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Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

SZ ist nicht gegeben HiPo (§99 HSOG) = §1-§3 HSOG<br />

Die Sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Aufgabenstellung <strong>und</strong> –Erfüllung (§1-§3<br />

HSOG), sowie aus §89 HSOG<br />

Ergebnis: für das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde rechtlich absolut unbedenklich; für den HiPo<br />

rechtlich absolutes NoGo, weil keine sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der behördlich<br />

ausgestellten Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO<br />

Kommentar: Der/die HiPo mit seinem Eingriffsrecht (HSOG (StPO; OWIG)) ist hier nicht das<br />

Problem an sich, weil keine sachliche Zuständigkeit, sondern hier kommen zwei Rechtsgebiete<br />

zusammen an ihre Grenze des Machbaren. Das Problem liegt eher am Straßenverkehrsrecht/-<br />

Gesetz/-Ordnung, welche(s) die/das Recht(e) der Sanktionierung einräumen(t), durch die<br />

Bußgeldvorschriften (§24 StVG), den B<strong>und</strong>eseinheitlichen Bußgeldkatalog (§26a StVG) im<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG) <strong>und</strong> den in der vorhandenen Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

B<strong>und</strong>eseinheitlichen Tatbestandskatalog (BKat). Der Vorschriftentext des §49 Abs. 4 Nr.3 StVO<br />

beschreibt dahingehend auch ganz genau wie es sich verhält mit/ohne ausgestellten Anordnungen<br />

nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO hinsichtlich der Arbeiten im öffentlichen Raum, sowie nicht der<br />

Einhaltung der inhaltlichen schriftlich fixierten Auflagen <strong>und</strong> der Nicht Einholung einer Solchen<br />

Anordnung.<br />

Auszug aus §49 Abs.4 Nr.3 StVO (Ordnungswidrigkeiten)<br />

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

(Nr. 3) entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben,<br />

diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient<br />

Damit ist klar, dass bei einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln, durch den in der<br />

Anordnung genannten Verantwortlichen (Antragsteller, Polier, Bauleiter, etc.) eine<br />

Sanktionierung erfolgen kann, durch eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten-Anzeige<br />

(OWIG) oder bei einer nachgewiesenen Strafbaren Handlung (Straftat) dieser strafrechtliche<br />

Konsequenzen zu erwarten sind. Was, aber beide Paragraphen (§45, §49 StVO) nicht beschreiben,<br />

ist dahingehend wie den eine Kontrolle der Anordnung mit ihren inhaltlichen schriftlich fixierten<br />

Auflagen, sowie eine Kontrolle einer Nicht Einholung einer Anordnung, vonstattenzugehen<br />

haben…..<strong>als</strong> Vergleich im §36 StVO (Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten) wird ganz klar<br />

die Art der Durchführungsweise beschrieben, sowie in einzelnen Abschnitten festgelegt <strong>und</strong> wer<br />

solch Zeichen <strong>und</strong> Weisungen geben darf…..siehe Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand….<br />

Rechtsstellung <strong>und</strong> -Stand des/der berechtigten Interessent(en):<br />

Der/die Sachbearbeiter/in <strong>und</strong> der/die HiPo sind Angehörige der gleichen Gefahrenabwehrbehörde<br />

<strong>und</strong> gleichen Verwaltungsbehörde Straßenverkehrsamt/-Behörde.<br />

Sachbearbeiter/in einer Anordneten <strong>und</strong> ausstellenden Behörde für Anordnungen nach §45 StVO:<br />

Gefahrenabwehrbehörde (§1 Abs.1 HSOG) Verwaltungsbehörde Straßenverkehrsamt/-<br />

Behörde Sachbearbeiter/in für Anordnungen nach §45 StVO<br />

Sachlich, zuständige(r), berechtigte(r) Interessent(in) nach §45 StVO:<br />

Sachbearbeiter(in), <strong>als</strong> Namentliche(r) Vertreter(in) des/der Straßenverkehrsamtes/-Behörde, der<br />

Verwaltungsbehörde (§1 Abs.1 HSOG), einer Gefahrenabwehrbehörde durch §45 Abs.1 StVO,<br />

sowohl <strong>als</strong> auch damit Herr/Herrin des Verfahrens über den ergangenen ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum)<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [9] © Frank Vogler

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