01.03.2023 Aufrufe

Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Auskünfte <strong>und</strong> überlassenen Unterlagen stützen <strong>und</strong> diese als sachlich richtig<br />

zugr<strong>und</strong>e legen dürfen (BGH, Urteil vom 15.1.1985 - VI ZR 65/83, BB 1985<br />

S. 1941). Wenn steuerliche Vorschriften nicht eingehalten wurden, ist der<br />

Steuerberater darüber hinaus auch verpflichtet, den Auftraggeber zur<br />

Vervollständigung anzuhalten; Unklarheiten muss er durch Rückfragen <strong>und</strong><br />

Erörterungen mit dem Auftraggeber klären (OLG Düsseldorf, Urteil vom<br />

28.8.2007 - I-23 U 146/06, openJur 2011, 56257).<br />

Die Verpflichtung zur steuerlichen Beratung gebietet es aber nicht, den<br />

Auftraggeber<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

in Fragen der Lebensvorsorge oder<br />

sozialversicherungsrechtlichen Fragen,<br />

in allgemeinen Vermögensangelegenheiten oder<br />

über allgemeine Rechtsfragen<br />

zu beraten oder zu belehren.<br />

1.3 RESSOURCEN<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Tatsache, dass wir heute einen „Käufermarkt“ vorfinden, nehmen<br />

Steuerberater nicht selten „blind“ alle Mandate an, die kommen. Das kann sich<br />

als Bumerang erweisen, wenn hinterher die personellen Ressourcen zur <strong>Auftragsbearbeitung</strong><br />

nicht ausreichen oder erforderliches Knowhow nicht verfügbar<br />

ist. Immerhin sind Steuerberater gem. § 57 Abs. 1 StBerG i.V. § 4 BOStB verpflichtet,<br />

die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen<br />

<strong>und</strong> sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.<br />

Deshalb ist eine Auftragsplanung unerlässlich, um dieser Forderung nachzukommen.<br />

1.3.1 Auftragsplanung<br />

Folgende Aufträge, die die Kanzlei verpflichten, sind zu planen <strong>und</strong> zu<br />

steuern (Pflicht):<br />

Jahresabschlüsse / Gewinnermittlungen<br />

betriebliche Steuererklärungen (separat oder über Auftrag Jahresabschluss)<br />

private Steuererklärungen<br />

laufende Finanzbuchhaltungen<br />

laufende Lohnbuchhaltungen<br />

Folgende Aufträge, die die Kanzlei verpflichten, können geplant <strong>und</strong> gesteuert<br />

werden (Wahlrecht):<br />

<br />

<br />

betriebswirtschaftliche Beratungen<br />

Steuergestaltungsberatungen<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!