Die Pension besteht aus folgenden Bestandteilen:<br />

l dem Steigerungsbetrag und<br />

l aus dem besonderen Steigerungsbetrag für geleistete Beiträge zur<br />

Höherversicherung.<br />

Der Steigerungsbetrag<br />

Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate gebührt ein Prozentsatz der (Gesamt)Bemessungsgrundlage<br />

als Leistung.<br />

Es gebühren für je 12 Versicherungsmonate - unabhängig von der zeitlichen Lagerung<br />

- 1,78%. Restmonate werden anteilsmäßig berücksichtigt.<br />

Durch Übergangsbestimmungen in der Pensionsreform 2003 wurde festgelegt, dass<br />

der Prozentsatz von 1,78 erst ab 2009 im Dauerrecht zur Anwendung gelangt.<br />

Übergangsbestimmung - Tabelle<br />

im Kalenderjahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />

Prozentsatz 1,96 1,92 1,88 1,84 1,80 1,78<br />

Bei Anwendung eines höheren Prozentsatzes als 1,78 darf die Leistung, mit Ausnahme<br />

eines besonderen Steigerungsbetrages, 80% der Bemessungsgrundlage<br />

NICHT übersteigen.<br />

Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre (= 541 Versicherungsmonate und<br />

mehr) vor, ist die Leistung ohne Bedachtnahme auf Höchstgrenzen unter Zugrundelegung<br />

des Prozentsatzes von 1,78 zu ermitteln.<br />

Besonderheit:<br />

Jenen Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension oder vorzeitige<br />

Alterspension bei langer Versicherungsdauer in einem der Jahre 2004 bis 2008 erfüllen,<br />

jedoch die Pension erst im darauf folgenden Jahr oder später in Anspruch nehmen,<br />

bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.<br />

37


38<br />

Besonderheit bei der Berechnung einer<br />

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />

Für BezieherInnen einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist eine zusätzliche<br />

Anrechnung von (fiktiven) Versicherungsmonaten vorgesehen, da gerade diese<br />

Personengruppe unter Umständen nicht die Möglichkeit hatte, Versicherungsmonate<br />

in ausreichendem Maß für eine entsprechende Pensionshöhe zu erwerben.<br />

Voraussetzung für diese Anrechnung ist, dass der Stichtag vor dem 60. Lebensjahr<br />

liegt.<br />

Anrechnungsbestimmungen<br />

Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird bei einem Zusammentreffen mit<br />

einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 bzw. einem<br />

monatlichen Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des<br />

Ausgangsbetrages (€ 4.110,36) als Teilpension gezahlt.<br />

Beträgt das monatliche Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen)<br />

weniger als € 1.108,17 (Wert 2013) erfolgt keine Anrechnung.<br />

Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen<br />

Anrechnungsbetrag vermindert.<br />

Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile von<br />

über € 1.108,17 bis € 1.662,31 30%<br />

über € 1.662,31 bis € 2.216,34 40%<br />

über € 2.216,34 50%<br />

der jeweiligen Einkommentsteile (Werte 2013).<br />

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 % der<br />

Pension (ausgenommen der "besondere Steigerungsbetrag für geleistete Höherversicherungsbeiträge)<br />

übersteigen.<br />

Eine Neufeststellung der Teilpension erfolgt<br />

l anlässlich der Pensionsanpassung<br />

l bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

l über Antrag des Pensionisten und<br />

l bei Durchführung des Jahresausgleiches.


Besonderheit für langjährig Versicherte<br />

(Hackler-Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)<br />

Für den Steigerungsbetrag sind an Stelle von 1,78 % für je zwölf Versicherungsmonate<br />

bei Stichtagen im Kalenderjahr<br />

zu berücksichtigen.<br />

Bei Anwendung eines höheren Prozentsatzes als 1,78 darf die Leistung, mit Ausnahme<br />

eines besonderen Steigerungsbetrages, 80% der Bemessungsgrundlage<br />

NICHT übersteigen.<br />

Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre (= 541 Versicherungsmonate und<br />

mehr) vor, ist die Leistung ohne Bedachtnahme auf Höchstgrenzen unter Zugrundelegung<br />

des Prozentsatzes von 1,78 zu ermitteln.<br />

weitere Besonderheit:<br />

Jenen Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen in einem der Jahre 2004 bis<br />

2010 erfüllen, jedoch die Pension erst im darauf folgenden Jahr oder später in Anspruch<br />

nehmen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze<br />

gewahrt.<br />

39


40<br />

Abschlag<br />

Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen 60. Lebensjahr bzw.<br />

Männer 65.) vermindert sich die Pension für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme<br />

um 4,2 % der Pension.<br />

Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der Pension begrenzt.<br />

Besonderheit für langjährig Versicherte<br />

(Hackler-Langzeitversicherung)<br />

Die Leistung gebührt ohne Abschlag, wenn bis 31.12.2013 („Kalenderjahrprinzip“) alle<br />

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />

Ebenfalls ohne Abschläge gebührt die Leistung für vor dem 01.01.1954 geborene<br />

Männer und vor dem 01.01.1959 geborene Frauen, wenn diese trotz Erfüllung aller<br />

Voraussetzungen am 31.12.2013 – ausgenommen Beschäftigungsende – erst im Jahr<br />

2014 oder später in Anspruch genommen wird.<br />

Ab dem 01.01.2014 kommen in der Regel Abschläge zur Anwendung.<br />

Dabei gilt für vor dem 01.10.1952 geborene Männer und vor dem 01.10.1957 *) geborene<br />

Frauen: Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 01.01.2014 beträgt<br />

der Abschlag 0,35 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Stichtag und<br />

den in Betracht kommenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

(siehe Tabelle ab Seite 16 dieser Broschüre) liegt, höchstens jedoch 15 %.<br />

Für ab dem 01.10.1952 geborene Männer und ab dem 01.10.1957 *) geborene Frauen<br />

beträgt der Abschlag 0,35 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Stichtag<br />

und Regelpensionsalter liegt, höchstens jedoch 15 %.<br />

Besonderheit für langjährig Versicherte<br />

(Hackler-Schwerarbeit)<br />

Der Abschlag beträgt 0,15 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen Alter zum<br />

Stichtag und Regelpensionsalter liegt.<br />

*) siehe auch „Die Pensionen von morgen“ – für Personen, die am 01.01.2005 das<br />

50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also für jene Personen, die nach dem<br />

31.12.1954 geboren sind.


Vergleichsberechnung mit Deckelung des Verlustes<br />

Bei allen Pensionen mit einem Stichtag ab dem 1. Jänner 2004 (=Neupension) ist<br />

eine Vergleichsberechnung unter Anwendung der am 31.Dezember 2003 geltenden<br />

Rechtslage (=Vergleichspension) durchzuführen. Die Vergleichspension ist der Neupension<br />

gegenüber zu stellen. Ist die Neupension um mehr als 5 % niedriger als die<br />

Vergleichspension, so sind 95 % der Vergleichspension die gebührende Pension.<br />

Durch Übergangsbestimmungen ändern sich die genannten Prozentsätze bis zum<br />

Jahr 2024 pro Jahr um 0,25 %.<br />

Verlustdeckelung - Tabelle<br />

Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension oder eine vorzeitige<br />

Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung<br />

des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag<br />

– in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr<br />

zugeordneten Prozentsätze gewahrt.<br />

Besonderheiten bei der Berechnung der Korridorpension<br />

Für den Steigerungsbetrag gebühren für je 12 Versicherungsmonate – unabhängig<br />

von der zeitlichen Lagerung – 1,78 %. Restmonate werden anteilsmäßig berücksichtigt.<br />

weitere Besonderheit:<br />

l Wird eine Korridorpension in Anspruch genommen, vermindert sich die Pension um<br />

4,2 % für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme. Die Verminderung beträgt<br />

daher höchstens 12,6 % der Pension.<br />

41


42<br />

l Übergangsbestimmungen gibt es für jene Personen, die eine vorzeitige Alterspension<br />

bei langer Versicherungsdauer (siehe Tabelle ab Seite 16 dieser Broschüre) in<br />

Anspruch nehmen könnten. Für sie wird ein Abschlag in der Höhe von 4,2 % für je<br />

12 Monate vom Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension bis zum Regelpensionsalter<br />

ermittelt.<br />

l Für den Zeitraum zwischen dem Pensionsantritt der Korridorpension und dem Anfallsalter<br />

für die vorzeitige Alterspension gibt es einen geringeren Abschlag von<br />

2,1 % für je 12 Monate.<br />

l Die Verminderung bei Inanspruchnahme der Korridorpension vor dem jeweiligen<br />

Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension fällt für diese Zeit nicht in den Verlustdeckel.<br />

Besonderheiten bei der Berechnung<br />

der Schwerarbeitspension<br />

Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension<br />

in Anspruch nehmen, erfolgt die Berechnung der Leistung und die Ermittlung<br />

des Abschlages nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.<br />

Dabei beträgt der Abschlag bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr<br />

bei Männern) für je 12 Monate des früheren Pensionsantrittes 4,2 % der Leistung,<br />

mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, höchstens jedoch 13,8 %.<br />

Höherversicherung -<br />

„der besondere Steigerungsbetrag“<br />

Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind,<br />

können neben der bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />

Beiträge zur Höherversicherung entrichten.<br />

Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt der Entrichtung können frei gewählt werden.<br />

Die Summe der Beiträge darf jedoch in einem Kalenderjahr die doppelte monatliche<br />

Höchstbeitragsgrundlage (€ 8.880,00 / Wert 2013) nicht übersteigen.<br />

Durch die Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen wird ein Anspruch auf einen eigenen<br />

Pensionsbestandteil, den besonderen Steigerungsbetrag, erworben.<br />

Dieser Betrag errechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.


Die Höhe hängt ab:<br />

l vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Einzahlung,<br />

l vom Lebensalter zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes und<br />

l vom Geschlecht der versicherten Person.<br />

Nach dem Tod der/des Versicherten oder Pensionistin/Pensionisten gehen 60 % des<br />

besonderen Steigerungsbetrages an die Witwe/den Witwer und 24 bzw. 36 % an jede<br />

Waise (einfach bzw. doppelt verwaist) zu deren Hinterbliebenenpensionen über.<br />

Die erhöhte Alterspension - Bonifikation<br />

Wird die Alterspension erst nach Vollendung des Regelpensionsalters (Frauen<br />

60./Männer 65. Lebensjahr) in Anspruch genommen, gebührt für die Zeit des Pensionsaufschubes<br />

eine Erhöhung der Leistung im Ausmaß von 4, 2 % pro Jahr.<br />

Ist die Wartezeit für die Alterspension erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt<br />

die Erhöhung erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit.<br />

Der erhöhte Steigerungsbetrag darf 91,76% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.<br />

Der besondere Höherversicherungsbetrag<br />

für erwerbstätige Pensionisten<br />

Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende<br />

Erwerbstätigkeit ausgeübt, gebührt ein besonderer Höherversicherungsbetrag.<br />

Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt erstmals ab dem 1. Jänner, der der<br />

Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt und wird bei laufender Erwerbstätigkeit jährlich<br />

neu festgestellt.<br />

Der Beitrag wird aus jenen Beiträgen ermittelt, die auf Grund seiner selbständigen<br />

oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Pensionsversicherung entrichtet wurden.<br />

43


44<br />

Die Berechnung der<br />

Hinterbliebenenpensionen<br />

Witwen-/Witwerpension, Pension für<br />

hinterbliebene eingetragene PartnerInnen *)<br />

*) Da die Bestimmungen für die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen im Wesentlichen<br />

jenen der Witwen/Witwerpension gleichen, wird aus Gründen der Lesbarkeit auf getrennte<br />

Formulierungen verzichtet.<br />

Die für Hinterbliebene vorgesehenen Pensionen (Witwen-, Witwer- und Waisenpension,<br />

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen) werden von den Leistungsansprüchen<br />

abgeleitet, die die/der Verstorbene selbst erworben hat und können zwischen<br />

Null und 60 Prozent der Versichertenleistung betragen.<br />

è Für die tatsächliche Höhe sind zwei Berechnungsschritte erforderlich:<br />

Berechnungsschritt 1:<br />

Zuerst ist der individuelle „Basisprozentsatz“ zu ermitteln, der sich grundsätzlich aus<br />

dem Verhältnis zwischen dem Einkommen der/des Verstorbenen und der Witwe/des Witwers<br />

in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, jeweils geteilt<br />

durch 24, ergibt.<br />

Ist es für die hinterbliebene Person günstiger, ist unter bestimmten Voraussetzungen<br />

das Einkommen der verstorbenen Person in den letzten vier Kalenderjahren vor<br />

dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, heranzuziehen.<br />

Ermittlung des Basisprozentsatzes<br />

Der für die Bemessung der Witwen-/Witwerpension zu berücksichtigende Basis -<br />

prozentsatz wird wie folgt ermittelt:<br />

l Es wird der Anteil der Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person in Prozent<br />

an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person errechnet.<br />

Die Formel für die Berechnung des Basisprozentsatzes lautet:<br />

Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person *)<br />

Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person **)<br />

70 - 30 x<br />

*) Als Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive all -<br />

fälliger Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes,<br />

geteilt durch 24.<br />

**) Als Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger<br />

Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt<br />

durch 24, bzw. in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48<br />

(sofern günstiger).


Das Ergebnis zeigt den Prozentsatz der Hinterbliebenenpension, der jedoch nicht<br />

mehr als 60 Prozent betragen darf.<br />

Beispiel:<br />

Das Einkommen einer Frau in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt<br />

beträgt € 21.800,-; das Einkommen des Ehepartners beläuft sich auf € 30.000,-.<br />

Beide Einkommen sind durch 24 zu dividieren.<br />

a) Der Anspruch der Frau würde – falls der Mann stirbt – 48,20 Prozent der Pension<br />

des Mannes betragen:<br />

70 - 30 x<br />

908,33<br />

1.250,00<br />

= 48,20<br />

b) Im umgekehrten Fall - würde die Frau zuerst sterben - ergäbe sich ein Anspruch<br />

des Witwers im Ausmaß von 28,72 Prozent der Pension der Frau.<br />

1.250,00<br />

70 - 30 x = 28,72<br />

908,33<br />

Berechnungsschritt 2<br />

Beträgt der Basisprozentsatz weniger als 60, so ist eine Erhöhung des Prozentsatzes<br />

bis auf maximal 60 möglich.<br />

l Bezieht die hinterbliebene Person kein sonstiges Einkommen, so wird die Pension<br />

jedenfalls auf 60 % der Leistung der verstorbenen Person erhöht.<br />

l Verfügt die hinterbliebene Person über sonstige Einkünfte und erreicht die Summe<br />

aus der Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen nicht den Betrag von<br />

€ 1.812,34 monatlich (Wert 2013), so ist der Prozentsatz soweit zu erhöhen, dass<br />

einerseits die Summe den genannten Betrag nicht übersteigt und andererseits das<br />

Höchstausmaß von 60 % der Pension der verstorbenen Person nicht überschritten<br />

wird.<br />

Da im Berechnungsschritt 2 die momentane Einkommenssituation berücksichtigt wird,<br />

kann bei schwankenden Erwerbseinkommen eine monatliche Änderung des Auszahlungsbetrages<br />

eintreten. Die Hinterbliebenenpension wird in solchen Fällen also<br />

variieren.<br />

Leistungsobergrenze<br />

Bei Zusammentreffen einer Eigenpension und/oder eines Erwerbseinkommens mit einer<br />

Hinterbliebenenpension gibt es eine Leistungsobergrenze. Überschreitet die<br />

Summe der Einkünfte im Monat € 8.460,00 (unveränderter Wert aus 2012), dann vermindert<br />

sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag.<br />

45


46<br />

Einkommen<br />

l Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (In- und Ausland);<br />

l wiederkehrende Geldleistungen (brutto) aus der gesetzlichen Sozialversicherung<br />

und Arbeitslosenversicherung (z.B. Pension, Unfallrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld);<br />

l Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge und ähnliche Pensionsleistungen;<br />

l Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen,<br />

die einer Administrativpension entsprechen;<br />

l ausländische Pensionen (mit Ausnahme von Hinterbliebenenleistungen aus dem<br />

selben Versicherungsfall);<br />

l Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes oder sonstige Funktionsgebühren, wenn sie<br />

49 % des Ausgangsbetrages übersteigen;<br />

l Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung.<br />

Pensionshöhe für geschiedene Ehegatten<br />

l Auch der frühere Ehepartner aus einer geschiedenen Ehe hat Anspruch auf Hinterbliebenenpension,<br />

wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes zu<br />

Unterhaltszahlungen verpflichtet war.<br />

l Des Weiteren kann die tatsächliche Zahlung von Unterhalt ohne gesetzliche oder<br />

vertragliche Verpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsanspruch<br />

begründen.<br />

l Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen und einer Befristung gelten die gleichen<br />

Bestimmungen wie für den Partner aus der aufrechten Ehe.<br />

l Die Höhe der Pension wird nach den im vorigen Kapitel beschriebenen Grundsätzen<br />

berechnet. Sie darf allerdings nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch.<br />

Diese Begrenzung der Höhe kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen,<br />

wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,<br />

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und der überlebende Ehepartner<br />

im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr<br />

vollendet hat.<br />

Waisenpension<br />

Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige<br />

Witwen-/Witwerpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich<br />

anfällt.<br />

Die Waisenpension beträgt für jedes<br />

l einfach verwaiste Kind 40% bzw.<br />

l doppelt verwaiste Kind 60%<br />

der Witwen-/Witwerpension.<br />

Weitere Informationen<br />

über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen finden Sie in unserer<br />

„Informationsbroschüre über die Witwen(Witwer)pension“.


Kinderzuschuss<br />

Zu allen Eigenpensionen kann über Antrag für jedes Kind der Pensionistin/des Pensionisten,<br />

ein Kinderzuschuss gewährt werden. Er gebührt grundsätzlich bis zur Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres ohne besondere Voraussetzungen.<br />

Der Kinderzuschuss beträgt € 29,07 monatlich (brutto) und gelangt 14 x im Jahr gemeinsam<br />

mit der Pension zur Anweisung.<br />

Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind<br />

kein weiterer Kinderzuschuss.<br />

Als Kinder gelten:<br />

l die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder des Versicherten; die<br />

Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;<br />

l die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;<br />

l die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft<br />

festgestellt bzw. anerkannt wurde;<br />

l die Enkelkinder, wenn sie mit dem Pensionisten ständig in Hausgemeinschaft<br />

leben, ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und sich der gemeinsame<br />

Wohnsitz im Inland befindet.<br />

Eine Weitergewährung über das 18. Lebensjahr, höchstens bis zur Vollendung des<br />

27. Lebensjahres ist über Antrag möglich, wenn<br />

l sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft<br />

überwiegend beansprucht bzw.<br />

l das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres,<br />

des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes<br />

im Ausland tätig ist.<br />

Des Weiteren ist eine Weitergewährung möglich, wenn<br />

l das Kind seit Vollendung des 18. Lebensjahres erwerbsunfähig ist oder<br />

l die Erwerbsunfähigkeit während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten<br />

ist. Der Kinderzuschuss wird für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt.<br />

Grundlage bildet eine ärztliche Begutachtung.<br />

Für die Prüfung des Anspruches ist jedenfalls die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen,<br />

gegebenenfalls auch ein Nachweis über die Vaterschaft, die Adoption bzw. die<br />

Hausgemeinschaft. Bei einer Gewährung über das 18. Lebensjahr hinaus werden zusätzlich<br />

Nachweise über die Schul- oder Berufsausbildung wie Schulbesuchsbestätigung<br />

oder Lehrvertrag benötigt.<br />

47


48<br />

Ausgleichszulage<br />

Die Pension ist grundsätzlich ein von der Versicherungsdauer abhängiger Ersatz für<br />

das durch die Pensionierung weggefallene Erwerbseinkommen.<br />

è Eine „MINDESTPENSION“ ist NICHT vorgesehen !<br />

Erreicht jedoch die Pension (brutto) zuzüglich dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen<br />

und den Unterhaltsansprüchen nicht einen bestimmten Richtsatz, gebührt<br />

die Differenz als Ausgleichszulage.<br />

Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, solange die/der Pensionsberechtigte ihren/seinen<br />

rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.<br />

Unter Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert<br />

(Sachbezüge) zu verstehen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.<br />

Berücksichtigt werden:<br />

l weitere Pensions- oder Rentenleistungen;<br />

l Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit,<br />

l Arbeitslosen- und Krankengeld;<br />

l Einkünfte aus Vermietung;<br />

l Leibrenten;<br />

l Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie das Ausgedinge.<br />

Unberücksichtigt bleiben:<br />

l Wohnungs-, Mietzinsbeihilfen;<br />

l Familien-, Schüler-, Studienbeihilfen;<br />

l Kinderzuschüsse sowie die Pensions- und Rentensonderzahlungen in der Sozialversicherung;<br />

l Einkünfte die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, wie<br />

das Pflegegeld.<br />

Unterhaltsansprüche der/des Pensionsberechtigten gegenüber bestimmten Personen<br />

sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB),<br />

zu berücksichtigen.<br />

Handelt es sich um Unterhaltsansprüche gegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Eltern, sind diese mit 12,5% des monatlichen Nettoeinkommens dieser Unterhaltsverpflichteten<br />

anzurechnen.


Richtsatz<br />

Der Richtsatz ist ein dem Pensionsbezieher garantiertes Mindesteinkommen (keine<br />

„Mindestpension“).<br />

Richtsätze im Jahr 2013 monatlich<br />

€ 837,63<br />

€ 1.255,89<br />

€ 308,09<br />

€ 547,47<br />

€ 462,60<br />

€ 837,63<br />

€ 129,24 ***)<br />

*) Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen<br />

**) gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft<br />

***) Diese Richtsätze – außer bei Bezieher einer Witwen-/Witwerpension – erhöhen sich für jedes<br />

Kind, dessen Nettoeinkommen € 308,09 (Wert 2013) nicht erreicht.<br />

49


50<br />

Das Pflegegeld<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Der/Dem Pensionsberechtigten gebührt ein Pflegegeld, wenn…<br />

l …sie/er auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung<br />

oder einer Sinneshinderung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf,<br />

l …der Pflegebedarf mehr als 60 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich mindestens<br />

sechs Monate andauert und<br />

l …der gewöhnliche Aufenthalt im Inland*) liegt.<br />

*) Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebührt das Pflegegeld auch bei gewöhnlichem<br />

Aufenthalt in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz.<br />

Höhe des Pflegegeldes<br />

*) Für Personen, die bis 31.12.2010 einen Antrag auf Pflegegeld gestellt haben, gelten die bis zu<br />

diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (Mindestpflegebedarf von mehr als 50 Stunden pro Monat<br />

für die Stufe 1 bzw. von mehr als 75 Stunden pro Monat für die Stufe 2) weiter.<br />

Für Personen, die bereits Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 beziehen, kommt es durch die Erhöhung<br />

der Stundenwerte ab 01.01.2011 zu keiner Änderung. Bezog z.B. jemand im Dezember 2010<br />

Pflegegeld der Stufe 1 mit einem Pflegebedarf von 55 Stunden, so bleibt die Stufe 1 ab<br />

01.01.2011 aufrecht.<br />

Nur bei einer wesentlichen Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes kann es zu einer Herabsetzung<br />

bzw. Entziehung des Pflegegeldes kommen.<br />

**) Wurde der Anspruch auf Pflegegeld bereits vor dem 1. Mai 1996 begründet, beträgt das Pflegegeld<br />

der Stufe 1 monatlich € 203,10.


Ruhen des Pflegegeldanspruches<br />

Ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes<br />

ruht das Pflegegeld, sofern die Kosten überwiegend von einem in- oder ausländischen<br />

Sozialversicherungsträger, vom Bund, von einem Landesfonds oder einer<br />

Krankenfürsorgeanstalt getragen werden.<br />

Familienhospizkarenz<br />

Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der<br />

Sterbe begleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung von im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern in Anspruch nehmen, können<br />

– sofern keine stationäre Pflege vorliegt – einen Antrag auf Auszahlung des Pflege -<br />

geldes, das der zu pflegenden Person gebührt, stellen.<br />

Dieser Antrag muss von der pflegebedürftigen Person eingebracht werden und gebührt<br />

nur der Person, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen hat.<br />

Weitere Informationen<br />

über die Gewährung von Pflegegeld finden Sie in unserer<br />

„Informationsbroschüre über das Pflegegeld“<br />

51


52<br />

Altersteilzeit<br />

Unter Altersteilzeit ist die Verringerung der Arbeitszeit einer/eines älteren Vollzeitarbeitnehmerin/-arbeitnehmers<br />

(vertragliche Vereinbarung zwischen DienstnehmerIn<br />

und DienstgeberIn) zu verstehen, wobei der Lohnausfall durch die/den ArbeitgeberIn<br />

teilweise zu ersetzen ist, die/der dafür eine Förderung aus der Arbeitslosenversicherung<br />

erhält.<br />

Die reduzierte Arbeitszeit darf zwischen 40 und 60% der Normalarbeitszeit *) bzw. der<br />

zulässigen geringeren Arbeitszeit betragen.<br />

*) Normalarbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher<br />

Vereinbarungen. Ein Dienstverhältnis in Normalarbeitszeit liegt auch dann vor,<br />

wenn die tatsächliche Arbeitszeit die Normalarbeitszeit höchsten 20 % unterschreitet.<br />

Altersteilzeitgeld<br />

Das Altersteilzeitgeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich längstens<br />

für einen Zeitraum von sieben Jahren bzw. maximal bis zur Erfüllung der Voraussetzungen<br />

für eine gesetzliche Leistung aus der Pensionsversicherung ausbezahlt werden(Frauen<br />

ab Vollendung des 53. Lebensjahres/Männern ab Vollendung des 58. Lebensjahres).<br />

Im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist der<br />

Weiterbezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum von einem Jahr über diesen<br />

Stichtag hinaus (längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine<br />

vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) zulässig.<br />

Detaillierte Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen regionalen<br />

Arbeitsmarktservice.


Die freiwillige Versicherung<br />

Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird bzw. um<br />

höhere Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung zu erschließen, besteht die<br />

Möglichkeit, über Antrag, eine entsprechende, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte<br />

freiwillige Versicherung, einzugehen.<br />

Arten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung:<br />

l Selbstversicherung<br />

l Weiterversicherung<br />

l Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

l Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes<br />

l Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />

l Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />

l Höherversicherung (siehe: „Die Höherversicherung - der besondere Steigerungsbetrag“)<br />

Selbstversicherung<br />

Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit<br />

unabhängig und schafft die Basis für die Berechtigung auf eine anschließende<br />

Weiterversicherung.<br />

Voraussetzungen<br />

l Vollendung des 15. Lebensjahres<br />

l Wohnsitz im Inland<br />

l keine gesetzliche Pensionsversicherung<br />

Beginn und Ende<br />

Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt,<br />

frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monates<br />

und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.<br />

Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der<br />

Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />

(z.B. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder mit dem<br />

Eintritt eines Ausschlussgrundes (z.B. Entstehen der Voraussetzungen für die Weiterversicherung).<br />

53


54<br />

Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />

Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt die um ein Sechstel erhöhte halbe<br />

Höchstbeitragsgrundlage. Geht der Selbstversicherung eine Pflichtversicherung<br />

voran, orientiert sich die Beitragsgrundlage an jener der Pflichtversicherung vor dem<br />

Ausscheiden.<br />

Der Beitragssatz beträgt 22, 8 % der Beitragsgrundlage.<br />

Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich.<br />

Weiterversicherung<br />

Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit<br />

abhängig.<br />

Voraussetzungen<br />

Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung ausscheiden<br />

oder ausgeschieden sind und vor dem Ausscheiden<br />

l in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate ODER<br />

l in den letzten 5 Jahren pro Jahr mindestens 3 Versicherungsmonate ODER<br />

l 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung<br />

in einer oder mehreren Pensionsversicherungen erworben haben<br />

(Vorversicherungszeit).<br />

Beginn und Ende<br />

Die Weiterversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt,<br />

frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monates<br />

und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.<br />

In der weiteren Folge steht es der/dem Versicherten frei, diejenigen Monate zu bestimmen,<br />

die sie/er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben<br />

will (kein Kontinuitätsprinzip).<br />

Die Weiterversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte<br />

ihren/seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />

(z.B. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder wenn<br />

Beiträge für mehr als sechs aufeinander folgende Monate nicht entrichtet sind, mit<br />

dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonats.


Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />

Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage<br />

des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung vorangegangenen<br />

letzten Kalenderjahres (Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgesehen!)<br />

Der Beitragssatz beträgt 22, 8% der Beitragsgrundlage.<br />

Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich.<br />

Selbstversicherung<br />

bei geringfügiger Beschäftigung<br />

Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet geringfügig beschäftigten Personen<br />

(teilversichert in der Unfallversicherung) die Möglichkeit, auf Antrag, in der Krankenund<br />

Pensionsversicherung versichert zu sein.<br />

Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger zu stellen.<br />

Voraussetzungen<br />

l im Kalendermonat darf das gebührende Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />

die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen<br />

l Wohnsitz im Inland<br />

l keine gesetzliche Pflichtversicherung<br />

Beginn und Ende<br />

Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beginnt<br />

l bei erstmaliger Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen<br />

Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt<br />

gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung nach diesen sechs Wochen, beginnt die<br />

Selbstversicherung mit dem der Antragstellung folgenden Tag;<br />

·l bei jeder weiteren Inanspruchnahme beginnt sie frühestens nach Ablauf von 3<br />

Monaten ab Ende der letzten Selbstversicherung (außer die Selbstversicherung<br />

endete wegen Wegfall der Voraussetzungen).<br />

55


56<br />

Die Selbstversicherung endet mit dem<br />

l Wegfall der Voraussetzungen,<br />

l mit dem Tag des Austrittes,<br />

l wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates,<br />

für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den<br />

zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.<br />

Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />

Personen, die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben<br />

hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbetrag<br />

zu leisten.<br />

Selbstversicherung<br />

für die Pflege eines behinderten Kindes<br />

Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die sich der Pflege eines im<br />

gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, kostenlos die<br />

Möglichkeit sich in der Pensionsversicherung zu versichern.<br />

zusätzliche Voraussetzungen<br />

l Wohnsitz im Inland<br />

l Bezug der erhöhten Familienbeihilfe<br />

l gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes<br />

l keine gesetzliche Pflichtversicherung bzw. Weiterversicherung<br />

Beginn und Ende<br />

Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />

den die/der Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte<br />

Familienbeihilfe gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf<br />

die Antragstellung folgt.<br />

Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhöhte<br />

Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem<br />

die/der Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt, spätestens jedenfalls, in dem das zu<br />

pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet.<br />

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung kann auf Antrag von Personen,<br />

die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012


die Voraussetzungen für die Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht<br />

werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle<br />

oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen<br />

vorlagen.<br />

Beitragsgrundlage<br />

Die Beitragsgrundlage ist eine im Gesetz festgelegter Betrag und wird zur Gänze aus<br />

Bundesmitteln getragen.<br />

Weiterversicherung<br />

für die Pflege naher Angehöriger<br />

Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die aus der Pflichtversicherung<br />

ausscheiden, um eine(n) nahe(n) Angehörige(n) zu pflegen, die Möglichkeit,<br />

zu günstigen Bedingungen in der Pensionsversicherung versichert zu bleiben.<br />

Voraussetzungen<br />

l Vorversicherungszeit (siehe Ausführungen unter „Weiterversicherung“)<br />

l Pflege in häuslicher Umgebung<br />

l gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege<br />

l Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3<br />

Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />

Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage<br />

des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung vorangegangenen<br />

letzten Kalenderjahres (Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgesehen!)<br />

Der Beitragssatz beträgt 22, 8% der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus<br />

Bundesmitteln getragen.<br />

57


58<br />

Selbstversicherung<br />

für die Pflege naher Angehöriger<br />

Diese neue Form der freiwilligen Versicherung bietet jenen Personen, die keine andere<br />

Art der freiwilligen Versicherung in Anspruch nehmen können, die Möglichkeit, bei<br />

Pflege einer/eines nahen Angehörigen sich in der Pensionsversicherung zu versichern.<br />

Voraussetzungen<br />

l Pflege in häuslicher Umgebung<br />

l erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege<br />

l Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3<br />

l keine Weiterversicherung sowie keine "begünstigte" Weiterversicherung<br />

Eine bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist kein<br />

Ausschließungsgrund für den Abschluss dieser Selbstversicherung.<br />

Beginn und Ende<br />

Die Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />

den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monates, in dem<br />

die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag<br />

der Antragstellung folgt.<br />

Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Pflegetätigkeit<br />

oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die pflegende<br />

Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.<br />

Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />

Die monatliche Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag.<br />

Der Beitragssatz beträgt 22, 8 % der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus<br />

Bundesmitteln getragen.


Die knappschaftliche<br />

Pensionsversicherung<br />

und ihre Besonderheiten<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf eine Pensionsleistung sind bei<br />

allen Pensionsversicherungen (Pensionsversicherung für Arbeiter und Angestellte sowie<br />

knappschaftliche Pensionsversicherung) weitgehend gleich geregelt.<br />

Nachstehend werden die Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

erläutert:<br />

Leistungskatalog<br />

Bezeichnung der Eigenpensionen<br />

Zu diesen gehören:<br />

l die Knappschaftsalterspension<br />

l die Knappschaftsalterspension bei Erfüllung der Knappschaftssoldvoraussetzungen<br />

l die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

(inkl. Hackler-Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)<br />

l die Korridorpension<br />

l die Schwerarbeitspension<br />

l die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und die Knappschaftsvollpension<br />

Sonderregelungen für die Leistungszugehörigkeit zur<br />

knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

l Bezieher einer Leistung aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung (z.B.<br />

Knappschaftssold oder Knappschaftspension) bleiben bei Eintritt eines weiteren<br />

Versicherungsfalles auch dann zur knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig,<br />

wenn sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend<br />

in einem nicht knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt waren.<br />

l Versicherte Personen, die am 31.10.1975 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

zugehörig waren und zu diesem Zeitpunkt entweder 180 knappschaftliche<br />

Versicherungsmonate erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische<br />

oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet haben, bleiben der knappschaftlichen<br />

Pensionsversicherung zugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der<br />

Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen<br />

Betriebes erfolgt ist.<br />

59


60<br />

l Das Gleiche gilt für Versicherte, die am Stichtag mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate<br />

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben und<br />

wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche,<br />

Grube, Revier) oder einem solchen gleichgestellten Betrieb nach dem 31.10.1975<br />

aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind.<br />

l Ebenso bleibt eine versicherte Person, die am 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen<br />

Pensionsversicherung versichert war, auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden<br />

ununterbrochenen Zeiten einer nicht wesentlich bergmännischen Beschäftigung<br />

in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

versichert.<br />

Das bedeutet, dass auch für diesen Personenkreis die Sonderstellung des knappschaftlichen<br />

Pensionsrechtes im Zuge einer Pensionszuerkennung zum Tragen<br />

kommt. Dies gilt auch für Personen, die am 30. Juni 1993 eine Leistung vom Arbeitsmarktservice<br />

(z.B. Sonderunterstützung) bezogen haben und unmittelbar vor<br />

Inanspruchnahme dieser Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

versichert waren.<br />

Hinweis:<br />

Für Versicherte, die zum Stichtag wegen Einschränkung oder Stilllegung eines<br />

knappschaftlichen (oder eines solchen gleichgestellten) Betriebes – auch unter<br />

Bedachtnahme auf die erwähnten Sonderregelungen – nicht der knappschaftlichen<br />

Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und für die Beiträge zur knappschaftlichen<br />

Pensionsversicherung entrichtet wurden, gelten diese Beiträge im Ausmaße von<br />

5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung<br />

entrichtet.<br />

Die Berechnung der Eigenpensionen<br />

Es gebühren für je 12 Versicherungsmonate - unabhängig von der zeitlichen Lagerung<br />

- 1,955 %. Restmonate werden anteilsmäßig berücksichtigt.<br />

Durch Übergangsbestimmungen in der Pensionsreform 2003 wurde festgelegt, dass<br />

der Prozentsatz von 1,955 erst ab 2009 im Dauerrecht zur Anwendung gelangt.


Übergangsbestimmung - Tabelle<br />

im Kalenderjahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />

Prozentsatz 2,135 2,095 2,055 2,015 1,975 1,955<br />

Bei Anwendung eines höheren Prozentsatzes als 1,955 darf die Leistung, mit<br />

Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, 87% der Bemessungsgrundlage<br />

NICHT übersteigen.<br />

Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre (= 541 Versicherungsmonate und<br />

mehr) vor, ist die Leistung ohne Bedachtnahme auf Höchstgrenzen unter Zugrundelegung<br />

des Prozentsatzes von 1,955 zu ermitteln.<br />

Besonderheit:<br />

Jenen Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension<br />

oder vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer in einem<br />

der Jahre 2004 bis 2008 erfüllen, jedoch die Pension erst im darauf folgenden<br />

Jahr oder später in Anspruch nehmen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten<br />

Prozentsätze gewahrt<br />

Besonderheiten für langjährig Versicherte<br />

(„Hacklerregelungen“)<br />

Für den Steigerungsbetrag sind an Stelle von 1,955 % für je zwölf Versicherungsmonate<br />

bei Stichtagen im Kalenderjahr<br />

zu berücksichtigen.<br />

Bei Anwendung eines höheren Prozentsatzes als 1,955 darf die Leistung, mit<br />

Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, 87% der Bemessungsgrundlage<br />

NICHT übersteigen.<br />

Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre (= 541 Versicherungsmonate und<br />

mehr) vor, ist die Leistung ohne Bedachtnahme auf Höchstgrenzen unter Zugrundelegung<br />

des Prozentsatzes von 1,955 zu ermitteln.<br />

61


62<br />

weitere Besonderheit:<br />

Jenen Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen in einem der Jahre 2004 bis<br />

2010 erfüllen, jedoch die Pension erst im darauf folgenden Jahr oder später in Anspruch<br />

nehmen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze<br />

gewahrt.<br />

Berechnung der Knappschaftsvollpension<br />

Für BezieherInnen einer Knappschaftsvollpension ist eine zusätzliche Anrechnung von<br />

(fiktiven) Versicherungsmonaten vorgesehen, da gerade diese Personengruppe unter<br />

Umständen nicht die Möglichkeit hatte, Versicherungsmonate in ausreichendem Maß<br />

für eine entsprechende Pensionshöhe zu erwerben.<br />

Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Stichtag vor dem 60. Lebensjahr<br />

liegt.<br />

Leistungszuschlag<br />

In der knappschaftlichen Pensionsversicherung gebühren für jedes volle Jahr wesentlich<br />

bergmännischer oder ihr gleichgestellter Tätigkeit 0,3 % der zur Anwendung<br />

kommenden Bemessungsgrundlage als Leistungszuschlag.<br />

Dieser Leistungszuschlag ist ein Pensionsbestandteil und findet sowohl bei Eigenpensionen<br />

(mit Ausnahme des Knappschaftssoldes) als auch bei Hinterbliebenenpensionen<br />

seine Berücksichtigung.<br />

Abschlag<br />

Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Männer 65. bzw. 60. Lebensjahr)<br />

vermindert sich die Pension für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme<br />

um 4,45 % der Pension.<br />

Die Höhe des Abschlages ist mit 14,3% der Pension begrenzt.


Besonderheit für langjährig Versicherte<br />

(Hackler-Langzeitversicherung)<br />

Die Leistung gebührt ohne Abschlag, wenn bis 31.12.2013 („Kalenderjahrprinzip“)<br />

alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />

Ebenfalls ohne Abschläge gebührt die Leistung für vor dem 01.01.1954 geborene<br />

Männer und vor dem 01.01.1959 geborene Frauen, wenn diese trotz Erfüllung aller<br />

Voraussetzungen am 31.12.2013 – ausgenommen Beschäftigungsende – erst im Jahr<br />

2014 oder später in Anspruch genommen wird.<br />

Ab dem 01.01.2014 kommen in der Regel Abschläge zur Anwendung.<br />

Dabei gilt für vor dem 01.10.1952 geborene Männer und vor dem 01.10.1957 *) geborene<br />

Frauen:<br />

Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 01.01.2014 beträgt der Abschlag<br />

für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme 4,45 % der Leistung, die zwischen<br />

dem Stichtag und den in Betracht kommenden Anfallsalter für die vorzeitige Knappschaftsalterspension<br />

bei langer Versicherungsdauer (siehe Tabelle ab Seite 16 dieser<br />

Broschüre) liegen, höchstens jedoch 15,575 %.<br />

Für ab dem 01.10.1952 geborene Männer und ab dem 01.10.1957 *) geborene Frauen<br />

beträgt der Abschlag für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme 4,45 % der Leistung,<br />

die zwischen dem Stichtag und Regelpensionsalter liegen, höchstens jedoch<br />

15,575 %.<br />

*) siehe auch „Die Pensionen von morgen“ – für Personen, die am 01.01.2005 das<br />

50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also für jene Personen, die nach dem<br />

31.12.1954 geboren sind.<br />

Besonderheit für langjährig Versicherte<br />

(Hackler - Schwerarbeit)<br />

Der Abschlag beträgt 0,15 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen Alter zum<br />

Stichtag und Regelpensionsalter liegt.<br />

Besonderheiten bei der Berechnung der Korridorpension<br />

Für den Steigerungsbetrag gebühren für je 12 Versicherungsmonate – unabhängig von<br />

der zeitlichen Lagerung – 1,955 %. Restmonate werden anteilmäßig berücksichtigt.<br />

Wird eine Korridorpension in Anspruch genommen, vermindert sich die Pension um<br />

4,45 % für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme. Die Verminderung beträgt daher<br />

höchstens 13,35 % der Pension.<br />

63


64<br />

weitere Besonderheiten:<br />

l Übergangsbestimmungen gibt es für jene Personen, die eine vorzeitige Knappschaftsalterspension<br />

bei langer Versicherungsdauer (siehe Tabelle ab Seite 16 dieser<br />

Broschüre) in Anspruch nehmen könnten. Für sie wird ein Abschlag in der<br />

Höhe von 4,45 % für je 12 Monate vom Anfallsalter für eine vorzeitige Knappschaftsalterspension<br />

bis zum Regelpensionsalter ermittelt.<br />

l Für den Zeitraum zwischen dem Pensionsantritt der Korridorpension und dem Anfallsalter<br />

für die vorzeitige Knappschaftsalterspension gibt es einen geringeren Abschlag<br />

von 2,1 % für je 12 Monate.<br />

l Die Verminderung bei Inanspruchnahme der Korridorpension vor dem jeweiligen<br />

Anfallsalter für die vorzeitige Knappschaftsalterspension fällt für diese Zeit nicht in<br />

den Verlustdeckel.<br />

Besonderheiten bei der Berechnung der<br />

Schwerarbeitspension<br />

Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension<br />

in Anspruch nehmen, erfolgt die Berechnung der Leistung und die Ermittlung des<br />

Abschlages nach den Bestimmungen für die Knappschaftsvollpension.<br />

Dabei beträgt der Abschlag bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr<br />

bei Männern) für je 12 Monate des früheren Pensionsantrittes 4,45 % der<br />

Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, höchstens jedoch<br />

14,3%.<br />

Die erhöhte Knappschaftsalterspension<br />

- Bonifikation<br />

Wird die Knappschaftsalterspension erst nach Vollendung des Regelpensionsalters<br />

(Frauen 60./Männer 65. Lebensjahr) in Anspruch genommen, gebührt für die Zeit des<br />

Pensionsaufschubes eine Erhöhung der Leistung im Ausmaß von 4,45 % pro Jahr.<br />

Ist die Wartezeit für die Alterspension erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt<br />

die Erhöhung erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit.<br />

Der erhöhte Steigerungsbetrag darf 99,79 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.


Sonderleistungen in der<br />

knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

In der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen<br />

für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben ein "erweiterter" Leistungskatalog vorgesehen.<br />

Zu diesen Sonderleistungen zählen:<br />

l der Knappschaftssold,<br />

l die Knappschaftspension bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit und<br />

l das Bergmannstreuegeld.<br />

Knappschaftssold<br />

Ein Anspruch auf Knappschaftssold besteht für männliche Versicherte frühestens ab<br />

Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern die Wartezeit erfüllt ist.<br />

Mindestversicherungszeit<br />

Für den Knappschaftssold müssen 240 knappschaftliche Versicherungsmonate<br />

innerhalb von 360 Kalendermonaten (=30 Jahre) vor dem Stichtag vorliegen.<br />

Während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate müssen<br />

wenigstens 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte<br />

Arbeiten verrichtet worden sein.<br />

Höhe des Knappschaftssoldes<br />

Die Höhe des Knappschaftssoldes beträgt monatlich € 99,14 brutto (Wert 2013).<br />

Besondere Bestimmungen<br />

Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalles einer Leistung aus<br />

dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Knappschaftspension,<br />

Knappschaftsvollpension) oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension, für die<br />

Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung.<br />

Der Knappschaftssold fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg.<br />

65


66<br />

Knappschaftspension<br />

Die Knappschaftspension ist eine Leistung aus dem Versicherungsfall der<br />

geminderten Arbeitsfähigkeit.<br />

Ein Anspruch auf Knappschaftspension besteht, wenn<br />

l Dienstunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde<br />

und<br />

l die Mindestversicherungszeit erfüllt ist.<br />

Begriff „Dienstunfähigkeit“<br />

Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen<br />

Zustandes weder im Stande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch eine andere<br />

im wesentlich gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeit (=Verdienstabfall<br />

von mindestens 20 %) auszuüben.<br />

Mindestversicherungszeit<br />

Die Mindestversicherungszeit wird nur mit knappschaftlichen Versicherungs -<br />

monaten geprüft und beträgt<br />

l 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (Rahmenzeitraum)<br />

vor dem Stichtag, sofern dieser vor Vollendung des 50. Lebensjahres<br />

liegt.<br />

l Liegt der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich die Mindestversicherungszeit<br />

(60 Versicherungsmonate) je nach dem Lebensalter um<br />

jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten.<br />

Von Angestellten in Bergbaubetrieben muss für die Knappschaftspension während<br />

der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit erforderlichen 60 Versicherungsmonate<br />

wenigstens 30 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte<br />

Arbeiten verrichtet worden sein.<br />

Die Mindestversicherungszeit entfällt,<br />

l wenn die Dienstunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit<br />

bzw.<br />

l die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung eines Wehrpflichtigen (Präsenzdienst)<br />

ist.


Höhe der Knappschaftspension<br />

Bei der Berechnung der Knappschaftspension gebührt für jeden knappschaftlichen<br />

Versicherungsmonat ein Steigerungsprozentsatz von 0,1%.<br />

Für die Bemessung der Pension werden ausschließlich die knappschaftlichen<br />

Versicherungsmonate, und zwar bis zum Höchstausmaß von 280 Monaten<br />

(= max. 28%), herangezogen.<br />

Leistungszuschlag zur Knappschaftspension<br />

Der Leistungszuschlag gebührt für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder<br />

ihr gleichgestellter Tätigkeit in der Höhe von 0,15% der zur Anwendung kommenden<br />

Bemessungsgrundlage.<br />

Besondere Bestimmungen<br />

Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll-,<br />

Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für die Dauer des bescheidmäßig<br />

zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung.<br />

Die Knappschaftspension fällt mit dem Anfall der Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension<br />

weg.<br />

Der Anspruch auf Knappschaftsalterspension (=Regelalterspension) besteht bei<br />

Erfüllung der Voraussetzungen für den Knappschaftssold bereits ab Vollendung des<br />

60. Lebensjahres.<br />

Bergmannstreuegeld<br />

Bei Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />

oder des Alters (ausgenommen Knappschaftssold) besteht unter nachstehender Voraussetzung<br />

auch Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegeldes.<br />

Voraussetzung<br />

Der Versicherte muss mindestens ein volles Jahr eine Gewinnungshauertätigkeit oder<br />

eine ihr gleichgestellteTätigkeit verrichtet haben und während dieses Jahres<br />

Knappschaftssold bezogen haben oder beziehen hätte können.<br />

67


Höhe des Bergmannstreuegeldes<br />

Bergmannstreuegeld<br />

für jedes volle Jahr (Wert 2013)<br />

Bergmannstreuegeld<br />

für höchstens 10 Jahre (Wert 2013)<br />

€ 1.487,35 € 14.873,50<br />

Eine einmalige Vorauszahlung auf das Bergmannstreuegeld kann gewährt werden,<br />

diese darf aber die Hälfte des zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Anspruches<br />

nicht übersteigen.<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere<br />

SERVICESTELLEN.<br />

Wir stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch<br />

zur Verfügung.


Definition „Schwerarbeit“<br />

BEILAGE<br />

Welche Tätigkeiten unter den Begriff „Schwerarbeit“ fallen, ist durch Verordnung<br />

vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz<br />

(BMSG) festgelegt.<br />

Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden<br />

Bedingungen erbracht werden, gelten jene, die geleistet werden<br />

l in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von<br />

mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen<br />

im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft<br />

fällt,<br />

l regelmäßig unter Hitze; dazu zählen zB Tätigkeiten, die an Hochöfen, in Gießereien<br />

und in Glasschmelzen erbracht werden,<br />

l regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren<br />

Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius<br />

ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen<br />

und sonstigen Arbeitsräumen erfordert,<br />

l unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde; und das insbesondere<br />

- bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende<br />

Erschütterung auf den Körper einwirken, oder<br />

- wenn regelmäßig und mindestens während 4 Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte<br />

oder während 2 Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen,<br />

oder<br />

- bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen,<br />

die zu Berufskrankheiten führen können,<br />

l als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit<br />

von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien)<br />

und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht<br />

werden,<br />

l zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem<br />

Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder<br />

Palliativmedizin,<br />

l trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz)<br />

von 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch<br />

auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.<br />

Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten,<br />

für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein<br />

Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz entstanden ist.


Impressum:<br />

Medieninhaber und Herausgeber:<br />

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Reinhard Beiglböck<br />

Redaktion & Layout: Wolfgang Meißner<br />

Druck: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX


Hauptstelle WIEN<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

Pensionsversicherung:<br />

Tel.: 050 2350-33302 Fax : 050 2350-73200<br />

Geschäftsstelle GRAZ<br />

8010 Graz, Lessingstraße 20<br />

Pensionsversicherung:<br />

Tel.: 050 2350-33600 Fax : 050 2350-73201<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum WIEN<br />

Linke Wienzeile 48-52,1060 Wien<br />

Tel.: 050 2350-0<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum LINZ<br />

Bahnhofplatz 3-6, 4020 Linz<br />

Telefon: 050 2350-36900<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum SALZBURG<br />

Hauptbahnhof, Südtirolerplatz 1, 5020 Salzburg<br />

Telefon: 050 2350-36700<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum INNSBRUCK<br />

Südtirolerplatz 3, 6020 Innsbruck<br />

Telefon: 050 2350-36800<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum GRAZ<br />

Hauptbahnhof, Europaplatz 5, 8020 Graz<br />

Telefon: 050 2350-36400<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum VILLACH<br />

Bahnhofplatz 1, 9500 Villach<br />

Telefon: 050 2350-36600<br />

Außenstelle EISENERZ<br />

Hammerplatz 1, 8790 Eisenerz<br />

Telefon: 050 2350-36450<br />

www.vaeb.at

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