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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Wird der Vorschuss allerdings schriftlich angefordert, handelt es dabei um eine<br />

Rechnung im Sinne des UStG. Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist gem. § 14 Abs.<br />

4 Satz 1 Nr. 6 UStG in der Rechnung u.a. der Zeitpunkt oder Zeitraum der<br />

Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben.<br />

Das kann bei der Anforderung von Vorschüssen insoweit problematisch sein, als<br />

die Leistung noch nicht erbracht ist. In diesem Fall reicht es aus, wenn sich dieser<br />

Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den Überweisungsaufträgen<br />

oder den Kontoauszügen ergibt. Erfolgen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses,<br />

wie der Steuerberatungsvertrag eines ist, periodisch wiederkehrende<br />

Zahlungen in der Höhe <strong>und</strong> zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten<br />

ohne ausdrückliche Zahlungsbestimmung, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung<br />

aus Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in<br />

der sie geleistet wird.<br />

Im Hinblick auf das Erfordernis der fortlaufenden, einmaligen Rechnungsnummer<br />

ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Zahlungsbelege diese enthalten. Es<br />

reicht aus, wenn die Verträge, hier also die Steuerberatungsverträge, eine<br />

fortlaufende Nummer erhalten.<br />

Wenn der Auftraggeber auf die Anforderung nicht zahlt, stehen dem Berater<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich mehrere Möglichkeiten offen:<br />

<br />

<br />

Er kann zum einen die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen,<br />

bis der Vorschuss eingeht. Soweit dadurch aber für den Auftraggeber<br />

irreparable Nachteile entstehen können, ist der steuerliche Berater<br />

verpflichtet, die Einstellung seiner Tätigkeit dem Auftraggeber so lange<br />

vorher anzuzeigen, dass dieser Gelegenheit hat, bis dahin den<br />

Vorschuss zu zahlen.<br />

Der steuerliche Berater kann das Mandat auch kündigen. Die ihm<br />

danach zustehenden Gebühren <strong>und</strong> Auslagen sind dann aber nicht<br />

mehr im Wege des Vorschusses, sondern im Wege der endgültigen<br />

Abrechnung geltend zu machen.<br />

Hat der Steuerberater sein Honorar noch nicht erhalten <strong>und</strong> stellt er zudem<br />

fest, dass sein Auftraggeber möglicherweise einen Insolvenzantrag stellen<br />

muss, ist es ratsam, bereits erbrachte Dienstleistungen nur Zug um Zug gegen<br />

Bezahlung des verdienten Honorars herauszugeben, sich also auf das<br />

Zurückbehaltungsrecht nach §§ 320, 273 BGB zu berufen.<br />

Beachten Sie auf jeden Fall, dass Sie aus Ihnen anvertrauten Vermögenswerten<br />

Vergütungen <strong>und</strong> Vorschüsse nicht entnehmen dürfen, soweit diese zweckgeb<strong>und</strong>en<br />

sind, § 8 Abs. 3 BOStB. Sie dürfen sich wegen ihrer Gebührenansprüche<br />

aus dem Vermögen des Auftraggebers nur dann selbst befriedigen, wenn dies<br />

mit dem Auftraggeber vorher so vereinbart wurde. In einem solchen Falle sind<br />

Sie dann aber auch verpflichtet, Ihrem Auftraggeber über die Verwendung eines<br />

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