Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

07.03.2023 Aufrufe

© Frank Vogler © Frank A. Vogler Anlage zur Rechtsbelehrung sowie Rechtsfolgen und Rechtsmittelbelehrung Befragung; Auskunftspflicht; Personalienfeststellung; Identitätsfeststellung; (§12 HSOG, §111 OWIG, §163b StPO) - Wenn es die tatsächliche Annahme rechtfertigt, dass eine Person anhand einer Befragung entsprechender Auskunftspflicht (§12 HSOG), in einer bestimmten gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeibehördlichen Angelegenheit, Auskunft geben kann, durch sachdienliche Hinweise über einen Sachverhalt der es der Aufklärung Bedarfs, besteht die Pflicht der wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber den Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden (§145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)), sowie ihre(r) namentliche(r) Vertreter(in). Somit ist Sie auch der wahrheitsgemäßen Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten verpflichtend anzugeben (§111 OWIG (Falsche Namensangabe)), ansonsten müssten Maßnahmen ergriffen werden (§163b StPO (Identitätsfeststellung), um eine anzunehmende, wahrscheinlichste, bevorstehende Verschleierung (§258 StGB (Strafvereitelung)) von Straftaten zu verhindern; und/oder ein anzunehmendes bevorstehendes vorsätzliches ordnungswidriges Handeln (§47 HSOG (Verwaltungszwang)) zu unterbinden (§1 Abs.1, 2, §4, §5, §8, §10, §11, §52, §53 Abs.1 Satz 4, §55 Abs.1, 2, 3, §58 Abs.1 Satz 2, §77 Abs.1, 2 Satz 1, 3 Satz 1 HSOG; §1, §2, §3, §7, §8, §10, §17, §35, §36, §37, §47, §56, §57, §58 OWIG; §152, §158, §127, §161, §164 StPO). Verwarnungsgeld/Bußgeld/Strafanzeige (§1 Abs.2, §8, §31, §40, §49 (VV-)HSOG; §47, §56, §57, §58 OWIG; §152, §158, §161 StPO) - Im Falle einer (Bußgeld bewährten) Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (§47 OWIG) und/oder im Falle einer Strafanzeige (§152, §158, §161 StPO), sowie bei einer Platzverweisung, Aufenthaltsverbot und/oder einem Kontaktverbot (§31 HSOG) und/oder einer Sicherstellung (§40 HSOG) werden die Personenbezogenen Daten(Sätze) an die jeweils zuständigen Behörden weitergeleitet zum Zweck der möglichen Ahndung und/oder Strafverfolgung im jeweiligen Rechtsgebiet. §8 HSOG (Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) und §49 HSOG (Ersatzvornahme) mit ihrer eintretenden Außenwirkung (Verfahrensweise eines sichergestellten Gegenstandes §41-§43 HSOG) bleiben hiervon unberührt, so denn werden Personenbezogenen Daten(Sätze) des Verantwortlichen (Störer) an die jeweilig zuständige Stelle(n) zum Zweck des entstandenen Kostenaufwandes zur Rechnungserstellung übermittelt. - Verwarnungen, in dieser Art und Weise erteilt, also nach §56, §57, §58 OWIG, enthalten einen geldlichen Stellenwert (5-55) derer zu entrichten ist, bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit. Dies kann “vor Ort“ in Form als Barverwarnung vonstattengehen oder zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Tages, sofern eben ein im Streifendienst angetroffene legitimierte Kraft der Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden zugegen ist, hier gilt es zu prüfen anhand des ausgedruckten oder des ausgefüllten handschriftlichen Beleges, welche Behörde die Verwarnung ausgesprochen hat. Eine weitere Möglichkeit ist, auf die durch den postalischen weg nehmende schriftliche Benachrichtigung über eine Anzeige der bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeit, zu warten, um ggf. legitim Einspruch erheben zu können, gegen die schriftlich ergangene Verwarnung mit Verwarnungsgeld, innerhalb 1-2 Woche (§56 Abs.2 OWIG) und nicht behördenirrtümlich, wie auf den ausgedruckten Belegen, derer “nur“ eine Bezahlfrist von 3 Tagen einräumt und dadurch ein erzwungenes einzugestehendes Zahlen einfordert. - Ist eine Barverwarnung “vor Ort“, entsprechend der festgesetzten bußgeldbewährten Verwarnung (5€-55€), abgegolten durch den Bezahlenden, verzichtet dieser auf jegliche Rechtsansprüche/Rechtseinsprüche, hinsichtlich der festgestellten, begangenen Ordnungswidrigkeit, da das bezahlen einem Schuldeinbekenntnisses dem im Nichts nachsteht, gegenüber dem festgestellten erfolgten fahrlässigen oder vorsätzlichen, ordnungswidrigen Handeln, nach §1, §10, §17 OWIG. - Bei “mündlich erteilten Verwarnungen“ handelt es sich nicht, wie dem Namen nach “Mündliche Verwarnung“ irrtümlich angenommen um keine Verwarnung, sondern es ist eine Verwarnung nach §1 Abs.2 (VV-)HSOG i.V.m. §56 Abs.1 Satz 2, §57, §58 OWIG die einen Geldwert von 0 € aufweist und damit genauso eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit ist, nur eben das es eine Verwarnung ohne das ein Verwarnungsgeld erhoben worden ist. Zur Kenntnis genommen, gelesen und verstanden (Kreisfreie) Gemarkung, den 31.03.2023 --------x-X-x------- --------x-X-x--------- Verantwortliche/r / Gesprächspartner/in / Zeuge/in Ort, Datum Leserlich Vor- und Zweitname, Bei-/Zu-/Nach-/Familienname Unterschrift © Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Rechtsbelehrung, Rechtsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Rechtliche Hinweise [2] © Frank Vogler

© Frank Vogler © Frank A. Vogler Rechtliche Hinweise zur Rechtsbelehrung Personenbezogene Daten(Sätze) (Art.2 Abs.2a, 2d DSGVO) - Der/die Verantwortliche/r / Gesprächspartner/in / Zeuge/in wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre/seine Personenbezogenen Daten(Sätze), gemäß Art. 2 Nr.2a, 2d DSGVO entsprechend mit verfahren wird, hier zu wurde ihr/ihm der Auszug der DSGVO zum Lesen gegeben. Des Weiteren, werden statistische Daten erhoben, die keinerlei einen Bezug aufweisen zu den getätigten Personenbezogenen Daten(Sätze), zu den statistischen Werten zählen nur, ob (eine) Kontrolle(n) stattfand(en) und ob es Beanstandungen gab, sowie welcher Art eine in Frage kommende mögliche Sanktionierung dahingehend gemacht wurde. Datenschutzgrundverordnung Auszug aus der aktuellen DSGVO: Art. 2 DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für die ganze oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. 2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen, c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. 3. 1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. 4. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt. - Ein Bericht (Blatt 1-3 des Ermittlungsprotokolls), über die hier stattgefundene Kontrolle hinsichtlich des ergangenen ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes ( Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO), geht an die zuständige ausstellende Behörde des ergangenen ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes, mit den Personenbezogenen Daten(Sätze). Rückmeldung (Blatt 1-3 des Ermittlungsprotokolls): Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten Behörde / Zeuge (in):_______________________, Datum: ____________ , Uhrzeit:_____:_____ Die Befragte Person verzichtete vorbehaltlos auf die/eine Rechtsbelehrung nach §12 HSOG; §111 OWIG; §163b StPO!! Im Auftrag ____ © Frank A. Vogler _____ © Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Rechtsbelehrung, Rechtsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Rechtliche Hinweise [3] © Frank Vogler

© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Rechtliche Hinweise<br />

zur Rechtsbelehrung<br />

Personenbezogene Daten(Sätze)<br />

(Art.2 Abs.2a, 2d DSGVO)<br />

- Der/die Verantwortliche/r / Gesprächspartner/in / Zeuge/in wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass<br />

ihre/seine Personenbezogenen Daten(Sätze), gemäß Art. 2 Nr.2a, 2d DSGVO entsprechend mit verfahren wird,<br />

hier zu wurde ihr/ihm der Auszug der DSGVO zum Lesen gegeben. Des Weiteren, werden statistische Daten<br />

erhoben, die keinerlei einen Bezug aufweisen zu den getätigten Personenbezogenen Daten(Sätze), zu den<br />

statistischen Werten zählen nur, ob (eine) Kontrolle(n) stattfand(en) <strong>und</strong> ob es Beanstandungen gab, sowie<br />

welcher Art eine in Frage kommende mögliche Sanktionierung dahingehend gemacht wurde.<br />

Datenschutzgr<strong>und</strong>verordnung<br />

Auszug aus der aktuellen DSGVO:<br />

Art. 2 DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich<br />

1. Diese Verordnung gilt für die ganze oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem<br />

gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.<br />

2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,<br />

b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel<br />

2 EUV fallen,<br />

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,<br />

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung<br />

von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor <strong>und</strong> der Abwehr von Gefahren<br />

für die öffentliche Sicherheit.<br />

3. 1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter <strong>und</strong> Agenturen der<br />

Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 <strong>und</strong> sonstige Rechtsakte der<br />

Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.<br />

4. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG <strong>und</strong> speziell die Vorschriften der<br />

Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.<br />

- Ein Bericht (Blatt 1-3 des Ermittlungsprotokolls), über die hier stattgef<strong>und</strong>ene Kontrolle hinsichtlich des<br />

ergangenen ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes ( Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum nach<br />

§45 Abs.1, 3, 6 StVO), geht an die zuständige ausstellende Behörde des ergangenen ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes, mit den Personenbezogenen Daten(Sätze).<br />

Rückmeldung (Blatt 1-3 des Ermittlungsprotokolls):<br />

Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten Behörde /<br />

Zeuge (in):_______________________,<br />

Datum: ____________ , Uhrzeit:_____:_____<br />

Die Befragte Person verzichtete vorbehaltlos auf die/eine Rechtsbelehrung nach §12 HSOG; §111 OWIG;<br />

§163b StPO!!<br />

Im Auftrag<br />

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