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Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Heißt, ohne faktischen begründeten Verdacht stellt man den verantwortlichen Inhaber der<br />

Anordnung nach §45 StVO unter Generalverdacht vorsätzlich Straftaten <strong>und</strong>/oder<br />

Ordnungswidrigkeiten begehen zu wollen bzw. begangen zu haben<br />

Heißt weiter, bei solch einer Vorgehensweise, wird ein unbescholtener Bürger einer<br />

unberechtigten Kontrollmaßnahme unterworfen, weil mit einer unterstellenden Behauptung<br />

eine Kontrolle durchgeführt wird, rechtlich absolutes NoGo<br />

<strong>als</strong>o kein Verlangen ersichtlich hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />

Zu Punkt 1:<br />

Mit §1 Abs.1 HSOG (Gefahrenabwehr) hätte man eine legale <strong>und</strong> legitime Möglichkeit, dazu<br />

müsste, aber eine (bestehende) gegenwärtige (Anschein-)Gefahr ersichtlich sein, dadurch<br />

bedingt sind dann wiederum alle legitimen Mittel erlaubt um eine (Anschein-)Gefahr auf ein<br />

Mindestmaß zu reduzieren bzw. gänzlich zu beseitigen <strong>als</strong>o kein Verlangen ersichtlich<br />

hinsichtlich der Einsichtnahme entsprechender Auflagen<br />

Lösungsansätze:<br />

1. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> von Beschwerden, der HiPo nach §99 HSOG:<br />

Durch in Kenntnisnahme von Beschwerden, in denen durch §45 StVO eingerichteten<br />

Bereichen, die an die Ordnungs-/Stadt-/städt. Verkehrspolizei herangetragen wurden,<br />

entweder durch die anordnete Behörde die den ordnungsbehördlichen Verwaltungsakt (§45<br />

Abs.1, 3, 6 StVO; Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum) selbst erlassen hat oder<br />

durch andere Dritte, daraufhin werden Ermittlungen angestellt <strong>als</strong> Straf-/Verfolgungsbehörde<br />

hinsichtlich der eingegangenen Beschwerden nach §1 HSOG (Aufgabengeneralklausel)<br />

<strong>und</strong>/oder §47 OWIG (Verfolgungsgr<strong>und</strong>satz/-Prinzip) <strong>und</strong>/oder §152 StPO<br />

(Legalitätsgr<strong>und</strong>satz).<br />

Kommentar zu 1.:<br />

Bei Beschwerden aller Art handelt es nicht um die gesetzliche Aufgabenstellung (§1-§3, §89<br />

HSOG), sondern es sind Auftragsangelegenheiten die durch die entstandene abzuarbeitende<br />

Ermittlungstätigkeit gemeldeter vermeintlicher Störungen der Aufgabenstellung entlehnend<br />

sinngemäß sein können/könnten<br />

weiterhin keine sachliche Zuständigkeit, dadurch kein berechtigtes Interesse <strong>und</strong> damit auch<br />

kein bestimmter zulässiger dienlicher Zweck, aber um die Beschwerde abzuarbeiten zu<br />

können, muss zu mindestens der Störer <strong>und</strong> der Ort an dem die Störung stattgef<strong>und</strong>en haben<br />

könnte/an dem die Störungen stattfinden können/ genannt werden<br />

Heißt, nach Abschluss der Ermittlungen, gehen die Berichte an die jeweiligen<br />

Beschwerdemelder zur weiteren Bearbeitung, bei augenscheinlich anzunehmenden<br />

festgestellten Verstößen ggf. Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren einleiten (§47<br />

OWIG/§152StPO)<br />

…….……<br />

2. Tätig werden, auf Gr<strong>und</strong> des selbständigen Aktiv Werdens, der HiPo nach §99 HSOG:<br />

Durch unregelmäßige stichprobenartige Kontrollen auf die Einhaltung der Verbote nach §24<br />

Abs.1, §26a StVG; §49 Abs. 4 Nr.3 StVO, ggf. mit/ohne tangierender; involvierter; verletzter<br />

Rechtsgebiete, ggf. mit einer Ahndung durch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-<br />

Anzeige nach §47, §56, §57, §58 OWIG <strong>und</strong>/oder eine Strafanzeige nach §152, §158 StPO.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [11] © Frank Vogler

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