GL&Lev kontakt - GL VERLAGS GmbH
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Im Blickpunkt<br />
<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> Steuern<br />
<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> 05/09<br />
Nach einem aktuellen Finanzgerichts-Urteil:<br />
Wenn es um Einkünfte aus<br />
spanischen Immobilien geht...<br />
Von LOTHAR HEISTER<br />
das Finanzgericht Münster hat<br />
sich mit dem Verlust aus der Vermietung<br />
und dem Gewinn aus dem<br />
Verkauf eines Ferienappartements<br />
auf Mallorca beschäftigt.<br />
Negative Einkünfte aus einer Auslandsvermietung<br />
dürfen zwar nur<br />
mit positiven Einkünften derselben<br />
Art aus demselben Staat ausgeglichen werden,<br />
diese Vorschrift darf aber wegen eines<br />
Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit<br />
in offenen Fällen nicht mehr angewendet<br />
werden und wurde über das Jahressteuergesetz<br />
2009 geändert. Da das Doppelbesteuerungsabkommen<br />
mit Spanien für diesen<br />
Fall die Anrechnungsmethode vorsieht,<br />
lässt sich der Verlust aus der Vermietung<br />
steuerlich verrechnen.<br />
Anders sieht es mit dem Gewinn aus<br />
der Veräußerung des Appartements aus.<br />
Denn nach dem maßgebenden Doppelbesteuerungsabkommen<br />
sind Gewinne aus<br />
der Veräußerung in Spanien gelegenen<br />
unbeweglichen Vermögens im Inland von<br />
der Besteuerung auszunehmen. Das gilt für<br />
den Grund und Boden und das Gebäude,<br />
nicht jedoch für die Einrichtungsgegenstände<br />
eines möblierten Appartements.<br />
Praxistipp: Diese vorteilhafte Regelung<br />
der Verlustverrechnung mit inländischen<br />
Einkünften gilt neben Spanien nur noch bei<br />
Grundvermögen aus Finnland. In den anderen<br />
EU-Staaten kommt nach dem maßgebenden<br />
Doppelbesteuerungsab-kommen<br />
die Freistellungsmethode zur Anwendung.<br />
Der Progressionsvorbehalt wurde ab dem<br />
Veranlagungszeitraum 2008 abgeschafft,<br />
sodass weder positive noch negative Mieteinkünfte<br />
in Deutschland erfasst werden.<br />
Geschenkgutschein ist barlohn<br />
und kein begünstigter sachbezug<br />
Sachbezüge können im Wert von 44 EUR pro<br />
Monat steuer- und abgabefrei sein, wenn<br />
einige Grundsätze eingehalten werden.<br />
Lothar heister<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in der<br />
D+H Dedy+Heister<br />
Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />
An Arbeitnehmer ausgegebene und bei<br />
Dritten einzulösende Warengutscheine<br />
sind jedoch nur dann als Sachbezug zu behandeln,<br />
wenn sie auf eine nach Art und<br />
Menge konkret bezeichnete Sache lauten.<br />
Daher ist nach einem aktuellen Urteil des<br />
Finanzgerichts München von einer Barlohnzuwendung<br />
auszugehen, wenn der<br />
Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der<br />
zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag<br />
ausweist, der bei Einlösung auf den<br />
Kaufpreis angerechnet wird. Denn der Arbeitnehmer<br />
kann einen solchen Gutschein<br />
wie Bargeld zum Kauf eines frei wählbaren<br />
Artikels verwenden.<br />
Im zugrunde liegenden Fall ging es<br />
um Geschenkgutscheine im Wert von 20<br />
EUR, mit dem sich nur Literatur in einer<br />
bestimmten Buchhandlung erwerben ließ.<br />
Diese Einschränkung reicht aber nicht aus,<br />
wenn der Warengutschein nicht konkret<br />
auf eine nach Art und Menge bezeichnete<br />
Sache lautet. Der Ausweis eines Höchstbetrages<br />
hat eher den Charakter eines Ersatzmittels<br />
für Geld. Aus Sicht des Arbeitnehmers<br />
ist allein entscheidend, dass der<br />
im Gutschein ausgewiesene Betrag auf den<br />
geschuldeten Kaufpreis angerechnet wird,<br />
selbst wenn er nur bei einem bestimmten<br />
Anbieter eingelöst werden kann und der<br />
Arbeitnehmer damit zum Kauf eines bestimmten<br />
Sortiments gezwungen ist. Auch<br />
in diesem Fall bleibt der Gutschein Bargeldersatz.<br />
Praxistipp: Gegen das Urteil wurde Revisi-<br />
on eingelegt. Betroffene Arbeitgeber sollten<br />
daher Einspruch einlegen und Ruhen des<br />
Verfahrens beantragen.<br />
bewirtungskosten von arbeitnehmern<br />
für die Jahresabschlussfeier sind<br />
abzugsfähig<br />
Bewirtet ein Arbeitnehmer aus beruflichem<br />
Anlass seine Arbeitskollegen, können die<br />
Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers<br />
in voller Höhe als Werbungskosten<br />
abgezogen werden. Das gilt auch, wenn<br />
die Angaben zum Anlass der Bewirtung<br />
und zu den bewirteten Personen nur mangelhaft<br />
aufgezeichnet wurden. In einem<br />
aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />
ging es um eine Jahresabschlussveranstaltung<br />
mit der eigenen Abteilung<br />
des Arbeitnehmers. Diese Veranstaltung<br />
ist kein persönliches Ereignis, sofern sich<br />
der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Firmenangehörigen<br />
zusammensetzt. Das gilt<br />
insbesondere, wenn der bewirtende Arbeitnehmer<br />
auch variable, von seiner beruflichen<br />
Leistung abhängige Bezüge erhält.<br />
Die Abzugsbeschränkung des Einkommensteuergesetzes<br />
ist nach Meinung<br />
des Finanzgerichts nicht beim Ansatz von<br />
Werbungskosten anwendbar. Das gilt sowohl<br />
für die Nachweispflicht als auch den<br />
begrenzten Abzug von 70 % der Aufwendungen.<br />
Es handelt sich nämlich nicht um<br />
eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem<br />
Anlass, sondern um eine rein betriebsinterne<br />
Arbeitnehmerbewirtung.<br />
das häusliche arbeitszimmer<br />
eine „never ending story“<br />
Das häusliche Arbeitszimmer war in den<br />
vergangenen Monaten wiederholt im<br />
Focus der Rechtsprechung. Die Entscheidungen<br />
der Finanzgerichte gehen dabei<br />
auf die Lage des Arbeitszimmers, die Art<br />
der beruflichen Tätigkeit, Überkreuzvermietung<br />
von Ehegattenarbeitszimmern bis zur<br />
Verfassungswidrigkeit ein. Eine generelle<br />
Aussage über die Abzugsfähigkeit der Kosten<br />
für ein häusliches Arbeitszimmer lässt<br />
sich wegen der vielen unterschiedlichen<br />
Voraussetzungen und Möglichkeiten nicht<br />
machen. Lediglich der vielleicht tröstende<br />
Hinweis, sich vor Abgabe der Steuererklärung<br />
bei einem Steuerberater über den<br />
aktuellen Stand zu erkundigen, wenn man<br />
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer<br />
hat.