01.03.2023 Aufrufe

Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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2.6.1 Individualvereinbarung<br />

Durch Individualvereinbarung kann die Haftung bis zur Höhe der<br />

Mindestversicherungssumme von 250.000 € beschränkt werden. Trotz der<br />

missverständlichen Gesetzesformulierung ist eine Begrenzung der Haftung<br />

auf unter 250 000 € für den einzelnen Versicherungsfall auch im Wege der<br />

Individualvereinbarung nicht zulässig.<br />

Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung durch wirksame Individualvereinbarungen<br />

sind:<br />

ausführliches Risikogespräch mit ungefährer Schätzung des<br />

potenziellen Schadens (bei Dauermandaten fortlaufend, um eventuelle<br />

Risikoveränderungen einzubeziehen)<br />

eindeutige Zielformulierung (Haftung soll abweichend vom deutlich<br />

höheren Risiko von € auf „nur“ 250.000 € begrenzt werden)<br />

ernsthaftes Angebot alternativer Haftungssummen mit Lösungen in versicherungstechnischer<br />

Hinsicht (500T€ oder 1 Mio. €, Höher- oder Objektversicherung<br />

mit z.B. 2,5 Mio. € <strong>und</strong> Prämienübernahme bzw. –teilung)<br />

„kongruenter“ Versicherungsschutz (Summe <strong>und</strong> Bedingungsumfang).<br />

Wichtig ist, dass es sich tatsächlich um ein Aushandeln unter gegenseitigem<br />

Nachgeben im Einzelfall handelt. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen<br />

muss dokumentiert sein, um der Beweislast gerecht zu werden.<br />

Der Charakter der Individualvereinbarung muss zudem auch in der äußeren Form<br />

zum Ausdruck kommen. Es bedarf daher unbedingt eines jeweils individuell formulierten<br />

Gesprächsprotokolls. Dieses kann, muss aber nicht handschriftlich abgefasst<br />

sein. In jedem Fall sollte sie nicht als Textbaustein EDV-mäßig gespeichert<br />

sein.<br />

Eine formularmäßige Aufbereitung in Form einer Vorlage oder Checkliste sollte<br />

in jedem Falle unterbleiben, um nicht den Charakter als Individualvereinbarung<br />

zu gefährden.<br />

Soweit das Haftungsrisiko einzelner Mandate die Versicherungssumme von<br />

beispielsweise 1 Mio. € für den Berater erkennbar übersteigt, ist er verpflichtet,<br />

die betreffenden Auftraggeber hierauf ausdrücklich anzusprechen <strong>und</strong> für diese<br />

Gefahr, dass nämlich im Schadensfall die Versicherungssumme zur Abdeckung<br />

des gesamten Schadens nicht ausreichen könnte, eine Regelung zu treffen.<br />

Diese Regelungspflicht ergibt sich einmal aus der Pflicht zu gewissenhafter<br />

Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) <strong>und</strong> zum anderen – was hier entscheidend<br />

ist – als Pflicht aus dem Mandatsvertrag, deren schuldhafte Verletzung den<br />

Berater der Gefahr einer Haftung wegen des die Versicherungssumme<br />

übersteigenden Differenzbetrages mit seinem persönlichen Vermögen aussetzt.<br />

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