01.03.2023 Aufrufe

Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Ebenfalls unwirksam ist folgende formularmäßige Vereinbarung über die<br />

Abrechnung nach Zeitgebühr über einen:<br />

„St<strong>und</strong>ensatz (230 €) zzgl. MwSt., wobei jede angefangene Viertelst<strong>und</strong>e zur<br />

Abrechnung gelangt“<br />

Diese „15-Minuten-Zeittaktklausel“ verstößt gegen das Verbot der unangemessenen<br />

Benachteiligung, § 307 Abs. 1 Satz, 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie sich auf<br />

jede länger andauernde Tätigkeit bezieht, die den jeweiligen Zeitabschnitt von 15<br />

Minuten auch nur um Sek<strong>und</strong>en überschreitet, <strong>und</strong> zwar nicht nur beschränkt auf<br />

eine einmalige Anwendung z.B. am Ende des Arbeitsstages, sondern gerichtet<br />

auf die stetige Anwendung auch mehrmals täglich.<br />

Strittig ist die Frage, ob die Anlagenbuchführung neben der Buchführung als<br />

Sonderbuchführung gesondert nach § 33 Abs. 1 StBVV abgerechnet werden<br />

kann. Wer also kein Risiko eingehen <strong>und</strong> die Gebühr für die Erstellung einer<br />

Anlagenbuchführung durchsetzen möchte, der sollte dies mit seinem Auftraggeber<br />

gesondert vereinbaren.<br />

Nach § 4 Abs. 4 StBVV hat der Steuerberater den Auftraggeber in Textform<br />

darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche<br />

Vergütung in Textform vereinbart werden kann.<br />

Steuerberater können ihrer Informationspflicht einfach <strong>und</strong> schnell z.B.<br />

dadurch nachkommen, dass sie eine entsprechende Klausel in ihre<br />

Steuerberatungsverträge aufnehmen. Alternativ kann der Hinweis auch in<br />

Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) oder in der Vollmacht erfolgen,<br />

wobei es sich aus Beweisgründen empfiehlt, eine entsprechende Unterschrift<br />

oder Bestätigung des Auftraggebers einzuholen, wie sie beim<br />

Steuerberatungsvertrag auch gegeben ist.<br />

Dem Textformerfordernis wird auch genüge getan, wenn der Hinweis an den<br />

Auftraggeber im Wege eines Auftragsbestätigungsschreibens, durch ein<br />

gesondertes Informationsschreiben oder per E-Mail erfolgt.<br />

Auch bei der Wahl solcher Kommunikationsmittel wird es allerdings stets von<br />

Bedeutung sein, dass der Berater den Zugang beim Auftraggeber im Fall des<br />

Bestreitens konkret beweisen kann. Aus diesem Gr<strong>und</strong> wird beispielsweise ein<br />

bloßer Hinweis auf der Kanzleihomepage oder ein Aushang am Empfang oder<br />

im Wartezimmer der Kanzlei im Zweifel nicht ausreichend sein, um eine<br />

Kenntnisnahme durch den Auftraggeber zu beweisen.<br />

2.5.4.2 Pauschalvergütung, § 14 StBVV<br />

Anders als § 4 StBVV eröffnet die Vereinbarung einer Pauschalvergütung nicht<br />

die Möglichkeit, von den gesetzlichen Gebühren abzuweichen, sie dient<br />

lediglich der Erleichterung des Abrechnungsverfahrens.<br />

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