Florian Wellmann Immobilienzeitung • Ausgabe 04/23 • Hamburg
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MIETSPIEGEL Um die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
transparent darzustellen, müssen Gemeinden und Städte<br />
ab 50.000 Einwohnern gemäß dem Gesetz zur Reform<br />
des Mietspiegelrechts seit dem 01. Januar 20<strong>23</strong> einen<br />
einfachen Mietspiegel erstellen. Die nach anerkannten<br />
wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten qualifizierten<br />
Mietspiegel müssen laut Gesetzgebung ab 01. Januar<br />
2024 vorliegen. Die Erstellung beider Mietspiegel ist<br />
zwar von der Bundesregierung vorgegeben, allerdings<br />
dient allein der qualifizierte Mietspiegel nach § 558d<br />
Bürgerliches Gesetzbuch als rechtlich bindende Grundlage<br />
beispielsweise für eine Mieterhöhung.<br />
JAHRESSTEUER-<br />
GESETZ<br />
Energien beschleunigen. Seit Jahresbeginn entfällt die<br />
Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation von<br />
Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus sind PV-Anlagen<br />
mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp) auf<br />
Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien von der Einkommensteuer<br />
befreit. Die Einkommensteuer fällt zudem<br />
für Mehrfamilienhäuser sowie für gemischte Gebäude, in<br />
denen Wohn- und Gewerbeeinheiten vorkommen, mit<br />
einer Gesamtleistung von bis zu 15 kWp je Wohn- und<br />
Gewerbeeinheit weg. Insgesamt gilt beim Betrieb mehrerer<br />
Anlagen eine Obergrenze von 100 kWp.<br />
Seit dem 01. Januar 20<strong>23</strong> findet eine wesentliche Änderung<br />
der Grundbesitzbewertung statt. Relevant sind<br />
diese Änderungen hinsichtlich der Schenkungs- und Erbschaftssteuer<br />
vor allem beim Sachwert- und Ertragswertverfahren.<br />
Mehrere Faktoren führen demnach dazu, dass<br />
Dr. Niels Worgulla<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Tel.: +49 421 <strong>23</strong>88-210<br />
RSM GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
www.rsm.de<br />
Das Jahressteuergesetz<br />
2022 sieht einige Änderungen<br />
für die Immobilienbranche<br />
vor. So hält<br />
beispielsweise seit Januar<br />
20<strong>23</strong> der Bau neuer Mietwohnungen<br />
steuerliche<br />
Vorteile bereit. Der lineare<br />
Abschreibungssatz steigt<br />
von zwei auf drei Prozent<br />
bei Ein- und Zweifamilienhäusern<br />
sowie Mischgebäuden.<br />
Mit einer Änderung im<br />
Jahressteuergesetz will die<br />
Bundesregierung<br />
zudem<br />
den Ausbau erneuerbarer<br />
mit deutlich höheren Immobilienwerten und dadurch<br />
auch mit höheren steuerlichen Belastungen zu rechnen<br />
ist. Wir haben einen Experten befragt, wie sich die Änderungen<br />
im Jahressteuergesetz und Bewertungsgesetz<br />
auf die Bewertung von Immobilien auswirkt. Dr. Niels<br />
Worgulla, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner bei der<br />
RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft:<br />
„Die Bewertung nach dem Sachwertbeziehungsweise<br />
Ertragswertverfahren wird sich seit dem<br />
01. Januar 20<strong>23</strong> in den meisten Fällen nicht unerheblich<br />
erhöhen. Das Vergleichswertverfahren hat hingegen keine<br />
Veränderung erfahren. Hier wirken sich verändernd<br />
nur die in 2022 erfolgten Verkäufe aus, die die Basis für<br />
den Vergleichswert darstellen. Es ist empfehlenswert, im<br />
Vorfeld von Schenkungen oder Nachlassplanungen die<br />
Bewertung der Immobilien frühzeitig vorzunehmen, um<br />
die Nachfolgeplanung steuerlich optimal gestalten zu<br />
können.“<br />
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