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Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

2.1.2 Gefahrgutrecht (ADR)<br />

Das Gefahrgutrecht bildet weltweit die Gr<strong>und</strong>lage, zur gesamten Beförderung, sowie<br />

transportbedingten Zwischenlagerung von Gefahrgut im Verkehrsrecht hinsichtlich aller<br />

internationalen <strong>und</strong> nationalen Regelungen, der nationalen Gesetzgebung <strong>und</strong> ihren<br />

bestehenden Verordnungen <strong>und</strong> auch zwischenstaatlichen Abkommen.<br />

2.1.3 Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen<br />

- RSA 2021(RSA 95/21)<br />

Bei der RSA 95/21 handelt es sich nicht um eine gesetzliche Vorgabe im herkömmlichen<br />

Sinne die einer Maßgabe des Gesetzgebers entspricht <strong>und</strong> auch erlassen worden ist, sondern<br />

vielmehr wie auch das ADR um ein legitimes Regelwerk, welches von langjährigen<br />

erfahrenen Personen außerhalb des gesetzgebenden erstellt worden ist <strong>und</strong> sich somit über<br />

die Zeit bewährt hat, es anerkennend den Status Quo erhalten hat, bei einer Anordnung<br />

nach §45 StVO mehr <strong>als</strong> nur einer Beachtung geschenkt zu bekommen.<br />

2.1.4 Angeordnete eingerichtete Bereiche nach §45 Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO)<br />

Sind Gelände die, dem Allgemeinwohl, für einen temporären Zeitrahmen nicht mehr <strong>als</strong><br />

öffentlicher Raum zur Verfügung stehen, welchem Zweck sie dann dienlich sein müssen,<br />

kann entnommen werden, durch die behördlich ausgestellte Anordnung nach §45 StVO<br />

(notwendige oder bedarfsgerechte, erforderliche Arbeitsmaßnahmen, mobile<br />

Haltverbotsbereiche, etc.), des/der jeweils zuständige Straßenverkehrsamtes/-Behörde einer<br />

(kreisfreien) Gemarkung. Dahingehend, lassen sich der behördlich ausgestellten Anordnung<br />

nach, schwerlich polizeiliche Maßnahmen durchsetzen, weil die Zuständigkeit stark<br />

eingeschränkt wird, sofern es keine festgestellten Strafrechtlichen Relevanzen (Straftaten;<br />

Ordnungswidrigkeiten) <strong>und</strong>/oder Sicherheitsrechtliche Bedenken (Gefahrenabwehr),<br />

während des gesetzten Zeitrahmen im eingerichteten Bereich, sowie am eng angrenzenden<br />

Sicherheitsumfeld welches mit Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO abgesperrt ist,<br />

aufweist.<br />

2.1.5 Anordnung nach §45 StVO (Ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt)<br />

…..<br />

2.1.6 Verkehrszeichen/-Einrichtungen <strong>als</strong> Teilauszug (§39 - §43<br />

Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />

https://www.verkehrsblatt.de/ Siastra, RSA21, StVO, VwV-StVO<br />

https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Fachthemen/v1-verkehrszeichen/vz-start.html<br />

http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm<br />

Als Beispiel dienen hier mal die meistverwendeten Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO<br />

(Abbildung(en) sind ähnlich den zugelassenen Verkehrseinrichtungen nach ZTV-SA 97)<br />

Vz. 600 StVO:<br />

600-25 (Absperrschranke) - ; 600-60 (Sperrpfosten) -<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [16] © Frank Vogler

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