GL&Lev kontakt - GL VERLAGS GmbH
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52<br />
Autofinanzierung und Leasing – Teil 3<br />
Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> Finanzen<br />
<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> 05/09<br />
Von W. SPRENGER<br />
im ersten und zweiten teil der<br />
beitragsreihe wurde bereits über<br />
die grundsätzlichen Unterschiede<br />
zwischen darlehensfinanzierung und<br />
Leasing berichtet. nun also zu Einzelheiten<br />
beim darlehen: Gemeinhin<br />
bedeutet darlehen oder Kredit nichts<br />
anderes als die hingabe von Geld mit<br />
der Verpflichtung den Darlehensbetrag<br />
ggf. in raten nebst vereinbarter<br />
Zinsen zurückzuführen.<br />
Beim sogenannten Unternehmerkredit<br />
stehen sich auf beiden Seiten<br />
Unternehmer gegenüber. Der<br />
Verbraucher ist im Gegensatz zum Unternehmer<br />
besonders schützenswert, da er<br />
häufig die Vertragseinzelheiten und deren<br />
Folgen nicht abschätzen kann. Schließt<br />
ein Verbraucher einen Darlehensvertrag,<br />
greifen daher besondere Schutzrechte, die<br />
früher im Verbraucherkreditgesetz, jetzt<br />
im BGB geregelt sind. Diese Regelungen<br />
werden zukünftig mit Sicherheit in einzelnen<br />
Punkten neu durch den Gesetzgeber<br />
gefasst werden müssen, da eine neue EU-<br />
Verbraucherkreditrichtlinie umzusetzen ist.<br />
Mit der Umsetzung der aktuellen Verbraucherkreditrichtlinie<br />
werden zukünftig entsprechende<br />
Formulare zur Pflicht werden,<br />
die das Kreditgeschäft für den Verbraucher<br />
transparenter machen sollen.<br />
Beim Verbraucherkredit, der schriftlich<br />
auszufertigen ist, hat der Darlehensgeber<br />
sogenannte Pflichtangaben im Vertrag bekannt<br />
zu machen, und zwar:<br />
Angabe der Nettokreditsumme<br />
Angabe des Gesamtkreditbetrages<br />
Angabe über Art und Weise der<br />
Rückzahlung<br />
Angabe des vereinbarten Zinses und<br />
aller anderer Kosten<br />
Angabe des effektiven Jahreszinses<br />
Angabe der zu bestellenden<br />
Sicherheiten<br />
Fehlen diese Angaben, ist der Darlehensvertrag<br />
nichtig. Wird das Darlehen ausgezahlt,<br />
tritt eine eingeschränkte Heilung des<br />
Mangels ein. Der Verbraucher kann sich<br />
also in diesem Fall nicht auf die Nichtigkeit<br />
des Darlehensvertrages berufen. Fehlt bei-<br />
W. Sprenger<br />
Rechtsanwalt<br />
Mitautor des ADAC<br />
Handbuchs Reinking/<br />
Kessler/Sprenger<br />
„Autoleasing und<br />
Autofinanzierung“,<br />
7. Auflage Deutscher<br />
Anwaltverlag 2007<br />
spielsweise die Angabe des Nominalzinses<br />
oder des effektiven Jahreszinses ermäßigt<br />
sich der zu zahlende auf den gesetzlichen<br />
Zins von derzeit 4 % p.a.<br />
Weiterhin ist der Verbraucherkreditnehmer<br />
über sein unverzichtbares Widerrufsrecht<br />
in Textform zu belehren. Die Widerrufsfrist<br />
beträgt zwei Wochen ab Zugang<br />
der Belehrung in der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Art und Weise bzw. einen Monat<br />
für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung<br />
nicht bei Vertragsschluss erteilt wurde. Bei<br />
fehlender oder unzureichender Belehrung<br />
kann der Vertrag unbefristet widerrufen<br />
werden. Dann aber muss, sofern das Darlehen<br />
bereits ausgezahlt wurde, dieses sofort<br />
zurückgezahlt werden. Widerruft der<br />
Verbraucher den Darlehensvertrag, ist er an<br />
seine auf Vertragsschluss gerichtete Erklärung<br />
nicht mehr gebunden.<br />
Eine weitere Besonderheit für den Verbraucher<br />
hängt mit dem Begriff des verbundenen<br />
Geschäfts zusammen. Von einem<br />
solchen spricht man, wenn etwa der Kaufvertrag<br />
über ein KFZ mit dem Abschluss<br />
eines Darlehensvertrages gekoppelt ist und<br />
so eine wirtschaftliche Einheit darstellt. Dies<br />
ist etwa der Fall, wenn der Autoverkäufer<br />
gleichzeitig mit dem Kaufvertrag einen<br />
Darlehensvertrag vermittelt, welches ganz<br />
oder teilweise der Finanzierung des Kaufpreises<br />
dient. Kommt der Darlehensvertrag<br />
zustande, wird die Bank den Kaufpreis auf<br />
Anweisung des Käufers unmittelbar an den<br />
Verkäufer auszahlen, womit der Kaufpreis<br />
getilgt ist.<br />
Ist das finanzierte KFZ mangelhaft, so<br />
stehen dem Käufer und Darlehensnehmer<br />
verschiedene Mängelrechte zu. So ist er<br />
etwa berechtigt, den Kaufpreis zu mindern.<br />
In diesem Falle wirkt sich die Minderung<br />
auch auf den Darlehensvertrag aus. Dieses<br />
ist entsprechend neu zu berechnen. Der<br />
Käufer kann auch Nacherfüllung verlangen,<br />
etwa in der Weise, dass der Verkäufer<br />
nachzubessern oder ein mangelfreies<br />
KFZ zu liefern hat. Der Verbraucher hat<br />
in diesen Fällen erst dann das Recht, die<br />
Zahlung der Darlehensraten einzustellen,<br />
wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Kompliziert<br />
wird die Rechtslage dann, wenn der<br />
Verbraucher berechtigt den Rücktritt vom<br />
Vertrag erklärt, was zur Folge hat, dass<br />
das KFZ zurückgeben werden muss und<br />
der Verkäufer den Kaufpreis zu erstatten<br />
hat. Der Verbraucher muss sich freilich den<br />
Gebrauchsvorteil anrechnen lassen, den er<br />
durch die Benutzung des Fahrzeuges genossen<br />
hat. Es ist sehr umstritten, wie die<br />
Rückabwicklung des Vertrages, an dem<br />
eben drei Personen – Bank-Verkäufer-Käufer<br />
- wirtschaftlich beteiligt sind, praktisch<br />
durchgeführt wird. Gesetzlich geregelt ist<br />
nur das Recht des Darlehensnehmers zur<br />
Einstellung der Darlehensraten. Es stellt<br />
sich daher die Frage, ob der Verbraucher<br />
den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises<br />
an sich Zug um Zug gegen Rückgabe<br />
des Fahrzeuges verklagen kann, oder<br />
dies Aufgabe der finanzierenden Bank ist.<br />
Einige Gerichte sind der Auffassung, dass<br />
der Darlehensnehmer nur berechtigt sein<br />
soll, die von ihm getilgten Raten abzüglich<br />
des Gebrauchsvorteils zu verlangen. Die<br />
Rückzahlung des nicht getilgten Darlehens<br />
soll der am Geschäft beteiligten Bank obliegen.<br />
Diese Vorgehensweise ist für den<br />
Verbraucher sicherlich günstig aber mit guten<br />
Gründen sehr umstritten. Die Gegenmeinung<br />
verpflichtet den Käufer zur Klage<br />
auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises<br />
abzüglich Gebrauchsvorteil. Er hat dann<br />
den nicht getilgten Kaufpreis an die Bank<br />
weiter zu leiten, die wiederum verpflichtet<br />
ist, das Eigentum an dem im Zweifel sicherungsübereigneten<br />
Fahrzeug zugunsten<br />
des Verkäufers freizugeben.<br />
Auf Grund dieser Rechtsunsicherheit<br />
sollte die Meinung eines erfahrenen Rechtsanwaltes<br />
eingeholt werden.