07.03.2023 Aufrufe

Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Kommentar: Warum solch ein Passus im Auflagenteil <strong>als</strong> Besondere Auflage oder <strong>als</strong> Rechtlicher<br />

Hinweis, weil es sich bei einem Baustellenbereich um ein Gelände handelt, welches zum einem<br />

bestimmten Zweck dem Allgemein Wohl temporär enteignet wird, um dort Bedarfsarbeiten<br />

während einem bestimmten Zeitrahmen sicher verrichten zu können.<br />

Befriedete Besitztümer nach §45 StVO, ist Gelände (Flächen, Gr<strong>und</strong>stücke,<br />

Gemarkungsflecken etc.) welches nicht mehr dem Allgemeinwohl zur Verfügung steht <strong>und</strong><br />

damit nicht mehr dem öffentlichen Raum zu erkannt ist!!!<br />

Ein befriedetes Gelände, muss nicht lückenlos geschlossen sein, <strong>als</strong> Beispiel dienen hier mal<br />

eingerichtete Baustellenbereiche, welche nur abgesperrt sind, durch verschiedentlicher<br />

Verkehrseinrichtungen (§43 StVO; siehe Punkt 2.1.6), diese zeigen damit an wo der öffentlich<br />

Raum nicht mehr vorhanden ist<br />

Kommentar: Es handelt sich nachdem §123 Abs.1 StGB um einen begangenen Hausfriedensbruch,<br />

aber durch §123 Abs.2 StGB ist das Ganze ein Antragsdelikt. Sollte man sich halt nur im Klaren<br />

darüber sein, wenn man sich auf solch einem Gelände bewegt.<br />

Hier muss ganz klar die Frage gestellt werden, wer hat ein berechtigtes Interesse, das im Zuge<br />

eines einvernehmliches begangenes Strafdeliktes (§123 StGB) solch eine Kontrolle durchgeführt<br />

wird?<br />

Die Beantwortung der gestellten Frage, ist mit folgendem Satz beantwortet:<br />

Es gibt kein berechtigtes Interesse, der Gefahrenabwehrbehörden (Namentlich: Ordnungs-, Stadt-,<br />

Städt. Verkehrspolizei) <strong>und</strong> Polizeibehörden, weil es nicht deren Aufgabe ist, solche Kontrollen<br />

einzuleiten, durchzuführen oder etc. Die Aufgaben der genannten Behörden ist im Hessischen<br />

Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) definiert <strong>und</strong> festgelegt §1-§3<br />

HSOG<br />

Kommentar: Nun, damit ist alles gesagt, um sich noch anders auszudrücken es scheitert schon an<br />

der Aufgabenstellung(§1-§3 HSOG), des Weiteren an der Zuständigkeit (Örtlich <strong>und</strong> Sachlich)<br />

<strong>und</strong> damit ist auch eine Zulässigkeit nicht gegeben, zumal man dazu sagen muss, der<br />

Kontrollierende, der genannten Polizeiarten, begeht ein Strafdelikt um eine Einsicht zu bekommen<br />

in eine behördlich ausgestellte Anordnung, das ist mehr <strong>als</strong> fragwürdig. Machen wir mal weiter<br />

mit der Prüfung auf die Zuständigkeit…<br />

Prüfung der Zuständigkeit, <strong>als</strong> Beispiel dient mal diese großartige Stadt Ffm.:<br />

Örtliche Zuständigkeit (ÖZ) einer behördlich ausgestellten Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO):<br />

ÖZ ist gegeben Straßenverkehrsamt/-Behörde von Ffm.<br />

ÖZ ist gegeben HiPo (§99 HSOG) von Ffm. = §100 HSOG<br />

Ergebnis: keine rechtlichen Bedenken oder Ähnliches der örtlichen Zuständigkeit<br />

Sachliche Zuständigkeit (SZ) einer behördlich ausgestellten Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO):<br />

(einfach mal §45 Abs.1, 3 <strong>und</strong> 6 StVO lesen)<br />

SZ ist gegeben das/die Straßenverkehrsamt/-Behörde = §45 StVO<br />

Die alleinige Sachliche Zuständigkeit wird durch §45 StVO benannt <strong>und</strong> festgelegt<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [8] © Frank Vogler

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!