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Geschäftsbericht 2007-2009 - SPD-Bezirk Weser-Ems

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<strong>SPD</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Weser</strong>-<strong>Ems</strong> | <strong>Bezirk</strong>sparteitag <strong>2009</strong><br />

________________________________________________________________________________________________<br />

Der <strong>Bezirk</strong>svorstand erlässt im Einvernehmen mit dem Kleinen <strong>Bezirk</strong>sparteitag<br />

Richtlinien zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten zu<br />

Kommunalwahlen und zur Zusammenarbeit von Vorständen und Fraktionen. Sie sind<br />

für alle Gliederungen des <strong>Bezirk</strong>s verbindlich; die Rechte des <strong>Bezirk</strong>sparteitages nach<br />

§ 15 bleiben unberührt.<br />

§ 35 Einberufung von Parteitagen und Hauptversammlungen<br />

Bei besonderen organisatorischen und politischen Schwierigkeiten ist der<br />

Unterbezirksvorstand bzw. Kreisverbandsvorstand sowie der <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />

berechtigt, vom jeweils nachgeordneten Vorstand die Einberufung eines Parteitages<br />

bzw. einer Hauptversammlung zu verlangen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen<br />

binnen 3 Wochen nicht nach, kann der <strong>Bezirk</strong>svorstand bzw. der Unterbezirks- bzw.<br />

Kreisverbandsvorstand einberufen.<br />

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

§ 36 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 37 Protokoll<br />

Über die Verhandlungen der <strong>Bezirk</strong>sparteitage, der Kleinen <strong>Bezirk</strong>sparteitage, des<br />

<strong>Bezirk</strong>svorstandes und des Geschäftsführenden <strong>Bezirk</strong>svorstandes werden Protokolle<br />

angefertigt. Beschlüsse der <strong>Bezirk</strong>sparteitage sind durch zwei Mitglieder der Leitung<br />

des <strong>Bezirk</strong>sparteitages zu beurkunden.<br />

§ 38 Vorrang des Organisationsstatuts<br />

Alle anderen Fragen regeln sich nach dem Organisationsstatut der<br />

Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.<br />

§ 39 Änderungen des <strong>Bezirk</strong>sstatuts<br />

Dieses Statut kann nur von einem <strong>Bezirk</strong>sparteitag mit Zweidrittelmehrheit geändert<br />

werden.<br />

§ 40 Inkrafttreten<br />

Dieses Statut tritt am 10. September <strong>2007</strong> in Kraft.<br />

Das bisherige Statut verliert mit Beschlussfassung des neuen Statuts seine Gültigkeit.<br />

14<br />

Seite 151

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