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Taxi Times München - 1. Quartal 2023

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E-TAXI<br />

TAXIFAHREN MIT<br />

FFP2-MASKE:<br />

VERBOT ODER<br />

GEBOT?<br />

Seit dem 2. Februar besteht im ÖPNV keine<br />

Maskenpflicht mehr. Dennoch gibt es<br />

Gründe, die für das Tragen einer Maske<br />

sprechen. Allerdings stellt sich die Frage, ob<br />

man gegen das Verhüllungsverbot verstößt.<br />

Wir haben nachgefragt.<br />

FOTO: Pixabay<br />

Es gab eine Zeit in der Corona-Pandemie, in der <strong>Taxi</strong>fahrer<br />

den Beifahrersitz freihalten durften / mussten. Das<br />

ist nun nicht mehr zulässig, denn jetzt haben die Fahrgäste<br />

im <strong>Taxi</strong> wieder die freie Sitzplatzwahl, einschließlich des<br />

Beifahrersitzes.<br />

Das bringt natürlich die Frage auf, wie man sich als <strong>Taxi</strong>fahrer<br />

vor einer möglichen Ansteckung optimal schützen kann? Es geht<br />

aber auch um die Fahrgäste, denn Einerseits besteht wieder die<br />

Beförderungspflicht, was bedeutet, dass man auch Corona-positive<br />

Menschen befördern muss. Gleichzeitig kann aber auch mit<br />

der nächsten Fahrt eine schwer kranke Person zur Chemotherapie,<br />

oder Dialyse fahren. Für die Fahrer ein echtes Dilemma.<br />

Aus diesem Grund sollte sich ein Taxfahrer auch weiterhin mit<br />

einer Maske schützen dürfen. Das Problem ist allerdings, dass<br />

im § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung festgehalten wird,<br />

dass man beim Führen eines Kraftfahrzeugs „sein Gesicht nicht<br />

so verhüllen oder verdecken“ darf, dass (es) nicht mehr erkennbar<br />

ist.“ Was also, wenn man im <strong>Taxi</strong> weiterhin eine Maske trägt?<br />

Ist das Verhüllung oder Selbstschutz? Und falls ja, bedeutet das,<br />

dass man hinter dem Lenkrad keine Maske mehr tragen darf? Wir<br />

haben bei der Pressestelle der Münchner-Polizei nachgefragt und<br />

eine umfassende Auskunft bekommen.<br />

WO DAS GESICHT ABGEDECKT WERDEN DARF<br />

Zunächst wird klargestellt, dass nach § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung<br />

(StVO) ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht<br />

so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar<br />

ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers<br />

während der Teilnahme am Straßenverkehr, zum Beispiel auf<br />

einem Blitzer-Foto sicherstellen, deshalb dürfen wesentliche<br />

Gesichtsmerkmale nicht verhüllt und verdeckt werden.<br />

Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes kaschiert zwar<br />

Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen, die Haare und in<br />

den meisten Fällen auch die Ohren noch erkennen. Dies reicht in<br />

der Regel aus, um die Identität des Fahrers festzustellen.<br />

Das Tragen einer Schutzmaske zum Gesundheitsschutz wird<br />

daher grundsätzlich nicht von § 23 Abs. 4 StVO erfasst. Unabhängig<br />

davon darf durch das Tragen einer Schutzmaske die Sicht nicht<br />

beeinträchtigt werden, etwa weil diese zu groß ist oder wenn zum<br />

Beispiel bei Brillenträgern die Gläser beschlagen.<br />

Eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit in Bayern kommt deshalb<br />

nur in Betracht, wenn Indizien dafür vorliegen, dass der<br />

Fahrzeugführer Mund und Nase mit der Absicht verhüllt, seine<br />

Identität zu verschleiern. Dabei kommt es auf den Einzelfall an.<br />

So kann insbesondere bei Fahrten ohne Fahrgäste oder einer<br />

zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien (etwa das Tragen<br />

einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung), ein Verstoß gegen<br />

das in § 23 Absatz 4 StVO normierte Verbot in Betracht kommen.<br />

Das Tragen einer Maske zum Gesundheitsschutz durch einen<br />

Kraftfahrzeugführer ist deshalb grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit.<br />

Übrigens spielt die FFP2 -Maske an anderer Stelle noch eine<br />

wichtige Rolle, erstens beim Betreten von medizinischen und pflegerischen<br />

Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser,<br />

Pflegeheime und Arztpraxen oder auch therapeutische Einrichtungen,<br />

in denen noch bis zum 7. April eine Maske getragen werden<br />

muss, auch wenn man nur kurz einen Fahrgast abholt. Zweitens<br />

gehören seit dem ersten Februar, als Zusatz für den Verbandskasten,<br />

zwei unbenutzte FFP2 Masken in jedes Auto. <br />

sg<br />

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