Geschäftsbericht 2007-2009 - SPD-Bezirk Weser-Ems
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<strong>SPD</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Weser</strong>-<strong>Ems</strong> | <strong>Bezirk</strong>sparteitag <strong>2009</strong><br />
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die stellvertretenden <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden in getrennten Wahlgängen,<br />
die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister,<br />
die dreizehn weiteren Mitglieder des <strong>Bezirk</strong>svorstandes.<br />
(3) Die Wahlen erfolgen gemäß §§ 7 und 8 sowie nach der Wahlordnung des<br />
Organisationsstatuts. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der gültigen<br />
Stimmen erhalten hat.<br />
(4) Der amtierende Vorstand unterbreitet vor dem Parteitag den Delegierten einen<br />
Vorschlag zur Wahl des Vorstandes.<br />
(5) Die <strong>Bezirk</strong>sgeschäftsführerinnen und <strong>Bezirk</strong>sgeschäftsführer werden durch den<br />
<strong>Bezirk</strong>svorstand gewählt und angestellt. Sie gehören danach kraft Amtes dem<br />
<strong>Bezirk</strong>svorstand als beratende Mitglieder an.<br />
(6) Der <strong>Bezirk</strong>svorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die zugleich die<br />
Geschäftsverteilung regelt.<br />
§ 21 Aufgaben des <strong>Bezirk</strong>svorstandes<br />
(1) Der <strong>Bezirk</strong>svorstand leitet den <strong>Bezirk</strong> und ist für die Ausführung der Beschlüsse des<br />
<strong>Bezirk</strong>sparteitages und des Kleinen <strong>Bezirk</strong>sparteitages verantwortlich. Er führt die<br />
Aufsicht über die nachgeordneten Organisationsgliederungen, kann Berichte anfordern<br />
und Abrechnungen verlangen.<br />
(2) Der <strong>Bezirk</strong>svorstand beruft bei Bundestags- und Landtagswahlen<br />
Wahlkreisdelegiertenkonferenzen ein und setzt die Zahl der Delegierten fest.<br />
(3) Der <strong>Bezirk</strong>svorstand beruft zusätzlich Unterbezirks- bzw. Kreisverbands-<br />
Delegiertenkonferenzen ein und setzt die Zahl der Delegierten fest.<br />
(4) Der <strong>Bezirk</strong>svorstand nimmt die Einstellung und Entlassung der hauptamtlichen<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor.<br />
(5) Die Mitglieder des <strong>Bezirk</strong>svorstandes sowie die Geschäftsführerinnen und<br />
Geschäftsführer haben das Recht, an allen Zusammenkünften der nachgeordneten<br />
Organe beratend teilzunehmen.<br />
§ 22 Geschäftsführender <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben und der laufenden politischen und<br />
organisatorischen Geschäftsführung wird ein Geschäftsführender Vorstand gebildet,<br />
der aus der oder dem <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden, den stellvertretenden <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden,<br />
der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern besteht,<br />
die aus dem Kreis der weiteren stimmenberechtigten <strong>Bezirk</strong>svorstandsmitgliedern vom<br />
<strong>Bezirk</strong>svorstand gewählt werden.<br />
(2) Der Geschäftsführende Vorstand erstattet dem <strong>Bezirk</strong>svorstand laufend Bericht.<br />
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