07.03.2023 Aufrufe

Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Frage:<br />

Dann, können Gefahrenabwehrbehörden (Sonderordnungsbehörden, örtliche<br />

Ordnungsbehörde, allg. Ordnungsbehörden), nur die Ermittlungsbehörden für die<br />

Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden) sein, um im Ordnungsrecht (§1 HSOG-<br />

DVO) mit seinem Ordnungswidrigkeitenrecht nach dem präventivem Eingriffsrecht (§1 Abs.2<br />

(VV-)HSOG; §47, §56, §57, §58 OWIG) Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, sowohl <strong>als</strong><br />

auch, treten sie auch <strong>als</strong> Ermittlungsbehörde, für die Strafverfolgungsbehörden<br />

(Staatsanwaltschaften) auf, um Straftaten zur Anzeige zu bringen (§152, §158, §161 StPO),<br />

Sonst, wäre es nicht möglich, die gemeinsam gesetzlich verpflichtende Aufgabe der<br />

Gefahrenabwehr zu bewältigen (§1 HSOG).<br />

Wenn, ein Mensch gestorben ist, Dann ist dieser auf natürliche (altersbedingt;<br />

Unfallschädigung; etc.) oder auf unnatürliche (umgebracht worden durch eine/n Andere/n <br />

Mord) Weise verstorben, Sonst wäre dieser nicht aus dem Leben geschieden.<br />

Wenn, ein abgesperrter Bereich eingerichtet ist im öffentlichen Raum, Dann kann dieser<br />

entweder nur mit einer Anordnung genehmigt sein <strong>und</strong> es ist den schriftlich fixierten Auflagen<br />

Folge zu leisten oder es gibt keine genehmigte Anordnung, Sonst nimmt Jemand<br />

Gesetzesübertretungen vorsätzlich oder fahrlässig in vollem Umfang in Kauf (§24 Abs.1,<br />

§26a StVG; §49 Abs. 4 Nr.3 StVO).<br />

Da von der Seite der HiPo’s kein berechtigtes Interesse durch die Aufgabenstellung <strong>und</strong> -<br />

erfüllung (=Sachliche Zuständigkeit) nach §1-§3 <strong>und</strong> §89 HSOG vorliegt für Kontrollen nach<br />

§45 StVO entsprechender Auflagen, wie erlangt man zu mindestens eine temporär sachliche<br />

Zuständigkeit, somit auch ein bek<strong>und</strong>etes Interesse vorweisen kann, um eine<br />

Kontrollmaßnahme nach §45 StVO entsprechender Auflagen legitim durchzuführen, weil die<br />

Sachliche Zuständigkeit muss immer gegeben sein nach dem HSOG, damit das Handeln <strong>und</strong><br />

Tun eines HiPo nach §99 HSOG zulässig ist.<br />

Antwort/etwaige Lösungen:<br />

Es gibt keine temporär sachliche Zuständigkeit, entweder die Zuständigkeit ist gegeben oder<br />

nicht!!!!<br />

Im §45 StVO ist die Zuständigkeit ganz klar definiert <strong>und</strong> festgelegt <br />

Straßenverkehrsbehörde = zuständige Behörde, somit erste anzusprechende zuständige<br />

berechtigte Interessent im Normalfall, sowie im Bezug auf<br />

vergangenheitliche/gegenwärtige/zukünftige Kontrollen, weil es deren Aufgabe ist, durch die<br />

gestattete/erlaubterweise Anordnung, auf die Einhaltung des ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes <strong>als</strong> eingehalten beständig zu prüfen/kontrollieren.<br />

Um es zu verdeutlichen ein Beispiel einer Gefahrenabwehrbehörde (Straßenverkehrsamt):<br />

Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht<br />

Abteilung 2 = Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei Besonderes Verwaltungsrecht<br />

(Eingriffsrecht: HSOG (StPO; OWIG)) Straf-/Verfolgungsbehörde (§1 Abs.1, §3 Abs.3<br />

HSOG; §152 StPO; §47 OWIG), Zuständigkeit = §1-§3, §89 HSOG<br />

Abteilung 3 = Anordnungen, Ausnahmegenehmigungen zuständige<br />

Straßenverkehrsbehörde nach Straßenverkehrsrecht (StVR (StVG/StVO)) §45, §46 StVO<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [13] © Frank Vogler

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