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Baustellenüberwachung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist auch noch am Anfang, wird aber auch dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht, sowie Gefährdungsbeurteilung.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln.....jetzt ist schon durch den begonnenen zu bewertenden Einzelfall, dass Vorraussetzung ist, um Baustellen nach §45 StVO zu kontrollieren zu können und dürfen, es Bedarf ein ausgebildeter HiPo und Verkehrsregler zu sein, sowie ein Präsenzlehrgang im Gefahrgutrecht (ADR) absolviert haben zu müssen......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong><br />

(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Allgemein<br />

Die <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> ergibt sich aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) auf B<strong>und</strong>esebene; die<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse) findet sich im hessischen Gesetzes über die<br />

öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) auf Landesebene; die dienstliche Gr<strong>und</strong>lage zur<br />

Aufgabenerfüllung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), <strong>als</strong> solches, erteilt die ortsansässige, zuständige<br />

Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister/in; Bürgermeister/in der Gemarkung) in schriftlicher Form<br />

(Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach HSOG), diese bilden somit<br />

gemeinsam die gesetzliche Voraussetzung, um damit, solch ein Handeln <strong>und</strong> Tun zulässig rechtfertigen<br />

zu können, um einer anstehenden gegebenen Erforderlichkeit, im Bedarfsfall, somit dadurch auch<br />

gestattete Erlaubnis; in dem Kontrollmaßnahmen stattfinden, sowie ggf. dadurch bedingt auch Eingriffe<br />

in den fließenden Verkehr vonstattengehen zu haben, durch geben von klaren, deutlichen <strong>und</strong><br />

unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen, so denn zur Ausführung gebracht werden, mit einer<br />

möglichen daraus resultierenden Rechtsfolge, damit dem gesetzlichen Gewährleistungsanspruch<br />

Gerechtigkeit widerfährt (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85,<br />

§89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §35,§36, §37, §47, §56, §57, §58, §111 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG); §152, §158, §164 Strafprozessordnung (StPO); §24, §26a<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG); §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO)).<br />

(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) Anhang B.1.3)<br />

Eine eingeleitete <strong>und</strong>/oder durchgeführte Anordnung, für eine Maßnahme, stellt, nach dem §35 des<br />

hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), einen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen<br />

Verwaltungsakt (Verfügung, Hoheitliche Maßnahme, etc.) in sich dar.<br />

1. <strong>Gesetzliche</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

1.1 Geltungsbereich, Zuständigkeit <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Sicherheit, im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung)<br />

(§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />

Diese <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> regelt, das Bedienstete <strong>als</strong> Maßnahme(n), durch die gestattete Erlaubnis<br />

(Anhang B.1), ermächtigt <strong>und</strong> befugt sind, bei dem gegebenen Bedarf <strong>und</strong> der Erforderlichkeit,<br />

durch Eingriffe; Kontrollmaßnahmen durch §1 HSOG, der durch die Behörde ausgestellte<br />

Anordnung von Arbeiten im öffentlichen Raum nach §45 Abs.1, 3, 6 StVO; ggf. dadurch bedingt<br />

auch in den fließenden Verkehr per (manuellen) Verkehrsleitmaßnahmen Eingriffe erfolgen zu<br />

haben; durch geben von klaren, deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen<br />

(§36 StVO); sowie <strong>als</strong> auch mit ggf. in Anspruch genommener Verkehrseinrichtungen (§43 StVO)<br />

<strong>und</strong>/oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§55 HSOG; Technische Sperre, Dienstfahrzeug);<br />

jederzeit durchführen zu können, in der (kreisfreien) Gemarkung, <strong>als</strong><br />

Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen, der Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) in der<br />

Funktion <strong>als</strong> die örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG), einer<br />

Gefahrenabwehrbehörde (Verwaltungs-/Ordnungsbehörde; §1 Abs.1 HSOG), um damit auch<br />

eventuelle durch in Kenntnisnahme gewordene Straftaten <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeiten zu<br />

erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen zu können, nach §3 Abs.1, 3 HSOG, <strong>als</strong> direkt benannte<br />

Verfolgungsbehörde, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, durch §47 OWIG <strong>und</strong>/oder <strong>als</strong> auch<br />

durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz erster Zugriffsbehörde in Form einer Strafverfolgungsbehörde nach<br />

§152 Abs.2 StPO.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§45 StVO) [3] © Frank Vogler

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