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Geschäftsbericht 2007-2009 - SPD-Bezirk Weser-Ems

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<strong>SPD</strong>-<strong>Bezirk</strong> <strong>Weser</strong>-<strong>Ems</strong> | <strong>Bezirk</strong>sparteitag <strong>2009</strong><br />

________________________________________________________________________________________________<br />

Der <strong>Bezirk</strong>sparteitag prüft die Legitimation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,<br />

wählt die Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung. Der <strong>Bezirk</strong>sparteitag ist<br />

beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die<br />

Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Solange die<br />

Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Parteitag als beschlussfähig.<br />

§ 12 Einberufung<br />

(1) Alle zwei Jahre findet ein <strong>Bezirk</strong>sparteitag statt, der vom <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />

einzuberufen ist. Die Funktionsperiode des Vorstandes kann aus sachlichen Gründen<br />

über- oder unterschritten werden. Der ordentliche <strong>Bezirk</strong>sparteitag hat jedoch<br />

spätestens vor Ablauf des übernächsten Kalenderjahres, gerechnet vom<br />

vorangegangenen ordentlichen Parteitag, zu erfolgen.<br />

(2) Er wird vom <strong>Bezirk</strong>svorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, der<br />

Antragsfrist und dem Delegiertenschlüssel an die Unterbezirke bzw.<br />

Kreisverbandsvorstände mindestens drei Monate vorher einberufen.<br />

§ 13 Anträge<br />

(1) Anträge der Organisationsgliederungen, der <strong>Bezirk</strong>svorstände, der<br />

<strong>Bezirk</strong>skonferenzen, der Arbeitsgemeinschaften, der <strong>Bezirk</strong>sarbeitskreise und -<br />

projektgruppen müssen mindestens sechs Wochen vor Tagungsbeginn beim<br />

<strong>Bezirk</strong>svorstand eingegangen sein, der sie unverzüglich - spätestens zwei Wochen vor<br />

dem <strong>Bezirk</strong>sparteitag - den Antragstellern und den Delegierten mit einer<br />

Stellungnahme der Antragskommission zuzusenden hat.<br />

(2) Textgleiche Anträge werden unter Nennung aller Antragsteller nur einmal<br />

vorgelegt.<br />

(3) Anträge, über deren weitere Behandlung vom Parteitag nicht abgestimmt wurde,<br />

werden dem Kleinen <strong>Bezirk</strong>sparteitag zur Beschlussfassung überwiesen.<br />

(4) Anträge aus der Mitte des Parteitages (Initiativanträge) werden behandelt, soweit<br />

der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist nicht bekannt sein konnte<br />

und der Parteitag dem zustimmt. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.<br />

§ 14 Antragskommission<br />

Die Antragskommission besteht aus fünf Delegierten aus den Unterbezirken oder<br />

Kreisverbänden und vier vom <strong>Bezirk</strong>svorstand zu benennenden Mitgliedern. Sie ist<br />

durch den <strong>Bezirk</strong>svorstand einzuladen.<br />

§ 15 Aufgaben<br />

(1) Zu den Aufgaben des <strong>Bezirk</strong>sparteitages gehören:<br />

5<br />

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