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GL&Lev kontakt - GL VERLAGS GmbH

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52<br />

Autofinanzierung und Leasing – Teil 3<br />

Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> Finanzen<br />

<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> 05/09<br />

Von W. SPRENGER<br />

im ersten und zweiten teil der<br />

beitragsreihe wurde bereits über<br />

die grundsätzlichen Unterschiede<br />

zwischen darlehensfinanzierung und<br />

Leasing berichtet. nun also zu Einzelheiten<br />

beim darlehen: Gemeinhin<br />

bedeutet darlehen oder Kredit nichts<br />

anderes als die hingabe von Geld mit<br />

der Verpflichtung den Darlehensbetrag<br />

ggf. in raten nebst vereinbarter<br />

Zinsen zurückzuführen.<br />

Beim sogenannten Unternehmerkredit<br />

stehen sich auf beiden Seiten<br />

Unternehmer gegenüber. Der<br />

Verbraucher ist im Gegensatz zum Unternehmer<br />

besonders schützenswert, da er<br />

häufig die Vertragseinzelheiten und deren<br />

Folgen nicht abschätzen kann. Schließt<br />

ein Verbraucher einen Darlehensvertrag,<br />

greifen daher besondere Schutzrechte, die<br />

früher im Verbraucherkreditgesetz, jetzt<br />

im BGB geregelt sind. Diese Regelungen<br />

werden zukünftig mit Sicherheit in einzelnen<br />

Punkten neu durch den Gesetzgeber<br />

gefasst werden müssen, da eine neue EU-<br />

Verbraucherkreditrichtlinie umzusetzen ist.<br />

Mit der Umsetzung der aktuellen Verbraucherkreditrichtlinie<br />

werden zukünftig entsprechende<br />

Formulare zur Pflicht werden,<br />

die das Kreditgeschäft für den Verbraucher<br />

transparenter machen sollen.<br />

Beim Verbraucherkredit, der schriftlich<br />

auszufertigen ist, hat der Darlehensgeber<br />

sogenannte Pflichtangaben im Vertrag bekannt<br />

zu machen, und zwar:<br />

Angabe der Nettokreditsumme<br />

Angabe des Gesamtkreditbetrages<br />

Angabe über Art und Weise der<br />

Rückzahlung<br />

Angabe des vereinbarten Zinses und<br />

aller anderer Kosten<br />

Angabe des effektiven Jahreszinses<br />

Angabe der zu bestellenden<br />

Sicherheiten<br />

Fehlen diese Angaben, ist der Darlehensvertrag<br />

nichtig. Wird das Darlehen ausgezahlt,<br />

tritt eine eingeschränkte Heilung des<br />

Mangels ein. Der Verbraucher kann sich<br />

also in diesem Fall nicht auf die Nichtigkeit<br />

des Darlehensvertrages berufen. Fehlt bei-<br />

W. Sprenger<br />

Rechtsanwalt<br />

Mitautor des ADAC<br />

Handbuchs Reinking/<br />

Kessler/Sprenger<br />

„Autoleasing und<br />

Autofinanzierung“,<br />

7. Auflage Deutscher<br />

Anwaltverlag 2007<br />

spielsweise die Angabe des Nominalzinses<br />

oder des effektiven Jahreszinses ermäßigt<br />

sich der zu zahlende auf den gesetzlichen<br />

Zins von derzeit 4 % p.a.<br />

Weiterhin ist der Verbraucherkreditnehmer<br />

über sein unverzichtbares Widerrufsrecht<br />

in Textform zu belehren. Die Widerrufsfrist<br />

beträgt zwei Wochen ab Zugang<br />

der Belehrung in der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Art und Weise bzw. einen Monat<br />

für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung<br />

nicht bei Vertragsschluss erteilt wurde. Bei<br />

fehlender oder unzureichender Belehrung<br />

kann der Vertrag unbefristet widerrufen<br />

werden. Dann aber muss, sofern das Darlehen<br />

bereits ausgezahlt wurde, dieses sofort<br />

zurückgezahlt werden. Widerruft der<br />

Verbraucher den Darlehensvertrag, ist er an<br />

seine auf Vertragsschluss gerichtete Erklärung<br />

nicht mehr gebunden.<br />

Eine weitere Besonderheit für den Verbraucher<br />

hängt mit dem Begriff des verbundenen<br />

Geschäfts zusammen. Von einem<br />

solchen spricht man, wenn etwa der Kaufvertrag<br />

über ein KFZ mit dem Abschluss<br />

eines Darlehensvertrages gekoppelt ist und<br />

so eine wirtschaftliche Einheit darstellt. Dies<br />

ist etwa der Fall, wenn der Autoverkäufer<br />

gleichzeitig mit dem Kaufvertrag einen<br />

Darlehensvertrag vermittelt, welches ganz<br />

oder teilweise der Finanzierung des Kaufpreises<br />

dient. Kommt der Darlehensvertrag<br />

zustande, wird die Bank den Kaufpreis auf<br />

Anweisung des Käufers unmittelbar an den<br />

Verkäufer auszahlen, womit der Kaufpreis<br />

getilgt ist.<br />

Ist das finanzierte KFZ mangelhaft, so<br />

stehen dem Käufer und Darlehensnehmer<br />

verschiedene Mängelrechte zu. So ist er<br />

etwa berechtigt, den Kaufpreis zu mindern.<br />

In diesem Falle wirkt sich die Minderung<br />

auch auf den Darlehensvertrag aus. Dieses<br />

ist entsprechend neu zu berechnen. Der<br />

Käufer kann auch Nacherfüllung verlangen,<br />

etwa in der Weise, dass der Verkäufer<br />

nachzubessern oder ein mangelfreies<br />

KFZ zu liefern hat. Der Verbraucher hat<br />

in diesen Fällen erst dann das Recht, die<br />

Zahlung der Darlehensraten einzustellen,<br />

wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Kompliziert<br />

wird die Rechtslage dann, wenn der<br />

Verbraucher berechtigt den Rücktritt vom<br />

Vertrag erklärt, was zur Folge hat, dass<br />

das KFZ zurückgeben werden muss und<br />

der Verkäufer den Kaufpreis zu erstatten<br />

hat. Der Verbraucher muss sich freilich den<br />

Gebrauchsvorteil anrechnen lassen, den er<br />

durch die Benutzung des Fahrzeuges genossen<br />

hat. Es ist sehr umstritten, wie die<br />

Rückabwicklung des Vertrages, an dem<br />

eben drei Personen – Bank-Verkäufer-Käufer<br />

- wirtschaftlich beteiligt sind, praktisch<br />

durchgeführt wird. Gesetzlich geregelt ist<br />

nur das Recht des Darlehensnehmers zur<br />

Einstellung der Darlehensraten. Es stellt<br />

sich daher die Frage, ob der Verbraucher<br />

den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises<br />

an sich Zug um Zug gegen Rückgabe<br />

des Fahrzeuges verklagen kann, oder<br />

dies Aufgabe der finanzierenden Bank ist.<br />

Einige Gerichte sind der Auffassung, dass<br />

der Darlehensnehmer nur berechtigt sein<br />

soll, die von ihm getilgten Raten abzüglich<br />

des Gebrauchsvorteils zu verlangen. Die<br />

Rückzahlung des nicht getilgten Darlehens<br />

soll der am Geschäft beteiligten Bank obliegen.<br />

Diese Vorgehensweise ist für den<br />

Verbraucher sicherlich günstig aber mit guten<br />

Gründen sehr umstritten. Die Gegenmeinung<br />

verpflichtet den Käufer zur Klage<br />

auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises<br />

abzüglich Gebrauchsvorteil. Er hat dann<br />

den nicht getilgten Kaufpreis an die Bank<br />

weiter zu leiten, die wiederum verpflichtet<br />

ist, das Eigentum an dem im Zweifel sicherungsübereigneten<br />

Fahrzeug zugunsten<br />

des Verkäufers freizugeben.<br />

Auf Grund dieser Rechtsunsicherheit<br />

sollte die Meinung eines erfahrenen Rechtsanwaltes<br />

eingeholt werden.

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