07.03.2023 Aufrufe

Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Allgemein:<br />

Es spielt im Falle von Kontrollen nach §45 StVO, keine Rolle ob ein HiPo geschult ist nach<br />

RSA 95/21 oder nicht, weil das zuständige staatliche Kontrollorgan eine andere Behörde ist,<br />

die dann festgestellte Mängel hinsichtlich §45 StVO anzeigt bei den Straf-<br />

/Verfolgungsbehörden.<br />

Bleibt, <strong>als</strong>o <strong>als</strong> HiPo, das Ganze nicht nach §45 StVO anzugehen, sondern sich nach den<br />

Bußgeldvorschriften (§24 StVG), Bußgeldkatalog (§26a StVG) <strong>und</strong> in der StVO die entlehnte<br />

(Rechts-)Vorschrift des entsprechenden Paragraphen (§49 StVO (Ordnungswidrigkeiten)) zu<br />

Rate zu ziehen.<br />

Spezifisch: Fehlt noch…..<br />

Bei festgestellten Verstößen gegen den ordnungsbehördlichen Verwaltungsakt, derer diese<br />

Auflagen Bestandteil der ausgestellten verfügten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Az….,<br />

etc.) ist, ergeht im Normalfall eine (bußgeldbewährte) Ordnungswidrigkeiten Anzeige nach §35,<br />

§36, §37(, §56 Abs.1, §57 Abs.1, §58) OWIG durch §1 Abs.1, §2 Satz 1, §3 Abs. 1, 3<br />

(Kontrollmaßnahme), §8, §10, §11, §47 Abs.1, 2 (Unterlassung: Auflagenverstöße zu begehen),<br />

§77 Abs.1, 2, 3 HSOG; §47 OWIG, des/der vor Ort befindliche/r<br />

Hilfspolizeibeamter/Hilfspolizeibeamtin; es könnte aber auch sein das es gleich nach §152 StPO<br />

vonstattengeht (z.B.: Umweltrecht).<br />

In Bezug auf kontrollierende Maßnahmen <strong>und</strong> ihrer rechtsgültigen Eingriffe im öffentlichen<br />

Raum, derer mit gesetzlichen geregelten Eingriffsbefugnissen ausschließlich einhergehen, welche<br />

die Rechtslage des einbezogenen Rechtsgebietes verlangt, in Form der Einsichtnahme, der durch<br />

die zuständige Behörde ausgestellten erteilten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO, durch<br />

legitimierte Kräfte der Polizei- <strong>und</strong> Gefahrenabwehrbehörden; bedarfsorientierte, erforderte,<br />

gestattete in erlaubnisweiser Maßnahmen, die dem Wohl sein <strong>und</strong> dem Wollen des<br />

Allgemeinwohles entgegenstehen, aber damit auch gr<strong>und</strong>sätzlich, dass angemessene <strong>und</strong><br />

geeignete, dem Erfordernis entsprechender legitimer Zweck zum Mittel, bis ein normaler<br />

Verkehrsfluss wiederhergestellt worden ist.<br />

Zu Straßenbauarbeiten, die vom zuständigen Straßenbaulastträger angeordnet worden ist, welche<br />

zum Zweck haben, komplette Straßenzüge zu sanieren/erneuern mit verschiedentlicher<br />

Kreuzungsbereiche, die durch Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA) durchweg, in ihrem<br />

Normalzustand, automatisierte Verkehrsabläufe realisieren, müssen bei solch ausgeführten<br />

Arbeiten, durch hinzuziehen legitimierter Kräfte nach §36 StVO den Verkehrsablauf soweit es<br />

möglich Instand halten. Selbst bei Arbeiten von Straßenzügen ohne LSA/LZA können solch<br />

legitimierte Kräfte angefordert werden oder eben es ist durch die Anordnung nach §45 Abs. 1, 3, 6<br />

StVO so vorgeschrieben in den dazugehörigen Auflagen.<br />

Straßen Teil-/Vollsperrungen nach §45 StVO, in Folge von Dreharbeiten für Film- <strong>und</strong> Fernsehen<br />

<strong>und</strong> zu Werbezwecken:<br />

Hier gilt es im Besonderen drauf zu achten, dass solche Arbeitsmaßnahmen einhergehen mit einem<br />

gewissen Rahmen an künstlicher Freiheit der in der Regie tätig werdenden. Heißt die in der<br />

Anordnung (§45 StVO) festgelegten Auflagen, hinsichtlich eingerichteter temporärer<br />

Haltverbotsbereiche <strong>und</strong> Sperrungen usw. sind festgelegte Rahmenbedingungen. Inwieweit<br />

hinzugezogene legitimierte Kräfte (§35, §36, §38 StVO) der Polizei- <strong>und</strong>/oder<br />

Gefahrenabwehrbehörden, sich außerhalb dieser festgelegten Rahmenbedingungen bewegen, um<br />

es den Filmcrews zu erleichtern ihrer Tätigkeit nachzugehen, muss Ad hoc bewertet werden <strong>und</strong><br />

sollte nur ein Mindestmaß an Zeit ausmachen des Allgemeinwohles, auch wird hier im Auftrag des<br />

Allgemeinwohles etwas erschaffen <strong>und</strong> dies kann man ja dann zu gegebener Zeit begutachten.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [14] © Frank Vogler

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