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Geschäftsbericht 2007-2009 - SPD-Bezirk Weser-Ems

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<strong>SPD</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Weser</strong>-<strong>Ems</strong> | <strong>Bezirk</strong>sparteitag <strong>2009</strong><br />

________________________________________________________________________________________________<br />

Partei Deutschlands und diesem Statut, mit Ausnahme des § 8 nicht in Widerspruch<br />

stehen dürfen.<br />

§ 29 Ortsvereine<br />

(1) Die Mitglieder der Ortsvereine wählen in einer jährlich, spätestens alle zwei Jahre<br />

stattfindenden Hauptversammlung, den Ortsvereinsvorstand.<br />

Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zugehen. Die<br />

Absendung gilt als rechtzeitig, wenn die Aufgabe zum Briefzusteller so frühzeitig<br />

erfolgte, dass bei gewöhnlichen Zustellzeiten mit dem rechtzeitigen Zugang gerechnet<br />

werden konnte. Die elektronische Zustellung der Einladung ist zulässig.<br />

(2) Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein und ist insbesondere für die<br />

organisatorische und kommunalpolitische Arbeit verantwortlich.<br />

§ 30 (Samt-) Gemeinde-/Stadtverbände<br />

(1) Die nach § 2 (4) gebildeten Verbände sind für die kommunalpolitische Arbeit auf<br />

ihrer Ebene zuständig. Der <strong>Bezirk</strong> beschließt Richtlinien für die Tätigkeit der <strong>SPD</strong>-<br />

Fraktionen und für die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für die<br />

Kommunalwahlen.<br />

(2) Sie koordinieren die Wahlkämpfe in ihrem Gebiet.<br />

(3) Weitere Aufgaben können Ihnen die Ortsvereine durch Satzung übertragen.<br />

(4) Die Ortsvereine sind verpflichtet, dem Verband für die Erfüllung seiner und der ihm<br />

übertragenen Aufgaben die erforderlichen finanziellen Voraussetzungen zu schaffen.<br />

In die Finanzierung sind die Sonderbeiträge einzubeziehen.<br />

(5) Organe sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung bzw. die gemeinsame<br />

Mitgliederversammlung.<br />

(6) Die Verbände können Mitgliederversammlungen durchführen.<br />

Delegiertenversammlungen sind parteiöffentlich.<br />

(7) Das Nähere regelt die Satzung.<br />

§ 31 Unterbezirke<br />

(1) Die Unterbezirksvorstände bzw. Kreisverbandsvorstände werden durch einen<br />

spätestens alle zwei Jahre durchzuführenden Unterbezirks bzw.<br />

Kreisverbandsparteitag gewählt, der mindestens vier Wochen vorher einzuberufen ist.<br />

Erläuterung:<br />

12<br />

Seite 149

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