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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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(Halb-)St<strong>und</strong>ensatzes zusammen oder setzt die Betragsrahmengebühr bei der<br />

Lohnbuchführung fest.<br />

2.5.4 Vergütungsvereinbarungen<br />

Ergibt sich im Rahmen der Vorkalkulation (siehe 1.6), dass der Auftrag zu den<br />

gesetzlichen Gebühren keinen Deckungsbeitrag liefert, kann anstelle der<br />

Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren eine Honorarvereinbarung<br />

abgeschlossen werden. Diesbezüglich stehen Ihnen mehrere Varianten zur<br />

Verfügung:<br />

2.5.4.1 Vereinbarung der Vergütung, § 4 StBVV<br />

Vereinbarungen nach § 4 StBVV ermöglichen es dem Steuerberater, von den<br />

gesetzlichen Gebühren nach oben oder unten abzuweichen.<br />

Die Vereinbarung einer höheren Vergütung kommt insbesondere dann in<br />

Betracht, wenn der Höchstsatz bzw. der Höchstbetrag einer Gebühr nicht zu<br />

einer angemessenen Abgeltung der Berufsleistung führt, z. B. bei einer<br />

Mitwirkung im Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren, bei Gutachtenerstellung,<br />

schwierigen Außenprüfungen, oder im Konzern- <strong>und</strong> Außensteuerbereich.<br />

Die Vereinbarung kann sich auf<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

einen höheren Gegenstandswert,<br />

einen höheren Gebührenrahmen,<br />

eine höhere Mindestgebühr,<br />

einen höheren St<strong>und</strong>ensatz <strong>und</strong> die<br />

Vereinbarung einer Zeitgebühr zusätzlich zur Wertgebühr beziehen. Es<br />

können auch höhere Pauschalen <strong>und</strong> Auslagen über § 16 StBVV hinaus<br />

vereinbart werden.<br />

Nach § 4 Abs. 3 StBVV kann in außergerichtlichen Angelegenheiten auch eine<br />

niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des<br />

Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis<br />

zu der Leistung, der Verantwortung <strong>und</strong> dem Haftungsrisiko des<br />

Steuerberaters stehen.<br />

Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die<br />

gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in<br />

Textform abgegeben ist. Wenn das Schriftstück nicht vom Auftraggeber<br />

verfasst ist, muss<br />

1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer<br />

Weise bezeichnet sein,<br />

2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der<br />

Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein <strong>und</strong> darf nicht in der Vollmacht<br />

enthalten sein.<br />

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