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Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Qualifikation:<br />

Ausgebildete Hilfspolizeibeamte: innen, mit mehr <strong>als</strong> ausreichender Erfahrung <strong>und</strong> Kenntnisse<br />

(vgl. 6 Jahre im Außendienst) im HSOG; StPO; OWIG; StVG; StVO; ADR; Umweltrecht<br />

nachweisbar mit entsprechender Lehrgangs-/Seminarbescheinigungen, sowie entsprechender<br />

Bestellung nach §99 HSOG mit den geforderten Ermächtigungen/Befugnissen, den durch<br />

verschiedentlicher entsprechenden Rechtsgebiete, selbstredend auch in der Stellenbeschreibung<br />

stehend.<br />

Der Qualifikation entsprechender Nachweis, kann/können <strong>als</strong>o ein ausgebildete/r<br />

Hilfspolizeibeamte: innen nicht zur <strong>Baustellenüberwachung</strong> nach §45 StVO herangezogen werden,<br />

wenn <strong>als</strong> Beispiel der Nachweis des Wissenstandes über ADR <strong>und</strong>/oder Umweltrecht, etc. nicht<br />

erfolgt ist, weil dann kein ausreichender Wissenstand vorhanden ist, um der eigenen<br />

Sorgfaltspflicht, sowie der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht Rechnung getragen werden<br />

kann, damit ist die Gefahrenabwehrbehörde der jeweiligen Hilfspolizeibeamte: innen ganz klar in<br />

der Pflicht diese Defizite zu beseitigen mit entsprechenden Lehrgänge/Seminaren, damit nicht nur<br />

der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht vollste Rechnung getragen wird, sondern auch dem<br />

Gefahrgutrecht (ADR) <strong>und</strong> seiner Forderung nach qualifiziertem Personal, welche Kontrollen in<br />

diesem Aufgabenbereich ausführt, dem entlehnend spricht der Tenor der RSA95/21 (Richtlinien<br />

für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) auch von solch<br />

kontrollierendem Personen.<br />

Ersteller der Gefährdungsbeurteilung des zu bewertenden Einzelfalles nach §45 StVO<br />

(Anordnung für Arbeiten im öffentlichen Raum):<br />

Legitimation:<br />

Betriebsangestellter Frank A. Vogler, <strong>als</strong> Mitglied eines örtlichen Personalrates<br />

erworbenes statthaftes Rechtswissen: 03.2004-31.03.2023, sowie die Teilnahme an<br />

verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong> Lehrgänge, dieser kann auch <strong>als</strong> Sachverständiger/Gutachter zu<br />

Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />

Gefährdungsbeurteilung:<br />

Aus dem Gefahrgutrecht (ADR):<br />

Gefahrklasse 2, 3:<br />

vor Ort aufgestellte mobile Tankstellen oder anderer erlaubter Behältnisse zur Lagerung, für<br />

die Baustellenfahrzeuge zu betanken <strong>und</strong> auch anderer Betriebsstoffe um deren Funktionalität<br />

aufrecht zu erhalten<br />

UN-Nummer:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

1202 (Diesel)<br />

1203 (Benzin)<br />

1965 (Propangas)<br />

1971 (Erdgas)<br />

Als Beispiel dient hier auch mal Mineralöl <strong>als</strong> Mittel der Kontamination:<br />

1 Tropfen Öl kann ca. 600-1000 Liter Trinkwasser verunreinigen<br />

1 Liter Öl kann ca. 1.000.000 Liter Trinkwasser verseuchen<br />

Jeder sollte wissen wie kostbar Trinkwasser ist <strong>und</strong> jeder sollte wissen das alle<br />

Lebewesen dieser Welt es zum überleben brauchen!!!<br />

Gefahrklasse 9A:<br />

Stromerzeugende Mittel (Akkumulatoren <strong>und</strong>/oder Batterien) für die Leuchtmittel<br />

(Absperrschranke (Vz.600 StVO); Leitbake (Vz. 605 StVO); Leitkegel (Vz.610 StVO);<br />

fahrbare Absperrtafel (Vz. 615/616 StVO)):<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [5] © Frank Vogler

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