01.03.2023 Aufrufe

Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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schriftliche Gutachten<br />

Teilnahme an Prüfungen<br />

Tätigkeiten in förmlichen Verfahren, z.B. Vollstreckungsverfahren<br />

Vergessen Sie bei der Vereinbarung von Gebühren nicht, den Ansatz der<br />

Umsatzsteuer <strong>und</strong> der Auslagen besonders zu regeln. Im Zweifel können sie<br />

nicht gesondert geltend gemacht werden.<br />

Der Steuerberater kann das Pauschalhonorar auch einseitig erhöhen:<br />

Dies ist bei Änderung der StBVV gesetzlich vorgesehen oder kann unter<br />

gewissen Voraussetzungen auch vertraglich vereinbart werden.<br />

Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber<br />

<br />

<br />

schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer<br />

Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder<br />

eine Pauschalvergütung gem. § 14 StBVV vereinbart<br />

<strong>und</strong> tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der<br />

Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem<br />

eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu<br />

berechnen, § 47 a Satz 2 StBVV.<br />

Nach § 47a Satz 2 StBVV „ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem<br />

eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu<br />

berechnen“. Das bedeutet, dass die langfristigen Vereinbarungen als solche<br />

wirksam bleiben. Anderer Ansicht ist - soweit ersichtlich - lediglich Eggesiecker,<br />

der von einer Unwirksamkeit der Vereinbarungen mit Ablauf des Jahres, in dem<br />

eine Änderung eingetreten ist, ausgeht. Nach dieser Ansicht wäre der<br />

Steuerberater gezwungen, mit seinen Auftraggeber neue Verträge zu schließen.<br />

Eine solch weitreichende Folge lässt sich aber weder dem Wortlaut<br />

(„ . berechnen .“!) noch dem Sinn <strong>und</strong> Zweck (Vermeidung einer langfristigen<br />

Bindung des Steuerberaters) der Vorschrift entnehmen.<br />

Die Regelung des § 47a Satz 2 ist daher so zu verstehen, dass die vereinbarte<br />

Pauschalvergütung für den Zeitraum vom Inkrafttreten des neuen Gebührenrechts<br />

bis zum Ende des Kalenderjahres noch Bestand hat. Das bedeutet,<br />

dass vom Beginn des neuen Kalenderjahres an das neue Gebührenrecht gilt<br />

<strong>und</strong> der Steuerberater die Möglichkeit hat, die Angemessenheit der Pauschalvergütung<br />

für den Zeitraum nach dem Jahreswechsel der Änderung der StBVV<br />

zu prüfen <strong>und</strong> anzupassen, ohne vertragsbrüchig zu werden. Im Ergebnis ist<br />

damit eine einseitige Anpassung der Gebühren auf Gr<strong>und</strong>lage des § 47a Satz<br />

2 StBVV ohne eine neue Vereinbarung mit dem Auftraggeber durchsetzbar.<br />

Auch die einseitige Erhöhung des Pauschalhonorars durch vertragliche<br />

Vereinbarung ist möglich.<br />

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