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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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in allgemeinen Vermögensangelegenheiten oder<br />

über allgemeine Rechtsfragen<br />

zu beraten oder zu belehren.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich dürfen Steuerberater ihre Beratung auf die vom Auftraggeber<br />

erteilten Auskünfte <strong>und</strong> überlassenen Unterlagen stützen <strong>und</strong> diese als<br />

sachlich richtig zu Gr<strong>und</strong>e legen. Wenn aber steuerliche Vorschriften nicht<br />

eingehalten wurden, ist der Steuerberater verpflichtet, den Auftraggeber zur<br />

Vervollständigung anzuhalten; Unklarheiten muss er durch Rückfragen <strong>und</strong><br />

Erörterungen mit dem Auftraggeber klären.<br />

Erkennt ein Steuerberater später, dass er unrichtig beraten hat, muss er die<br />

Beratung richtig stellen, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn eine anderslautende<br />

höchstrichterliche Entscheidung ergeht <strong>und</strong> der Auftraggeber noch Zeit hat,<br />

daraus die Konsequenzen zu ziehen. Diese Hinweispflicht entfällt erst mit dem<br />

Ende des Mandats; sie berechtigt den Steuerberater aber nicht, den<br />

Auftraggeber hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche gegen den<br />

Vorberater zu beraten.<br />

Eine Pflicht, den Auftraggeber zur Beachtung der Beratung/Belehrung zu<br />

drängen, trifft den Steuerberater allerdings nicht. Der Steuerberater muss den<br />

Auftraggeber also nicht wiederholt dazu auffordern, doch die sachgerechten<br />

Maßnahmen zu ergreifen. Es bleibt stets der freien Entscheidung des<br />

Auftraggebers überlassen, ob er den Vorschlägen seines Steuerberaters folgt<br />

oder die ihm empfohlenen Maßnahmen unterlässt.<br />

3.3 LEISTUNGSERFASSUNG<br />

Die Leistungs- bzw. Zeiterfassung muss also konkrete Antworten auf folgende<br />

Fragen geben:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

In welcher Sache sind Sie tätig geworden?<br />

Welche Tätigkeit haben Sie konkret erbracht?<br />

Welche Rechtsfragen sind dabei aufgetreten?<br />

Was haben Sie getan, um diese zu lösen?<br />

Mit wem wurden Besprechungen geführt?<br />

Wie lange dauerten diese Besprechungen?<br />

Was war Gegenstand der Besprechungen?<br />

Unvollständige Zeitaufzeichnungen sind aber nicht wertlos, vielmehr ist diesen<br />

Aufzeichnungen jedenfalls dann zu folgen, wenn sie nur einigermaßen<br />

plausibel sind, "da der Erinnerung des Klägers in Verbindung mit seinen<br />

Aufzeichnungen getraut werden sollte“. Nach der Rechtsprechung unterliegen<br />

Zeitnotizen als "sonstige private Urk<strong>und</strong>en" der freien Beweiswürdigung; ihnen<br />

kann ein erheblicher Beweiswert zukommen. Die im konkreten Prozess<br />

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