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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Herausgabe der Arbeitsergebnisse des Steuerberaters. Diese muss er nur<br />

Zug um Zug gegen Bezahlung seines Honorars herausgeben, § 320 Abs. 1<br />

BGB. Zwar ist der Steuerberater zur Vorleistung verpflichtet; jedoch bezieht<br />

sich diese Vorleistungspflicht allein auf die Erbringung der Dienstleistung.<br />

Die Erstreckung der Vorleistungspflicht auf die Herausgabe des Arbeitsergebnisses<br />

ist schon deshalb unhaltbar, weil dann ein Zurückbehaltungsrecht des<br />

Steuerberaters an den Handakten von vornherein ausgeschlossen wäre. Zudem<br />

ist es nicht mit dem der StBVV zugr<strong>und</strong>e liegenden System der gesetzlichen<br />

Verfahrenspauschgebühren vereinbar, wonach der Gebührenanspruch eines<br />

steuerlichen Beraters bereits dann entsteht, wenn er in der ihm in Auftrag<br />

gegebenen Angelegenheit in irgendeiner Weise tätig geworden ist. Bereits mit<br />

der ersten Tätigkeit (<strong>und</strong> nicht mit der Herausgabe des Arbeitsergebnisses!), die<br />

die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestandes erfüllt, sei die Gebühr in<br />

voller Höhe verdient.<br />

Abgesehen davon kann der Steuerberater von seinem Auftraggeber gem. § 8<br />

StBVV für die entstandenen <strong>und</strong> die voraussichtlich entstehenden Gebühren<br />

<strong>und</strong> Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der Gebührenvorschuss<br />

nicht fristgerecht gezahlt, besteht keine Vorleistungs- <strong>und</strong> auch<br />

keine Herausgabepflicht.<br />

Vielmehr kann der Steuerberater nach entsprechender Ankündigung die Arbeit<br />

einstellen <strong>und</strong> das bis dahin verdiente Honorar beanspruchen. Allerdings muss<br />

er zuvor das Mandat gekündigt haben <strong>und</strong> eine Berechnung erstellen, denn<br />

ein Vorschuss ist nicht einklagbar.<br />

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