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Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Anmerkung: Verweigert bzw. bietet ein Arbeitgeber solch fürsorgepflichtigen<br />

Lehrgänge/Seminare nicht an, kann man die gesparten Kosten zwar in Höhergruppierungen<br />

oder in neu geschaffene (höherwertige) Stellen investieren oder um vielleicht einen Haushalt<br />

zu konsolidieren, das ganze würde dann aber auf dem Rücken der restlichen Belegschaft,<br />

derer Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> ihrer zu erhaltenen Arbeitskraft ausgetragen werden. Die Möglichkeit<br />

einer gerechten <strong>und</strong> qualifizierten Vermittlung, in Form einer Unterweisung, des<br />

Gefahrgutrechts(ADR), bezogen auf den Aufgabenbereich “<strong>Baustellenüberwachung</strong> <strong>und</strong><br />

Manuelle Verkehrsregelung“ sollte/muss von einem erfahrenen, zertifizierten<br />

Gefahrgutbeauftragten bewertet werden.<br />

Bewertung des Einzelfalles, <strong>als</strong> reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher<br />

Verkehrsleitmaßnahme nach §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum):<br />

Anmerkung zur folgenden Bewertung:<br />

Solch eine Bewertung kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur erfolgen nach einem bestellten HiPo<br />

(Ermittlungsperson von §85 HSOG) nach §99 HSOG der/die nicht geschult ist in der RSA<br />

95/21, weil ein/e bestellte/r HiPo (Ermittlungsperson von §85 HSOG) nach §99 HSOG<br />

der/die geschult ist in der RSA 95/21(MVAS) einen ganz anderen Verfolgungsansatz <strong>als</strong><br />

Gr<strong>und</strong>satz des Gr<strong>und</strong>es einer Kontrolle verfolgt, da die angeführte Argumentation <strong>und</strong><br />

Intention, hinsichtlich der Kontrollmaßnahme, eine völlig andere ist gegenüber einem nicht<br />

nach RSA 95/21 geschulten HiPo.<br />

Ein nicht in der RSA 95/21 geschulter HiPo, kann nur, durch die Einsichtnahme der<br />

ausgestellten Anordnung nach §45 StVO, einen sachlichen Verfolgungsansatz<br />

argumentierend aufbauen, um die Intention der schriftlich fixierten Auflagen im Falle<br />

des entgegen Stehens von §49 Abs.4 Nr. 3 StVO durchzusetzen.<br />

Rechtsgebiete:<br />

Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. Eingriffsrecht (HSOG); Strafprozessrecht<br />

(StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO)<br />

Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen)<br />

Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG <strong>als</strong> reine<br />

Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §1, §35,<br />

§36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />

Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; StGB; OWIG <strong>als</strong><br />

reine Kontrollmaßnahme, sowie ggf. erforderlicher Verkehrsleitmaßnahme:<br />

Anzulaufende/Angelaufene Maßnahme:<br />

§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.1, 3 HSOG (= Kontrollmaßnahme der Anordnung (§45 Abs.1, 3, 6 StVO)<br />

entsprechender definierter Auflagen anhand gesetzlicher rechtlicher Gr<strong>und</strong>lagen; (§8, §11,<br />

§47, §48, §52, §55, §77 HSOG; §1, §35, §36, §38, §43, §44 StVO)); §152 StPO, §47 OWIG <br />

Verweise, Hinweise etc., aller Art, die solches <strong>als</strong> Überschrift tragen, sind keine definierten<br />

Auflagen mit rechtlichem Hintergr<strong>und</strong><br />

In den Auflagen einer ausgestellten ergangenen Anordnung nach §45 StVO, sollte/muss<br />

stehen, dass legitimierte Kräfte der Gefahrenabwehr- <strong>und</strong> Polizeibehörden immer Zugang<br />

haben zum Gelände oder dieses ist immer zu gewährleisten, durch den in der Anordnung<br />

genannten Verantwortlichen (Antragsteller, Polier, Bauleiter, etc.)… ansonsten ist es §123<br />

Strafgesetzbuch (StGB) – Hausfriedensbruch<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [7] © Frank Vogler

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