Geschäftsbericht 2007-2009 - SPD-Bezirk Weser-Ems
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<strong>SPD</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Weser</strong>-<strong>Ems</strong> | <strong>Bezirk</strong>sparteitag <strong>2009</strong><br />
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1. die Vorsitzenden der <strong>Bezirk</strong>sarbeitsgemeinschaften bzw. deren Vertreterinnen und<br />
Vertreter, die Vorsitzenden der <strong>Bezirk</strong>sarbeitskreise, -kommissionen und -<br />
projektgruppen,<br />
2. die Revisorinnen und Revisoren, die Schiedskommission<br />
3. die im <strong>Bezirk</strong> gewählten Europa-, Bundes- und Landtagsabgeordneten,<br />
4. die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer im <strong>Bezirk</strong> <strong>Weser</strong>-<strong>Ems</strong>.<br />
(4) Die Wahlperiode des Kleinen <strong>Bezirk</strong>sparteitag richtet sich nach der des<br />
<strong>Bezirk</strong>svorstandes.<br />
§ 18 Einberufung<br />
(1) Der Kleine <strong>Bezirk</strong>sparteitag ist mindestens zweimal im Jahr vom <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungen sind den Mitgliedern<br />
des Kleinen <strong>Bezirk</strong>sparteitag spätestens einen Monat vor der Sitzung zuzuleiten.<br />
(2) Der Kleine <strong>Bezirk</strong>sparteitag muss einberufen werden, wenn ein Drittel der<br />
stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.<br />
§ 19 Aufgaben<br />
(1) Der Kleine <strong>Bezirk</strong>sparteitag ist anzuhören vor Beschlüssen des <strong>Bezirk</strong>svorstandes<br />
über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.<br />
(2) Der Kleine <strong>Bezirk</strong>sparteitag beschließt über die Reihenfolge der Vorschläge für die<br />
Landeslisten bei Bundes- und Landtagswahlen. §§ 7 und 8 sind jeweils entsprechend<br />
anzuwenden, soweit über mehrere Vorschläge zu beschließen ist.<br />
(3) Der Kleine <strong>Bezirk</strong>sparteitag hat die Aufgabe, über die von einem <strong>Bezirk</strong>sparteitag<br />
zugewiesenen Anträge zu beschließen.<br />
4. Abschnitt: <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />
§ 20 Zusammensetzung<br />
(1) Der <strong>Bezirk</strong>svorstand besteht aus der oder dem <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden, drei<br />
stellvertretenden <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister<br />
und dreizehn weiteren Mitgliedern. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand kann weitere Mitglieder zur<br />
Beratung hinzuziehen, insbesondere aus den nicht im <strong>Bezirk</strong>svorstand vertretenen<br />
Unterbezirken bzw. Kreisverbänden.<br />
(2) Die Wahl des <strong>Bezirk</strong>svorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander<br />
werden gewähIt:<br />
die oder der <strong>Bezirk</strong>svorsitzende,<br />
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