BESTANDVERTRAG - Großpetersdorf
BESTANDVERTRAG - Großpetersdorf
BESTANDVERTRAG - Großpetersdorf
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N i e d e r s c h r i f t<br />
aufgenommen am Freitag, dem 14. Oktober 2011, im Hotel GIP, Ungarnstraße 10, anlässlich<br />
der dritten ordentlichen öffentlichen Sitzung des Gemeinderates von <strong>Großpetersdorf</strong> im Jahr<br />
2011.<br />
Beginn: 19:30 Uhr. Ende: 20:50 Uhr.<br />
Anwesend:<br />
Von der Fraktion der SPÖ: Bgm. Winfried Kasper, VBgm. Wolfgang Tauss, Alexandra<br />
Baumgartner, Martina Faulhammer, Klaudia Fritz, Mag. Thomas Gabriel, Elisabeth Gollatz,<br />
Klaus Huber, Günther Kamper, Dietmar Kaiser, Doris Prohaska und Oliver Markus Tauber.<br />
Von der Fraktion der ÖVP: Mag. Werner Kamper, Dr. Horst Kallich, Nicole Pock, Günter<br />
Schieber, Wolfgang Schitter, Maria Thek, Carmen Wagner und Stefan Markus Zlatarits.<br />
Fraktionslos:<br />
Dr. Günter Ranftl.<br />
Außerdem anwesend: Günter Philipp als Schriftführer sowie 15 Zuhörer und Vertreter der<br />
Presse.<br />
Nicht anwesend und entschuldigt: VBgm. Hans-Peter Werderitsch (ÖVP), Mag. Dr. Alfred<br />
Kollar und Josef Tauber (beide SPÖ).<br />
Nicht anwesend und nicht entschuldigt: Thomas Pum (ÖVP).<br />
T A G E S O R D N U N G<br />
1. Kenntnisnahme der Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung vom 01.07.2011<br />
gem. § 45(6) der Bgld. Gemeindeordnung, i.d.g.F.;<br />
2. Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung und Instandgabe des PKZ-<br />
Pflegekompetenzzentrums GIP – Global Integration Point <strong>Großpetersdorf</strong>;<br />
3. Abschluss eines Baubeauftragungsvertrages mit der OSG über die Errichtung des PKZ-<br />
Pflegekompetenzzentrums GIP;<br />
4. Mietvertrag PETERSBRÄU – Auflösung, Neufassung;<br />
5. Mietvertrag AKIRA – Auflösung;<br />
6. Ehemalige Volksschule Kleinpetersdorf – Nachnutzung;<br />
7. Ehemalige Volksschule Welgersdorf – Nachnutzung;<br />
8. Bericht des Prüfungsausschusses vom 01.09.2011;<br />
9. Allfälliges.<br />
Die Mitglieder des Gemeinderates sind mit Ladung vom 05. Oktober 2011 zu dieser Sitzung<br />
einberufen worden.<br />
Der Bürgermeister begrüßt die anwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die Zuhörer,<br />
stellt die gesetzmäßige Einberufung und Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.<br />
Zu Beglaubigern des heutigen Protokolles werden die Gemeinderäte Mag. Werner Kamper<br />
und Klaudia Fritz bestellt.<br />
Der Bürgermeister beantragt die Aufnahme des folgenden Geschäftsfalles:<br />
Entwidmung des Trennstückes (1) des öffentlichen Gutes KG 34047 Miedlingsdorf, GStNr. 3,<br />
öffentlicher Weg – im Ausmaß von 585 m² auf Grundlage der Vermessungsurkunde von DI<br />
Kurt Huber, Graz, GZ.: 4213 und Verkauf dieser Fläche an Ferdinand Krammer, geb.<br />
04.05.1934 und Rosa Krammer, geb. 08.01.1935, beide wohnhaft in Miedlingsdorf 101 zum<br />
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Preis von 1,50 €/m² gemäß der Empfehlung des Gemeindevorstandes vom 13.09.2011 – Die<br />
Aufnahme wird einstimmig angenommen und die Behandlung erfolgt unter TOP 9 – Allfälliges<br />
daher unter TOP 10.<br />
Zu Punkt 1.)<br />
Die Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 01. Juli 2011 ist jedem Mitglied<br />
des Gemeinderates per e-Mail zugestellt worden.<br />
Gegen diese Niederschrift vom 01.07.2011 wird kein Einwand erhoben und deren Inhalt ohne<br />
weitere Verlesung vollinhaltlich zur Kenntnis genommen.<br />
Zu Punkt 2.)<br />
Bürgermeister Winfried Kasper stellt fest, dass die vorliegende Vereinbarung mit dem ASB<br />
(Arbeiter-Samariterbund-Burgenland) und der OSG (Oberwarter gemeinnützige Bau-, Wohn-<br />
und Siedlungsgenossenschaft) über die Errichtung und Instandgabe des PKZ-<br />
Pflegekompetenzzentrums GIP ausverhandelt wurde und eine rechtliche Prüfung durch die<br />
Rechtsvertreter der Gemeinde und des ASB stattgefunden hat. Darüber hinaus liegt eine<br />
aufsichtsbehördliche Vorbegutachtung vor, die das Vorhaben befürwortet. Außerdem sind<br />
vom Planer (Taschner&Kinger) im Vorfeld verschiedene Umsetzungsvorschriften von den<br />
zuständigen Stellen eingeholt worden, weshalb der Bürgermeister den Antrag stellt, der<br />
Gemeinderat möge über die Vereinbarung über die Errichtung und Instandgabe des PKZ-<br />
Pflegekompetenz-zentrums GIP – Global Integration Point <strong>Großpetersdorf</strong> abstimmen.<br />
Wortmeldungen - Diskussion:<br />
GR Mag. Werner Kamper fragt, ob das Inventar sofort ins Eigentum des ASB übergehen wird,<br />
was vom Bürgermeister bestätigt wird, jedoch mit der Einschränkung, dass die rechtliche<br />
Bewilligung Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages überhaupt ist.<br />
GV Stefan Zlatarits stellt fest, dass die Einrichtung mit 480.000 € für 44 Betten im Vertrag<br />
eingerechnet ist, obwohl nur 34 Betten geplant sind.<br />
GV Dietmar Kaiser stellt dazu fest, dass bei Kostenminderung die Gemeinde einen 50%igen<br />
Vorteil hat.<br />
GV Stefan Zlatarits hinterfragt, ob die Brandschutz-Verglasung der Aula nur für das erste OG<br />
vorgesehen ist. Daraufhin gibt es keine Wortmeldung.<br />
Weiters stellt Zlatarits fest, dass die Glasdachbeschädigung ein alter Gewährleistungsfall ist,<br />
der von der OSG zu tragen wäre.<br />
GV Dietmar Kaiser merkt an, dass in den Verträgen Höchstsummen genannt sind. Alle<br />
darüber hinausgehenden Kosten hat der ASB zu tragen, Kostenminderungen gehen als<br />
Vorteil je zur Hälfte an die Gemeinde und an den ASB.<br />
Auf die Frage von GV Stefan Zlatarits, weshalb keine Kaution vereinbart wurde, antwortet GV<br />
Dietmar Kaiser, dass verschiedene Varianten zwar diskutiert wurden, der ASB jedoch in<br />
seiner geschäftlichen Tätigkeit keine derartige Kaution vorgesehen hat.<br />
Auf die Frage von GV Stefan Zlatarits, was mit den verbleibenden rd. 1200 m² Nutzfläche<br />
geschieht, antwortet Bgm. Winfried Kasper, dass es dafür Interessenten gibt, die diese<br />
Flächen mieten würden. Gespräche mit diesen haben jedoch noch keine stattgefunden.<br />
GV Stefan Zlatarits merkt an, dass auf Betreiben der ÖVP im Oktober 2009 neue<br />
Personalstrukturen im GIP geschaffen wurden, wodurch die Belastung für die Gemeinde<br />
seither gesunken ist und der Hotelbetrieb seither zu laufen beginnt.<br />
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GV Stefan Zlatarits merkt zur geplanten Finanzierung an, dass diese zwar auf 25 Jahre<br />
angelegt ist, der ASB jedoch nur auf die Dauer von zehn Jahren mietet und vermisst<br />
entsprechende Sicherheiten.<br />
Bgm. Winfried Kasper antwortet darauf, dass die Betreuung älterer Leute immer wichtig sein<br />
wird, weshalb eine längere Betreibung des Pflegekompetenzzentrums zu erwarten ist.<br />
Ergänzend dazu stellt GV Dietmar Kaiser fest, dass der ASB sich nach zehn Jahren<br />
Mietzahlung hüten wird, auszuziehen, weil ja im Vertrag Eigentumsübereignung vorgesehen<br />
ist.<br />
GV Stefan Zlatarits stellt nochmals fest, dass das Hotel lebensfähig ist und verweist auf das<br />
positive Geschäftsjahr 2010.<br />
GV Dietmar Kaiser erklärt, dass der Abgang, den die Gemeinde im Fall auch eines teilweisen<br />
Umbaus des GIP in ein PKZ zu tragen hat, unter 100.000 € pro Jahr betragen wird.<br />
GV Stefan Zlatarits befürchtet eine Mietreduktion während der Bauphase.<br />
Bgm. Winfried Kasper verweist auf eine Mieterbesprechung vom 14. Jänner 2011, wo keine<br />
Einwände seitens der Mieter gegen den Umbau erhoben wurden.<br />
GR Mag. Werner Kamper merkt an, dass sich der ASB vorbehält, allfällige<br />
Kostenüberschreitungen vor deren Entstehen zu genehmigen.<br />
Auf die Frage von GR Mag. Werner Kamper gibt Bürgermeister bekannt, dass die Übergabe<br />
des Umbaus an den ASB innerhalb von 14 Monaten nach rechtskräftiger Bewilligung erfolgen<br />
muss. Eine allfällige Pönale zahlt die OSG.<br />
Auf Anfrage von GR Mag. Werner Kamper stellt Bgm. Winfried Kasper fest, dass die<br />
vorhandenen Freiflächen lt. ASB anscheinend in ausreichendem Ausmaß vorhanden sind.<br />
GV Stefan Zlatarits stellt den Antrag um Aufnahme des folgenden Antrages ins Protokoll wie<br />
folgt:<br />
„Für die ÖVP <strong>Großpetersdorf</strong> geht es beim Altenheim nicht um eine „Entweder-Oder-Position".<br />
Es geht uns nicht um die Frage „Altenheim oder Hotel GIP". Uns geht es hier vielmehr um<br />
eine „Sowohl-als-auch-Position".<br />
Deshalb sagen wir: Wir wollen ein neues Altenheim schaffen und unser bestehendes Hotel<br />
erhalten.<br />
Denn wir können froh sein, dass wir als eine der wenigen südburgenländischen Gemeinden<br />
überhaupt ein Hotel haben.<br />
Zerstören wir also diesen Wirtschaftsbetrieb nicht, der auf unser Drängen im Oktober 2009<br />
neu strukturiert wurde und jetzt erst zu laufen beginnt.<br />
Denken wir vor allem auch an die ca. 10.000 Nächtigungen im Jahr - denken wir an die vielen<br />
Gäste, die nach <strong>Großpetersdorf</strong> kommen und ihr Geld bei uns lassen.<br />
Schaffen wir deshalb gleichzeitig ein Alters- bzw. Pflegeheim - an einem anderen Standort.<br />
Unsere Position heißt: Mehr für <strong>Großpetersdorf</strong>. Nicht weniger.<br />
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Deshalb sagen wir: Ja zum Hotel und ja zu einem Altenheim.<br />
Die Kosten sind die gleichen - schließlich müsste das Hotel unter enormen Aufwand zu einem<br />
Altenheim adaptiert werden.<br />
Mehr als die Grundmauern würden dabei nicht stehen bleiben.<br />
Nehmen wir also beides zum gleichen Preis!“<br />
GR Dr. Günter Ranftl schließt sich der Meinung der ÖVP an und ergänzt, dass keine andere<br />
Variante geprüft wurde.<br />
Dem entgegnet Bgm. Winfried Kasper, dass die Tagsatzvereinbarung des Landes nur im Falle<br />
des Umbaues des GIP gewährt wird.<br />
Dazu merkt GV Stefan Zlatarits an, dass dies die Gemeinde so nicht beantragt hat; dies steht<br />
nur im Antwortschreiben des Landes über die Zusicherung der Tagsatzvereinbarung.<br />
GV LAbg. Doris Prohaska befürchtet dadurch Verzögerungen. Das Land Burgenland hat sich<br />
Sorgen um die finanziellen Befindlichkeiten der Gemeinde gemacht und sich deshalb für den<br />
Umbau GIP entschieden.<br />
Dem entgegnet GR Mag. Werner Kamper, dass sich für das Land durch den Neubau kein<br />
Unterschied ergibt.<br />
Abstimmung:<br />
Dafür: Bgm. Winfried Kasper, VBgm. Wolfgang Tauss, GV Dietmar Kaiser, Mag. Thomas<br />
Gabriel, Klaus Huber, Martina Faulhammer, Alexandra Baumgartner, Oliver Markus Tauber,<br />
Günther Kamper, Klaudia Fritz und LAbg. Doris Prohaska (alle SPÖ) – insgesamt 11 (elf).<br />
Dagegen: Dr. Günter Ranftl (fraktionslos), Nicole Pock, Maria Thek, Dr. Horst Kallich, Carmen<br />
Wagner, Stefan Zlatarits, Günter Schieber, Wolfgang Schitter und Mag. Werner Kamper (alle<br />
ÖVP) – insgesamt 9 (neun).<br />
Enthaltung: Elisabeth Gollatz (SPÖ) – insgesamt 1 (ein).<br />
Abstimmungsergebnis: 11 dafür, 9 dagegen sowie 1 Enthaltung.<br />
Somit ist die Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> und dem ASB –<br />
Arbeiter Samariterbund Burgenland unter Beitritt der OSG – Oberwarter gemeinn. Bau-,<br />
Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. über die Errichtung und Instandgabe<br />
des PKZ-Pflegekompetenzzentrums GIP – Global Integration Point <strong>Großpetersdorf</strong> mit einem<br />
Stimmenverhältnis von 11 : 10 angenommen.<br />
Diese Vereinbarung bildet als Beilage A) einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses<br />
sowie der Niederschrift.<br />
Gemeinderätin Elisabeth Gollatz beantragt die Aufnahme ihrer Stellungnahme zu ihrer<br />
Stimmenthaltung wie folgt:<br />
„Ich bin grundsätzlich FÜR ein Alten-, Wohn- und Pflegeheim in <strong>Großpetersdorf</strong>, es müssen<br />
aber auch die Rahmenbedingungen erfüllt sein. Es geht ja schließlich um das Wohl der<br />
älteren Generation. Der Standort GIP ist für die Bedürfnisse dieser Menschen ungeeignet.“<br />
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Zu Punkt 3.)<br />
Bgm. Winfried Kasper erläutert, dass die OSG Gebäudeeigentümerin des GIP ist. Für den<br />
geplanten Umbau in ein Pflegekompetenzzentrum ist deshalb der Abschluss eines<br />
Baubeauftragungs(Bestand)vertrages notwendig, worin die Gemeinde und die OSG<br />
übereinkommen, dass der Umbau durch die OSG als Gebäudeeigentümerin in deren eigenem<br />
Namen und auf eigene Rechnung erfolgt.<br />
Dieser Vertrag liegt jedem Mitglied des Gemeinderates vor und beantragt der Vorsitzende, der<br />
Gemeinderat möge dem Abschluss dieses Bestandvertrages mit der OSG zustimmen.<br />
Abstimmung:<br />
Dafür: Bgm. Winfried Kasper, VBgm. Wolfgang Tauss, GV Dietmar Kaiser, Mag. Thomas<br />
Gabriel, Klaus Huber, Martina Faulhammer, Alexandra Baumgartner, Oliver Markus Tauber,<br />
Günther Kamper, Klaudia Fritz und LAbg. Doris Prohaska (alle SPÖ) – insgesamt 11 (elf).<br />
Dagegen: Dr. Günter Ranftl (fraktionslos), Nicole Pock, Maria Thek, Dr. Horst Kallich, Carmen<br />
Wagner, Stefan Zlatarits, Günter Schieber, Wolfgang Schitter und Mag. Werner Kamper (alle<br />
ÖVP) – insgesamt 9 (neun).<br />
Enthaltung: Elisabeth Gollatz (SPÖ) – insgesamt 1 (ein).<br />
Abstimmungsergebnis: 11 dafür, 9 dagegen sowie 1 Enthaltung.<br />
Somit ist der Bestandsvertrag zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> und der OSG –<br />
Oberwarter gemeinn. Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, reg. Gen.m.b.H., mit einem<br />
Stimmenverhältnis von 11 : 10 angenommen.<br />
Dieser Vertrag bildet als Beilage B) einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses<br />
sowie der Niederschrift.<br />
Zu Punkt 4.)<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass das Mietverhältnis mit Ing. Harald Kahr betreffend das<br />
Gastlokal PETERSBRÄU mit Wirksamkeit ab 01.07.2011 aufgelöst wurde. In dieses<br />
Mietverhältnis soll mit Wirksamkeit ab 01.07.2011 die Schwester des Vormieters, Gabriele<br />
Kahr, eintreten. Der Gemeindevorstand hat am 13.09.2011 dafür eine monatliche Nettomiete<br />
in der Höhe von 1.200 vorgeschlagen, wogegen die Mietinteressentin Bedenken angemeldet<br />
hat und anstatt dessen eine Monatsmiete in der Höhe von 1.000 vorschlägt, weil ihrer<br />
Meinung nach eine höhere Miete für sie wirtschaftlich nicht verkraftbar ist.<br />
GV Stefan Zlatarits meint daraufhin namens der ÖVP als Wirtschaftspartei, wenn wir nun statt<br />
1200 € netto nur 1000 € verlangen, dann setzen wir die monatliche Miete doch gleich mit 750<br />
€ netto fest.<br />
GR Mag. Werner Kamper gibt zu bedenken, dass allein der Umbau der Küche die Gemeinde<br />
106.000 € gekostet hat.<br />
Danach stellt der Bürgermeister den Antrag, der Gemeinderat möge den Mietvertrag zwischen<br />
der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> als Vermieterin und Frau Gabriele Kahr als Mieterin des<br />
Gastlokales PETERSBRÄU, Ungarnstraße 10, in der vorliegenden Form annehmen.<br />
Abstimmung:<br />
Dafür: Bgm. Winfried Kasper, VBgm. Wolfgang Tauss, GV Dietmar Kaiser, Mag. Thomas<br />
Gabriel, Elisabeth Gollatz Klaus Huber, Martina Faulhammer, Alexandra Baumgartner, Oliver<br />
Markus Tauber, Günther Kamper, Klaudia Fritz und LAbg. Doris Prohaska (alle SPÖ) sowie<br />
Dr. Günter Ranftl (fraktionslos) insgesamt 13 (dreizehn).<br />
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Dagegen: Nicole Pock, Maria Thek, Dr. Horst Kallich, Carmen Wagner, Stefan Zlatarits,<br />
Günter Schieber, Wolfgang Schitter und Mag. Werner Kamper (alle ÖVP) – insgesamt 8<br />
(acht).<br />
Somit ist der Mietvertrag zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> als Vermieterin und<br />
Frau Gabriele Kahr als Mieterin des Gastlokales PETERSBRÄU, Ungarnstraße 10, mit einem<br />
Stimmenverhältnis von 13 : 8 angenommen.<br />
Dieser Mietvertrag bildet als Beilage C) einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses<br />
sowie der Niederschrift.<br />
Zu Punkt 5.)<br />
Bgm. Winfried Kasper berichtet, dass es das Bestreben der Gemeinde ist, die Gastlokale<br />
Petersbräu und AKIRA gemeinsam zu vermieten, was jedoch bislang unmöglich war. Das<br />
Lokal AKIRA steht seit 01. Oktober 2011 auf Grund rechtsgültiger Kündigung des Mieters Ing.<br />
Harald Kahr leer.<br />
Auf die Frage von GR Mag. Werner Kamper über eine Neuausschreibung der Vermietung<br />
antwortet VBgm. Wolfgang Tauss, dass dies nicht in Frage kommt, weil es schon zwei<br />
Interessenten gibt, die die Lokalität auch schon besichtigt haben.<br />
GV Dietmar Kaiser gibt an, dass derzeit wegen des Umbau des GIP eine Ausschreibung nicht<br />
in Frage kommt.<br />
Der Gemeinderat nimmt die Auflösung des Mietverhältnisses mit Ing. Harald Kahr für das<br />
Gastlokal AKIRA mit Wirksamkeit ab 01. Oktober 2011 zur Kenntnis.<br />
Zu Punkt 6.)<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass der Ortsausschuss Kleinpetersdorf den Antrag eingebracht<br />
hat, das Areal der ehemaligen Volksschulliegenschaft Kleinpetersdorf der Feuerwehr<br />
Kleinpetersdorf/Kleinzicken für die Errichtung eines Feuerwehrhauses zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
Klaudia Fritz fragt, ob damit keine Kosten für die Gemeinde verbunden sind – so wie dies im<br />
seinerzeitigen Beschluss des Gemeinderates betreffend den Feuerwehrhausneubau<br />
Miedlingsdorf festgelegt wurde und verlangt die Gleichbehandlung aller Feuerwehren.<br />
Klaudia Fritz will deswegen analog der seinerzeitigen Entscheidung denselben Beschluss<br />
auch für die Feuerwehr Kleinpetersdorf/Kleinzicken.<br />
Klaudia Fritz verlangt für den Fall, dass die Gemeinde Geld für den FW-Haus-Neubau<br />
Kleinpetersdorf in die Hand nimmt, dies auch für Miedlingsdorf Geltung haben muss.<br />
Der Feststellung von LAbg. Doris Prohaska, wonach der Feuerwehrhausneubau in<br />
Miedlingsdorf erst nach jenem in Kleinpetersdorf an der Reihe gewesen wäre, entgegnet<br />
Wolfgang Schitter, dass der Gemeinderat ja genauso wie für Miedlingsdorf auch für<br />
Kleinpetersdorf entscheiden könnte, weil dies mit einer Reihenfolge nichts zu tun hat und<br />
verlangt keine Schlechterstellung von Miedlingsdorf.<br />
VBgm. Wolfgang Tauss stellt fest, dass es beim heutigen Beschluss nur um die Nachnutzung<br />
des Areals der ehemaligen Volksschule Kleinpetersdorf geht.<br />
Ergänzend dazu gibt GV Dietmar Kaiser zu bedenken, dass es für die bisher drei<br />
genehmigten Feuerwehrhäuser (Welgersdorf, <strong>Großpetersdorf</strong> und Miedlingsdorf) drei<br />
Varianten hinsichtlich der Errichtung und der Finanzierung gibt.<br />
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Mag. Werner Kamper beziffert den Erlös aus der Realisierung der BEGAS-Aktien mit rund<br />
1.500.000 €, womit sowohl ein Beitrag der Gemeinde zum Feuerwehrhaus in Kleinpetersdorf<br />
als auch in Miedlingsdorf möglich sein sollte.<br />
Der Bürgermeister stellt den Antrag, der Gemeinderat möge wie folgt beschließen:<br />
Die Gemeinde stimmt der Nachnutzung des Areals der ehemaligen Volksschule<br />
Kleinpetersdorf durch die Freiwillige Feuerwehr Kleinpetersdorf – Kleinzicken zu.<br />
GV Stefan Zlatarits begehrt Sitzungsunterbrechung für die Dauer von fünf Minuten, die in der<br />
Zeit von 20:25 Uhr bis 20:30 Uhr auch erfolgt.<br />
Wolfgang Schitter und Klaudia Fritz bekunden nach Wiederaufnahme der Sitzung unisono,<br />
dem Beschluss nicht zuzustimmen, weil nicht analog Miedlingsdorf entschieden werden soll,<br />
sprechen sich jedoch dezidiert für die gewünschte Nachnutzung des Areals der ehemaligen<br />
Volksschule Kleinpetersdorf für Belange der Feuerwehr aus.<br />
Daraufhin fasst der Gemeinderat mit den Stimmen von Bgm. Winfried Kasper, VBgm.<br />
Wolfgang Tauss, Alexandra Baumgartner, Martina Faulhammer, Mag. Thomas Gabriel, Klaus<br />
Huber, Günther Kamper, Dietmar Kaiser, Doris Prohaska, Oliver Markus Tauber, Mag. Werner<br />
Kamper, Dr. Horst Kallich, Nicole Pock, Günter Schieber, Maria Thek, Carmen Wagner und<br />
Stefan Markus Zlatarits gegen die Stimmen von Dr. Günter Ranftl, Elisabeth Gollatz, Klaudia<br />
Fritz und Wolfgang Schitter, somit mit einem Stimmenverhältnis von 17:4 folgenden<br />
Beschluss:<br />
Die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> stimmt der Nachnutzung des Areals der ehemaligen<br />
Volksschule Kleinpetersdorf durch die Freiwillige Feuerwehr Kleinpetersdorf – Kleinzicken zu.<br />
Zu Punkt 7)<br />
Bgm. Winfried Kasper berichtet, dass der Sportverein Welgersdorf Interesse an der<br />
Anmietung der ehemaligen Volksschule Welgersdorf für die Dauer von mindestens zehn<br />
Jahren angemeldet hat.<br />
Daraufhin fasst der Gemeinderat mit den Stimmen von Bgm. Winfried Kasper, VBgm.<br />
Wolfgang Tauss, Alexandra Baumgartner, Martina Faulhammer, Klaus Huber, Günther<br />
Kamper, Dietmar Kaiser, Doris Prohaska, Oliver Markus Tauber, Mag. Werner Kamper, Dr.<br />
Horst Kallich, Nicole Pock, Günter Schieber, Maria Thek, Carmen Wagner und Stefan Markus<br />
Zlatarits, Dr. Günter Ranftl, Elisabeth Gollatz, Klaudia Fritz und Wolfgang Schitter bei einer<br />
Stimmenthaltung von Mag. Thomas Gabriel, somit mit einem Stimmenverhältnis von 20:1<br />
folgenden Beschluss:<br />
„Die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> vermietet die ehemalige Volksschule Welgersdorf für die<br />
Dauer von zehn Jahren an den Sportverein Welgersdorf.“<br />
Weitere Festlegungen (Mietvertrag, Betriebskosten udgl.) werden nicht getroffen.<br />
Zu Punkt 8.)<br />
Mag. Werner Kamper berichtet, dass anlässlich der Sitzung des Prüfungsausschusses am<br />
01.09.2011 eine Belegprüfung stattgefunden hat, die zu keiner Beanstandung geführt hat.<br />
Zu Punkt 9.)<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass die Familie Krammer, Miedlingsdorf 101, Interesse am<br />
Erwerb eines Teilstückes des öffentlichen Weges in der KG Miedlingsdorf, GStNr. 3, bekundet<br />
hat. Dem Vorhaben hat der Gemeindevorstand zugestimmt und einen Verkaufspreis<br />
empfohlen.<br />
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Der Bürgermeister beantragt, der Gemeinderat möge diesem Rechtsgeschäft zustimmen,<br />
woraufhin dieser einstimmig beschließt wie folgt:<br />
Der Gemeinderat verordnet auf Grundlage der Vermessungsurkunde von DI Kurt Huber, Graz,<br />
GZ.: 4213, die Entwidmung des Trennstückes (1) des öffentlichen Gutes KG 34047<br />
Miedlingsdorf, EZ 1, GStNr. 3, öffentlicher Weg – im Ausmaß von 585 m².<br />
Durch diese Entwidmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen Beteiligten<br />
in keiner Weise beeinträchtigt oder geschmälert.<br />
Danach stimmt der Gemeinderat einstimmig dem Verkauf des in der Vermessungsurkunde<br />
von DI Kurt Huber, Graz, mit (1) bezeichneten Trennstückes des Grundstückes Nr. 3 EZ 1<br />
Grundbuch 34047 Miedlingsdorf, im Ausmaß von 585 m² zum Preis von 1,50 €/m² an<br />
Ferdinand Krammer, geb. 04.05.1934 und Rosa Krammer, geb. 08.01.1935, beide wohnhaft in<br />
1100 Wien, Columbusgasse 110/23 sowie Miedlingsdorf 101, zu. Der vereinbarte Kaufpreis<br />
beläuft sich daher auf insgesamt 877,50 €. Die Kosten des Verfahrens haben die Käufer zu<br />
tragen.<br />
Der vorliegende Kaufvertrag, erstellt von Lehner&Bencsics, Oberwart, GZ 9837/11 L/Se, bildet<br />
einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.<br />
Gemäß § 87 Abs. 2, Zif. 4 der Bgld. Gemeindeordnung bedarf dieses Rechtsgeschäft keiner<br />
aufsichtsbehördlichen Bewilligung.<br />
Zu Punkt 10.)<br />
Unter „Allfälligem“ gelangt folgendes zur Beratung:<br />
Mag. Thomas Gabriel berichtet, dass im Zuge der zweiten Auflage der 5. Änderung des<br />
digitalen Flächenwidmungsplanes bis 27.9.2011 weitere Erinnerungen eingelangt sind –<br />
hauptsächlich zum geplanten Projekt Stallanlage Schoditsch. Diesbezüglich kündigt der<br />
Bürgermeister eine Aussprache aller Beteiligten an. Gemeinderat wird danach entscheiden.<br />
Auf die Frage von Mag.Werner Kamper, wann denn nun die Haltestellen-Wartehäuschen<br />
realisiert werden sollen, stellt Bgm. Winfried Kasper fest, dass derzeit Standorte gesucht<br />
werden und Probebefahrungen mit Bussen bei der Hauptschule bereits stattgefunden haben.<br />
Bei der ehemaligen Volksschule Kleinpetersdorf wird eine öffentliche Bushaltestelle entstehen.<br />
Der Bürgermeister versichert eine sukzessive Umsetzung, auf die Mag. Werner Kamper<br />
drängt.<br />
GV Carmen Wagner und GV Stefan Zlatarits urgieren daher eine dringende Umsetzung, weil<br />
auch im Budget so vorgesehen. „Kinder stehen nach wie vor im Regen“.<br />
Auf die Anfrage von GV Stefan Zlatarits betreffend das geplante Materiallager der Firma HTI<br />
im Schwimmbad stellt Bgm. Winfried Kasper fest, dass das Projekt gefallen ist und verweist<br />
auf ein Gespräch mit der Firma HTI. Demnach hätte die Gemeinde das Lager betreuen sollen;<br />
genaue Konditionen wurden nicht erläutert.<br />
Der von Stefan Zlatarits ins Treffen geführte Kostenvorteil für die Gemeinde(im Vergleich dazu<br />
40.000 € für Stadtgemeinde Oberwart) kann so nicht nachvollzogen werden. GV Dietmar<br />
Kaiser stellt fest, dass angeblich eine unterschriftsfertige Vereinbarung vorhanden sein soll,<br />
was der Bürgermeister jedoch verneint.<br />
Auf die Frage von GR Wolfgang Schitter, wonach die Straßenbeleuchtungssanierung<br />
Miedlingsdorf für 2011 zugesichert wurde (Entrostung der Maste usw.) stellt VBgm. Wolfgang<br />
Tauss fest, dass zwar ein Ansatz im Budget vorhanden, die Umsetzung jedoch ungewiss ist.<br />
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Auf Anfrage von GV Stefan Zlatarits betreffend neuer Strukturen im Bauhof (Dienst- und<br />
Arbeitspläne usw.) versichert der Bürgermeister, diese seien in Ausarbeitung.<br />
Nachdem sich niemand mehr zu Wort meldet und die Tagesordnung bereits erschöpft ist,<br />
beschließt der Vorsitzende die heutige Sitzung.<br />
Beilagen:<br />
A) Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> und dem ASB – Arbeiter<br />
Samariterbund Burgenland unter Beitritt der OSG – Oberwarter gemeinn. Bau-, Wohn- und<br />
Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. über die Errichtung und Instandgabe des PKZ-<br />
Pflegekompetenzzentrums GIP – Global Integration Point <strong>Großpetersdorf</strong>.<br />
B) Bestandvertrag zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> und der OSG – Oberwarter<br />
gemeinn. Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H., über die Errichtung<br />
des PKZ-Pflegekompetenzzentrums GIP, Zahl: Mag.CS – 9510, 9603.<br />
C) Mietvertrag zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> als Vermieterin und Gabriele<br />
Kahr als Mieterin des Gastlokales PETERSBRÄU.<br />
Der Bürgermeister: Der Schriftführer:<br />
Winfried Kasper Günter Philipp<br />
Die Beglaubiger:<br />
Mag. Werner Kamper Klaudia Fritz<br />
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abgeschlossen zwischen der<br />
VEREINBARUNG<br />
über die Errichtung und lnbestandgabe des<br />
PKZ – PFLEGEKOMPETENZZENTZRUMS<br />
GIP-POINT GROSSPETERSDORF<br />
Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong><br />
vertreten durch den Bürgermeister Winfried KASPER<br />
7503 <strong>Großpetersdorf</strong>, Hauptstraße 36<br />
nachfolgend auch kurz „Marktgemeinde“ oder ,,Bestandgeber" genannt<br />
Beilage A) GR-Beschluss vom 14.10.2011<br />
und dem<br />
Samariterbund Burgenland Rettung u. soziale Dienste gemeinnützige GmbH,<br />
7331 Weppersdorf, Hauptstraße 57, FN 263215g<br />
nachfolgend auch kurz "ASB" oder „Bestandnehmer“ genannt<br />
unter Beitritt der<br />
Oberwarter gemeinn. Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. GenmbH,<br />
7400 Oberwart, Rechte Bachgasse 61, FN 126479z,<br />
nachfolgend auch kurz "OSG" genannt<br />
PRÄAMBEL<br />
Die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> ist Inhaberin und Betreiberin des GIP-<br />
Gebäudekomplexes, dessen Alleineigentümerin die OSG ist und der sich auf der<br />
Baurechts-Liegenschaft EZ 2545 GB 34024 <strong>Großpetersdorf</strong>, situiert auf der<br />
Liegenschaft EZ 2543 GB 34024 <strong>Großpetersdorf</strong>, bestehend aus dem Grundstück Nr.<br />
4763/2 mit einer Gesamtfläche von 5.275 m² befindet, im Weiteren als „Liegenschaft“<br />
bezeichnet. Die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> ist berechtigt den gegenständlichen<br />
Vertrag mit dem ASB abzuschließen. Das zwischen der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong><br />
und der OSG bereits bestehende Vertragsverhältnis bleibt dadurch unberührt. Eine<br />
Ergänzung dieses bestehenden Vertragsverhältnisses auf Grund des Umbaus erfolgt mit<br />
gesonderter Vereinbarung.<br />
Der Bestandgeber wird auf dieser Liegenschaft in baulicher Hinsicht ein Altenwohnund<br />
Pflegeheim entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung errichten (im<br />
Weiteren als "Seniorenzentrum" oder "Bestandgegenstand" oder „PKZ GIP-Point<br />
<strong>Großpetersdorf</strong>“ bezeichnet).<br />
Für die Planung und Errichtung (Umbau samt Einrichtung) wird die OSG seitens der<br />
Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> mit gesondertem Vertrag beauftragt und bevollmächtigt.<br />
Die OSG ist in allen diesen Angelegenheiten direkter Ansprechpartner und für die<br />
Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> im Rahmen dieses Vertrages vertretungsbefugt.<br />
Der ASB mietet dieses Seniorenzentrum.<br />
Zur Regelung der wechselseitigen Rechte und Pflichten schließen die Parteien die<br />
gegenständliche Vereinbarung.<br />
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1. Errichtung des PKZ – Pflegekompetenzzentrums GIP-Point <strong>Großpetersdorf</strong><br />
samt Einrichtung durch den Bestandgeber<br />
1 .1 Der Bestandgeber verpflichtet sich, auf der Liegenschaft durch Umbau des<br />
vorhandenen GIP-Gebäudekomplexes ein Altenwohn- und Pflegeheim mit 34 Betten<br />
samt allen dazugehörenden Nebenflächen zu errichten und mit einer Einrichtung<br />
auszustatten. Der ASB ist laufend in die Planungen einbezogen. Der Bestandgeber<br />
verpflichtet sich die Planungen und Vorstellungen des ASB für die Errichtung des<br />
Seniorenzentrums samt Einrichtung stets zu berücksichtigen.<br />
Der Leistungsumfang ist in den Einreich- und sonstigen Plänen und Beschreibungen<br />
(Anlagen […]) festgelegt, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung<br />
bilden.<br />
Die Gesamtnutzfläche des Bestandgegenstandes samt Nebenflächen beträgt rund<br />
1.900m² Gebäudefläche. Der ASB ist darüber hinaus berechtigt die allgemeinen Teile<br />
des GIP (insbesondere auch Grünflächen, Parkflächen) ohne weitere Kostenbelastung<br />
mitzubenutzen. Die genaue Lage und der genaue Umfang des Bestandgegenstandes<br />
und der allgemeinen Teile ergeben sich aus dem beiliegenden, einen integrierenden<br />
Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden Lageplan (Anlage […]), in welchem der<br />
Bestandgegenstand und die allgemeinen Teile gekennzeichnet sind.<br />
Hinsichtlich des Atriums im Erdgeschoß wird klarstellend festgehalten, dass dieses mit<br />
Ausnahme des unmittelbaren Haupteingangsbereiches bis zum Lift Teil des<br />
Bestandgegenstandes ist und somit auch vom vereinbarten Bestandzins mitumfasst ist.<br />
1.2 Die bauliche Errichtung (Umbau) und erste Einrichtung des Seniorenzentrums<br />
erfolgt ausschließlich auf Kosten und Risiko des Bestandgebers.<br />
1.2.a Die Marktgemeinde ist verpflichtet, die bauliche Errichtung (Umbau) samt<br />
Nebenkosten bis zu einem Maximalkostenaufwand von EUR 1.320.000,00 (EUR<br />
EineMillionDreihundertZwanzigtausend) vorzunehmen. Alle Überschreitungen dieses<br />
Betrages gehen zu Lasten des Bestandnehmers. Für den Fall, dass der<br />
Maximalkostenaufwand unterschritten wird, erhalten Bestandgeber und<br />
Bestandnehmer jeweils 50% der Ersparnis. Zeitpunkt für die Verrechnung des<br />
Aufwandes ist der Tag der Übergabe des Seniorenheimes unter Einbeziehung aller zu<br />
diesem Zeitpunkt noch ausständigen, aber bereits beauftragten oder zu<br />
beauftragenden Errichtungsarbeiten.<br />
1.2.b Die Marktgemeinde ist verpflichtet, die Einrichtung (Anlage .[…]) samt<br />
Nebenkosten bis zu einem Maximalkostenaufwand von EUR 480.000,00 (EUR<br />
VierhundertAchzigtausend) vorzunehmen. Alle Überschreitungen dieses Betrages<br />
gehen zu Lasten des Bestandnehmers. Für den Fall, dass der Maximalkostenaufwand<br />
unterschritten wird, erhalten Bestandgeber und Bestandnehmer jeweils 50% der<br />
Ersparnis. Zeitpunkt für die Verrechnung des Aufwandes ist der Tag der Übergabe des<br />
Seniorenheimes unter Einbeziehung aller zu diesem Zeitpunkt noch ausständigen,<br />
aber bereits beauftragten oder zu beauftragenden Arbeiten.<br />
Als Einrichtung gilt jenes Inventar in diesem Kostenrahmen, das bis zur formellen<br />
Übergabe vorhanden sein sollte. Über die erstmalige Einrichtung hinaus und die für<br />
diese bestehende gesetzliche Gewährleistung trifft die Marktgemeinde keine wie immer<br />
geartete Haftung für die Einrichtung.<br />
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1.3 Wirtschaftlichkeit, Kostenkontrolle<br />
Der Bestandgeber ist verpflichtet und bemüht die Kosten der baulichen Errichtung und<br />
der Einrichtung ohne Reduktion des Leistungsumfanges möglichst gering zu halten und<br />
eingeräumte Skontofristen stets auszunutzen. Auf Verlangen des ASB übermittelt der<br />
Bestandgeber jederzeit die Auftragsgrundlagen inklusive Leistungsverzeichnissen sowie<br />
die Abrechnungsunterlagen um sicherzustellen, dass die Maximalkostenaufwände nicht<br />
überschritten werden.<br />
1.4 Mehrkosten und Warnpflicht<br />
Bei Überschreitungen der kalkulierten Kostenaufwände gemäß Punkt 1.2.a und 1.2.b<br />
trifft den Bestandgeber eine Warnpflicht. Der Bestandgeber hat den ASB unverzüglich<br />
nach Bekannt werden von Umständen, die zu einer Kostenerhöhung von mehr als EUR<br />
5.000,00 im Einzelfall oder EUR 40.000,00 in Summe für die Bereiche<br />
Seniorenzentrum oder Einrichtung führen bzw. führen könnten, schriftlich mitzuteilen<br />
welche zusätzlichen Kosten aufgrund welcher konkreten Umstände verursacht werden<br />
könnten. Der ASB hat die Durchführung von Maßnahmen die zu einer Kostenerhöhung<br />
führen, schriftlich zu bestätigen. Die Kosten von Maßnahmen die entgegen dieser<br />
Bestimmungen ohne schriftliche Bestätigung des ASB vorgenommen wurden, zählen<br />
nicht zum Maximalkostenaufwand gemäß Punkt 1.2.a und 1.2.b und gehen nicht zu<br />
Lasten des Bestandnehmers.<br />
1.5 Das Seniorenzentrum wird vom Bestandgeber insgesamt nach den dafür<br />
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dem letzten Stand der Wissenschaften<br />
und Technik errichtet und ausgestattet und ist für den Betrieb eines Altenwohn- und<br />
Pflegeheims, insbesondere auch im Sinne der Bestimmungen des Burgenländisches<br />
Altenwohn- und Pflegeheimgesetz (LGBl Nr. 32/2001) in der jeweils geltenden Fassung<br />
und allfälliger darauf bezughabender Gesetze, Richtlinien oder Verordnungen des<br />
Landes Burgenland, geeignet. Bei der Übergabe wird der Bestandgeber eine aufrechte<br />
Baubewilligung, eine Benützungsbewilligung und eine Betriebsbewilligung für ein<br />
Altenwohn- und Pflegeheim der zuständigen Gebietskörperschaft vorlegen, wobei<br />
hinsichtlich der baulichen und technischen Voraussetzungen beim Übergabetermin<br />
keine unerledigten Aufgaben bestehen.<br />
Es ist in der Folge Sache des ASB für die Dauer der lnbestandnahme die<br />
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen für die Dauer der Nutzung des<br />
Bestandgegenstandes aufrecht zu erhalten.<br />
1.6 Der Bestandgeber bestätigt und leistet Gewähr dafür, dass die Liegenschaft und<br />
das Seniorenzentrum frei von Bestands-, Prekariums-, Dienstbarkeits-, Baurechts<br />
und sonstigen Nutzungsrechten Dritter sind, welche den vereinbarten Nutzungsumfang<br />
des ASB einschränken, sowie frei von Kontaminationen und gefährlichen Abfällen ist.<br />
Weiters leistet der Bestandgeber Gewähr dafür, dass dem Nutzungszweck als Alten-<br />
und Pflegewohnheim keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und<br />
sich der Bestandgegenstand samt Einrichtung bei Übergabe in einem sehr guten<br />
Zustand befindet.<br />
1.7 Der Bestandgeber wird jeweils auf Basis der Anlagen dieses Vertrages im<br />
eigenen Namen und auf eigene Rechnung die für die Planung erforderlichen<br />
Fachplanungen in Auftrag geben, nach Vorliegen der behördlichen Bewilligungen<br />
unverzüglich die Ausführungsplanung beauftragen und sämtliche für einen<br />
zeitgerechten Abschluss des Bauvorhabens und eine vereinbarungsgemäße Übergabe<br />
erforderlichen Maßnahmen setzen.<br />
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Hierzu wird festgehalten, dass die in diesem Vertragspunkt 1.7 genannten<br />
Verpflichtungen neben dem Bestandgeber auch durch die OSG als Gebäudeeigentümer<br />
erfüllt werden können.<br />
1.8 Änderungswünsche des ASB sind - soweit es dadurch zu keinen wesentlichen<br />
Verzögerungen des Projektes kommt - zu berücksichtigen und umzusetzen. Falls der<br />
Bestandgeber aufgrund von Änderungswünschen Verzögerungen des Übergabetermins<br />
für wahrscheinlich hält, hat er dem ASB unverzüglich und schriftlich auf den<br />
voraussichtlichen Umfang der Verzögerung mit nachvollziehbarer Begründung<br />
hinzuweisen. Besteht der ASB weiter durch schriftliche Nachricht auf der Vornahme der<br />
Änderung, führt dies zur Verschiebung des Übergabetermins im vom Bestandgeber<br />
vorab mitgeteilten Umfang. Konkretisierungen der zum Zeitpunkt des<br />
Vertragsabschlusses bestehenden Planungen gelten nicht als Änderungen.<br />
1.9 Die durch Änderungswünsche des ASB allenfalls bedingten Mehrkosten der<br />
Errichtung und Einrichtung sind vom Bestandgeber vorab schriftlich bekannt zu geben.<br />
Änderungswünsche werden nur dann umgesetzt, wenn diese vom ASB nach<br />
Bekanntgabe der Kosten schriftlich bestätigt werden. Die Kosten von Änderungen die<br />
entgegen dieser Bestimmungen ohne schriftliche Bestätigung des ASB vorgenommen<br />
wurden, zählen nicht zum Maximalkostenaufwand gemäß Punkt 1.2.a und 1.2.b und<br />
gehen weder zu Lasten des Bestandnehmers noch haben sie Einfluss auf den<br />
Bestandzins.<br />
1.10 Einrichtung<br />
Die Marktgemeinde ist innerhalb des Kostenrahmens laut Vertragspunkt 1.2.b<br />
verpflichtet, die Einrichtung zu finanzieren und vorzunehmen.<br />
Nach dem Ablauf von 10 Jahren nach Inbestandgabe geht die gesamte von der<br />
Marktgemeinde finanzierte Einrichtung ins Eigentum des ASB über.<br />
1.11 bestehendes Inventar<br />
Das bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Bestandgegenstand befindliche<br />
Inventar geht unmittelbar mit Unterfertigung dieser Vereinbarung unentgeltlich in das<br />
Eigentum des ASB über. Klarstellend wird festgehalten, dass das zum Zeitpunkt des<br />
Vertragsabschlusses bestehende Inventar nicht zur Einrichtung im Sinne der Punkte<br />
1.2b und 1.10 zählt.<br />
2. Inbestandgabe<br />
2.1 Der Bestandgegenstand wird mit formeller Übergabe vom Bestandgeber an den<br />
Bestandnehmer in Bestand gegeben. Die zukünftige Inbestandgabe lässt die sich aus<br />
dieser Vereinbarung ergebenden Vorwirkungen für die Parteien unberührt.<br />
2.2 Zweck der Inbestandgabe ist die Nutzung des Bestandgegenstandes als<br />
Altenwohn- und Pflegeheim. Der ASB ist aber gleichermaßen berechtigt, den<br />
Bestandgegenstand für alle anderen seiner betrieblichen Zwecke zu nutzen Weiters ist<br />
der ASB berechtigt, den Bestandgegenstand oder das darin betriebene Unternehmen<br />
gänzlich oder teilweise zu frei vom ASB festzusetzenden Konditionen in Unterbestand<br />
oder sonst weiterzugeben, dies allerdings im Rahmen des vereinbarten<br />
Verwendungszweckes. Das Vertragsverhältnis zwischen der Marktgemeinde und dem<br />
ASB bleibt dadurch unberührt.<br />
2.3 Der Bestandnehmer ist berechtigt am Bestandgegenstand - soweit behördlich<br />
zulässig - Reklameeinrichtungen auf eigene Kosten und Gefahr anzubringen.<br />
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2.4 Der Bestandnehmer ist berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag an verbundene<br />
Unternehmen und Organisationen zu übertragen. Als verbundene Unternehmen und<br />
Organisationen gelten:<br />
2.4.1 Unternehmen und Organisationen, an denen der Bestandnehmer eine<br />
Mehrheitsbeteiligung hält oder auf die er einen maßgeblichen Kontrolleinfluss hat;<br />
2.4.2 Unternehmen und Organisationen, die Mehrheitsbeteiligungen am<br />
Bestandnehmer halten und/oder in sonstiger Weise einen maßgeblichen<br />
Kontrolleinfluss auf den Bestandnehmer haben („Mehrheitsbeteiligte“);<br />
2.4.3 Unternehmen und Organisationen, an der der Mehrheitsbeteiligte ebenfalls eine<br />
Mehrheitsbeteiligung hält oder auf die er einen sonstigen maßgeblichen Kontrolleinfluss<br />
hat;<br />
2.4.4 Der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs Bundesverband (ZVR:<br />
765397518, „ASBÖ“) und Unternehmen und Organisationen, an denen der ASBÖ eine<br />
Mehrheitsbeteiligung hält oder auf die er einen maßgeblichen Kontrolleinfluss hat.<br />
2.5 Inbestandgabe von Flächen im 2. Stock<br />
Im GIP-Gebäudekomplex befinden sich im 2. Stock die im beiliegenden Plan (Anlage<br />
[…]) gekennzeichneten Flächen (im Weiteren als „unveränderte Flächen “ bezeichnet),<br />
die – ohne Umbau – vom Bestandgeber an den Bestandnehmer in Bestand gegeben<br />
werden. Die Übergabe der unveränderten Flächen erfolgt frei von Nutzungsrechten<br />
Dritter gleichzeitig mit der Übergabe des Bestandgegenstandes, der Bestandzins und<br />
die Betriebskosten für die unveränderten Flächen sind im Bestandzins und den<br />
Betriebskosten gemäß Punkt 5.1 und 5.2 bereits inkludiert. Die unveränderten Flächen<br />
können vom Bestandnehmer frei verwendet werden, ohne allerdings bei einer<br />
Verwendung außerhalb der betrieblichen Zwecke des ASB eine Konkurrenz zu bereits<br />
bestehenden Einrichtungen im GIP-Komplex zu verursachenIm Zweifel ist das<br />
Einvernehmen mit dem Bestandgeber herzustellen. Im Übrigen gelten alle<br />
Bestimmungen dieser Vereinbarung, mit Ausnahme der Punkte 1. und 2.2, unverändert<br />
auch für die unveränderten Flächen und sind diese vom Begriff „Bestandgegenstand“<br />
mitumfasst.<br />
2.6. Berücksichtigung der Interessen des ASB, Vorrang<br />
Die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> verpflichtet sich bei der künftigen Nutzung der ihr<br />
verbleibenden Flächen auf die Interessen des ASB Rücksicht zu nehmen und diese<br />
nicht an Organisationen und Unternehmen in Bestand zu geben, die mit den<br />
betrieblichen Zwecken des ASB in Konkurrenz stehen; dies auch in Hinblick auf eine<br />
mögliche Erweiterung des Bestandgegenstandes des ASB.<br />
Insbesondere räumt die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> dem ASB auch das vorrangige<br />
Recht ein, eine Gebäudefläche zu gleichen Bedingungen wie einem Dritten angeboten<br />
in Bestand zu nehmen. Der Bestandzins im Falle der Ausübung dieses Rechts ist der<br />
dem Dritten angebotene Zins, übersteigt aber nicht den zum Zeitpunkt der Ausübung<br />
des Rechts marktüblichen, ortsangemessenen Zins. Bevor mit einem Dritten ein<br />
Bestandvertrag durch die Gemeinde abgeschlossen wird ist hierüber das Einvernehmen<br />
zwischen ASB und Gemeinde herzustellen. Erklärt der ASB nicht binnen 4 Wochen ab<br />
schriftlicher Verständigung seinen Eigenbedarf, kann mit einem Dritten der<br />
Bestandvertrag unter Berücksichtigung der Interessen des ASB abgeschlossen werden.<br />
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3. Übergabe<br />
3.1 Für die Übergabe des Bestandgegenstandes wird ein Zeitraum von längestens<br />
14 Monaten ab dem Vorliegen der für die Errichtung des Umbaus erforderlichen<br />
rechtskräftigen Genehmigungen in Aussicht genommen („geplanter Übergabetermin“)..<br />
Der Bestandgeber ist verpflichtet dem ASB<br />
3.1.1 spätestens 3 Monate im Vorhinein die Woche in der die Übergabe erfolgen wird<br />
und<br />
3.1.2 spätestens 4 Wochen im Vorhinein den Tag, an dem die Übergabe erfolgen wird<br />
("exakter Übergabetermin") schriftlich bekannt zu geben.<br />
3.2 Der Übergabetermin verschiebt sich nach Maßgabe des Punktes 1.8 um jene<br />
Zeiträume, durch die sich die Errichtung oder Einrichtung des Bestandgegenstandes in<br />
Folge der bestätigten Änderungswünsche des ASB verzögert.<br />
3.3 Der Bestandgeber ist verpflichtet, vor Übernahme des Bestandgegenstandes<br />
folgende Voraussetzungen zu erfüllen:<br />
3.3.1 vertragsgemäße Fertigstellung des Bestandgegenstandes;<br />
3.3.2 Vorliegen sämtlicher für die Errichtung und Benützung des Bestandgegenstandes<br />
erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Bewilligungen, sofern sie sich<br />
auf die Verpflichtungen des Bestandgebers beziehen, insbesondere sämtliche<br />
Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Burgenländischen Altenwohn- und<br />
Pflegeheimgesetz (LGBl Nr. 32/2001) idgF, dem Burgenländischen Baugesetz samt<br />
allen für die Baulichkeit dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien idgF, sowie<br />
eine vollständige Fertigstellungsanzeige;<br />
3.3.3 der Bestandgegenstand hat allen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu<br />
entsprechen.<br />
3.4 Der ASB ist berechtigt, mindestens 2 Monate vor dem exakten Übergabetermin<br />
mit Einrichtungs- und Vorbereitungsarbeiten zu beginnen.<br />
3.5 Formelle Übergabe<br />
Die Parteien sind verpflichtet, den Bestandgegenstand am Übergabetermin gemeinsam<br />
zu begehen. Über die Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen, in dem etwaige Mängel<br />
und/oder Abweichungen von den Plänen und Beschreibungen anzuführen sind. Mängel<br />
sind vom Bestandgeber binnen angemessener Frist zu beheben und fallen nicht unter<br />
die Erhaltungs- und Instandhaltungspflicht des ASB, insofern sie nicht auf die<br />
Vorausnutzung des Bestandnehmers gem. Punkt 3.4. zurückzuführen sind. Bei<br />
Mängeln, die die Nutzung des Bestandgegenstandes beeinträchtigen, ist der ASB<br />
berechtigt die Übergabe bis zur Behebung der Mängel zu verschieben. Mit der<br />
Unterfertigung des Übergabeprotokolls durch alle Parteien ohne der Feststellung von<br />
Mängeln die die Nutzung des Bestandgegenstandes beeinträchtigen, gilt der<br />
Bestandgegenstand als übergeben.<br />
3.6 Bei Überschreitung des Übergabetermins hat der Bestandgeber dem ASB pro<br />
Tag des Verzuges eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende<br />
verschuldens- und schadensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.500,00 zu<br />
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ezahlen. Die Vertragsstrafe ist nach oben hin mit insgesamt EUR 100.000,00 begrenzt.<br />
Der Bestandgeber ist allerdings verpflichtet, dem ASB den darüber hinausgehenden<br />
Schaden und entgangenen Gewinn nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen<br />
Grundsätzen zu ersetzen.<br />
4. Beginn und Dauer des Bestandverhältnisses<br />
4.1 Das Bestandverhältnis beginnt mit formeller Übergabe (vgl. Punkt 3.5) des<br />
Bestandgegenstandes. Die Pflicht zur Bestandzinszahlung beginnt erst mit dem auf die<br />
formelle Übergabe folgenden Monatsersten. Dieser Tag gilt auch als<br />
Verrechnungsstichtag für die Verrechnung der Betriebskosten.<br />
4.2 Der Bestandvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der<br />
Bestandnehmer verzichtet für die Dauer von 10 Jahren auf das Recht diesen Vertrag zu<br />
kündigen, der Bestandgeber verzichtet unbefristet auf eine ordentliche Kündigung des<br />
Bestandvertrages.<br />
4.3 ordentliche Kündigung<br />
Dem Bestandnehmer kommt nach Ablauf des Kündigungsverzichts gem. Punkt 4.2 das<br />
Recht zu, dieses Bestandverhältnis unter Einhaltung einer sechsmonatigen<br />
Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Schreibens jeweils zum 31.12. jeden<br />
Kalenderjahres aufzukündigen. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung zum Ablauf des<br />
Kündigungsverzichts verlängert sich das Bestandverhältnis um weitere 3 Jahre.<br />
4.4 außerordentliches Kündigungsrecht des Bestandgebers<br />
Der Bestandgeber kann das Bestandverhältnis nur aus den nachstehenden wichtigen<br />
Gründen aufzukündigen:<br />
4.4.1 wenn der ASB trotz erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der<br />
Bezahlung des Bestandzinses mehr als sechs Monate in Verzug ist;<br />
4.4.2 wenn der ASB trotz erfolgter zweimaliger schriftlicher Abmahnung erheblich<br />
nachteiligen Gebrauch vom Bestandgegenstand macht.<br />
4.5 außerordentliches Kündigungsrecht des Bestandnehmers<br />
Der ASB kann jederzeit schriftlich die sofortige Auflösung dieser Vereinbarung erklären,<br />
wenn der Bestandgeber Verpflichtungen aus diesem Vertrag beharrlich nicht oder nicht<br />
zur Gänze erfüllt oder wichtige Gründe (etwa nach § 1117 ABGB) vorliegen.<br />
4.6 Der Bestandgeber und der ASB vereinbaren, dass diese Vereinbarung,<br />
insbesondere - aber nicht nur - die hierin getroffenen Vereinbarungen über die<br />
Errichtung des Bestandgegenstands, die Dauer des Bestandverhältnisses und die<br />
Kündigungsbeschränkungen, auf Seiten des Bestandgebers zur Gänze auf einen<br />
Nachfolger im Eigentum an der vereinbarungsgegenständlichen Liegenschaft übergeht<br />
und dieser nicht berechtigt ist, den Mietvertrag nach § 1120 ABGB zu kündigen. Der<br />
Bestandgeber hält den ASB für alle Nachteile bei einer Verletzung dieses Punktes<br />
schad- und klaglos.<br />
5. Bestandzins, Betriebskosten<br />
5.1 Bestandzins<br />
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Der monatliche Bestandzins beträgt EUR 16.000,00 zuzüglich der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe, insofern die Bestandgeberin umsatzsteuerpflichtig<br />
ist.<br />
Der vereinbarte Bestandzins ist monatlich im Nachhinein jeweils bis zum fünften des<br />
Kalendermonats fällig.<br />
Ausschließlich ein Mietzinsteilbetrag von EUR 10.000.- wird auf Grundlage des<br />
Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Wird dieser Index nicht mehr verlautbart, tritt<br />
an seine Stelle der Index, der dem Verbraucherpreisindex am ehesten entspricht.<br />
Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die im Folgemonat der formellen Übergabe<br />
verlautbarte Indexzahl, in weiterer Folge Basisindexzahl genannt. Schwankungen bis<br />
einschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Verändert sich der Verbraucherpreisindex<br />
um mehr als 5 % bezogen auf die Basisindexzahl, dann wird der Mietzins im vollen<br />
Ausmaß der Veränderung des Verbraucherpreisindex angepasst. Der sohin angepasste<br />
Mietzins wird ab der dem Monat der Änderung folgenden Mietzinsperiode<br />
vorgeschrieben. Das Erhöhungsbegehren des Bestandgebers wird jeweils 14 Tage vor<br />
der nächsten Zinsperiode dem Bestandnehmer bekannt gegeben und kann nachträglich<br />
für maximal drei Monate verrechnet werden.<br />
5.2 Betriebs- und Nebenkosten<br />
Sollte in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart sein, gehen<br />
sämtliche den Bestandgegenstand betreffenden, verbrauchsabhängigen Betriebskosten<br />
einschließlich öffentlicher Abgaben und Steuern zu Lasten des ASB und sind von<br />
diesem grundsätzlich direkt zu begleichen. Der Bestandgeber hat sicherzustellen, dass<br />
der Bestandgegenstand über die erforderlichen Einrichtungen zur Verbrauchsermittlung<br />
verfügt. Etwaige, irrtümlich dem Bestandgeber vorgeschriebene Betriebskosten sind<br />
vom ASB nach Rechnungslegung zu refundieren.<br />
Hinsichtlich der Betriebskosten für das Atrium im Erdgeschoss und der Toilettenanlagen<br />
wird vereinbart, dass diese nur im Ausmaß von 75% vom ASB getragen werden. Die<br />
Verrechnung des Anteils der Betriebskosten, die nicht vom ASB getragen werden,<br />
erfolgt direkt zwischen dem Bestandgeber und dem jeweiligen dritten Bestandnehmer.<br />
Insoweit Betriebskosten vom Bestandgeber beeinflussbar sind, hat dieser dafür Sorge<br />
zu tragen, dass diese nur innerhalb eines durch Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und<br />
Zweckmäßigkeit gesetzten Rahmens anfallen.<br />
Für alle nicht direkt mit den Lieferanten verrechenbaren Betriebskosten verpflichtet sich<br />
der Bestandnehmer monatlich eine Betriebskosten-Acontozahlung von EUR 1.- pro m²,<br />
sohin EUR 1.900.-, zugleich mit dem Bestandzins an den Bestandgeber zu überweisen.<br />
Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt einmal jährlich per 31.12. eines jeden Jahres<br />
bis längstens 30.6. des Folgejahres unter Vorlage aller bezughabenden Belege und<br />
Dokumente.<br />
Nachforderungen oder Rückzahlungen sind von den Parteien binnen 28 Tagen ab<br />
schriftlicher Rechnungslegung zu bezahlen.<br />
6. Haftung und Versicherung<br />
Der ASB haftet dem Bestandgeber für Schäden am Bestandgegenstand die durch ihn<br />
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden. Der ASB hat dafür bei einer<br />
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Versicherungsanstalt mit Sitz in der europäischen Union eine<br />
Betriebshaftpflichtversicherung für vorhersehbare Risiken des Geschäftsbetriebs mit<br />
angemessener Deckungssumme abzuschließen und während der gesamten Dauer des<br />
Bestandverhältnisses aufrecht zu erhalten. Die Haftung des ASB ist mit der Höhe der<br />
Versicherungsleistung begrenzt. Ein allfälliger Selbstbehalts-Abzug ist vom ASB zu<br />
tragen.<br />
7. lnstand- und Erhaltung, Bauliche Veränderungen<br />
7.1 Instand- und Erhaltung<br />
Der ASB verpflichtet sich, den Bestandgegenstand pfleglich zu behandeln und den<br />
Bestandgegenstand, soweit es sich nicht um Pflichten des Bestandgebers handelt, auf<br />
eigene Kosten in gutem und brauchbarem Zustand zu erhalten.<br />
Dem Bestandgeber obliegen unter Anwendung der Bestimmungen des § 3 MRG Abs. 2<br />
Z. 1 – 4:<br />
7.1.1 Arbeiten die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind;<br />
7.1.2 Arbeiten zur Erhaltung des Bestandgegenstandes wenn es sich um die Behebung<br />
ernster Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer erheblichen<br />
Gesundheitsgefährdung handelt;<br />
7.1.3 Arbeiten die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden<br />
Gemeinschaftsanlagen erforderlich sind;<br />
7.1.4 Neueinführungen oder Umgestaltungen die kraft öffentlich-rechtlicher<br />
Verpflichtungen vorzunehmen sind die nicht spezifisch den Verwendungszweck des<br />
Bestandnehmers betreffen.<br />
Ist die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder die Beseitigung erheblicher<br />
Gesundheitsgefährdungen im Sinne der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG)<br />
erforderlich, so ist der ASB verpflichtet, dies dem Bestandgeber unverzüglich<br />
anzuzeigen. Der Bestandgeber verpflichtet sich seinerseits, diese Schäden so rasch wie<br />
möglich direkt und in Abstimmung mit dem ASB auf eigene Kosten zu beheben. Alle<br />
Arbeiten des Bestandgebers haben auf die betrieblichen Belange des ASB Rücksicht zu<br />
nehmen.<br />
7.2 Insgesamt gehen die Parteien davon aus, da es sich beim Bestandobjekt um ein<br />
neu (neuwertig) errichtetes Gebäude handelt, sodass allfällige Mängel oder Schäden<br />
jedenfalls während der ersten drei Jahre im Wege der Gewährleistung durch den<br />
Bestandgeber zu beheben sind. Der Bestandgeber wird allfällige<br />
Gewährleistungsansprüche oder sonstige ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe<br />
unverzüglich geltend machen<br />
7.3. Hinsichtlich der Instandhaltung,Erhaltung und nützlichen Verbesserungsarbeiten<br />
der Gesamtliegenschaft verpflichtet sich der Bestandnehmer entsprechend seinem<br />
Anteil an der Nutzfläche wie folgt beizutragen: Er verpflichtet sich hierfür einen<br />
pauschalen Instandhaltungsbeitrag von EUR 0,4.-/m² monatlich zu entrichten. Dieser<br />
Beitrag wird gemeinsam mit dem Bestandzins und den Betriebskosten vorgeschrieben<br />
und ist zugleich wie dieser fällig. Für außergewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen<br />
oder Maßnahmen größeren Umfanges (über EUR 5.000.-) ist im Einzelfall – soweit nicht<br />
Gefahr in Verzug vorliegt – vorgängig der ASB zu informieren und ist Einvernehmen<br />
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über die Kostentragung herzustellen. Stimmt der ASB diesen Maßnahmen schriftlich zu<br />
und reicht der einbezahlte Instandhaltungsbeitrag nicht aus, so wird der darüber hinaus<br />
erforderliche Betrag schriftlich bekannt gegeben und anteilig verrechnet.<br />
Bei Beendigung des Bestandverhältnisses verpflichtet sich der Bestandgeber, die zum<br />
Beendigungszeitpunkt aushaftende Rücklage für Instandhaltung, Erhaltung und<br />
nützliche Verbesserungsarbeiten anteilig an den ASB zu übertragen.<br />
Der ASB verpflichtet sich für die Wartung, Erhaltung und Betrieb der bestehenden<br />
Liftanlage – ausgehend von der überwiegenden Nutzung durch den ASB – einen<br />
jährlichen Instandhaltungsbeitrag und Betriebskostenanteil von EUR 1.500.- zuzüglich<br />
allfälliger USt zu bezahlen.<br />
7.4 Bauliche Veränderungen<br />
Der ASB ist berechtigt, bauliche Veränderungen des Bestandgegenstandes<br />
vorzunehmen, wenn diese für die Erreichung seiner betrieblichen Zwecke nützlich sind,<br />
der Verkehrswert des Bestandgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die<br />
geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten<br />
werden. Veränderungen die zur Erfüllung rechtlicher Erfordernisse notwendig sind<br />
können unabhängig von einer Beeinträchtigung des Verkehrswertes vorgenommen<br />
werden. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen wird der Bestandgeber die für<br />
eine Bauführung des ASB erforderlichen Erklärungen auf Kosten des ASB abgeben.<br />
Für geringfügige bauliche Veränderungen, die jederzeit und ohne erheblichen Aufwand<br />
rückfuhrbar sind (z.B. Trennwände) besteht nur eine Informationspflicht des ASB an den<br />
Bestandgeber. Über eine Verpflichtung zum Rückbau und/oder eine Verpflichtung zur<br />
Ablösung einer Investition entscheiden die Parteien vorab im Einzelfall.<br />
8. Betreten des Bestandgegenstands<br />
Der Bestandgeber und/oder ein von diesem Beauftragter kann den Bestandgegenstand<br />
nach vorheriger Ankündigung - jedoch nicht zur Unzeit - sofern dies zur Erfüllung der<br />
Vereinbarung notwendig ist, in Anwesenheit des ASB und/oder Beauftragten des ASB<br />
betreten; bei Gefahr im Verzug entfällt die Voranmeldepflicht.<br />
9. Rückstellung des Bestandgegenstandes<br />
9.1 Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses ist der ASB verpflichtet, den<br />
Bestandgegenstand unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung an den<br />
Bestandgeber zu übergeben.<br />
9.2 Bei Beendigung des Bestandverhältnisses ist der ASB berechtigt, die ihm<br />
gehörende Einrichtung zu entfernen (auch wenn diese in den Bestandgegenstand<br />
eingebaut wurde). Wird die Einrichtung durch den ASB nicht binnen angemessener Frist<br />
entfernt, so kann der Bestandgeber stattdessen die Einrichtung oder Teile davon zum<br />
Verkehrswert ablösen. Der ASB ist nicht verpflichtet, den Bestandgegenstand<br />
auszumalen oder den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.<br />
10. Auflösende Bedingung<br />
10.1 Es ist eine wesentliche Bedingung für die gegenständliche Vereinbarung, dass<br />
von Seiten der Burgenländischen Landesregierung bzw. der zuständigen Behörde eine<br />
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echtswirksame Tagsatzzusage für zumindest 29 Betten besteht und diese dem ASB<br />
wirksam abgetreten wurde.<br />
10.2 Diese Bedingung muss spätestens bis zur Übergabe des Bestandgegenstandes<br />
erfüllt sein, andernfalls die Vereinbarung als aufgelöst gilt. Vom Bestandgeber bereits<br />
erbrachte Leistungen sind in diesem Fall nicht zu vergüten.<br />
11. Rechtswirksamkeit<br />
Festgehalten wird, dass zur Rechtswirksamkeit dieses Vertrages der Abschluss einer<br />
Vereinbarung zwischen der OSG und der Marktgemeinde betr. der Errichtung des<br />
Seniorenzentrums samt Ergänzung des bestehenden Mietvertrages erforderlich ist. Der<br />
Inhalt dieser Vereinbarung löst für den ASB keine Rechtsfolgen aus. Weitere<br />
Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist dessen Genehmigung<br />
durch die Gemeindeaufsichtsbehörde.<br />
12. Konkurrenzschutz<br />
Der Bestandgeber verpflichtet sich, während der Dauer dieses Bestandverhältnisses in<br />
der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> kein Altenwohn- und Pflegeheim selbst zu betreiben<br />
und/oder den Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes an Konkurrenzorganisationen<br />
des ASB zu vermieten oder zu verpachten.<br />
13. Eigentumsübergang<br />
Die Marktgemeinde und die OSG sowie allfällige Rechtsnachfolger verpflichten sich<br />
nach einer ununterbrochenen Gesamt-Bestandsdauer von 25 Jahren ab formeller<br />
Übergabe, dem ASB das lastenfreie Eigentum am Bestandgegenstand nach Wahl des<br />
ASB kostenlos oder gegen Zahlung eines Kaufpreises von EUR 10.- einzuräumen. Die<br />
Marktgemeinde und die OSG sind bei Ausübung des Optionsrechtes durch den ASB<br />
verpflichtet, eine Parifizierung vorzunehmen und einen verbücherungsfähigen Vertrag<br />
hinsichtlich der auf den Bestandgegenstand entfallenden Miteigentumsanteile binnen 6<br />
Monaten nach Übermittlung der Ausübungserklärung zu unterzeichnen.<br />
Sind die den Bestandgegenstand betreffenden Darlehensverbindlichkeiten bereits vor<br />
dieser Frist zur Gänze getilgt und besteht Lastenfreiheit, steht dem ASB das Recht zu,<br />
den vereinbarten Eigentumsübergang vor dem Ablauf dieser Frist zu begehren.<br />
Die Marktgemeinde und die OSG verpflichten sich diese Bestimmung auf allfällige<br />
Rechtsnachfolger zu übertragen und haften dem ASB für alle Nachteile, die dem ASB<br />
aus einer allfälligen vereinbarungswidrigen Nichtübertragung des Eigentums am<br />
Bestandgegenstand entstehen, solidarisch.<br />
14. Sonstige Bestimmungen<br />
14.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen sowohl auf Seite des<br />
Bestandgebers als auch auf Seite des ASB auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.<br />
14.2 Die Kosten der Vergebührung dieser Vereinbarung tragen der Bestandgeber<br />
und der ASB je zur Hälfte.<br />
Diese Vereinbarung wird in drei Ausfertigungen errichtet, wobei jede Partei eine<br />
Ausfertigung erhält. Der Bestandgeber verantwortet die ordnungsgemäße<br />
Vergebührung.<br />
Seite 11 von 12
14.3 Diese Vereinbarung und die zugehörigen Anlagen geben die Absprachen der<br />
Parteien richtig und vollständig wieder; mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Mit<br />
Unterfertigung dieser Vereinbarung gelten sämtliche früheren mündlichen und/oder<br />
schriftlichen Vereinbarungen, Angebote, Zusagen und/oder Verträge zwischen den<br />
Parteien als aufgehoben und/oder gegenstandslos.<br />
14.4 Die Parteien halten fest und vereinbaren, dass sie sämtliche Bestimmungen<br />
dieser Vereinbarung gemeinsam entworfen, formuliert und verhandelt haben; dies gilt<br />
insbesondere auch dann, wenn der Inhalt und/oder die Auslegung einer Bestimmung<br />
unklar und/oder mehrdeutig ist. Die Anwendbarkeit von § 915 ABGB wird hiermit<br />
ausdrücklich ausgeschlossen.<br />
14.5 Überschriften in dieser Vereinbarung dienen lediglich zur leichteren Orientierung,<br />
schränken jedoch die Regelungen weder ein noch ändern diese sonst irgendwie.<br />
14.6 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen, um<br />
rechtswirksam zu sein, der Schriftform; die Schriftform ist auch für das Abgehen von<br />
diesem Formerfordernis notwendig. E-Mails gelten für Änderungen oder Ergänzungen<br />
dieses Vertrages nicht als Schriftform.<br />
Für sonstige Mitteilungen und Erklärungen die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben<br />
ist E-Mail mit Lese- oder Empfangsbestätigung bzw. Rückantwort bzw. Telefax mit<br />
Übermittlungsbestätigung als Schriftform ausreichend.<br />
14. 7 Gesellschaftsrechtliche Änderungen bei den Parteien verändern weder den<br />
Bestand des gegenständlichen Vertrages noch die Höhe des Bestandzinses.<br />
14.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig, undurchsetzbar<br />
und/oder ungültig sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit,<br />
Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge. Die<br />
Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren<br />
und/oder ungültigen Bestimmungen, eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der<br />
nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck<br />
wirtschaftlich am nächsten kommt.<br />
14.9 Gerichtstand für Streitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist<br />
ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht. Es gilt österreichisches<br />
Recht.<br />
Anlagenverzeichnis:<br />
Unterschriften:<br />
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Mag.CS – 9510, 9603 Beilage B – GR-Beschluss vom 14.10.2011<br />
<strong>BESTANDVERTRAG</strong><br />
abgeschlossen am heutigen Tage zwischen<br />
1. Oberwarter gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft,<br />
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung,<br />
FN 126479z, 7400 Oberwart, Rechte Bachgasse 61, vertreten durch<br />
die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „O S G“<br />
genannt, einerseits und<br />
2. Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong>, 7503 <strong>Großpetersdorf</strong>, vertreten<br />
durch die gefertigten Repräsentanten, in der Folge kurz „Gemeinde“<br />
genannt, andererseits<br />
wie folgt:<br />
I.<br />
PRÄAMBEL<br />
Der OSG wurde von der Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> mittels Baurechtsvertrag<br />
das Baurecht am Grundstück Nr. 4763/2 der KG<br />
<strong>Großpetersdorf</strong> 34024 bis 31.03.2048 eingeräumt.<br />
Die OSG hat auf Grund dieses Baurechtsvertrages auf diesem<br />
Grundstück in 2 Bauetappen ein multifunktionales Zentrum errichtet<br />
und ist die Gemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> Generalmieterin<br />
dieses multifunktionalen Zentrums.<br />
Nunmehr plant die Gemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> einen teilweisen Umbau<br />
dieses multifunktionalen Zentrums in das PKZ – Pflegekompetenzzentrum<br />
GIP-Point. Dieses Pflegekompetenzzentrum soll in<br />
weiterer Folge vom Samariterbund Burgenland Rettung u. soziale<br />
Dienste gemeinnützige GmbH betrieben werden.<br />
Zu diesem Zwecke soll zwischen der Gemeinde und dem Samariterbund<br />
Burgenland Rettung u. soziale Dienste gemeinnützige GmbH<br />
eine Vereinbarung, in weiterer Folge „Vereinbarung“ genannt,<br />
abgeschlossen werden, welcher die OSG als Gebäudeeigentümer<br />
beitritt.<br />
Zur Durchführung dieser Umbaumaßnahmen und als Ergänzung zum<br />
bestehenden Generalmietvertrag wird daher folgendes vereinbart.<br />
II.<br />
UMBAUMAßNAHMEN<br />
Die Gemeinde und die OSG kommen nunmehr überein, dass der Umbau<br />
gem. der Vereinbarung durch die OSG als Gebäudeeigentümerin in<br />
eigenem Namen und auf eigene Rechnung erfolgt.
2<br />
Die genauen Konditionen dieses Umbaus (Pläne, Kosten usw.) sind<br />
in der o.g. Vereinbarung geregelt.<br />
Alle die Gemeinde treffenden Pflichten aus der o.g. Vereinbarung<br />
betreffend den Umbau werden daher gegenüber der Gemeinde<br />
von der OSG übernommen und erklärt die OSG die Gemeinde für alle<br />
vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Fehler und Säumnisse<br />
schad- und klaglos zu halten.<br />
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Vereinbarung verwiesen<br />
und bildet diese einen integrierenden Bestandteil dieses<br />
Vertrages.<br />
III.<br />
UMBAUKOSTEN und KOSTEN DER EINRICHTUNG<br />
Betreffend der Umbaukosten wird auf die Kostenschätzung der Architekten<br />
Diplom-Ingeneure TASCHNER - KINGER & PARTNER ZT vom<br />
11.10.2011 verwiesen.<br />
In diesen Umbaukosten sind die Nebenkosten betreffend die technischen<br />
Leistungen bereits enthalten.<br />
Nicht enthalten sind<br />
a) die Kosten der Vorfinanzierung sowie<br />
b) die Kosten für die rechtliche und kaufmännischadministrative<br />
Begleitung des Bauvorhabens in Höhe von 2%<br />
der reinen Nettobaukosten.<br />
Diese Kosten kommen daher neben den in der Kostenschätzung genannten<br />
Aufwendungen ebenfalls zur Verrechnung.<br />
Betreffend der Kosten der Einrichtung wird darauf hingewiesen,<br />
dass für dieselben ebenfalls die Nebenkosten wie für den Umbau<br />
zur Verrechnung gelangen.<br />
IV.<br />
FINANZIERUNG<br />
Die OSG finanziert die Umbaukosten inkl. sämtlicher Nebenkosten<br />
mittels eines aufzunehmenden Bank- bzw. Bausparkassendarlehens<br />
mit einer maximalen Laufzeit von 25 Jahren, bei einer Bindung<br />
an den 6-Monats Euribor, sowie die Kosten für die Einrichtung<br />
inkl. sämtlicher Nebenkosten mittels eines aufzunehmenden Bank-<br />
bzw. Bausparkassendarlehens mit einer maximalen Laufzeit von 10<br />
Jahren, ebenfalls bei einer Bindung an den 6-Monats Euribor.<br />
V.<br />
NUTZUNGSENTGELT<br />
Der von der Gemeinde monatlich zum Monatsersten bei 5-tägigem<br />
Respiro zu zahlende Mietzins für die Umbaumaßnahmen samt Einrichtung<br />
setzt sich beim Kostenaufwand wie in der Vereinbarung<br />
in Pkt. 1.2.a sowie 1.2.b. angegeben (Umbau: € 1.320.000,00;<br />
Einrichtung: € 480.000,--) und bei einer Laufzeit der aufzunehmenden<br />
Darlehen mit der im Pkt. IV. angegebenen Maximallaufzeit<br />
derzeit wie folgt zusammen:
3<br />
a) Annuitäten für Darlehen Umbau EURO 6.287,--<br />
b) Annuitäten für Darlehen Einrichtung EURO 4.660,-jeweils<br />
zuzüglich gesetzl. Umsatzsteuer<br />
Die Berechnung und Bekanntgabe des tatsächlichen Mietzinses erfolgt<br />
spätestens mit Abrechnung des Bauvorhabens.<br />
Festgehalten wird, dass die Annuitäten auf Grund der Konditionen<br />
für die von der OSG zur Finanzierung der Umbaukosten sowie<br />
der Kosten der Einrichtung aufgenommenen Bank- bzw. Bausparkassendarlehen<br />
angepasst werden.<br />
Die Verpflichtung zur Zahlung des oben erwähnten Nutzungsentgeltes<br />
beginnt mit dem auf den Monat der formellen Übergabe<br />
gem. der o.a. Vereinbarung folgenden Monatsersten.<br />
VI.<br />
KÜNDIGUNGSVERZICHT<br />
Der bereits bestehende Kündigungsverzicht der Gemeinde für die<br />
Laufzeit der zur Finanzierung der Errichtungskosten aufgenommenen<br />
Darlehen wird ergänzt, sodass die Gemeinde auf Ihr Kündigungsrecht<br />
für die Laufzeit der zur Finanzierung der Errichtungs-<br />
und Umbaukosten aufgenommenen Darlehen verzichtet.<br />
VII.<br />
RECHTSWIRKSAMKEIT<br />
Festgehalten wird, dass das Bestehen der Vereinbarung, außer<br />
die Vereinbarung wird aus von der OSG zu vertretenden Gründen<br />
zur Auflösung gebracht, auf die Rechtswirksamkeit dieses Bestandvertrages<br />
keinen Einfluss hat.<br />
VIII.<br />
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
1. Sämtliche Kosten für die Errichtung und Vergebührung dieses<br />
Vertrages trägt die Gemeinde.<br />
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer<br />
Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />
3. Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, welche<br />
die OSG erhält. Die Gemeinde erhält eine einfache Kopie.<br />
Oberwart, am <strong>Großpetersdorf</strong>, am<br />
Für die Oberwarter gemein- Für die Marktgemeinde<br />
nützige Bau-, Wohn- und <strong>Großpetersdorf</strong>:<br />
Siedlungsgenossenschaft<br />
reg. GenmbH:
Beilage C – GR-Beschluss vom 14.10.2011<br />
MIETVERTRAG<br />
abgeschlossen zwischen<br />
1. Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong>, 7503 <strong>Großpetersdorf</strong>, vertreten durch die am<br />
Schluss dieses Vertrages gefertigten Repräsentanten, als Vermieterin einerseits und<br />
2. Frau Gabriele Kahr, geb. 25. Jänner 1963, <strong>Großpetersdorf</strong>, Hauptstraße 62, als<br />
Mieterin andererseits, wie folgt:<br />
§ 1 MIETGEGENSTAND<br />
1. Die Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> ist grundbücherliche Alleineigentümerin des<br />
Grundstückes Nr. 4763/1, Einlagezahl 2533 des Grundbuches der KG <strong>Großpetersdorf</strong><br />
34024. Auf diesem Grundstück ist ein Gebäude, der ehemalige Schlachthof, mit der<br />
Orientierungsnummer Ungarnstraße 10 errichtet.<br />
2. Gegenstand dieses Mietvertrages ist das Geschäftsobjekt<br />
PETERSBRÄU im Ausmaß von etwa 218,51 m² samt der erst 2009 fertig gestellten<br />
Küchenerweiterung sowie die Nutzung eines Teilbereiches des Innenhofes und die noch<br />
näher spezifizierte Allgemeinnutzung von Parkplätzen und Grünanlagen und<br />
3. Mit diesem Mietvertrag wird daher auch an den für die Betreibung der Mietgegenstände<br />
benötigten Parkplätzen, welche auf Teilflächen der im Alleineigentum der Vermieterin<br />
stehenden Grundstücke Nr. 4760/2 und 4760/3 EZ 2100 KG <strong>Großpetersdorf</strong> eingerichtet<br />
sind und den Verkehrs- und sonstigen zur Benutzung durch Kunden und Lieferanten<br />
vorgesehenen Flächen ein allgemeines Nutzungsrecht eingeräumt. Jede andere Nutzung<br />
bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Vermieterin. Die Vermieterin verpflichtet<br />
sich dafür Sorge zu tragen, das der Mieterin eingeräumte Recht der Inanspruchnahme von<br />
ausreichend Parkflächen auch an allfällige Rechtsnachfolger an den Grundstücken Nr.<br />
4760/2 und 4760/3 EZ 2100 zu überbinden.<br />
4. Der Vermieterin bleibt es unbenommen, für Teile der allgemeinen Flächen<br />
Sondernutzungsberechtigungen an Mieter dieser Anlage einzuräumen. Dabei sind die<br />
Rechte der anderen Mieter zu berücksichtigen.<br />
5. Festgestellt wird, dass die Vermieterin auf den Allgemeinflächen (gemeinsame)<br />
Werbeträger aufgestellt hat. Die Mieterin ist nicht berechtigt, auf diesen allgemeinen<br />
Flächen ohne Zustimmung der Vermieterin Werbeträger aufzustellen. Der Mieterin wird<br />
jedoch gestattet, an der nordöstlichen Fassadenfläche sowie an der westlichen<br />
Giebelmauerfläche des Mietobjektes je eine Werbeaufschrift im üblichen Ausmaß und in<br />
entsprechender Ausführung anzubringen; weiters ist es der Mieterin gestattet, das<br />
Bestandsobjekt an diesen Stellen zu beleuchten. Schließlich ist die Mieterin berechtigt, auf<br />
der linken Seite der Haupteinfahrt im Torbereich Nischen für Speisekarten und<br />
Schaukasten sowie eine Leuchtreklame anzubringen.<br />
6. Zum Mietgegenstand zählt auch das im Zuge der Übergabe des Mietgegenstandes<br />
angefertigte Verzeichnis über das Inventar (im wesentlichen die Kücheneinrichtung –<br />
Gasherd, Pizzaofen, Kühlanlage, Entlüftungsanlage, Zuluftanlage usw. – ausgestattet von<br />
Fa. GASPO Schranz, Bernstein), welches einen integrierenden Bestandteil dieses<br />
Vertrages bildet und sogleich als Übernahme- bzw. Übergabeprotokoll gemäß § 8 dieses<br />
Vertrages beidseitig anerkannt wird. – Das im Gastlokal PETERSBRÄU sonst befindliche<br />
Inventar (Schank-, Speise-, Gastgarteneinrichtung und -ausstattung, Musikanlage,<br />
Weinkühler, Tische, Bestuhlung udgl.) wird – unabhängig von der Rechtspersönlichkeit<br />
des bisherigen Eigentümers (Beschaffers) der Vermieterin überlassen.<br />
Seite 1 von 8
7. Die Ausführung der Bestandobjekte erfolgt gemäß der diesem Vertrag angeschlossenen<br />
Bau- und Ausstattungsbeschreibung, welche einen Bestandteil dieses Vertrages bildet und<br />
sogleich als Übernahme- bzw. Übergabeprotokoll gemäß § 8 dieses Vertrages beidseitig<br />
anerkannt wird.<br />
8. Festgehalten wird, dass die Mietobjekte ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund<br />
einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Die<br />
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) gelten daher nur in dem durch § 1 Abs 4<br />
MRG eingeschränkten Ausmaß.<br />
9. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken, und zwar zum<br />
Betrieb eines Restaurants. Eine Änderung des Verwendungszweckes bedarf der<br />
schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.<br />
10. Die Vermieterin übernimmt nur im Rahmen der in diesem Vertrag übernommenen<br />
Verpflichtungen die Haftung für die tatsächliche oder rechtliche Tauglichkeit des<br />
Mietobjektes zu dem vom Mieter vorgesehenen Verwendungszweck; die<br />
Anwendbarkeit des § 1096 ABGB wird ausgeschlossen.<br />
11. Die Vermieterin verpflichtet sich, sämtliches Inventar wie im Absatz 6 beschrieben)<br />
sorgfältig und im Sinne des Mietzweckes pfleglich zu behandeln und alle dafür<br />
notwendigen Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten auf ihre eigene Kosten<br />
vorzunehmen. Die Vermieterin wird jene Teile des Inventars, die in ihrem Eigentum stehen<br />
und zum Mietgegenstand gehören, weder ersetzen, noch an den Stand der Technik<br />
anpassen, sondern überlässt diese Erfordernisse der Mieterin.<br />
§ 2 VERTRAGSDAUER<br />
1. Der Mietgegenstand wird am 01. Juli 2011 an die Mieterin übergeben.<br />
Das Bestandsverhältnis beginnt daher am 01. Juli 2011 und wird auf unbestimmte<br />
abgeschlossen.<br />
2. Es kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen<br />
Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monates aufgekündigt werden, sofern einer<br />
Kündigung nicht zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen.<br />
3. Eine vorzeitige Vertragsauflösung gemäß den § 1117 und 1118 ABGB bleibt davon<br />
unberührt.<br />
§ 3<br />
MIETZINS, NEBENKOSTEN<br />
1. Der vereinbarte, von beiden Teilen als angemessen erachtete Mietzins für beide<br />
Mietobjekte besteht aus<br />
a) dem Hauptmietzins,<br />
b) den Betriebskosten samt öffentlichen Abgaben,<br />
c) den Heiz- und Warmwasserkosten und<br />
d) der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer<br />
2. Der Hauptmietzins beträgt monatlich € 1.000 (in Worten: Euro eintausend)<br />
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ist ab 01. Juli 2011 zu bezahlen.<br />
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Hauptmietzinses vereinbart. Als<br />
Berechnungsmaß dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte<br />
Verbraucherpreisindex (VPI) 2010 oder nach Wahl der Vermieterin ein an seine Stelle<br />
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tretender Nachfolgeindex. Bezugsgröße ist die im Monat des Vertragsabschlusses zuletzt<br />
verlautbarte (vorläufige) Indexzahl – das ist für Mai 2011 103,5). - Schwankungen der<br />
Indexzahlen nach oben oder unten bis einschließlich fünf Prozent bleiben<br />
unberücksichtigt.<br />
Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen,<br />
wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen Spielraumes gelegene Indexzahl sowohl für<br />
die Neufestsetzung des Mietzinses als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu<br />
gelten hat. Die Vermieterin ist berechtigt, diese sich aus der Indexveränderung<br />
ergebenden Beträge auch innerhalb der Verjährungsfrist von der Mieterin nachzufordern.<br />
Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von der Dauer nicht als<br />
Verzicht. Ein Verzicht auf die Einhebung der Wertsicherung bedarf zu seiner<br />
Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />
3. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Mieterin für die Lieferung der von ihr für den<br />
Geschäftsbetrieb benötigten Betriebsmittel selbst zu sorgen hat.<br />
4. Zu den Betriebskosten zählen insbesondere die Wasser- und Kanalisationsgebühren,<br />
Kosten für Rauchfangkehrer, Schädlingsbekämpfung, Winterdienst, ferner die Kosten und<br />
Gebühren für Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen, allgemeine<br />
Versorgungsleitungen, allgemeine Teile des Hauses sowie Kosten aus der Erfüllung<br />
behördlicherseits erteilter Aufträge; schließlich alle für das Bestandsobjekt<br />
vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und Abgaben. Zu den Betriebskosten zählt jedoch<br />
nicht die von der Vermieterin abgeschlossene Gebäudeversicherung.<br />
Außerdem zählen zu den Betriebskosten die für eine ordnungsgemäße Instandhaltung<br />
und Wartung des im Eigentum der Vermieterin stehenden Inventars im Zusammenhang<br />
stehenden Aufwendungen einschließlich des sich auf Grund des geschäftsüblichen<br />
Gebrauches ergebenden Neu- und Ersatzbeschaffungen.<br />
Festgehalten wird, dass die von der Mieterin zu tragenden Betriebskosten neben den im<br />
MRG erwähnten auch Positionen umfassen, die über den Betriebskostenbegriff des MRG<br />
hinausgehen.<br />
Die Betriebskosten sollen der Mieterin möglichst direkt zur Zahlung vorgeschrieben und<br />
von dieser ohne Zwischenschaltung der Vermieterin beglichen werden.<br />
Beide Vertragsteile verpflichten sich, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die<br />
direkte Vorschreibung der Betriebskosten an die Mieterin zu ermöglichen. Dies gilt<br />
insbesondere für die verbrauchsabhängigen, aus dem Geschäftsbetrieb der Mieterin<br />
resultierenden Kosten.<br />
Jene Kosten, die der Mieterin nicht direkt vorgeschrieben werden (können), werden von<br />
der Vermieterin einmal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerechnet und<br />
vorgeschrieben. Die sich aus der Abrechnung ergebenden Saldobeträge sind mit der<br />
nächsten Zinsvorschreibung auszugleichen, also nachzuzahlen oder rückzuvergüten.<br />
Die Mieterin haftet für alle Betriebskosten, die während des aufrechten<br />
Bestandsverhältnisses entstanden sind, dies auch für den Fall, dass die Abrechnung erst<br />
nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt.<br />
Hiezu wird ergänzend festgestellt:<br />
a) Die Mülltrennung und -entsorgung ist gemäß den jeweils gültigen Vorschriften von der<br />
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Mieterin auf deren Kosten durchzuführen. Allenfalls anfallender Sondermüll ist ebenso auf<br />
eigene Kosten der Mieterin von den jeweiligen befugten Unternehmungen zu entsorgen<br />
b) Die Stromkosten für die Beleuchtung des Innenhofes sowie des Parkplatzes trägt die<br />
Vermieterin im Rahmen der öffentlichen Straßenbeleuchtung.<br />
Die vorgelagerten Baukosten (Trafo-Hauptzuleitung) für den Strombezug sind von der<br />
Vermieterin zu tragen, sofern sie sich auf die normale Beleuchtungsinstallation für die<br />
Mieträume beziehen. Höhere Anschlusswerte für Einrichtung und Maschinen werden der<br />
Mieterin von der Vermieterin bzw. direkt vom Energieversorgungsunternehmen in<br />
Rechnung gestellt.<br />
c) Es ist eine zentrale Gas-Heizanlage für das Mietobjekt installiert worden, von der aus<br />
die betroffenen Gebäudeteile (Mietgegenstand) versorgt werden. Die Zählung der<br />
verbrauchten Wärme wird mittels Gaszähler vorgenommen und direkt vom<br />
Energieversorgungsunternehmen mit der Mieterin abgerechnet.<br />
Als Heizkosten gelten nicht nur die Gasbezugskosten selbst, sondern auch Kosten für<br />
Strom für den Betrieb der Heizanlage, Servicekosten, Abnahme- und<br />
Überprüfungsgebühren, Betreuungskosten, Kehrgebühren und dergleichen.<br />
d) Die Wasser- und Kanalbenützungsgebühren sollen grundsätzlich direkt vorgeschrieben<br />
und aufgrund von eigenen Zählern ermittelt werden.<br />
Grundsätzlich wird festgelegt, dass die zu lit a) - d) genannten Kosten verursachergemäß<br />
weiterverrechnet werden. Für den Fall, dass eine verursachergemäße Weiterverrechnung<br />
nicht möglich ist, gilt als vereinbart, dass eine Weiterverrechnung nach dem allgemeinen<br />
Nutzflächenschlüssel vorgenommen wird.<br />
5. Die auf den Hauptmietzins und die Betriebskosten nach den jeweiligen gesetzlichen<br />
Bestimmungen entfallende Umsatzsteuer bildet einen Bestandteil des Mietzinses und wird<br />
der Mieterin ebenfalls in Rechnung gestellt.<br />
6. Die Mietzinszahlungen und Umsatzsteuer haben jeweils monatlich im Vorhinein bis zum<br />
fünften des betreffenden Monats auf dem von der Vermieterin bekannt zu gebenden Konto<br />
gutgeschrieben zu sein. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1% pro<br />
Monat in Rechnung gestellt.<br />
§ 4<br />
HÖHE DES MIETZINSES<br />
Die Vertragsparteien vereinbaren als monatlichen Hauptmietzins:<br />
den Betrag von € 1.000,00<br />
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 20 % € 200,00<br />
gesamt € 1.200,00<br />
§ 5<br />
KONKURRENZKLAUSEL<br />
Die Mieterin stimmt zu, dass die Vermieterin bzw. deren Betreibergesellschaft zur<br />
Sicherstellung der Versorgung bei Veranstaltungen im GIP (Beherbergung, Seminare,<br />
kulturelle Ereignisse, Altenpflege udgl.) ohne weitere Rücksprache mit der Mieterin das<br />
Gastgewerbe in den vorhandenen Räumlichkeiten des GIP-Gebäudes ausübt bzw.<br />
ausüben lässt und nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass eine Vermietung des<br />
Gastlokales AKIRA (jedoch nicht als Restaurant) jederzeit durch die Vermieterin erfolgen<br />
kann.<br />
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Die Mieterin ihrerseits verpflichtet sich, die Betriebszeiten der Mietgegenstände außer zu<br />
den üblichen von ihr bestimmten Zeiten im ständigen Einvernehmen mit der Vermieterin<br />
bzw. ihrer Betreibergesellschaft (GIP Gesellschaft m.b.H.) oder deren jeweiligen<br />
Rechtsnachfolgern so zu gestalten, dass die Gäste des GIP bzw. die Kunden des<br />
geplanten Pflegekompetenzzentrums außer den gastronomischen Dienstleistungen der<br />
GIP-Gesellschaft m.b.H. (Frühstücksbuffet, Seminarverpflegung und dergleichen) alle<br />
üblichen gastronomischen Bedürfnisse im Rahmen des von der Mieterin betriebenen<br />
Gastgewerbes während ihres Aufenthaltes in Anspruch nehmen können.<br />
Das im Mietgegenstand von der Mieterin betriebene Gastlokal soll einerseits das lokale<br />
und regionale Gastronomieangebot durch eine entsprechende Abendbar, Restaurant usw.<br />
erweitern und die gastronomische Versorgung der Gäste und Mieter des GIP<br />
gewährleisten, wo in absehbarer Zeit auch ein teilweiser Umbau in ein<br />
Pflegekompetenzzentrum stattfinden wird.<br />
Die gastronomische Versorgung der Gäste des GIP sowie zukünftige Kunden des<br />
geplanten Pflegekompetenzzentrums sind für die Mieterin ein zusätzliches Geschäftsfeld,<br />
dessen Umfang jedoch von der Betreibergesellschaft GIP Ges.m.b.H. bzw. deren<br />
Rechtsnachfolger und Submieter nicht definiert, sondern im Einvernehmen mit der Mieterin<br />
allenfalls optimiert werden soll.<br />
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die übliche Nutzung des im § 2 näher<br />
bezeichneten Innenhofes durch die Mieterin jeweils um spätestens 23 Uhr endet. Im<br />
Einvernehmen mit der Vermieterin bzw. der GIP-Gesellschaft m.b.H. bzw. deren<br />
Rechtsnachfolger und Submieter können von der Mieterin bei Bedarf bis höchstens drei<br />
Veranstaltungen pro Jahr im Innenhof abgehalten werden, die länger als bis 23 Uhr –<br />
höchstens jedoch bis zwei Uhr früh des nächsten Tages andauern.<br />
§ 6<br />
INSTANDHALTUNG, VERÄNDERUNG und HAFTUNG<br />
1. Das Bestandobjekt sowie die darin enthaltenen Einrichtungen sind von der<br />
Mieterin pfleglich unter möglichster Schonung der Substanz zu behandeln. Dies gilt<br />
insbesondere auch für das Inventar, den Hofbereich und die Bepflanzung des Hofes.<br />
Die Reinigung des Hofbereiches sowie der Parkflächen von durch die Mieterin<br />
verursachten Verunreinigungen und Müll hat unverzüglich nach Auftreten, spätestens<br />
jedoch bis sechs Uhr früh des darauffolgenden Tages zu erfolgen.<br />
2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Bestandsache unter Berücksichtigung der<br />
durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch verursachten Abnützung in gutem Zustand an<br />
die Vermieterin zu retournieren. Schäden, die über die normale Abnützung hinausgehen,<br />
sind von der Mieterin zu ersetzen. Das Mietobjekt ist in gereinigtem Zustand zu<br />
übergeben.<br />
3. Die Mieterin ist verpflichtet, das Bestandobjekt unter Ausschluss der Bestimmungen des<br />
§ 1096 ABGB auf ihre eigenen Kosten ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in<br />
einwandfreiem, gutem Zustand zu erhalten und sämtliche Reparaturen auf eigene Kosten<br />
durchzuführen. Ausgenommen davon sind ernste Schäden an der Substanz des<br />
Gebäudes, für deren Behebung die Vermieterin aufzukommen hat. Diesbezüglich trifft die<br />
Mieterin die Pflicht zur unverzüglichen Information der Vermieterin.<br />
4. Bauliche Änderungen jeder Art dürfen von der Mieterin nur nach vorheriger schriftlicher<br />
Genehmigung durch die Vermieterin vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind<br />
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kleinere Ausbesserungen und Umbauten, die für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind<br />
und die keiner behördlichen Bewilligung bedürfen. - Die Instandhaltungspflicht der Mieterin<br />
erstreckt sich auch auf die von ihr selbst vorgenommenen Veränderungen.<br />
5. Die Mieterin verzichtet hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Investitionen auf jeden<br />
Ersatzanspruch gegenüber der Vermieterin. Davon ausgenommen sind Aufwendungen der<br />
Mieterin, für die die Vermieterin einen Ersatzanspruch schriftlich ausdrücklich anerkannt<br />
hat.<br />
6. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung hinsichtlich einzelner Investitionen<br />
steht der Vermieterin bei Beendigung des Mietverhältnisses das Wahlrecht zu, die<br />
Entfernung der von der Mieterin vorgenommenen baulichen Veränderungen samt<br />
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu begehren oder diese ohne<br />
Ersatzanspruch der Mieterin zu übernehmen.<br />
7. Aus zeitlichen Störungen der Wasserzufuhr und Energieversorgung sowie aus<br />
Gebrechen an Gas, Licht, Kanalisation, Strom, Wasserleitung udgl. kann die Mieterin<br />
gegenüber der Vermieterin keine Rechtsfolgen ableiten, sofern diese daran kein grobes<br />
Verschulden trifft.<br />
8. Die Mieterin haftet der Vermieterin gegenüber für alle Schäden, die durch sie, ihre<br />
Mitarbeiter, Lieferanten oder auch andere von ihr in die Bestandräumlichkeiten<br />
aufgenommenen Personen verursacht werden. Behauptet die Mieterin eine Verursachung<br />
durch sonstige Dritte, so trifft sie die Beweislast.<br />
9. Die Vermieterin wird auf ihre Kosten alle jene Auflagen erfüllen, die die<br />
Bezirkshauptmannschaft anlässlich der Überprüfung der Betriebsanlage am 13. Juli 2011,<br />
Zahl: OW-BA-109-460/3-3 vorgeschrieben hat.<br />
10.Die Mieterin hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz in den Sparten Feuer<br />
(hier insbesondere für das Inventar sowie durch den Geschäftsbetrieb sich ergebenden<br />
Risiken) und Leitungswasser (hier insbesondere für das Inventar sowie durch den<br />
Geschäftsbetrieb sich ergebenden Risiken) zu sorgen und der Vermieterin unter Vorlage<br />
der Polizze und der jeweiligen Zahlungsbestätigung bei Aufforderung nachzuweisen.<br />
Im Rahmen der Feuerversicherung muss die ausreichende Mitversicherung von<br />
Sonderabfallentsorgungs-, Aufräum- Abbruch-, Feuer-, Lösch-, De- und<br />
Remontagekosten, die bei Feuerschäden entstehen, berücksichtigt sein. Die Vermieterin<br />
ihrerseits hat für den gesamten Gebäudekomplex, worin die Mietobjekte integriert sind,<br />
eine Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung bei der Wiener Städtischen<br />
Allg. Versicherungs Aktiengesellschaft Polizze Nr. K4-E868.108-5 abgeschlossen.<br />
§ 7<br />
EINHALTUNG ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VORSCHRIFTEN<br />
Die Mieterin ist bei Benützung des Bestandobjektes verpflichtet, alle öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften, insbesondere alle bau- und gewerberechtlichen Vorschriften, einzuhalten.<br />
Soweit die Vermieterin den Behörden für die Einhaltung derartiger Vorschriften<br />
verantwortlich ist, wird die Mieterin über jeweilige Aufforderung der Vermieterin<br />
unverzüglich alle Maßnahmen treffen, die zur Einhaltung derartiger Vorschriften notwendig<br />
sind und die Vermieterin schadlos halten.<br />
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§ 8<br />
ÜBERGABE DES MIETGEGENSTANDES<br />
1. Der Übergabetermin ist der 01. Juli 2011.<br />
2. Anlässlich der Übergabe ist ein Übergabe- und Übernahmeprotokoll zu errichten, in<br />
welchem die ordnungsgemäße Übergabe bestätigt wird. Allfällige anlässlich der<br />
Übernahme festgestellte Mängel sind in das Protokoll aufzunehmen, bei sonstiger<br />
Verschweigung, sofern diese Mängel gemäß gültigen Ö-Normen sichtbar sind und<br />
Gegenstand einer Reklamation darstellen. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages gilt die<br />
Übernahme des Mietgegenstandes als vollzogen.<br />
§ 9<br />
UNTERVERMIETUNG, WEITERGABE, MIETRECHT IM TODESFALL<br />
1. Das Bestandobjekt darf nur für gesetzlich, behördlich oder vertraglich zulässige Zwecke<br />
benutzt werden.<br />
2. Der Mieterin ist es nicht gestattet, das Bestandobjekt oder Teile davon in<br />
Unterbestand zu geben, entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen<br />
oder sonst in irgend einer Weise, insbesondere in Form der Unternehmensverpachtung,<br />
weiterzugeben oder die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, ganz<br />
oder teilweise, in welcher Form auch immer ohne ausdrückliche schriftliche<br />
Genehmigung der Vermieterin zu übertragen.<br />
Eine allfällige Veränderung der Rechtsform der Mieterin wird nicht als<br />
Untervermietung angesehen.<br />
§ 10<br />
KAUTION<br />
1. Die Mieterin erlegt eine Kaution in Höhe von drei Brutto-Monatsmieten als<br />
Sicherstellung für Ansprüche der Vermieterin jedweder Art im Zusammenhang mit dem<br />
Bestandverhältnis. Die Vermieterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,<br />
Mietzinsrückstände auch bei aufrechtem Bestandverhältnis aus der Kaution abzudecken.<br />
2. Die Kaution wird in Form eines auf Überbringer lautenden Sparbuches in der Höhe von<br />
drei Brutto-Monatsmieten, somit im Betrag von € 3.600,-- (in Worten: Euro<br />
dreitausendsechshundert) bei Beginn des Mietverhältnisses übergeben.<br />
3. Die Kaution bzw. der nicht widmungsgemäß verbrauchte Teil der Kaution ist der<br />
Mieterin binnen sechs Wochen nach erfolgter Übergabe des von seinen Fahrnissen<br />
geräumten Bestandobjektes wieder auszufolgen.<br />
§ 11<br />
BANKGARANTIE<br />
Anstelle der im § 10 zu hinterlegenden Kaution bleibt es der Mieterin überlassen, der<br />
Vermieterin bei Unterfertigung dieses Vertrages eine entsprechende Garantieerklärung<br />
eines inländischen Kreditinstitutes zu übergeben.<br />
§ 12<br />
BEENDIGUNG DES BESTANDVERHÄLTNISSES, RÄUMUNG<br />
1. Die Mieterin ist verpflichtet, die Räumung des Bestandobjektes und die sonstigen ihr bei<br />
Beendigung des Mietverhältnisses treffenden Obliegenheiten, insbesondere die Reinigung<br />
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so rechtzeitig vor- und wahrzunehmen, dass das Mietobjekt von der Vermieterin<br />
unmittelbar nach Vertragsende weitervermietet werden kann.<br />
2. Für den Fall, dass nicht sämtliche Schlüssel übergeben werden, ist die Vermieterin<br />
berechtigt, auf Kosten der Mieterin die Änderung der Schließanlage durchzuführen. Für<br />
den Fall, dass die Mieterin den Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß räumt, ist die<br />
Vermieterin berechtigt, Fahrnisse auf Kosten der Mieterin in ein Lagerhaus abzulagern.<br />
3. Die Vertragsteile vereinbaren weiters eine nicht dem richterlichem Mäßigungsrecht<br />
unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von drei Brutto-Monatsmieten, falls das<br />
Bestandobjekt von der Mieterin nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten<br />
Räumungstermin übergeben wird, wobei darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche<br />
hievon nicht berührt werden.<br />
4. Ansprüche gemäß den §§ 1096, 1036 und 1037 ABGB werden ab bedungen<br />
§ 13<br />
SONSTIGE BESTIMMUNGEN<br />
1. Beide Vertragsteile verzichten auf das Recht zur Anfechtung dieses Vertrages wegen<br />
Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes.<br />
2. Die Mieterin ist nicht berechtigt, gegenüber einer Forderung der Vermieterin aus diesem<br />
Vertrag eine Gegenforderung aufzurechnen oder ein Zurückhaltungsrecht auszuüben.<br />
3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses<br />
Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein<br />
Abgehen von diesem Formerfordernis.<br />
4. Die mit diesem Vertrag verbundenen Gebühren und Abgaben trägt die Mieterin.<br />
5. Für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen haftet die Mieterin zur<br />
ungeteilten Hand.<br />
6. Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, welche die Vermieterin erhält. Die<br />
Mieterin erhält eine einfache Abschrift.<br />
<strong>Großpetersdorf</strong>, am _____________<br />
Für die Vermieterin Die Mieterin<br />
Marktgemeinde <strong>Großpetersdorf</strong> Gabriele Kahr<br />
Bürgermeister<br />
Gemeinderat<br />
Gemeinderat<br />
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