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das erzbistum trier - Germania Sacra Online

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§ 27. Die einzelnen Vermögensmassen 491<br />

geben war, so daß auch die laufende Unterhaltung und Instandsetzung<br />

der Gebäude ohne zusätzliche Einnahmen bestritten werden konnte.<br />

Aus diesen, späten Quellen entnommenen Zahlen ergibt sich, daß die<br />

im 13. Jahrhundert erkennbare Vermögens- bzw. Einnahmenausstattung<br />

für die Kustodie (Zehnt Schön dorf) den Bedarf im wesentlichen<br />

richtig eingeschätzt hatte. Die Ausstattung der Fabrik mit Gebühren<br />

war aber unzureichend und mußte durch verschiedene, zum<br />

Teil recht fragwürdige Maßnahmen aufgebessert werden. Auch dies<br />

spricht für die Vermutung, daß die Baulast ursprünglich anders geregelt<br />

war. Die verschiedenen organisatorischen Änderungen und Umschichtungen<br />

der Einkommen haben an dieser ursprünglichen Ordnung<br />

verhältnismäßig wenig geändert.<br />

Nach der Zerstörung der Kirche und der Stiftsgebäude 1674 konnten<br />

die Einkünfte der Fabrik zum Wiederaufbau nicht herangezogen<br />

werden. Jedenfalls gestattete Erzbischof J ohann H ugo am 29. Juli 1702<br />

ausdrücklich auf Bitten des Dekans - offensichtlich in Abänderung<br />

einer bestehenden Ordnung -, daß die bisher an die Fabrik fallenden<br />

Statutengelder und Einkünfte nicht-residierender Kanoniker für den<br />

Wiederaufbau der zerstörten Kanonikerhäuser (Kurien) verwandt<br />

werden könnten (Anhang der Statuten, z. B. K Abt. 213 Nr. 739<br />

S. 58f.).<br />

Über die Errichtung einer "Baukasse" aus Überschüssen der für<br />

den Wiederaufbau der Kirche und der Stiftsgebäude zweckgebundenen<br />

Einnahmen aus den Propsteigütern im Jahre 1788 vgl. § 12 Abschnitt<br />

1.<br />

5. Die Präsenz (<strong>das</strong> "Almosen")<br />

Die Präsenz ist <strong>das</strong> von der übrigen Vermögensmasse des Stiftes<br />

getrennte und gesondert verwaltete Vermögen, dessen Ertrag an diejenigen<br />

Stiftsangehörigen verteilt werden mußte, die an bestimmten<br />

Gottesdiensten teilnahmen. Da im Prinzip der Ertrag verausgabt und<br />

<strong>das</strong> Grund- und Kapitalvermögen nicht angetastet werden durften,<br />

war theoretisch eine Vermögensminderung nur durch Konkurs des<br />

Schuldners oder durch Vernichtung einer Vermögensanlage, z. B. eines<br />

Hauses, möglich, andererseits eine Vermögens- und Ertragssteigerung<br />

durch neu hinzugekommene Stiftungen stets zu erwarten. Die dennoch<br />

überall feststellbare erhebliche Schwankung der Ertragshöhe und ein<br />

häufig zu beobachtender Vermögens- und Ertragsschwund sind bei<br />

agrarisch genutztem Grundbesitz meist erntebedingt oder in der Geldentwertung<br />

bzw. in den Schwankungen des Kapitalmarktes (Zinshöhe)

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