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Mobilitätsdienstleister ohne Kunden. Kundenorientierung im ... - WZB

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einleitenden Kapiteln 1-5 deutlich herausgearbeitet. Es reicht demnach nicht aus, einige<br />

oberflächliche rechtstechnische Veränderungen vorzunehmen oder gar weitere Detailfestlegungen<br />

für die Ausgestaltung der Mobilitätsdienstleistungen in Nahverkehrsplänen und Verkehrsverträgen<br />

festzulegen. Mit dieser Schlussfolgerung ist zugleich politische Gestaltung<br />

durch den Gesetzgeber eingefordert.<br />

Ziel einer rechtlichen Neustrukturierung sollte es sein, folgende Forderungen zu erfüllen:<br />

• Es müssen klare Verantwortungen hinsichtlich der ÖPNV-Qualität definiert und zwischen<br />

den Verantwortungen der beteiligten Akteure Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen<br />

eindeutige Abgrenzungen erreicht werden, mithin eine weitgehende Überwindung des in<br />

Kap. 2.1 beschriebenen Dilemmas des geteilten Markts und der begrenzten Verantwortung.<br />

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Nahverkehrspläne müssen auf „funktionale Eckpunkte“ fokussiert werden, die der Aufgabe<br />

der Daseinsvorsorge entsprechen, insbesondere den Eckpunkt der Erreichbarkeit.<br />

Verkehrsunternehmen müssen möglichst große Gestaltungsspielräume für unternehmerisches<br />

Denken und Handeln in der Angebotsgestaltung und -opt<strong>im</strong>ierung erhalten, einschließlich<br />

der Preise der Leistungen und damit auch in der <strong>Kunden</strong>orientierung.<br />

In Verkehrsverträgen müssen klare funktionale Ziele formuliert und deren Erfüllung kontrolliert<br />

werden.<br />

In Verkehrsverträgen müssen wirksame finanzielle Anreize für <strong>Kunden</strong>orientierung,<br />

Eigeninitiative und Innovation ermöglicht werden.<br />

Die Finanzierung und die Leistungen müssen öffentlich und transparent dargestellt werden,<br />

solange öffentliche Mittel eingesetzt werden.<br />

Dem Gesetzgeber und den Aufgabenträgern stehen verschiedene Gestaltungsoptionen zur<br />

Verfügung, um dieses Ziel zu erreichen. Diese werden nachfolgend kurz skizziert und zur<br />

vereinfachten Vermittlung in Tab. 5 zusammengefasst. Die heutige Struktur des „Behörden-<br />

ÖPNV“ ist zum Vergleich aufgeführt. Daneben wird zwischen einem weitgehend „marktorientierten<br />

Erreichbarkeitsmanager“ und dem Strukturmodell „Behörden-ÖPNV modern“<br />

differenziert. Der Begriff „Behörden-ÖPNV“ beschreibt eine behördlich geplante, behördlich<br />

beauftragte bzw. bestellte und eine daher mit behördlichem Charakter produzierte Dienstleistung.<br />

Neue Strukturmodelle erfordern eine kritische Sicht auf die Begrifflichkeiten, insbesondere<br />

auf die Qualitätskriterien. Die <strong>Kunden</strong>sicht soll dabei die technisch-funktional eingeschränkte<br />

Sicht der Branche ersetzen.<br />

7.2 Neuorientierung der Qualitätskriterien und der Anreize an den<br />

Aufgaben des ÖPNV<br />

Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, so lautet der politische Auftrag der<br />

Daseinsvorsorge, den der ÖPNV erfüllen soll. Die Branche beruft sich fortgesetzt auf diesen<br />

Auftrag „<strong>im</strong> öffentlichen Interesse“ und auf die „ausreichende Bedienung“, die sicherzustellen<br />

sei. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bedeutet die Erreichbarkeit von Orten gesellschaftlichen<br />

Lebens zu ermöglichen. Die Sicherstellung der Erreichbarkeit muss daher als<br />

das zentrale Qualitätskriterium des ÖPNV, die Pr<strong>im</strong>ärtugend der ÖPNV-Dienstleistung eine<br />

hohe Bedeutung in der Qualitätsmessung und den mit ihr verbundenen ökonomischen Steuerungsinstrumenten<br />

erhalten. Die Orientierung am Erreichbarkeitskriterium wird zugleich der<br />

funktionalen Sicht der Verkehrsplanung gerecht. Bei verkehrsplanerischen Konzeptionen ist

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