27.12.2012 Aufrufe

DAV LFV VDSF - Landesfischereiverband Sachsen-Anhalt eV

DAV LFV VDSF - Landesfischereiverband Sachsen-Anhalt eV

DAV LFV VDSF - Landesfischereiverband Sachsen-Anhalt eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

aktuelles<br />

<strong>Landesfischereiverband</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e. V.<br />

Der Steuerberater informiert<br />

Mehr Geld für Minijobber<br />

Geringverdiener-Grenze soll angehoben<br />

werden<br />

Maximal 400 EUR monatlich dürfen Minijobber<br />

derzeit verdienen. Doch das soll sich nun<br />

ändern. Ab dem 1. Januar 2013 soll die Geringverdiener-Grenze<br />

auf monalich 450 EUR angehoben<br />

werden. Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse<br />

können damit flexibler<br />

ausgestaltet werden, denn bei Dauerarbeitsverhältnissen<br />

ist der Durchschnittsverdienst aus 12<br />

Monaten entscheidend. Zukünftig können Minijobber<br />

daher jährlich bis zu 5.400 EUR ohne<br />

Abzüge verdienen, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

während des gesamten Jahres besteht. Damit<br />

ist es auch möglich, saisonal bedingt mehr zu<br />

arbeiten, ohne dass sofort Versicherungspflicht<br />

eintritt.<br />

Beispiel:<br />

Ein Mitarbeiter erzielt in den Monaten Januar<br />

bis Juni 2013 monatlich 350 EUR und in den<br />

Monaten Juli bis Dezember monatlich 550<br />

EUR.<br />

Das durchschnittliche Arbeitsentgelt beträgt:<br />

Januar bis Juni 6 * 350 EUR = 2.100 EUR<br />

Juli bis Dezember 6 * 550 EUR = 3.300EUR<br />

gesamt 5.400 EUR<br />

Das durchschnittliche Entgelt beträgt (5.400<br />

EUR ./. 12 =) 450 EUR und würde damit nicht<br />

die ab Januar 2013 geplante Arbeitsentgeltgrenze<br />

von 450 EUR übersteigen. Der Mitarbeiter<br />

wäre damit als Minijobber geringfügig beschäftigt.<br />

Allerdings muss von vornherein<br />

vereinbart werden, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt<br />

bestimmten Schwankungen unterliegt.<br />

Wird zunächst ein regelmäßiges Arbeitsentgelt<br />

von 350 EUR vereinbart und dieses dann<br />

auf 550 EUR angehoben, würde von diesem<br />

Zeitpunkt an Versicherungspflicht bestehen.<br />

Zusätzlich ist ein nicht vorhersehbares Überschreiten<br />

des vereinbarten regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />

in maximal zwei Monaten innerhalb<br />

von 12 Monaten unschädlich. Und auch<br />

lohnsteuerfreie Zusatzleistungen sind zulässig.<br />

So kann einem Minijobber zusätzlich zu einem<br />

28 Angler und Fischer in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

laufenden Entgelt von 450 EUR ein Mobiltelefon<br />

oder ein Laptop auch für die private<br />

Nutzung überlassen werden, ohne dass Versicherungspflicht<br />

eintritt. Für die Sozialversicherungsfreiheit<br />

unschädlich sind auch Benzin-<br />

gutscheine bis zu einem Wert von monatlich<br />

44 EUR.<br />

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />

muss beantragt werden<br />

Bisher sind geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />

in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und<br />

Pflegeversicherung versicherungsfrei. Der<br />

Arbeitgeber hat allerdings Pauschalbeiträge<br />

zu zahlen: 13 % zur Krankenversicherung und<br />

15 % zur Rentenversicherung.<br />

Die Rentenversicherungsfreiheit soll Minijobbern<br />

künftig jedoch nur noch auf Antrag gewährt<br />

werden. Angedacht ist, dass Minijobber<br />

grundsätzlich den pauschalen Arbeitgeberbeitrag<br />

(15 %) bis zum allgemeinen Beitragssatz der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung (2012 19,6 %<br />

und 2013 voraussichtlich 19 %) durch eigene<br />

Beiträge aufstocken. Damit sollen auch Minijobber<br />

voll in der Rentenversicherung abgesichert<br />

werden und auch Ansprüche auf eine<br />

Erwerbsminderungsrente sowie auf die Riester-<br />

Förderung erhalten. Wer dies nicht wünscht,<br />

kann sich von der Versicherungspflicht befreien<br />

lassen. Hinweis: Die Neuregelung soll nur für<br />

alle neuen Verträge gelten. Altverträge werden<br />

davon nicht automatisch betroffen. Bei bereits<br />

bestehenden Verträgen kann damit auch weiterhin<br />

zur Rentenversicherungspflicht optiert<br />

werden.<br />

Neuregelung erhöht Aufwand für Arbeitgeber<br />

und Minijobber<br />

Die geplante Rentenversicherungspflicht erhöht<br />

den bürokratischen Aufwand, denn die bisher<br />

gesetzlich geregelte Versicherungsfreiheit von<br />

Minijobs muss künftig explizit beantragt werden.<br />

Die höhere Geringverdiener-Grenze bedeutet<br />

allerdings auch: Krankenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt ist zukünftig nur, wer mehr<br />

als 450 EUR verdient. Bestehende Verträge<br />

Foto: Fotolia © Thomas Jansa<br />

sollten daher geprüft werden. Wurde die<br />

400-EUR-Grenze nur geringfügig überschritten,<br />

ist zukünftig möglicherweise wieder eine<br />

Familienversicherung möglich. Soll die Beschäftigung<br />

dagegen krankenversicherungspflichtig<br />

erfolgen, muss das Entgelt auf über 450 EUR<br />

erhöht werden.<br />

Umsatzsteuer soll Schulessen nicht teurer<br />

machen<br />

Steuerfreiheit und ermäßigter Steuersatz<br />

sind an Bedingungen geknüpft<br />

Die Bundesregierung möchte, dass Kinder in<br />

der Schule mit hochwertigem und gleichwohl<br />

günstigem Essen versorgt werden können. Da<br />

spielt es schon eine große Rolle, ob die Schulspeisung<br />

durch eine 7%ige oder gar 19%ige Umsatzsteuer<br />

verteuert wird. Ob Schulessen mit<br />

oder ohne Umsatzsteuer abgegeben wird, hängt<br />

ganz davon ab, wer das Schulessen liefert und<br />

wie die Essensausgabe erfolgt.<br />

Gemeinnützige Vereine liefern umsatzsteuerfreies<br />

Schulessen<br />

Gemeinnützige Einrichtungen, die einem Wohlfahrtsverband<br />

als Mitglied angeschlossen sind,<br />

können Speisen und Getränke an eine Schule<br />

umsatzsteuerfrei abgeben. Auch wenn Jugendliche<br />

beköstigt werden, die Einrichtungen oder<br />

einzelne Personen für Erziehungs-, Ausbildungs-<br />

oder Fortbildungszwecke bei sich aufgenommen<br />

haben, fällt keine Umsatzsteuer an.<br />

Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Jugendlichen<br />

dort Unterkunft und volle Verpflegung<br />

erhalten. Grundsätzlich sind auch Schulen, Kindergärten,<br />

Kindertagesstätten oder Halbtagsschülerheime<br />

begünstigt. Die Umsatzsteuerbefreiung<br />

setzt allerdings voraus, dass der<br />

Schulträger die Verpflegungsleistung selbst<br />

erbringt. Dazu muss das Essen zwar nicht unbedingt<br />

in der Schule selbst zubereitet werden.<br />

Die Essensausgabe muss jedoch in jedem<br />

Fall durch den Schulträger selbst erfolgen.<br />

Essenslieferungen können dem ermäßigtem<br />

Steuersatz unterliegen<br />

Gemeinnützige Vereine, wie z. B. Mensavereine<br />

oder Schulfördervereine sind regelmäßig keinem<br />

Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen.<br />

Ihre Essenslieferungen sind daher<br />

nicht umsatzsteuerfrei. Sie können Speisen in<br />

Schulen aber zum ermäßigten Umsatzsteuersatz<br />

von 7 % abgeben, wenn die Verpflegungsleistung<br />

im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht<br />

wird.<br />

Wird ein Caterer mit der (An-)Lieferung bzw.<br />

der Ausgabe der Schulspeisung beauftragt, fällt<br />

auf jeden Fall Umsatzsteuer an. Die Lieferung<br />

unterliegt aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz,<br />

wenn durch den Caterer lediglich eine<br />

reine Lebensmittellieferung erfolgt. Die Portionierung<br />

und Essenausgabe muss zwingend<br />

durch die Schule erfolgen. Auch das Geschirr<br />

und Besteck muss von der Schule bereitgestellt

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!