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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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In aller Regel schlägt sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren<br />

Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Besser wäre natürlich die<br />

Abfassung der Individualvereinbarung in einem gesonderten Dokument.<br />

Allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann<br />

als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach<br />

gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt.<br />

Nicht ausreichend für die Annahme eines „Aushandelns“ ist eine vom<br />

Auftraggeber unterschriebene Urk<strong>und</strong>e, in der er erklärt, der Vertragsinhalt sei<br />

in allen Einzelheiten ausgehandelt worden. Ebenfalls nicht ausreichend ist es,<br />

dass der Formulartext zu Streichungen oder Änderungen auffordert, dass der<br />

Auftraggeber zwischen verschiedenen vorformulierten Bedingungen wählen<br />

kann oder dass einige Lücken individuell auszufüllen sind.<br />

Nicht erforderlich ist, den anderen Teil über Bedeutung <strong>und</strong> Tragweite von<br />

vorformulierten Klauseln zu belehren.<br />

Der Ausschluss des jederzeitigen Kündigungsrechts nach § 627 BGB durch<br />

Individualvereinbarung empfiehlt sich insbesondere in Fällen von Großmandaten,<br />

deren Wegfall empfindliche Umsatzeinbußen zur Folge haben können oder wenn<br />

bei Neuaufnahme eines Auftrags zusätzliches Personal eingestellt werden muss,<br />

um diesen Auftrag ordnungsgemäß erledigen zu können.<br />

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