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Florian Wellmann Immobilienzeitung • Ausgabe 04/23 • Hamburg

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MIETSPIEGEL Um die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

transparent darzustellen, müssen Gemeinden und Städte<br />

ab 50.000 Einwohnern gemäß dem Gesetz zur Reform<br />

des Mietspiegelrechts seit dem 01. Januar 20<strong>23</strong> einen<br />

einfachen Mietspiegel erstellen. Die nach anerkannten<br />

wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten qualifizierten<br />

Mietspiegel müssen laut Gesetzgebung ab 01. Januar<br />

2024 vorliegen. Die Erstellung beider Mietspiegel ist<br />

zwar von der Bundesregierung vorgegeben, allerdings<br />

dient allein der qualifizierte Mietspiegel nach § 558d<br />

Bürgerliches Gesetzbuch als rechtlich bindende Grundlage<br />

beispielsweise für eine Mieterhöhung.<br />

JAHRESSTEUER-<br />

GESETZ<br />

Energien beschleunigen. Seit Jahresbeginn entfällt die<br />

Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation von<br />

Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus sind PV-Anlagen<br />

mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp) auf<br />

Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien von der Einkommensteuer<br />

befreit. Die Einkommensteuer fällt zudem<br />

für Mehrfamilienhäuser sowie für gemischte Gebäude, in<br />

denen Wohn- und Gewerbeeinheiten vorkommen, mit<br />

einer Gesamtleistung von bis zu 15 kWp je Wohn- und<br />

Gewerbeeinheit weg. Insgesamt gilt beim Betrieb mehrerer<br />

Anlagen eine Obergrenze von 100 kWp.<br />

Seit dem 01. Januar 20<strong>23</strong> findet eine wesentliche Änderung<br />

der Grundbesitzbewertung statt. Relevant sind<br />

diese Änderungen hinsichtlich der Schenkungs- und Erbschaftssteuer<br />

vor allem beim Sachwert- und Ertragswertverfahren.<br />

Mehrere Faktoren führen demnach dazu, dass<br />

Dr. Niels Worgulla<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Tel.: +49 421 <strong>23</strong>88-210<br />

RSM GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

www.rsm.de<br />

Das Jahressteuergesetz<br />

2022 sieht einige Änderungen<br />

für die Immobilienbranche<br />

vor. So hält<br />

beispielsweise seit Januar<br />

20<strong>23</strong> der Bau neuer Mietwohnungen<br />

steuerliche<br />

Vorteile bereit. Der lineare<br />

Abschreibungssatz steigt<br />

von zwei auf drei Prozent<br />

bei Ein- und Zweifamilienhäusern<br />

sowie Mischgebäuden.<br />

Mit einer Änderung im<br />

Jahressteuergesetz will die<br />

Bundesregierung<br />

zudem<br />

den Ausbau erneuerbarer<br />

mit deutlich höheren Immobilienwerten und dadurch<br />

auch mit höheren steuerlichen Belastungen zu rechnen<br />

ist. Wir haben einen Experten befragt, wie sich die Änderungen<br />

im Jahressteuergesetz und Bewertungsgesetz<br />

auf die Bewertung von Immobilien auswirkt. Dr. Niels<br />

Worgulla, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner bei der<br />

RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft:<br />

„Die Bewertung nach dem Sachwertbeziehungsweise<br />

Ertragswertverfahren wird sich seit dem<br />

01. Januar 20<strong>23</strong> in den meisten Fällen nicht unerheblich<br />

erhöhen. Das Vergleichswertverfahren hat hingegen keine<br />

Veränderung erfahren. Hier wirken sich verändernd<br />

nur die in 2022 erfolgten Verkäufe aus, die die Basis für<br />

den Vergleichswert darstellen. Es ist empfehlenswert, im<br />

Vorfeld von Schenkungen oder Nachlassplanungen die<br />

Bewertung der Immobilien frühzeitig vorzunehmen, um<br />

die Nachfolgeplanung steuerlich optimal gestalten zu<br />

können.“<br />

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