20.03.2023 Aufrufe

Töfte Regionsmagazin 03/2023 - Der Modefrühling

Das ist die März-Ausgabe des Töfte Regionalmagazins für Sendenhorst, Albersloh, Wolbeck, Enniger, Ahlen, Ennigerloh, Ostenfelde, Ostbevern, Drensteinfurt, Rinkerode, Walstedde, Everswinkel, Alverskirchen, Hoetmar, Vorhelm und Tönnishäuschen.

Das ist die März-Ausgabe des Töfte Regionalmagazins für Sendenhorst, Albersloh, Wolbeck, Enniger, Ahlen, Ennigerloh, Ostenfelde, Ostbevern, Drensteinfurt, Rinkerode, Walstedde, Everswinkel, Alverskirchen, Hoetmar, Vorhelm und Tönnishäuschen.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Noch mehr Möglichkeiten für einen nachhaltigen Spareffekt<br />

Sparen Sie Umsatzsteuer beim Kauf einer Photovoltaikanlage<br />

Einkommensteuer<br />

Rückwirkend gilt ab dem 01. Januar<br />

2022 für viele Solaranlagen eine<br />

Befreiung von der Einkommensteuer.<br />

Für die Einkommensteuerbefreiung<br />

ist die Bruttoleistung<br />

pro Kilowatt (peak) entscheidend.<br />

Diese misst die Leistung einer<br />

Photovoltaikanlage<br />

standardisierten Bedingungen<br />

des Marktstammdatenregisters<br />

(MAStR).<br />

unter<br />

Die Steuerbefreiung<br />

gilt, wenn die<br />

Bruttoleistung auf<br />

Einfamilienhäusern<br />

und Gewerbeimmobilien<br />

30 Kilowatt (peak) beziehungsweise<br />

15 Kilowatt (peak)<br />

je Einheit pro Steuerpflichtigen<br />

oder einem Zusammenschluss<br />

mehrerer Personen zur Erzielung<br />

von gemeinsamen Einkünften<br />

nicht übersteigt. Bei übrigen Gebäuden,<br />

wie zum Beispiel Mehrfamilienhäuser<br />

oder gemischt genutzten<br />

Immobilien, gilt maximal<br />

100 Kilowatt (peak).<br />

Darüber hinaus dürfen Lohnsteuerhilfevereine<br />

ihren Mitgliedern<br />

bei der Einkommensteuer sowie<br />

kleiner als<br />

30<br />

kWp<br />

Gewerbesteuer<br />

ihren Zuschlagsteuern behilflich<br />

sein, wenn diese eine steuerbefreite<br />

Photovoltaikanlage betreiben.<br />

Bei der Gewerbesteuer wurde die<br />

bestehende Gewerbesteuerbefreiung<br />

für Photovoltaikanlagenbetreiber<br />

von 10<br />

Kilowatt auf bis zu 30<br />

Kilowatt (peak) erweitert.<br />

Umsatzsteuer<br />

Auch bei der Umsatzsteuer<br />

gibt es<br />

neue Regelungen. Seit<br />

dem 01. Januar <strong>2023</strong> gilt<br />

für den Kauf einer Photovoltaikanlage,<br />

den dazugehörige Stromspeicher<br />

und den Betrieb der für<br />

die Anlage wesentlichen Komponenten<br />

eine Umsatzsteuer von<br />

null Prozent. Die Umsatzsteuerbefreiung<br />

vor, wenn die Photovoltaikanlage<br />

auf<br />

oder in der Nähe<br />

liegt<br />

weniger als<br />

22.000 /<br />

50.000<br />

EURO<br />

von Wohnungen<br />

liegt oder bei Gebäuden,<br />

die Tätigkeiten<br />

für das Gemeinwohl<br />

ausüben. Des Weiteren<br />

gelten die Voraussetzungen als<br />

erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung<br />

der Photovoltaikanlage<br />

nicht mehr als 30 Kilowatt (peak)<br />

beträgt oder betragen wird.<br />

Kleinunternehmerregelung<br />

In der Vergangenheit musste auf<br />

die Kleinunternehmerregelung<br />

des § 19 UStG verzichtet werden,<br />

um finanzielle Nachteile bei der<br />

Anschaffung von Photovoltaikanlagen<br />

zu vermeiden. Die Kleinunternehmerregelung<br />

ist eine<br />

steuerliche Erleichterung bei der<br />

Erzielung von geringen Umsätzen.<br />

Um die Kleinunternehmerregelung<br />

<strong>2023</strong> in Anspruch zu nehmen,<br />

darf der Umsatz aus Photovoltaik<br />

im Anschaffungsjahr nicht<br />

höher als 22.000 Euro und im Folgejahr<br />

nicht höher als 50.000 Euro<br />

sein. Hierzu zählen aber nicht nur<br />

die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage,<br />

sondern auch<br />

alle anderen steuerpflichtigen<br />

Umsätze.<br />

<strong>Der</strong> Vorteil bei Inanspruchnahme<br />

der Kleinunternehmerregelung<br />

ist, dass keine Umsatzsteuer<br />

auf die<br />

Umsätze gezahlt werden muss<br />

und der private Stromverbrauch<br />

(Eigenverbrauch) ebenfalls nicht<br />

besteuert wird. <strong>Der</strong> entscheidende<br />

Nachteil ist jedoch, dass<br />

die Vorsteuererstattung beim Finanzamt<br />

nicht mehr möglich ist.<br />

Somit kann die Vorsteuer für die<br />

Anschaffung, Wartung, Reparatur<br />

und Reinigung der Anlage nicht<br />

mehr erstattet werden.<br />

Ein wichtiger Hinweis für Anlagenbetreiber<br />

bei Inbetriebnahme<br />

oder Erweiterung ist, dass die Verpflichtung<br />

zur elektronischen Anmeldung<br />

beim Finanzamt weiterhin<br />

besteht.<br />

Zukünftig müssen Netzbetreiber<br />

ab 2025 ein Portal zu Verfügung<br />

stellen, dass es Interessent*innen<br />

vereinfacht, eine Netzanfrage für<br />

eine geplante Photovoltaik-Anlage<br />

zu stellen. Diese Netzanfragen<br />

sollen digitalisiert und bundesweit<br />

vereinheitlicht werden. Nutzbar<br />

wird der erleichterte Netzanschluss<br />

für Photovoltaik-Anlagen<br />

jedoch erst in der Zukunft.<br />

Standort Oelde<br />

Obere Bredenstiege 7<br />

59302 Oelde<br />

02522 900 345 0<br />

info@atc-muenster.de<br />

www.atc-muenster.de<br />

Standort Münster<br />

Antwerpener Straße 8<br />

48163 Münster<br />

02501 9184400<br />

info@atc-muenster.de<br />

www.atc-muenster.de<br />

E F M Q<br />

ANZEIGE<br />

25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!