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GL&Lev kontakt - GL VERLAGS GmbH

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48<br />

Im Blickpunkt<br />

<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> Steuern<br />

<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> 05/09<br />

Nach einem aktuellen Finanzgerichts-Urteil:<br />

Wenn es um Einkünfte aus<br />

spanischen Immobilien geht...<br />

Von LOTHAR HEISTER<br />

das Finanzgericht Münster hat<br />

sich mit dem Verlust aus der Vermietung<br />

und dem Gewinn aus dem<br />

Verkauf eines Ferienappartements<br />

auf Mallorca beschäftigt.<br />

Negative Einkünfte aus einer Auslandsvermietung<br />

dürfen zwar nur<br />

mit positiven Einkünften derselben<br />

Art aus demselben Staat ausgeglichen werden,<br />

diese Vorschrift darf aber wegen eines<br />

Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit<br />

in offenen Fällen nicht mehr angewendet<br />

werden und wurde über das Jahressteuergesetz<br />

2009 geändert. Da das Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit Spanien für diesen<br />

Fall die Anrechnungsmethode vorsieht,<br />

lässt sich der Verlust aus der Vermietung<br />

steuerlich verrechnen.<br />

Anders sieht es mit dem Gewinn aus<br />

der Veräußerung des Appartements aus.<br />

Denn nach dem maßgebenden Doppelbesteuerungsabkommen<br />

sind Gewinne aus<br />

der Veräußerung in Spanien gelegenen<br />

unbeweglichen Vermögens im Inland von<br />

der Besteuerung auszunehmen. Das gilt für<br />

den Grund und Boden und das Gebäude,<br />

nicht jedoch für die Einrichtungsgegenstände<br />

eines möblierten Appartements.<br />

Praxistipp: Diese vorteilhafte Regelung<br />

der Verlustverrechnung mit inländischen<br />

Einkünften gilt neben Spanien nur noch bei<br />

Grundvermögen aus Finnland. In den anderen<br />

EU-Staaten kommt nach dem maßgebenden<br />

Doppelbesteuerungsab-kommen<br />

die Freistellungsmethode zur Anwendung.<br />

Der Progressionsvorbehalt wurde ab dem<br />

Veranlagungszeitraum 2008 abgeschafft,<br />

sodass weder positive noch negative Mieteinkünfte<br />

in Deutschland erfasst werden.<br />

Geschenkgutschein ist barlohn<br />

und kein begünstigter sachbezug<br />

Sachbezüge können im Wert von 44 EUR pro<br />

Monat steuer- und abgabefrei sein, wenn<br />

einige Grundsätze eingehalten werden.<br />

Lothar heister<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in der<br />

D+H Dedy+Heister<br />

Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />

An Arbeitnehmer ausgegebene und bei<br />

Dritten einzulösende Warengutscheine<br />

sind jedoch nur dann als Sachbezug zu behandeln,<br />

wenn sie auf eine nach Art und<br />

Menge konkret bezeichnete Sache lauten.<br />

Daher ist nach einem aktuellen Urteil des<br />

Finanzgerichts München von einer Barlohnzuwendung<br />

auszugehen, wenn der<br />

Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der<br />

zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag<br />

ausweist, der bei Einlösung auf den<br />

Kaufpreis angerechnet wird. Denn der Arbeitnehmer<br />

kann einen solchen Gutschein<br />

wie Bargeld zum Kauf eines frei wählbaren<br />

Artikels verwenden.<br />

Im zugrunde liegenden Fall ging es<br />

um Geschenkgutscheine im Wert von 20<br />

EUR, mit dem sich nur Literatur in einer<br />

bestimmten Buchhandlung erwerben ließ.<br />

Diese Einschränkung reicht aber nicht aus,<br />

wenn der Warengutschein nicht konkret<br />

auf eine nach Art und Menge bezeichnete<br />

Sache lautet. Der Ausweis eines Höchstbetrages<br />

hat eher den Charakter eines Ersatzmittels<br />

für Geld. Aus Sicht des Arbeitnehmers<br />

ist allein entscheidend, dass der<br />

im Gutschein ausgewiesene Betrag auf den<br />

geschuldeten Kaufpreis angerechnet wird,<br />

selbst wenn er nur bei einem bestimmten<br />

Anbieter eingelöst werden kann und der<br />

Arbeitnehmer damit zum Kauf eines bestimmten<br />

Sortiments gezwungen ist. Auch<br />

in diesem Fall bleibt der Gutschein Bargeldersatz.<br />

Praxistipp: Gegen das Urteil wurde Revisi-<br />

on eingelegt. Betroffene Arbeitgeber sollten<br />

daher Einspruch einlegen und Ruhen des<br />

Verfahrens beantragen.<br />

bewirtungskosten von arbeitnehmern<br />

für die Jahresabschlussfeier sind<br />

abzugsfähig<br />

Bewirtet ein Arbeitnehmer aus beruflichem<br />

Anlass seine Arbeitskollegen, können die<br />

Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers<br />

in voller Höhe als Werbungskosten<br />

abgezogen werden. Das gilt auch, wenn<br />

die Angaben zum Anlass der Bewirtung<br />

und zu den bewirteten Personen nur mangelhaft<br />

aufgezeichnet wurden. In einem<br />

aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />

ging es um eine Jahresabschlussveranstaltung<br />

mit der eigenen Abteilung<br />

des Arbeitnehmers. Diese Veranstaltung<br />

ist kein persönliches Ereignis, sofern sich<br />

der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Firmenangehörigen<br />

zusammensetzt. Das gilt<br />

insbesondere, wenn der bewirtende Arbeitnehmer<br />

auch variable, von seiner beruflichen<br />

Leistung abhängige Bezüge erhält.<br />

Die Abzugsbeschränkung des Einkommensteuergesetzes<br />

ist nach Meinung<br />

des Finanzgerichts nicht beim Ansatz von<br />

Werbungskosten anwendbar. Das gilt sowohl<br />

für die Nachweispflicht als auch den<br />

begrenzten Abzug von 70 % der Aufwendungen.<br />

Es handelt sich nämlich nicht um<br />

eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem<br />

Anlass, sondern um eine rein betriebsinterne<br />

Arbeitnehmerbewirtung.<br />

das häusliche arbeitszimmer<br />

eine „never ending story“<br />

Das häusliche Arbeitszimmer war in den<br />

vergangenen Monaten wiederholt im<br />

Focus der Rechtsprechung. Die Entscheidungen<br />

der Finanzgerichte gehen dabei<br />

auf die Lage des Arbeitszimmers, die Art<br />

der beruflichen Tätigkeit, Überkreuzvermietung<br />

von Ehegattenarbeitszimmern bis zur<br />

Verfassungswidrigkeit ein. Eine generelle<br />

Aussage über die Abzugsfähigkeit der Kosten<br />

für ein häusliches Arbeitszimmer lässt<br />

sich wegen der vielen unterschiedlichen<br />

Voraussetzungen und Möglichkeiten nicht<br />

machen. Lediglich der vielleicht tröstende<br />

Hinweis, sich vor Abgabe der Steuererklärung<br />

bei einem Steuerberater über den<br />

aktuellen Stand zu erkundigen, wenn man<br />

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer<br />

hat.

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