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Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Die Zuständigkeit, dieser <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong>, um Kontrollen in dieser Art <strong>und</strong> Weise <strong>und</strong>/oder<br />

(manuelle) Verkehrsleitmaßnahme auszuführen, obliegt den Gefahrenabwehrbehörden <strong>als</strong> die<br />

örtliche Ordnungsbehörde in der genannten (kreisfreien) Gemarkung. Wobei die<br />

Gefahrenabwehrbehörden generell <strong>und</strong> die Polizeibehörden, für Maßnahmen die unaufschiebbar<br />

sind, zuständig sind. Die Polizeibehörden dürfen nur zur Abwehr solcher Gefahren einschreiten,<br />

die von der eigentlich ortsansässigen, zuständigen anderen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig<br />

abgewehrt können. Dies könnte der Fall sein, wenn die Gefahrenabwehrbehörden nicht erreichbar<br />

sein sollten <strong>und</strong>/oder ein Zuwarten bis zum Eintreffen der ortsansässigen <strong>und</strong> zuständigen<br />

Gefahrenabwehrbehörde gemessen an dem zum erwartenden Zeitablauf unverhältnismäßig wäre.<br />

1.2 Anwendungsbereich, Maßnahmen <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Ordnung, im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit)<br />

(§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100,<br />

§101 HSOG; §47, §111 OWIG; §152, §164 StPO; §24, §26a StVG; §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45<br />

StVO)<br />

Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum laut dieser <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong>, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />

durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />

Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n (§99 HSOG), Gerichtliche<br />

<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />

Ist die Maßnahme (Kontrolle <strong>und</strong>/oder Eingriffe; in den fließenden Verkehr durch geben von<br />

Zeichen <strong>und</strong> Weisungen), dieser <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong>, eingeleitet, handelt es sich immer um eine<br />

pflichtgemäße Ermessensentscheidung, welche im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Verhältnismäßigkeit stehen muss, welcher die Opportunität zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wurde. Im Härtefall<br />

kann, durch den bestätigten Anfangsverdacht, auch eine Straftat vonstattengehen bzw.<br />

vonstattengegangen sein.<br />

1.3 Eingriffsrecht nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesrechtsebene<br />

Eingriffsrecht nach HSOG (StPO; OWIG) i.V.m StVG (StVO); Gefahrgutrecht<br />

(ADR); Umweltrecht<br />

Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen; (Anhang B.1.3)<br />

Bestellung (§99 HSOG) = (Ermächtigung + Befugnis); (Teil I, II; Anhang B.1.3)<br />

Gestattung (Einzelfallgesetz = Ermächtigung + Befugnis); (Anhang B.1, B.1.1, B.1.3)<br />

Ersteller des zu bewertenden Einzelfalles nach §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im<br />

öffentlichen Raum):<br />

Legitimation:<br />

Betriebsangestellter Frank A. Vogler, <strong>als</strong> Hilfspolizeibeamter (§99 HSOG), der Hilfspolizei<br />

erworbenes statthaftes Rechtswissen: Außendienstzeit: 30.03.1998-21.04.2021, anderweitiger<br />

Außendienst 22.04.2021-29.11.2022, sowie die Teilnahme an verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong><br />

Lehrgänge (Auszugsweise darüber (Anhang B.)), dieser kann auch <strong>als</strong> Sachverständiger/Gutachter<br />

zu Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />

Voraussetzung um eine Kontrolle durch §45 StVO (Anordnung für Arbeiten im öffentlichen<br />

Raum) durchführen zu können <strong>und</strong> es zu dürfen, <strong>als</strong> Hilfspolizeibeamte: innen (HiPo) nach §99<br />

HSOG:<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [4] © Frank Vogler

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