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Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Bewertung des Einzelfalles, <strong>als</strong> reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher<br />

Verkehrsleitmaßnahme nach §45 StVO (Anordnung für Haltverbotsbereiche <strong>und</strong><br />

erforderlicher Verkehrseinrichtungen <strong>und</strong> –Zeichen (§43, §45 StVO), zur Durchführung von<br />

Nutzfahrzeugkontrollen im öffentlichen Raum):<br />

Rechtsgebiete:<br />

Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. Eingriffsrecht (HSOG); Strafprozessrecht<br />

(StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO);<br />

Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen)<br />

Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG <strong>als</strong> reine<br />

Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §1, §22,<br />

§23, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO; §35h, §53a StVZO<br />

Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG <strong>als</strong> reine<br />

Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />

Anzulaufende/Angelaufene Maßnahme:<br />

§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.1, 3 HSOG (= Kontrollmaßnahme im Gefahrgutrecht (ADR; §36 Abs. 5,<br />

§43, §45 StVO); (§8, §11, §47, §48, §52, §55, §77 HSOG; §1, §22, §23, §35, §36, §38, §43 §44,<br />

§45 StVO; §35h, §53a StVZO); §152 StPO, §47 OWIG<br />

Hier liegt das berechtigte Interesse <strong>und</strong> der Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> einer Kontrollmaßnahme im<br />

öffentlichen Raum, sowie auch auf privatem Gr<strong>und</strong> <strong>als</strong> Betriebskontrollen, ganz klar darin, dass<br />

das Gefahrgut, welches Befördert wird in denen ihrer vorgegebener Beförderungsgegenstände,<br />

entsprechender Vorschriften aus dem weltweit agierendem ADR, auch eingehalten wurde<br />

dahingehend, sowie die dazu gebrauchten Verkehrsmittel dem jeweils aktuellen (Verkehrs-<br />

)Sicherheitsstandard des jeweiligen Rechtsgebiet (Straßenverkehrsrecht; -Gesetz; -ordnung; -<br />

Zulassungsordnung; Umweltrecht; ADR; etc.) entspricht.<br />

2. Gr<strong>und</strong>lagen<br />

2.1 Begrifflichkeiten<br />

2.1.1 Eingriffsbefugnisse in Hessen<br />

Als "Eingriffsbefugnisse" werden Befugnisse der Ordnungshüter bezeichnet, in bestimmten<br />

Situationen eingreifen zu dürfen, sofern eine diesbezügliche <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> vorhanden<br />

ist. Die Eingriffsbefugnisse von Polizei <strong>und</strong> Ordnungsbehörden werden gemäß dem<br />

Polizeirecht der Länder definiert Hessen = HSOG (§1-§11, §31, §40, §47, §48, §77<br />

HSOG; §47 OWIG; §152 StPO).<br />

Von den Eingriffsbefugnissen kann beispielsweise Gebrauch gemacht werden, wenn eine<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gegeben zu sein scheint oder zum<br />

Zwecke einer Kontrolle entsprechender Auflagen durch eine verfügte Anordnung, sowie<br />

dadurch auch tangierende Rechtsgebiete Auflagenkontrolle eines eingerichteten<br />

Baustellenbereiches nach §45 StVO <strong>und</strong> der zugehörigen Sondernutzungserlaubnis;<br />

Nutzfahrzeugkontrollen im Gefahrgutrecht (ADR); allg. Ordnungsrecht z.B.: durch<br />

ermächtigte <strong>und</strong> befugte Hilfspolizeibeamte/-Beamtinnen nach §99 HSOG.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [15] © Frank Vogler

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