01.03.2023 Aufrufe

Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Steuerberater sind verpflichtet, sich fortlaufend über die jeweilige Rechtsprechung<br />

zu informieren. Dabei dürfen sie bei der Wahrnehmung ihres Mandats<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auf das Fortbestehen der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

vertrauen. Sie sind nicht verpflichtet, aus ihnen zugänglichen Quellen nach<br />

anhängigen Revisionsverfahren zu forschen, wenn sich nicht aus den<br />

regelmäßigen Publikationen für Steuerberater evidente Anhaltspunkte ergeben,<br />

die auf eine neue Rechtsentwicklung hindeuten.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich wird vom Steuerberater verlangt, dass er sich in seinem<br />

Fachgebiet in den zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand<br />

der Gesetzgebung <strong>und</strong> Rechtsprechung informiert. Allerdings ist diese<br />

Informationspflicht in jüngerer Zeit über die Fachpublikationen hinaus auch auf<br />

allgemein zugängliche Quellen erstreckt worden, etwa die Tageszeitung.<br />

Jedoch hat der BGH seine Entscheidung aus 2004 wieder eingeschränkt <strong>und</strong><br />

entschieden, dass Tagespresse <strong>und</strong> Wochenschriften nicht zur Pflichtlektüre<br />

des Steuerberaters gehören, so dass Steuerberater Veröffentlichungen in der<br />

Tagespresse jedenfalls insoweit beachten müssen, als es um die mögliche<br />

Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm geht, also über die Anhängigkeit des<br />

Verfahrens beim BVerfG berichtet wird.<br />

Die Beschaffung von Fachliteratur kann nur insoweit verlangt werden, als dies<br />

im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Praxis des Steuerberaters<br />

steht. So wird z.B. von einem Steuerberater die Kenntnis ausländischen<br />

Steuerrechts nur dann verlangt werden können, wenn er ein Mandat betreut,<br />

das die Kenntnis ausländischen Steuerrechts erfordert.<br />

Es stellt daher keine Pflichtverletzung des Steuerberaters dar, wenn er eine in der<br />

Anlage zum B<strong>und</strong>essteuerblatt, in der die beim BFH, dem BVerfG <strong>und</strong> dem EuGH<br />

anhängigen Verfahren aufgenommen werden, enthaltene Entscheidung nicht<br />

kennt <strong>und</strong> wenn es aus anderen Erkenntnisquellen keinerlei Anlass gab, an der<br />

Verfassungsmäßigkeit einer Norm zu zweifeln . Gleiches gilt, wenn eine<br />

entsprechende Vorlage des Finanzgerichts an das BVerfG veröffentlicht ist oder<br />

sich ein gleich starker Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung aus<br />

anderen Umständen, insbesondere aus einer in ähnlichem Zusammenhang<br />

ergangenen, im BStBl veröffentlichten Entscheidung des BVerfG ergibt.<br />

Die Kenntnis aller Erlasse <strong>und</strong> Verfügungen der Finanzverwaltung wird vom<br />

Steuerberater nicht erwartet.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich beschränkt sich die Pflicht eines gewissenhaften <strong>und</strong> sorgfältigen<br />

Steuerberaters auf die Kenntnisnahme der Veröffentlichungen im B<strong>und</strong>essteuerblatt.<br />

Der Nichtbezug des B<strong>und</strong>esgesetzblattes stellt dagegen keine Pflichtverletzung<br />

dar; Gleiches gilt für den „Jahresbericht des B<strong>und</strong>esfinanzhofs“, denn er<br />

ist nicht Teil der amtlichen Sammlung <strong>und</strong> gehört auch nicht zu den einschlägigen<br />

Fachzeitschriften, welche ein Steuerberater auszuwerten hat.<br />

34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!