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Geschäftsbericht 2007-2009 - SPD-Bezirk Weser-Ems

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<strong>SPD</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Weser</strong>-<strong>Ems</strong> | <strong>Bezirk</strong>sparteitag <strong>2009</strong><br />

________________________________________________________________________________________________<br />

<strong>SPD</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Weser</strong>-<strong>Ems</strong> Beschluß v. 18.11.2000<br />

Neufassung der Richtlinien für die Tätigkeit der <strong>SPD</strong>-Fraktionen in den Städten, Gemeinden,<br />

Samtgemeinden und Landkreisen des <strong>Bezirk</strong>s <strong>Weser</strong>-<strong>Ems</strong><br />

Aufgrund des Art. 21 Abs.1 GG und § 31 des <strong>Bezirk</strong>sstatuts hat der <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />

im Einvernehmen mit dem <strong>Bezirk</strong>sausschuß zu den Kommunalwahlen folgende Richtli-<br />

nien beschlossen.<br />

1. Abschnitt Konstituierung<br />

§ 1 Einberufung<br />

(1) Nach der Neuwahl ist die erste Fraktionssitzung innerhalb von 14 Tagen vom zu-<br />

ständigen Organisationsvorstand einzuberufen.<br />

(2) An dieser Sitzung nehmen die gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger<br />

mit Stimmrecht teil. Der Organisationsvorstand und die Amtsträgerinnen und Amtsträger werden<br />

beratend tätig.<br />

(3) Zu den Sitzungen der Fraktionen der Landkreise und kreisfreien Städte wird die<br />

zuständige Unterbezirksgeschäftsführerin oder der zuständige Unterbezirksge-<br />

schäftsführer ohne Stimmrecht eingeladen.<br />

(4) Den Vorsitz führt bis zum Abschluß der Wahl des Fraktionsvorstandes die oder<br />

der Vorsitzende des zuständigen Organisationsvorstandes, in Gemeinden, Samtgemeinden<br />

oder Städten mit mehreren Ortsvereinen die oder der Vorsitzende des Gemeinde-, Samtgemeinde-<br />

oder Stadtverbandes. Sie oder er hat die Bildung der Fraktion der <strong>Bezirk</strong>sgeschäftsstelle<br />

in doppelter Ausfertigung mitzuteilen.<br />

(5) Für alle Wahlen ist die Mindestabsicherung von Frauen und Männern gemäß §<br />

5 Abs. 2 des <strong>Bezirk</strong>sstatuts mindestens jeweils 40 Prozent) sicherzustellen.<br />

§ 2 Wahlen<br />

(1) In der konstituierenden Sitzung sind folgende Wahlen durchzuführen und Be-<br />

schlüsse zu fassen:<br />

1. Wahl des Fraktionsvorstandes,<br />

2. Wahl der Kandidatin(nen) oder der/des Kandidaten für die kommunalen Spit-<br />

zenämter und deren Vertreterinnen oder Vertreter,<br />

3. Wahl der Fraktionsvertreterinnen oder Fraktionsvertreter für die Ausschüsse der<br />

kommunalen Vertretungskörperschaften und anderer Organe, Vertreterinnen und Vertreter in<br />

Unternehmen, Verbänden und Einrichtungen.<br />

(2) Alle übrigen Fragen richten sich nach dem Organisationsstatut und der Wahlord-<br />

nung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.<br />

2. Abschnitt: Die Fraktion und ihre Mitglieder<br />

§ 3 Mitglieder<br />

Mitglieder der Fraktion sind die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.<br />

Seite 152<br />

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