07.03.2023 Aufrufe

Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Anlage zur Rechtsbelehrung<br />

sowie Rechtsfolgen <strong>und</strong> Rechtsmittelbelehrung<br />

Befragung; Auskunftspflicht; Personalienfeststellung; Identitätsfeststellung;<br />

(§12 HSOG, §111 OWIG, §163b StPO)<br />

- Wenn es die tatsächliche Annahme rechtfertigt, dass eine Person anhand einer Befragung entsprechender<br />

Auskunftspflicht (§12 HSOG), in einer bestimmten gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeibehördlichen<br />

Angelegenheit, Auskunft geben kann, durch sachdienliche Hinweise über einen Sachverhalt der es der<br />

Aufklärung Bedarfs, besteht die Pflicht der wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber den Gefahrenabwehr- <strong>und</strong><br />

Polizeibehörden (§145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)), sowie ihre(r) namentliche(r) Vertreter(in). Somit ist<br />

Sie auch der wahrheitsgemäßen Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten verpflichtend anzugeben (§111 OWIG<br />

(F<strong>als</strong>che Namensangabe)), ansonsten müssten Maßnahmen ergriffen werden (§163b StPO<br />

(Identitätsfeststellung), um eine anzunehmende, wahrscheinlichste, bevorstehende Verschleierung (§258 StGB<br />

(Strafvereitelung)) von Straftaten zu verhindern; <strong>und</strong>/oder ein anzunehmendes bevorstehendes vorsätzliches<br />

ordnungswidriges Handeln (§47 HSOG (Verwaltungszwang)) zu unterbinden (§1 Abs.1, 2, §4, §5, §8, §10, §11,<br />

§52, §53 Abs.1 Satz 4, §55 Abs.1, 2, 3, §58 Abs.1 Satz 2, §77 Abs.1, 2 Satz 1, 3 Satz 1 HSOG; §1, §2, §3, §7,<br />

§8, §10, §17, §35, §36, §37, §47, §56, §57, §58 OWIG; §152, §158, §127, §161, §164 StPO).<br />

Verwarnungsgeld/Bußgeld/Strafanzeige<br />

(§1 Abs.2, §8, §31, §40, §49 (VV-)HSOG; §47, §56, §57, §58 OWIG; §152, §158, §161 StPO)<br />

- Im Falle einer (Bußgeld bewährten) Ordnungswidrigkeiten-Anzeige (§47 OWIG) <strong>und</strong>/oder im Falle einer<br />

Strafanzeige (§152, §158, §161 StPO), sowie bei einer Platzverweisung, Aufenthaltsverbot <strong>und</strong>/oder einem<br />

Kontaktverbot (§31 HSOG) <strong>und</strong>/oder einer Sicherstellung (§40 HSOG) werden die Personenbezogenen<br />

Daten(Sätze) an die jeweils zuständigen Behörden weitergeleitet zum Zweck der möglichen Ahndung <strong>und</strong>/oder<br />

Strafverfolgung im jeweiligen Rechtsgebiet. §8 HSOG (Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) <strong>und</strong> §49<br />

HSOG (Ersatzvornahme) mit ihrer eintretenden Außenwirkung (Verfahrensweise eines sichergestellten<br />

Gegenstandes §41-§43 HSOG) bleiben hiervon unberührt, so denn werden Personenbezogenen Daten(Sätze)<br />

des Verantwortlichen (Störer) an die jeweilig zuständige Stelle(n) zum Zweck des entstandenen<br />

Kostenaufwandes zur Rechnungserstellung übermittelt.<br />

- Verwarnungen, in dieser Art <strong>und</strong> Weise erteilt, <strong>als</strong>o nach §56, §57, §58 OWIG, enthalten einen geldlichen<br />

Stellenwert (5-55) derer zu entrichten ist, bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit. Dies kann “vor Ort“ in<br />

Form <strong>als</strong> Barverwarnung vonstattengehen oder zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Tages, sofern eben<br />

ein im Streifendienst angetroffene legitimierte Kraft der Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden zugegen ist, hier<br />

gilt es zu prüfen anhand des ausgedruckten oder des ausgefüllten handschriftlichen Beleges, welche Behörde<br />

die Verwarnung ausgesprochen hat. Eine weitere Möglichkeit ist, auf die durch den postalischen weg<br />

nehmende schriftliche Benachrichtigung über eine Anzeige der bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeit, zu<br />

warten, um ggf. legitim Einspruch erheben zu können, gegen die schriftlich ergangene Verwarnung mit<br />

Verwarnungsgeld, innerhalb 1-2 Woche (§56 Abs.2 OWIG) <strong>und</strong> nicht behördenirrtümlich, wie auf den<br />

ausgedruckten Belegen, derer “nur“ eine Bezahlfrist von 3 Tagen einräumt <strong>und</strong> dadurch ein erzwungenes<br />

einzugestehendes Zahlen einfordert.<br />

- Ist eine Barverwarnung “vor Ort“, entsprechend der festgesetzten bußgeldbewährten Verwarnung (5€-55€),<br />

abgegolten durch den Bezahlenden, verzichtet dieser auf jegliche Rechtsansprüche/Rechtseinsprüche,<br />

hinsichtlich der festgestellten, begangenen Ordnungswidrigkeit, da das bezahlen einem<br />

Schuldeinbekenntnisses dem im Nichts nachsteht, gegenüber dem festgestellten erfolgten fahrlässigen oder<br />

vorsätzlichen, ordnungswidrigen Handeln, nach §1, §10, §17 OWIG.<br />

- Bei “mündlich erteilten Verwarnungen“ handelt es sich nicht, wie dem Namen nach “Mündliche<br />

Verwarnung“ irrtümlich angenommen um keine Verwarnung, sondern es ist eine Verwarnung nach §1 Abs.2<br />

(VV-)HSOG i.V.m. §56 Abs.1 Satz 2, §57, §58 OWIG die einen Geldwert von 0 € aufweist <strong>und</strong> damit genauso<br />

eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit ist, nur eben das es eine Verwarnung ohne das ein<br />

Verwarnungsgeld erhoben worden ist.<br />

Zur Kenntnis genommen, gelesen <strong>und</strong> verstanden<br />

(Kreisfreie) Gemarkung, den 31.03.2023<br />

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Verantwortliche/r / Gesprächspartner/in / Zeuge/in<br />

Ort, Datum Leserlich Vor- <strong>und</strong> Zweitname, Bei-/Zu-/Nach-/Familienname Unterschrift<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§45 StVO): Rechtsbelehrung, Rechtsfolgen, Rechtsmittelbelehrung, Rechtliche Hinweise [2] © Frank Vogler

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