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Diplomarbeit - von Werner Schuster

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Freischaltung des UW Pirka<br />

13.6 Freigabe zur Arbeit<br />

Sind all diese zuvor genannten Punkte erfüllt, so kann die Freigabe zur Arbeit erfolgen.<br />

Diese sollte am besten in schriftlicher Form erfolgen, damit keine Missverständnisse auftreten<br />

können.<br />

14 Schaltprogramm<br />

Ein Schaltprogramm enthält die zeitlich geplante Abfolge mit Richtzeiten der<br />

durchzuführenden Schalthandlungen für die Frei- bzw. Umschaltung eines bestimmten<br />

Anlagenbereiches.<br />

In der Steweag-Steg GmbH werden Schaltprogramme grundsätzlich für das Verteilnetz<br />

erstellt, im Übertragungsnetz sind Schaltprogramme nicht nötig.<br />

Bei Bedarf werden auch die Schalthandlungen im 110-kV-Bereich einbezogen, bzw.<br />

berücksichtigt.<br />

Die Erstellung <strong>von</strong> Schaltprogrammen wird durch die internen Steweag-Steg Anweisungen<br />

10/2003 „Schaltprogramme“, sowie durch die Anweisung 09/2003 „Normierung der<br />

Schaltsprache“ geregelt.<br />

Grundlage für diese Arbeitsanweisungen liefert die Norm ÖVE EN 50110-1. Im Abschnitt 5<br />

werden „Übliche Betriebsvorgänge“ erläutert, unter denen auch die Schalthandlungen fallen.<br />

Eine Schalthandlung dient dazu, den Schaltzustand <strong>von</strong> elektrischen Anlagen zu ändern.<br />

Dabei kann man zwei Arten <strong>von</strong> Schalthandlungen unterscheiden:<br />

• Betriebsmäßiges Ein- und Ausschalten <strong>von</strong> Anlagen, Starten und Stillsetzen <strong>von</strong><br />

Betriebsmitteln mit Einrichtungen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch gefahren los<br />

ist.<br />

• Ausschalten oder Wiedereinschalten <strong>von</strong> Anlagen im Zusammenhang mit der<br />

Durchführung <strong>von</strong> Arbeiten.<br />

Schalthandlungen dürfen vor Ort, aber auch durch Fernsteuerung durchgeführt werden.<br />

Die Durchführung <strong>von</strong> Schalthandlungen obliegt grundsätzlich Elektrofachkräften bzw.<br />

elektrotechnisch unterwiesenen Personen. Dies gilt auch für Schalthandlungen bei Notfällen<br />

im Bereich der öffentlichen Energieversorgung.<br />

Sollte das Abschalten <strong>von</strong> elektrischen Anlagen zur Sicherstellung des Lebens und zur<br />

Verhinderung <strong>von</strong> Brand- und Explosionsgefahr nötig sein, so sind auch Laien befugt,<br />

Schalthandlungen durchzuführen.<br />

Die Feststellung, ob die Anlage spannungsfrei ist, darf nur <strong>von</strong> einer Elektrotechnischen<br />

Fachkraft oder elektrotechnisch unterwiesenen Person gestellt werden.<br />

Besonders zu Beachten ist, dass bei Schalthandlungen in Anlagen, deren Aufbau keinen<br />

Schutz für Personen gegen die gefährlichen Auswirkungen <strong>von</strong> Störlichtbögen gewähren, nur<br />

die mit der Schalthandlung betraute Person zugegen ist.<br />

Diese Personen müssen entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwenden, als<br />

Mindestanforderung kann man eine Arbeitsschutzbekleidung und einen Schutzhelm mit<br />

Gesichtsschutz nennen.<br />

<strong>Schuster</strong> Seite 73

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