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Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Kommentar zu 2.:<br />

Auch bei unregelmäßigen stichprobenartigen stattfindenden Kontrollen, ergibt sich auch<br />

daraus keine berechtigte Forderung zu stellen um eine Einsichtnahme erhalten zu können,<br />

selbst <strong>als</strong> kommunikative Bittstellung muss dieser nicht nachgekommen werden, weil die<br />

anordnete Behörde erster anzusprechender Zuständiger ist, bei anzunehmender Feststellung<br />

von Auflagenverstößen des ergangenen Ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes, damit diese<br />

prüfen kann, auf die Richtigkeit der Annahme des rechtswidrigen Verhaltens vom<br />

verantwortlichen Inhaber der Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO.<br />

Heißt, bei festgestellter Bestätigung des rechtwidrigen Verhaltens (verantwortlichen Inhaber<br />

der Anordnung) durch die anordnete Behörde einleiten eines Ordnungswidrigkeiten-<br />

/Strafverfahren mit anhängigem Bußgeldverfahren <strong>und</strong>/oder einer Strafe höheren Ausmaßes<br />

….<br />

3. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> einer Anzeige (anhand einer Fall-/Ermittlungsakte zum Az. Als<br />

Beweislast(umkehr)), erstellt durch die anordnete Behörde die den ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsakts (§45 Abs.1, 3, 6 StVO; Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />

selbst erlassen hat für Dritte (Firmen, Privat Personen, etc.), von HiPo nach §99 HSOG:<br />

Möglichkeit 1: Der/die namentliche Vertreter/in, der anordneten Behörde, führt selbstständige<br />

Kontrolle in diesen eingerichteten Bereichen hinsichtlich des ergangenen<br />

ordnungsbehördlichen Verwaltungsaktes nach §45 StVO durch. Bei festgestellten Verstößen<br />

gegen diesen Verwaltungsakt, wird eine Fall-/Ermittlungsakte angelegt mit den festgestellten<br />

Mängeln usw.<br />

Möglichkeit 2: Der/die namentliche Vertreter/in, kontrolliert zusammen die eingerichteten<br />

Bereiche, mit einem polizeilichen Außendienst einer Gefahrenabwehrbehörde, auch hier wird<br />

bei festgestellten Verstößen <strong>und</strong>/oder Mängel eine Fall-/Ermittlungsakte angelegt.<br />

Kommentar zu 3.:<br />

Für beide Möglichkeiten gilt: Der/die namentliche Vertreter/in, leitet die Fall-<br />

/Ermittlungsakte (Inhalt dieser Akte, <strong>als</strong> Beispiel: Anordnung, Haltverbotsprotokoll, Begin-<br />

/Fertigmeldung, Liste der Verstöße <strong>und</strong>/oder Mängel, Fotos <strong>als</strong> bildlich festgehalten die<br />

festgestellten Verstöße <strong>und</strong>/oder Mängel, etc.) an die zuständigen Straf-<br />

/Verfolgungsbehörde(n)(= Ordnungsbehörden) für weitere Ermittlungen <strong>und</strong> Prüfung auf<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG) <strong>und</strong>/oder Straftaten (StGB), um ggf. ein (bußgeldbewährtes)<br />

Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzuleiten <strong>und</strong>/oder ein Strafverfahren Anzeigeerstatter<br />

= Ordnungsbehörde; Zeuge = anordnete Behörde<br />

….<br />

Fazit/Resultat:<br />

Das Fazit beruht auf, der “If Then Else“-Thematik, mit der resultierenden logischen<br />

Konsequenz der “If Then Else“-These in den polizeilich rechtlichen Wissenschaften<br />

If Then (Else) = Wenn..Dann…(Sonst)<br />

Wenn, Polizeibehörden, die Ermittlungsbehörden für die Strafverfolgungsbehörden<br />

(Staatsanwaltschaften) sind, um Straftaten zu erforschen, im (großen) Strafrecht, nach dem<br />

repressiven Eingriffsrecht (§152, §161, §163 StPO), sowie sek<strong>und</strong>är im (kleinen) Strafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten zu Ahnden nach dem präventivem Eingriffsrecht (§1 Abs.2 (VV-<br />

)HSOG; §53, §56, §57, §58 OWIG),<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [12] © Frank Vogler

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